Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)

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Manfred Klausbrück

  • § 19 Vollversammlung


    (1) Die Mitglieder des Landtags bilden die Vollversammlung, die am Sitz der
    Staatsregierung zusammentritt.

    (2) In der Vollversammlung werden insbesondere die Verhandlungsgegenstände des Landtags abschließend beraten und entschieden, soweit sich nicht aus einem Gesetz oder aus dieser Geschäftsordnung etwas anderes ergibt.

  • § 21 Mitgliederzahl und Zusammensetzung


    (1) 1Die Mitgliederzahl des Zwischenausschusses bestimmt der Landtag. ²Der Landtag bestellt einmalig die Mitglieder des Zwischenausschusses und für jedes Mitglied eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter nach dem Vorschlag der Fraktionen. ³Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter genießen die Rechte der Art. 27 mit 31 BV.


    (2) 1Die Zusammensetzung des Zwischenausschusses regelt sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen (Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren); jede Fraktion muss im Zwischenausschuss vertreten sein.(3) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten des Landtags können nicht Mitglieder des Zwischenausschusses sein (Art. 44 Abs. 3 BV).


    (3) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten des Landtags können nicht Mitglieder des Zwischenausschusses sein (Art. 44 Abs. 3 BV).

  • § 22 Wahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter


    Der Zwischenausschuss wählt für die Dauer seines Bestehens aus seinen ordentlichen Mitgliedern eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und den oder die Erste und Zweite Stellvertreterin oder Stellvertreter nach Maßgabe der Bestimmungen des § 8.

  • § 23 Ständige und weitere Ausschüsse, Unterausschüsse


    (1) Es ist ein Ständiger Ausschuss für folgende Angelegenheiten zu bilden.

    1. Präsidial
    2. Allgemein

    (2) Der Landtag kann weitere Ausschüsse zur Vorbereitung oder Erledigung bestimmter Fragen bilden und aufheben.


    (3) Zur Vorbereitung seiner Arbeiten kann jeder Ausschuss aus seiner Mitte Unterausschüsse mit bestimmten Aufträgen einsetzen und sie wieder auflösen. 2Sie können nicht beauftragt werden, über Eingaben und Beschwerden zu entscheiden.

  • § 24 Aufgaben


    (1) Die Ausschüsse haben die Verhandlungen der Vollversammlung vorzubereiten und über Eingaben und Beschwerden zu entscheiden. Soweit die Vollversammlung nicht selbst entscheidet, nimmt der Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen die Rechte des Landtags gemäß Art. 64 Abs. 2 und Art. 65 Abs. 7 BayHO wahr.

    (2) Die Unterausschüsse berichten über ihre Beratungen dem jeweiligen Ausschuss.

  • § 25 Mitgliederzahl


    (1) Die Mitgliederzahl eines Ausschusses bestimmt die Vollversammlung.

    (2) Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt nach dem Sainte-Laguë/SchepersVerfahren; dies gilt entsprechend für Gruppen von Mitgliedern des Landtags einer Partei, die nach § 5 Abs. 1 keine Fraktion bilden können. Durch Beschluss des Landtags können Fraktionen oder Gruppen von Mitgliedern des Landtags der im vorhergehenden Halbsatz genannten Art, auf die demnach kein Sitz entfällt, in einzelnen Ausschüssen einen zusätzlichen Sitz erhalten.

    (3) In einem Unterausschuss muss jede Fraktion, die im Ausschuss vertreten ist, auf ihr Verlangen mindestens einen Sitz haben. Kommt in der Frage der Besetzung keine Einigung zu Stande, entscheidet der Ältestenrat.

  • § 27 Vorsitzende und Stellvertreterinnen und Stellvertreter


    (1) Die Stärke der Fraktionen ist maßgebend für ihren Anteil an den Stellen der Ausschussvorsitzenden und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.


    (2) Der Ausschuss wählt auf Vorschlag der Fraktion, die den Vorschlag für die betreffende Stelle zu machen berechtigt ist, die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterin oder Stellvertreter mit Stimmenmehrheit. Sie brauchen der benennenden Fraktion nicht anzugehören. Vorsitzende oder Vorsitzender und Stellvertreterin oder Stellvertreter können nicht der gleichen Fraktion angehören. Gehört die oder der Ausschussvorsitzende einer der Oppositionsfraktionen an, so stellt die Fraktion oder eine der Fraktionen, die die Staatsregierung stützen, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. Der Zugriff einer Fraktion auf die Stelle der Stellvertreterin oder des Stellvertreters ist unzulässig, wenn hierdurch die Zahl der Zugriffsberechtigungen einer anderen Fraktion über die nach Satz 3 bestehenden Beschränkungen vermindert würde. Die Wahl wird vom ältesten Mitglied des Ausschusses geleitet. Die Vorschriften des Teils III finden entsprechende Anwendung. Die Präsidentin oder der Präsident gibt die Namen der Vorsitzenden der Ausschüsse und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Vollversammlung bekannt.

    (3) Sind die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter gleichzeitig verhindert, so bestimmen die Mitglieder derjenigen Fraktion, der die oder der Vorsitzende angehört, für die Zeit der

    Verhinderung eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.

    (4) Die Unterausschüsse wählen ihre Vorsitzenden und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, ohne an die Berechtigungsfolge des § 15 Abs. 2 gebunden zu sein.

  • § 28 Abberufung von Vorsitzenden und Stellvertreterinnen und Stellvertretern


    Eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender eines Ausschusses oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter kann mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Ausschusses abberufen werden. Ein Antrag auf Abberufung kann nur von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Ausschusses eingebracht werden. Die Entscheidung über den Antrag darf frühestens zwei Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen. Sie erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung in geheimer Abstimmung. Findet der Antrag eine Zweidrittelmehrheit, so ist die oder der Ausschussvorsitzende bzw. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter abberufen.Die berechtigte Fraktion hat dann unverzüglich eine andere Vorsitzende oder einen anderen Vorsitzenden oder Stellvertreterin oder Stellvertreter vorzuschlagen.

  • § 29 Stellvertretung


    (1) In den Ausschüssen und Unterausschüssen ist Stellvertretung innerhalb der Fraktionen unbeschränkt und jederzeit zulässig. Die Stellvertretung und deren Wechsel sollen der oder dem Vorsitzenden mitgeteilt werden.

    (2) Ist ein Unterausschuss eingesetzt, so kann der Landtag auf Antrag einer Fraktion oder von 20 Mitgliedern des Landtags sowie auf Antrag des Unterausschusses beschließen, dass die Vertretung im Unterausschuss nur von einer oder einem durch die Fraktionen zu benennenden ständigen Stellvertreterin oder Stellvertreter wahrgenommen werden kann. Ein Ersatz dieser ständigen Stellvertreterin oder dieses ständigen Stellvertreters ist nur aus triftigen Gründen möglich und bedarf der Zustimmung des Ältestenrats.

  • § 42 Wahlvorschläge und Durchführung der Wahl

    (1) Für die Wahlen gelten folgende Regeln:
    1. Wahlvorschläge können von jedem wahlberechtigten Mitglied des Landtags gemacht werden.
    2. Die Wahl findet geheim statt.
    3. Für die Geheimhaltung ist durch Bereitstellung von Namenskarten und amtlichen Stimmzetteln Sorge zu tragen.

    (2) Die Vollversammlung kann von geheimer Wahl Abstand nehmen, es sei denn, ein Drittel der Mitglieder widerspricht.

    (3) Die Wahl erfolgt durch eindeutige und unmissverständliche Kennzeichnung des Stimmzettels.

  • § 43 Gültigkeit der Stimmen

    (1) Ungültig sind abgegebene Stimmzettel,

    1. wenn sie andere Zusätze oder andere Veränderungen als die eindeutige und unmissverständliche Kennzeichnung nach § 42 Abs. 3 enthalten
    2. wenn sie den Willen der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen oder
    3. wenn die Person der Wählerin oder des Wählers erkennbar wird.

    (2) Enthaltungen sind gültige Stimmen. Unverändert abgegebene Stimmzettel gelten als Enthaltungen.

  • § 44 Wahlergebnis


    Gewählt ist die Kandidatin oder der Kandidat, die oder der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei der Ermittlung der erforderlichen Mehrheit werden Enthaltungen und im Fall einer Wahl mit mehreren Kandidatinnen und Kandidaten für einen Sitz auch Nein-Stimmen nicht berücksichtigt. Entsprechendes gilt, wenn nur eine Liste zur Wahl steht.

  • § 45 Stichwahl


    (1) Erreicht keine der Bewerberinnen oder keiner der Bewerber die erforderliche Mehrheit nach § 44, so findet eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerberinnen oder Bewerbern statt, die die meisten Stimmen erlangt haben. Steht infolge Stimmengleichheit nicht fest, wer in die Stichwahl kommt, so gilt Folgendes:

    1. Erreichen mehr als zwei Bewerberinnen oder Bewerber die höchste Stimmenzahl, so wird unter ihnen die Wahl wiederholt.
    2. Erreichen mehr als eine Bewerberin oder mehr als ein Bewerber die zweithöchste Stimmenzahl, so entscheidet das Los, wer von diesen in die Stichwahl kommt.

    (2) Ergibt sich bei der Stichwahl Stimmengleichheit, wird die Stichwahl wiederholt. Erreichen dabei wiederum beide Bewerberinnen oder Bewerber die gleiche Stimmenzahl, entscheidet das Los.

    (3) Bei der Stichwahl findet § 44 Anwendung.

  • § 46 Listenwahl


    (1) Bei einer Listenwahl – im Gegensatz zur Wahl mehrerer Personen, die zur gleichen Zeit, aber nicht in einem Wahlgang gewählt werden – erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts. Die Präsidentin oder der Präsident gibt zwei Wochen vor der Wahl den Termin bekannt.

    (2) Jedes Mitglied des Landtags kann bis spätestens einen Tag vor der Wahl eine Liste bei der Präsidentin oder beim Präsidenten einreichen, die nicht mehr Namen enthalten darf, als Personen zu wählen sind. Die eingereichten Listen sind nach der Reihenfolge ihres Eingangs zu nummerieren und zu einem Stimmzettel zusammenzufassen. Jede Bewerberin oder jeder Bewerber kann nur auf einer Liste kandidieren.

    (3) Erscheint eine Bewerberin oder ein Bewerber auf mehr als einer Liste, so muss sie oder er spätestens drei Tage vor der Wahl der Präsidentin oder dem Präsidenten gegenüber unwiderruflich erklären, auf welcher Liste sie oder er kandidieren will. Erfolgt diese Erklärung nicht fristgerecht, so ist die Bewerberin oder der Bewerber auf allen Listen zu streichen. Für dadurch ausgefallene Bewerberinnen oder Bewerber können bis 24 Stunden vor Beginn der Wahlsitzung von der oder dem Vorschlagenden Ersatzbewerberinnen oder Ersatzbewerber benannt werden.

    (4) Jedes Mitglied des Landtags hat eine Stimme, mit der es eine der Listen wählt. Häufeln und Streichen von Listenkandidatinnen und Listenkandidaten ist unzulässig und für die Vergabe der Sitze unbeachtlich.

    (5) Die zu vergebenden Sitze sind den Listen verhältnismäßig nach den für sie abgegebenen Stimmen zuzuteilen; das Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren findet Anwendung.

    (6) Innerhalb der Liste werden die Sitze den Bewerberinnen oder Bewerbern nach der Reihenfolge des Vorschlags zugeteilt.

    (7) Werden nur von den Fraktionen Listen eingereicht und beschließt der Ältestenrat, die Vorschläge der Fraktionen unter Berücksichtigung ihrer Stärke zu einem gemeinsamen Wahlvorschlag zusammenzufassen, so stimmt die Vollversammlung darüber in einfacher Form ab. Dies gilt nicht, wenn eine Fraktion oder mindestens 20 Mitglieder des Landtags bis zum Beginn der Wahl widersprechen.

  • § 47 Feststellung des Wahlergebnisses


    (1) Nach Schluss der Wahl stellt die Präsidentin oder der Präsident das Ergebnis fest. Zur Ermittlung des Wahlergebnisses zieht sie oder er die Schriftführerinnen und Schriftführer heran. Schreibt ein Gesetz ein von § 44 Satz 1 abweichendes Erfordernis vor, so hat die Präsidentin oder der Präsident durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, ob die erforderliche Mehrheit erreicht worden ist.

    (2) Die Feststellungen der Präsidentin oder des Präsidenten unterliegen der Nachprüfung durch den Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration. Gegen die Entscheidung des Ausschusses für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration kann jedes Mitglied des Landtags die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs herbeiführen.

  • § 48 Bestellungen


    (1) Hat der Landtag das Recht, Personen für Gremien außerhalb des Landtags zu bestellen, so erfolgt die Bestellung nach den Vorschriften, die die Rechtsverhältnisse dieser Gremien regeln. Fehlen solche Vorschriften, dann bestellt der Landtag durch Beschluss die Personen auf Vorschlag der Fraktionen nach dem Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren.

    (2) Die Präsidentin oder der Präsident unterrichtet die Staatsregierung und diejenigen Stellen, bei denen die Gremien zu bilden sind, über die Bestellungen.

  • § 49 Einbringung


    (1) Gesetzesvorlagen aus der Mitte des Landtags können von einzelnen Mitgliedern des Landtags oder von Fraktionen, nicht aber von Ausschüssen eingebracht werden. 2Sie sind von den jeweiligen Initiatorinnen und Initiatoren, Fraktionsvorlagen über die Fraktionsgeschäftsstelle beim Landtagsamt elektronisch einzureichen. Von den Fraktionen zur Einreichung ermächtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind dem Landtagsamt vorab namentlich mitzuteilen.

    (2) Gesetzesvorlagen der Staatsregierung sind durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten einzureichen.

    (3) Alle Gesetzesvorlagen sind bei der Präsidentin oder beim Präsidenten einzureichen. Der Vorlage soll ein Vorblatt vorangestellt werden, in dem die Punkte
    · Problem
    · Lösung
    · Alternativen
    · Kosten
    angesprochen werden. Im Anschluss an den Gesetzestext kann dieser allgemein und/oder bezogen auf die einzelnen Bestimmungen begründet werden. Neue Gesetze sollen in Artikel (Art.), Änderungsgesetze in Paragraphen (§) gegliedert werden. Bei Gesetzesvorlagen, in denen es um Angelegenheiten geht, welche die Gemeinden oder die Gemeindeverbände berühren, sind in dem Punkt „Kosten“ die Kosten, die den Gemeinden oder den Gemeindeverbänden durch die Ausführung des beabsichtigten Gesetzes voraussichtlich entstehen werden, ausführlich darzustellen.