Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
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Manfred Klausbrück
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
I. Tagung, Konstituierung, Auflösung und Abberufung
§ 1 Beginn und Schluss der Tagung
Teil II Mitglieder des Landtags, Organe und Gremien
1. Abschnitt Mitglieder des Landtags
§ 4 Rechte und Pflichten2. Abschnitt Fraktionen
3. Abschnitt Präsidium
§ 10 Einberufung und Beschlussfähigkeit
§ 11 Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten
§ 12 Stellvertretung der Präsidentin oder des Präsidenten§ 13 Schriftführerinnen und Schriftführer
4. Abschnitt Ältestenrat
§ 14 Bildung und Zusammensetzung
§ 15 Aufgaben§ 17 Teilnahme an den Sitzungen
§ 18 Unterrichtung über die Beratungen
5. Abschnitt Vollversammlung
6. Abschnitt Zwischenausschuss
§ 20 Rechte und Pflichten
§ 21 Mitgliederzahl und Zusammensetzung§ 22 Wahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter
7. Abschnitt Ausschüsse
§ 23 Ständige und weitere Ausschüsse, Unterausschüsse
§ 24 Aufgaben
§ 25 Mitgliederzahl
§ 26 Zusammensetzung§ 27 Vorsitzende und Stellvertreterinnen und Stellvertreter
§ 28 Abberufung von Vorsitzenden und Stellvertreterinnen und Stellvertretern
Teil III Wahlen, Bestellungen
§ 41 Vorrang spezieller Wahlvorschriften
§ 42 Wahlvorschläge und Durchführung der Wahl
§ 43 Gültigkeit der Stimmen
§ 44 Wahlergebnis
§ 45 Stichwahl
§ 46 Listenwahl
§ 47 Feststellung des Wahlergebnisses
§ 48 BestellungenTeil IV Beratungsgegenstände1. Abschnitt Gesetzesvorlagen aus der Mitte des Landtags und der Staatsregierung
§ 49 Einbringung
§ 50 Beratung
§ 51 Erste Lesung
§ 52 Zweite Lesung
§ 53 Dritte Lesung
§ 54 Änderungsanträge2. Abschnitt Volksbegehren
§ 57 Unterbreitung und Beratung
3. Abschnitt Staatsverträge
4. Abschnitt Anträge
§ 59 Antragstellung und Behandlung
§ 62 Änderungsanträge
§ 63 Zurückziehung und Wiedereinbringung
§ 64 Anträge zur Geschäftsordnung5.Abschnitt Aktuelle Stunde
§ 65 Gegenstand und Antragstellung
6. Abschnitt Interpellationen, Schriftliche Anfragen, Ministerin- oder Ministerbefragung, Anfragen zum Plenum sowie Unmittelbare Auskunftsverlangen
§ 67 Form und Inhalt der Interpellationen
§ 68 Behandlung der Interpellationen
§ 69 Anträge zu Interpellationen
§ 70 Ablehnung der Beantwortung einer Interpellation
§ 71 Form und Inhalt der Schriftlichen Anfragen
§ 72 Behandlung der Schriftlichen Anfragen
§ 75 Unmittelbare Auskunftsverlangen
7. Abschnitt Eingaben und Beschwerden
§ 77 Unzulässigkeit von Eingaben und Beschwerden
§ 78 Stellungnahme der Staatsregierung
§ 79 Sachaufklärung durch die Ausschüsse
§ 80 Behandlung in den Ausschüssen
§ 81 Berücksichtigungsbeschlüsse
§ 82 Berichte der Ausschüsse an das Plenum
§ 83 Mitteilung an die Antragstellerin oder den Antragsteller
8. Abschnitt Angelegenheiten der Europäischen Union
§ 83a Verfahren bei der Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union
§ 83b Subsidiaritätsfrühwarnsystem
§ 83c Verfahren bei nichtlegislativen Vorhaben der Europäischen Union
§ 83d Beteiligung an Konsultationsverfahren der Europäischen Union
9. Abschnitt Anklagen gegen Mitglieder der Staatsregierung oder des Landtags
10. Abschnitt Verfassungsstreitigkeiten mit anderen Staatsorganen, abstrakte Normenkontrolle (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2a GG) und Kompetenzfreigabeverfahren (Art. 93 Abs. 2 GG)§ 87 Verfahren
§ 87 Verfahren§ 88 Vertretung
§ 89 Zurücknahme der Klage11. Abschnitt Beteiligung an verfassungsgerichtlichen Verfahren
§ 90 Verfahren
§ 91 Beschluss der Vollversammlung12. Abschnitt Immunitätsangelegenheiten und Genehmigung zur Zeugenvernehmung
§ 92 Vereinfachte Handhabung
§ 93 Genehmigungsverfahren
§ 93aGenehmigung zur Zeugenvernehmung nach § 50 Abs. 3 StPO und § 382 Abs. 3 ZPO13. Abschnitt Wahlprüfung
§ 94 Verfahren
Teil V Verfahren der Vollversammlung1. Abschnitt Allgemeines
§ 95 Sitzungen und Sitzungsfolgen
§ 96 Öffentlichkeit, Geheimhaltung
§ 97 Aufnahmen in Bild und Ton in öffentlicher Sitzung2. Abschnitt Einberufung und Tagesordnung
§ 98 Einberufung zu einer neuen Tagung
§ 99 Einberufung während der Tagung
§ 100 Ladungsfrist und Art der Einberufung
§ 101 Tagesordnung3. Abschnitt Sitzungsordnung
§ 102 Eröffnung, Leitung und Schließung der Sitzung
§ 103 Berichterstattung über die Ausschussberatungen
§ 104 Wortmeldung und Worterteilung
§ 105 Übertragung, Zurückziehung und Verfall der Wortmeldung
§ 106 Wortmeldungen zur Geschäftsordnung
§ 107 Redezeiten§ 108 Schluss der Aussprache bzw. der Rednerliste und Verkürzung der Redezeit
§ 111 Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen
§ 112 Persönliche Erklärung zur Aussprache
§ 113 Erklärung außerhalb der Tagesordnung
§ 114 Unterbrechen der Sitzung
§ 116 Ordnungsmaßnahmen bei Wortergreifen ohne Worterteilung
§ 117 Ordnungsmaßnahmen bei persönlich verletzenden Ausführungen oder Störung der Ordnung
§ 118 Einspruch gegen die sofortige Wortentziehung, Rüge und Ordnungsruf
§ 120 Folgen des Ausschlusses von der Sitzung
§ 121 Verbot von Störungen des Sitzungsverlaufs durch Besucherinnen und Besucher4. Abschnitt Abstimmungsverfahren
§ 122 Beschlussfähigkeit
§ 123 Anzweiflung der Beschlussfähigkeit
§ 124 Fragestellung bei Abstimmungen
§ 125 Getrennte Abstimmung
§ 126 Sachliche Abstimmungsregeln
§ 127 Formale Abstimmungsregeln
§ 128 Einfache Abstimmung
§ 129 Hammelsprung
§ 130 Namentliche Abstimmung§ 131 Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung
§ 132 Wiederholung der Abstimmung in der nächst strengeren Form
§ 133 Erklärungen zur Abstimmung
§ 135 Ausschluss von der Abstimmung
Teil VI Verfahren der Ausschüsse
1. Abschnitt Allgemeines
§ 136 Teilnahme an Sitzungen
§ 137 Gemeinsame Sitzungen
§ 138 Öffentlichkeit§ 140 Aufnahmen in Bild und Ton in öffentlicher Sitzung
2. Abschnitt Einberufung und Tagesordnung
§ 141 Einberufung zur ersten Sitzung
§ 142 Einberufung der weiteren Sitzungen
3. Abschnitt Beratungsablauf
§ 145 Federführung
§ 146 Mitberatung
§ 147 Zweitberatung
§ 148 Federführung und Mitberatung in Haushaltsangelegenheiten
§ 149 Endberatung
§ 150 Beschlussempfehlung und Bericht des federführenden Ausschusses
§ 151 Entscheidungskompetenz des federführenden Ausschusses in eilbedürftigen Angelegenheiten des Bundesrats
§ 152 Zurückstellung von Beratungsgegenständen4. Abschnitt Sitzungsordnung
§ 153 Eröffnung, Leitung und Schließung der Sitzung
§ 154 Berichterstattung
§ 155 Wortmeldung und Worterteilung
§ 156 Übertragung, Zurückziehung und Verfall der Wortmeldung
§ 157 Wortmeldungen zur Geschäftsordnung§ 159 Schluss der Aussprache und Einschränkung des Rederechts
§ 160 Wiedereröffnung der Aussprache
§ 161 Zwischenrufe§ 162 Zwischenfragen
§ 163 Persönliche Erklärung zur Aussprache
§ 164 Erklärung außerhalb der Tagesordnung
§ 165 Unterbrechen der Sitzung, Ordnungsmaßnahmen5. Abschnitt Abstimmungsverfahren
§ 166 Beschlussfähigkeit
§ 167 Fragestellung bei Abstimmungen
§ 168 Einzelabstimmung, getrennte Abstimmung und Schlussabstimmung
§ 169 Abstimmungsregeln
§ 170 Erklärungen zur Abstimmung
§ 171 Überlegungspause
§ 172 Ausschluss von der Abstimmung6. Abschnitt Informationsrechte
§ 173 Anhörungen
§ 174 Anhörung der kommunalen Spitzenverbände
§ 175 InformationsfahrtenTeil VII Landtag und Staatsregierung
1. Abschnitt Herbeirufung und Anhörung der Staatsregierung
§ 176 Herbeirufung eines Mitglieds der Staatsregierung
§ 177 Anhörung der Staatsregierung
§ 178 Ausführungen der Staatsregierung außerhalb der Tagesordnung2. Abschnitt Information durch die Staatsregierung
§ 179 Unterrichtung durch die Staatsregierung
§ 180 Auskunftserteilung zu Beschlüssen des Landtags
Teil VIII Drucksachen, Niederschrift der Verhandlungen und Ausfertigung der Beschlüsse
1. Abschnitt Drucksachen2. Abschnitt Niederschrift der Verhandlungen
§ 182 Niederschrift in der Vollversammlung
§ 183 Prüfung des Entwurfs der Niederschrift durch die Rednerin oder den Redner
§ 184 Aufnahme von Zwischenrufen in die Niederschrift
§ 185 Niederschriften über die Sitzungen der Ausschüsse
§ 186 Niederschriften über nicht öffentliche und geheime Sitzungen3. Abschnitt Ausfertigung der Beschlüsse
§ 187 Ausfertigung der Beschlüsse
Teil XI Schlussbestimmungen
§ 193 Abweichung von der Geschäftsordnung im Einzelfall§ 194 Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall
§ 195 Grundsätzliche Auslegung der GeschäftsordnungAnlage 1
I. Redezeiten gemäß § 107
1. Grundsatz:2. Allgemeine Redezeitregelungen:
3. Abweichende Festsetzung des Ältestenrats von den allgemeinen Redezeitregelungen nach Nummer 2:
4. Soweit keine allgemeine Redezeitregelung nach Nummer 2 besteht, gilt Folgendes:
5.Redezeitverteilung:6. Besonderheiten bei Begründung oder Wortergreifung durch die Staatsregierung:
Anlage 2
Geheimschutzordnung des Bayerischen Landtags (GeheimSchO)
§ 1 Anwendungsbereich§ 2 Verantwortung und Zuständigkeit
§ 3 Begriff der Verschlusssache
§ 6 Bestimmung und Änderung der Geheimhaltungsgrade
§ 7 Kennzeichnung und Vervielfältigung von VS
§ 8 Kenntnis von und Zugang zu VS
§ 9 Behandlung von VS in Ausschüssen
§ 10 Behandlung von VS in der Vollversammlung
§ 11 Aufbewahrung, Sicherung, Verwaltung, Beförderung, Archivierung und Vernichtung der VS
§ 12 Weitergabe von VS innerhalb des Landtags
§ 13 Mitnahme von VSAnlage 3 (zu § 92) Vereinfachte Handhabung des Immunitätsrechts
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$1 Beginn und Schluss der Tagung
(1) Die Tagung beginnt mit dem Zusammentritt des Landtags und endet mit dem Ablauf der Wahlperiode (Legislaturperiode) oder mit seiner Auflösung, sofern der Landtag nicht einen früheren Schluss der Tagung beschließt (Art. 17 Abs. 3 der Verfassung des Freistaates Bayern – BV).
(2) Der Landtag beschließt über den Schluss der Tagung und den Zeitpunkt des Wiederzusammentritts. In dem Beschluss muss der Hinweis enthalten sein, dass die Rechte der Volksvertretung für die Zeit außerhalb der Tagung vom Zwischenausschuss gemäß Art. 26 BV gewahrt werden.
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$ 2 Konstituierung
(1) Die Mitglieder des Landtags werden von der bisherigen Präsidentin oder vom bisherigen Präsidenten zu der ersten Sitzung durch eine jedem Mitglied zuzustellende Ladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Ihr Zweck ist die Wahl des Präsidiums. Diese Sitzung findet spätestens am 22. Tag nach der Wahl statt.
(2) Den Vorsitz führt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Landtags; falls dieses ablehnt oder verhindert ist, das nächstälteste, das bereit ist, den Vorsitz zu übernehmen (Alterspräsidentin oder Alterspräsident). Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident ernennt die zwei jüngsten Mitglieder des Landtags zu vorläufigen Schriftführerinnen oder vorläufigen Schriftführern. Hierauf lässt sie oder er die Namen der Mitglieder des Landtags aufrufen, stellt die Beschlussfähigkeit des Hauses fest und lässt die Präsidentin oder den Präsidenten wählen.
(3) Anträge auf Vertagung der Sitzung sind unzulässig. Unterbrechungen dürfen insgesamt 24 Stunden nicht überschreiten.
(4) Der Landtag stellt in seiner konstituierenden Sitzung jeweils fest, ob und in welchem Umfang die Geschäftsordnung der vorangegangenen Legislaturperiode übernommen wird. -
$ 3 Auflösung und Abberufung
Der Landtag kann gemäß Art. 18 BV aufgelöst bzw. abberufen werden
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$ 4 Rechte und Pflichten
(1) Die Abgeordneten sind nur ihrem Gewissen verantwortlich und an Aufträge nicht gebunden. Zu den Pflichten der Abgeordneten gehört es insbesondere, an den Sitzungen und Beratungen des Landtags teilzunehmen.
(2) Der Nachweis der Teilnahme wird in der Regel durch die Eintragung in Anwesenheitslisten, durch eine namentliche Abstimmung oder durch die aus den Niederschriften erkennbare Anwesenheit erbracht. Kann ein Mitglied des Landtags wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen an Plenarsitzungen nicht teilnehmen, so soll es dies rechtzeitig der Präsidentin oder dem Präsidenten mitteilen. Kann es an Ausschusssitzungen nicht teilnehmen, so soll es dies der Ausschussvorsitzenden oder dem Ausschussvorsitzenden rechtzeitig zur Kenntnis bringen. Die Kürzung der Kostenpauschale richtet sich nach Art. 7 Bayerisches Abgeordnetengesetz (BayAbgG).
(3) Die Mitglieder des Landtags sind berechtigt, alle Akten, die sich in der Verwahrung des Landtagsamts befinden, nach Maßgabe des Teils IX (Akteneinsicht und Aktenabgabe, Behandlung von Verschlusssachen) einzusehen. -
$ 5 Bildung
(1) Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern des Landtags einer Partei, welche bei der vorangegangenen Landtagswahl mindestens fünf Prozent der Gesamtstimmenzahl im Land und mindestens fünf Sitze im Bayerischen Landtag erhalten hat. Ein Mitglied des Landtags kann nur einer Fraktion angehören. Mitglieder des Landtags, die derselben Partei angehören, dürfen nur eine Fraktion bilden.
(2) Die Fraktionen regeln ihre Angelegenheiten einschließlich der Wirtschaftsführung durch Satzung, die den Grundsätzen dieser Geschäftsordnung, des Bayerischen Fraktionsgesetzes und der Verfassung nicht widersprechen darf. Die Satzung hat auch Bestimmungen für den Fall der Auflösung zu enthalten. Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Satzung und die Namen der Vorsitzenden, der Parlamentarischen Geschäftsführerin oder des Parlamentarischen Geschäftsführers und der Mitglieder sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen. -
$ 6 Reihenfolge
(1) Die Reihenfolge der Fraktionen bestimmt sich nach der Zahl ihrer Mitglieder zu Beginn der Legislaturperiode. Bei gleicher Anzahl entscheidet die bei der Wahl erzielte Gesamtstimmenzahl.
(2) Findet nach dieser Geschäftsordnung das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers Anwendung und erhält bei der letzten maßgeblichen Rangzahl mehr als eine Fraktion exakt denselben Wert, so kommt die stärkere Fraktion nach Abs. 1 zum Zug; ein Losentscheid findet nicht statt. -
$ 7 Zusammensetzung
Das Präsidium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, den Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und aus den Schriftführerinnen oder Schriftführern. Jede Fraktion stellt eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten; die Reihenfolge richtet sich nach § 6. Die Zusammensetzung des Präsidiums insgesamt richtet sich nach der Stärke der Fraktionen auf Grundlage des Verfahrens nach Sainte-Laguë/Schepers.
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§ 8 Wahl
(1) Das Präsidium wird in der ersten Sitzung aus der Mitte des Landtags für seine Wahldauer gewählt, die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten jeweils in gesonderten Wahlgängen. Die Wahlen erfolgen auf Vorschlag der jeweils nach § 7 berechtigten Fraktion.(2) Die Angehörigen des Präsidiums können mit Ausnahme des Falls des Art. 44 Abs. 3 Satz 5 BV jederzeit vom Landtag abberufen werden. Ein dahingehender Antrag kann nur von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags schriftlich eingebracht werden. Die Entscheidung hierüber erfolgt ohne Aussprache in geheimer Abstimmung. § 42 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.
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$ 9 Aufgaben
(1) Das Präsidium ist Beratungs-, Kontroll- und Beschlussorgan in Verwaltungsangelegenheiten des Landtags. Es bereitet insbesondere den Haushaltsplan des Landtags vor und verfügt über die Räume im Landtagsgebäude.
(2) Für Disziplinarmaßnahmen gegen die Präsidentin oder den Präsidenten des Bayerischen Obersten Rechnungshofs ist das Präsidium nach Beschluss des Landtags Disziplinarbehörde gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 Rechnungshofgesetz.
(3) Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte des Landtags zwischen zwei Tagungen.
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§ 10 Einberufung und Beschlussfähigkeit
(1) Das Präsidium wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten mit einer angemessenen Frist unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. Es muss einberufen werden, wenn mindestens drei seiner Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks verlangen. Im Präsidium ist keine Vertretung möglich.
(2) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn einschließlich der Präsidentin oder des Präsidenten oder einer Vizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
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§ 11 Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten
(1) Die Präsidentin oder der Präsident führt die Geschäfte des Landtags. 2Sie oder er vertritt den Staat in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten des Landtags. Sie oder er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtag aus.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Sitzungen der Vollversammlungen des Landtags.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident kann mit beratender Stimme an allen Sitzungen der Ausschüsse und Unterausschüsse teilnehmen.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident ernennt und befördert die Beamtinnen und Beamten des Landtags; ihr oder ihm obliegt auch die Einstellung, Entlassung und Höhergruppierung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landtags. Zur Ernennung der Direktorin oder des Direktors und der Beamtinnen und Beamten des Landtags von der Besoldungsgruppe A 16 an sowie für die Einstellung, Entlassung und Höhergruppierung entsprechender Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist die Zustimmung des Präsidiums erforderlich; der Ältestenrat ist insoweit zu informieren. Für die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und ihre oder seine Geschäftsstelle gelten die Sätze 1 und 2 nach Maßgabe des Art. 29 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) entsprechend.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident übt die Dienstaufsicht über die Bediensteten des Landtags und die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz aus. Sie oder er erteilt die Zustimmung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BayDSG bezüglich der Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen Schriftstücken sowie bezüglich der Genehmigung als Zeugin oder Zeuge auszusagen.
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§ 12 Stellvertretung der Präsidentin oder des Präsidenten
Die Vizepräsidentinnen und die Vizepräsidenten unterstützen die Präsidentin oder den Präsidenten in der Amtsführung. Die Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten regelt sich nach der Reihenfolge des § 7; sie tritt nur ein, wenn sie die Präsidentin oder der Präsident mit der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter vereinbart oder wenn sie oder er an der Ausübung des Amtes verhindert ist. Die Vertretung bedeutet eine Geschäftsführung mit allen Rechten und Pflichten.
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§ 13 Schriftführerinnen und Schriftführer
(1) Die Schriftführerinnen und Schriftführer unterstützen die Präsidentin oder den Präsidenten in der Vollversammlung. Sie führen insbesondere die Redelisten, achten auf die Einhaltung von Redezeiten und überwachen die ordnungsgemäße Durchführung von Abstimmungen und Wahlen.
(2) Reichen die anwesenden Schriftführerinnen und Schriftführer nicht aus, so ernennt die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus der Zahl der anwesenden Mitglieder des Landtags.
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§ 14 Bildung und Zusammensetzung
(1) Der Ältestenrat wird nach dem erstmaligen Zusammentritt des Landtags gebildet.
(2) Der Ältestenrat besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, die oder der im Verhinderungsfall von der Ersten Vizepräsidentin oder dem Ersten Vizepräsidenten vertreten wird, und Vertreterinnen und Vertretern der Fraktionen. Nimmt die Erste Vizepräsidentin oder der Erste Vizepräsident im Verhinderungsfall die Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten wahr, so wird er oder sie von einem der Stellvertreter oder einer der Stellvertreterinnen vertreten. Jede Fraktion erhält im Ältestenrat einen Sitz. Den Fraktionen obliegt die Benennung ihrer Mitglieder und einer doppelten Anzahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern im Ältestenrat sowie deren Abberufung.Sie benennen diese der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich. Stellvertretung ist innerhalb der von den Fraktionen benannten Stellvertreterinnen oder Stellvertretern unbeschränkt und jederzeit zulässig.
(3) Für Gruppen von Mitgliedern des Landtags einer Partei, die nach § 5 Abs. 1 keine Fraktion bilden können, gilt Abs. 2 entsprechend.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident gibt die benannten Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie spätere Änderungen der Vollversammlung bekannt.
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§ 15 Aufgaben
(1) Der Ältestenrat unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Durchführung der Geschäfte. Er ist Beratungs- und Koordinierungsorgan in parlamentarischen Angelegenheiten; in ihm werden Vereinbarungen und Entscheidungen über Fragen der parlamentarischen Organisation und des parlamentarischen Verfahrens getroffen. Der Ältestenrat beschließt insbesondere den Sitzungsplan des Landtags sowie die Sitzordnung im Plenarsaal und bestimmt Zeit, Tagesordnung und Ablauf der Plenarsitzungen.
(2) Der Ältestenrat verteilt gemäß §§ 25 und 27 und vorbehaltlich der Genehmigung der Vollversammlung auf die Fraktionen die Zahl der Ausschusssitze sowie die Stellen der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Für die Stellen der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter setzt der Ältestenrat nach dem Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren die Berechtigungsfolge der Fraktionen fest (Optionsreihe). Die Festsetzung der Berechtigungsreihen für die Vorsitzenden und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter erfolgt getrennt.
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§ 16 Einberufung
Die Präsidentin oder der Präsident beruft den Ältestenrat ein und leitet seine Verhandlungen. Der Ältestenrat muss einberufen werden, wenn mindestens eine Fraktion dies schriftlich unter Angabe des Zwecks beantragen. In diesem Fall muss die Sitzung binnen zehn Tagen nach Eingang des Verlangens einberufen werden.
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§ 17 Teilnahme an den Sitzungen
Bei den Sitzungen des Ältestenrats dürfen nur seine Mitglieder oder deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter anwesend sein; Ausnahmen hiervon kann der Ältestenrat festlegen.
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§ 18 Unterrichtung über die Beratungen
Über den Inhalt der Beratungen des Ältestenrats werden die Fraktionen durch ihre Vertreterinnen und Vertreter, fraktionslose Mitglieder des Landtags auf ihren Wunsch durch die Präsidentin oder den Präsidenten unterrichtet. 2Soweit die Beratungsergebnisse des Ältestenrats für die Arbeit des Landtags von Bedeutung sind, werden diese den hierfür zuständigen Stellen mitgeteilt. Für Verschlusssachen findet § 191 Anwendung.