Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)

Wichtige Information

Hallo liebe Interessenten von Simpolitik,

das Projekt wurde leider 2022 eingestellt, da sich keine neuen Projektleiter gefunden haben.
Ob dieses Projekt jemals wieder aktiviert wird bleibt daher ungewiss.

Zum lesen bleibt diese Webseite vorerst bestehen.

Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

  • $ 51 Erste Lesung

    (1) Die Gesetzesvorlagen, die spätestens am Tag vor der Mitteilung oder dem elektronischen Versand der Tagesordnung eingereicht werden, sind auf die Tagesordnung der Vollversammlung zu setzen und in Erster Lesung zu behandeln. Zwischen der Mitteilung der Gesetzesvorlagen an die Mitglieder des Landtags und der Ersten Lesung muss ein Zeitraum von mindestens zwei Tagen liegen. § 100 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

    (2) Eine Aussprache findet nur statt, wenn dies von einer Fraktion oder der Staatsregierung bis zum elektronischen Versand oder zur Mitteilung der Tagesordnung beantragt wird; in diesem Fall kann der Gesetzentwurf von Seiten der Staatsregierung oder den Initiatoren aus der Mitte des Landtags bis zu fünf Minuten begründet werden. In der Aussprache werden lediglich die Grundsätze der Vorlage besprochen.

    (3) Wird die Gesetzesvorlage nicht abgelehnt, so beschließt die Vollversammlung, welchem federführenden Ausschuss sie zur Weiterbehandlung zuzuweisen ist.

  • § 52 Zweite Lesung


    (1) Die Zweite Lesung beginnt frühestens am dritten Tag nach der abschließenden Beratung des endberatenden Ausschusses. Die endgültige Beschlussempfehlung mit Bericht des federführenden Ausschusses muss den Mitgliedern des Landtags spätestens 24 Stunden vor Beginn der Zweiten Lesung zugänglich sein.


    (2) Es findet eine allgemeine Aussprache statt, sofern nicht der Landtag oder der Ältestenrat mit Zweidrittelmehrheit auf sie verzichtet.

    (3) Eine Einzelberatung oder eine Einzelabstimmung über einzelne selbstständige Bestimmungen oder über mehrere selbstständige Bestimmungen gemeinsam findet statt, wenn dies von einem Mitglied des Landtags oder einer Fraktion verlangt wird.
    2
    Im Übrigen finden die §§ 125 und 126 Anwendung. Der Antrag muss bis zum Beginn der jeweiligen Sitzung der Vollversammlung gestellt werden. Wird kein Antrag auf Einzelabstimmung gestellt, wird zum Abschluss der Zweiten Lesung über alle Teile der Gesetzesvorlage gemeinsam abgestimmt. Die Gesamtredezeit der Einzelberatung über einzelne selbstständige Bestimmungen oder mehrere einzelne selbstständige Bestimmungen darf das Doppelte der Gesamtredezeit des Beratungsgegenstands nicht überschreiten.

    (4) Sind in der Zweiten Lesung alle wesentlichen Teile einer Gesetzesvorlage abgelehnt worden, so unterbleibt jede weitere Beratung und Abstimmung. Die ausdrückliche Feststellung hierüber trifft die Präsidentin oder der Präsident.

  • § 53 Dritte Lesung


    (1) Eine Dritte Lesung erfolgt auf Grund der Beschlüsse der Zweiten Lesung.


    (2) Sie schließt sich unmittelbar der Zweiten Lesung an, wenn sachliche Änderungen der Gesetzesvorlage nicht beschlossen sind oder nicht eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags widersprechen. Sind in der Zweiten Lesung Änderungen beschlossen worden, so kann die Dritte Lesung erst nach Aushändigung der
    Beschlüsse der Zweiten Lesung erfolgen, wenn dies eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags verlangen.

    (3) Sie beginnt mit einer allgemeinen Aussprache, wenn in Zweiter Lesung keine allgemeine Aussprache stattgefunden hat oder eine solche von einer Fraktion oder von 20 Mitgliedern des Landtags verlangt wird. Eine Einzelberatung oder Einzelabstimmung kann ein Mitglied des Landtags oder eine Fraktion nur zu Bestimmungen verlangen, zu denen Änderungen aufgrund zur Zweiten Lesung des Plenums eingebrachter Änderungsanträge beschlossen wurden. Wird kein Antrag auf Einzelabstimmung gestellt, wird zum Abschluss der dritten Lesung über alle Teile der Gesetzesvorlage gemeinsam abgestimmt. Die Gesamtredezeit der Einzelberatung über einzelne selbstständige Bestimmungen oder mehrere einzelne selbstständige Bestimmungen darf das Doppelte der Gesamtredezeit des Beratungsgegenstands nicht überschreiten.

  • § 54 Änderungsanträge


    (1) Änderungen zu Gesetzentwürfen in Erster Lesung können nicht beantragt werden.


    (2) Änderungen zu Gesetzentwürfen in Zweiter Lesung können beantragt werden, solange die Beratung eines Gesetzentwurfes noch nicht abgeschlossen ist.

    (3) Änderungen zu Gesetzentwürfen in Dritter Lesung dürfen sich nur auf diejenigen Bestimmungen beziehen, zu denen in Zweiter Lesung Änderungen beschlossen wurden.

    (4) Anträge auf Wiederherstellung des ursprünglichen Wortlauts der Gesetzesvorlage oder von Teilen der Gesetzesvorlage sind Änderungsanträge. Änderungsanträge dürfen bei Gesetzesvorlagen, die eine Änderung bestehender Gesetze zum Inhalt haben, nur zu solchen Einzelvorschriften gestellt werden, die bereits in den Ausschüssen behandelt worden sind.

  • § 55 Rückverweisungen


    Der Landtag kann in jedem Zeitpunkt der Lesungen die Vorlage zur weiteren Vorberatung an die Ausschüsse zurückverweisen. Dabei ist sicherzustellen, dass sich auch der federführende Ausschuss und der endberatende Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration nochmals mit der Angelegenheit befassen und die Beschlussempfehlung mit Bericht entsprechend ergänzt wird. Die wiederholte Zurückverweisung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass durch einen Änderungsantrag eine Regelung begehrt wird, die im federführenden Ausschuss oder im endberatenden Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration noch nicht erörtert worden ist.

  • § 56 Schlussabstimmung


    Nach Beendigung der abschließenden Lesung wird über die Annahme oder Ablehnung der Gesetzesvorlage abgestimmt (Schlussabstimmung). Werden bei der abschließenden Lesung keine Änderungen beschlossen, so erfolgt die Schlussabstimmung unmittelbar. Wurden Änderungen vorgenommen, so muss die Schlussabstimmung auf Verlangen von einer Fraktion des Landtags ausgesetzt werden, bis die Beschlüsse zusammengestellt und verteilt sind. Soweit es sich um eine Verfassungsänderung handelt, ist die Zweidrittelmehrheit (Art. 75 Abs. 2 BV) nur in der Schlussabstimmung erforderlich.

  • § 57 Unterbreitung und Beratung


    (1) Volksbegehren werden dem Landtag entsprechend dem Art. 74 BV und den Bestimmungen des Landeswahlgesetzes unterbreitet.

    (2) Volksbegehren sind wie Regierungsvorlagen, jedoch binnen dreier Monate nach Unterbreitung zu behandeln und, wenn sie der Landtag nicht unverändert annimmt, mit einem eigenen Gesetzentwurf oder ohne einen solchen der Staatsregierung so rechtzeitig zuzuleiten, dass der Volksentscheid innerhalb von sechs Monaten nach der Unterbreitung stattfinden kann. Über einen aus der Mitte des Landtags eingebrachten Antrag, dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf im Sinn von Satz 1 vorzulegen, findet nur eine Lesung statt.

  • § 59 Antragstellung und Behandlung

    (1) Anträge und Änderungsanträge können von Mitgliedern des Landtags oder von Fraktionen, nicht aber von Ausschüssen gestellt werden. Die Vorschriften des § 49 Abs. 1 Sätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.

    (2) Die Anträge werden mit den Worten eingeleitet: „Der Landtag wolle beschließen:“. Der Antrag kann mit einer kurzen Begründung versehen werden. Antrag und Begründung müssen sachlich gehalten sein.

    (3) Auf Anträge, die nach Form oder Inhalt einen Missbrauch des Rechts, Anträge zu stellen, darstellen, finden die Vorschriften des § 67 Abs. 3 Anwendung.

    (4) Anträge, die nicht in die Zuständigkeit des Freistaates Bayern fallende Angelegenheiten betreffen, können von der Präsidentin oder vom Präsidenten zurückgewiesen werden. Gegen diese Entscheidung ist Einspruch zum Ältestenrat möglich, der abschließend entscheidet.

    (5) Anträge, die den Landtag selbst oder seine Mitglieder betreffen, sollen vor ihrer Beratung in den Ausschüssen im Ältestenrat behandelt werden.


    (6) Anträge, soweit sie keinen Gesetzentwurf enthalten, sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten an den jeweils federführenden Ausschuss (§ 145) zu überweisen. Bestehen zwischen den Ausschussvorsitzenden nach Einholung des Einvernehmens ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter divergierende Auffassungen darüber, welcher Ausschuss federführend ist, entscheidet der Ältestenrat.

    (7) Die Anträge werden in den Ausschüssen grundsätzlich in einer Lesung behandelt. Die Vollversammlung beschließt über diese Anträge ohne Aussprache in einer Gesamtabstimmung. Hierzu werden alle Anträge in einer der Tagesordnung beigefügten Liste zusammengefasst. In die Liste werden auch Subsidiaritätsangelegenheiten, zu denen der Ausschuss gemäß § 83b Abs. 3 eine Stellungnahme abgibt, nichtlegislative EU-Vorhaben gemäß § 83c Abs. 3, Konsultationsverfahren im Fall des § 83d Abs. 3, Verfassungsstreitigkeiten gemäß § 90 und Immunitätsangelegenheiten aufgenommen.

    (8) Die Vollversammlung berät und entscheidet gesondert über in der Liste nach Abs. 7 enthaltene Vorlagen, wenn der Ältestenrat die Behandlung in der Vollversammlung bestimmt oder ein Mitglied des Landtags oder eine Fraktion bis zum Beginn der jeweiligen Plenarsitzung die Behandlung in der Vollversammlung beantragt.

  • § 60 Dringlichkeitsanträge

    (1) Jede Fraktion kann zu den im Sitzungsplan vorgesehenen Mittwoch- und Donnerstag-Sitzungen bzw. zu Sitzungsfolgen der Vollversammlung (außer bei Sitzungsfolgen, die ausschließlich für Haushaltsberatungen vorgesehen sind) jeweils zwei Dringlichkeitsanträge (Kontingentanträge) einreichen, wobei eine Dringlichkeitsprüfung nach Abs. 4 entfällt. Dringlichkeitsanträge zur Vollversammlung müssen bei einer Mittwoch-Sitzung spätestens am Dienstag der Sitzungswoche um 17.30 Uhr, bei einer Donnerstag-Sitzung spätestens am Mittwoch der Sitzungswoche um 16.00 Uhr und bei Sitzungsfolgen spätestens am Dienstag der Sitzungswoche um 13.30 Uhr eingereicht werden. Die Fraktionen haben bei Einreichung festzulegen, welche Rangziffern (Ziffern 1 oder 2) die Dringlichkeitsanträge erhalten sollen. Dringlichkeitsanträge anderer Fraktionen zum gleichen Thema können bis spätestens 12.00 Uhr des folgenden Tages ohne Anrechnung auf das jeweilige Kontingent nachgereicht werden. Gemeinsame Dringlichkeitsanträge aller Fraktionen werden ebenfalls nicht auf das jeweilige Kontingent angerechnet.

    (2) Jede Fraktion kann nur den Dringlichkeitsantrag mit der niedrigeren Rangziffer in der Vollversammlung zum Aufruf bringen, über den die Vollversammlung grundsätzlich abschließend zu befinden hat. Eine Überweisung dieses Dringlichkeitsantrags an den jeweils federführenden Ausschuss kann mit Mehrheit beschlossen werden, sofern nicht die antragstellende Fraktion Widerspruch erhebt. Soweit eine Behandlung in der Vollversammlung aus Zeitgründen nicht mehr möglich ist, sind diese Dringlichkeitsanträge dem federführenden Ausschuss zu überweisen. Der Dringlichkeitsantrag mit der höheren Rangziffer ist in den jeweils federführenden Ausschuss zu verweisen. Dringlichkeitsanträge, die den Landtag als solchen oder seine Mitglieder betreffen, insbesondere Dringlichkeitsanträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses oder einer Enquete-Kommission, sind stets an den federführenden Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration zu überweisen.

    (3) Die Dringlichkeitsanträge werden in der Vollversammlung in einer nach Fraktionen festgelegten Reihenfolge aufgerufen: F (Fraktion) 1, F 2, F 3 usw. Diese Reihenfolge wird bei jeder Sitzungsfolge so geändert, dass sich ein fortlaufender Wechsel zwischen den Dringlichkeitsanträgen der Fraktionen ergibt, d.h. für die folgende Sitzungsfolge: F 2, F 3, F 1 usw. und für die nächstfolgende Sitzungsfolge: F 3, F 1, F 2 usw. Die Fraktion, die das Thema der Aktuellen Stunde vorschlagen kann, kommt bei der Reihenfolge des Aufrufs jeweils erst nach den anderen Fraktionen zum Zuge. Die Redezeit für die Beratung der Dringlichkeitsanträge bemisst sich nach Nummer I.2.6 der Anlage 1, die Bestandteil der Geschäftsordnung ist.


    (4) Neben den nach Abs. 1 zulässigen Kontingentanträgen können eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags Dringlichkeitsanträge zur Beratung im Ausschuss einreichen. Dringlich ist in diesem Fall ein Antrag nur dann, wenn er bei Behandlung im grundsätzlich vorgesehenen Verfahren gegenstandslos würde. Die Präsidentin oder der Präsident überweist diese Anträge nach Prüfung der Dringlichkeit an den jeweils federführenden Ausschuss. Verneint sie oder er die Dringlichkeit, weist sie oder er den Antrag mangels Dringlichkeit zurück. Hiergegen ist Einspruch zum Ältestenrat möglich, der abschließend entscheidet.


    (5) Dringlichkeitsanträge, die von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder von der Vollversammlung an den federführenden Ausschuss überwiesen werden, sind von der oder dem Ausschussvorsitzenden auf die Tagesordnung der nächsten ladungsfähigen (§ 143 Satz 1) Sitzung zu setzen. Sie dürfen nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden, im Ausschuss stimmberechtigten Mitglieder des Landtags vertagt werden. Von der Einhaltung der Ladungsfrist (§ 143 Satz 1) kann im Einvernehmen zwischen der oder dem Vorsitzenden und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters abgesehen werden.

  • § 61 Anträge gemäß Art. 44 BV


    Anträge auf Erörterung der Frage, ob der Landtag die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 3 Satz 2 BV als gegeben erachtet, können nur von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags eingebracht werden. Anträge, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, werden nicht auf die Tagesordnung gesetzt. Zulässige Anträge müssen auf die nächste Tagesordnung gesetzt werden und können an keine Ausschüsse zur Vorbereitung verwiesen werden. Eine Vertagung ist nicht zulässig. Zwischen dem Schluss der Aussprache und der Entscheidung über den Antrag muss eine Frist von 48 Stunden sein.

  • § 62 Änderungsanträge

    (1) Änderungsanträge können bis zum Schluss der Aussprache gestellt und bis zum Beginn der Abstimmung zurückgezogen werden.

    (2) Ein Antrag kann nur mit dem Einverständnis der Antragstellerinnen oder Antragsteller oder der Fraktion bzw. der Mehrheit der Ausschussmitglieder der Fraktion, der die Antragstellerinnen und Antragsteller angehören, geändert werden.

  • § 63 Zurückziehung und Wiedereinbringung

    (1) Anträge können bis zum Beginn der Abstimmung zurückgezogen werden. Zurückgezogene Anträge können erneut gestellt werden.

    (2) Wenn und soweit der Landtag einen Antrag abgelehnt hat, kann ein neuer Antrag, falls er den gleichen Gegenstand betrifft und den gleichen Inhalt hat, während der gleichen Landtagstagung nur auf Verlangen der Mehrheit des Landtags oder nach Ablauf eines Jahres wieder eingebracht werden.

    (3) Ein neuer Antrag, der die Aufhebung eines Beschlusses verlangt, durch den ein Antrag angenommen wurde, ist vor Ablauf eines Jahres nicht zulässig.

  • § 65 Gegenstand und Antragstellung

    (1) Auf Antrag von einer Fraktion findet an den im Sitzungsplan vorgesehenen Dienstag- und Donnerstag-Sitzungen bzw. bei Sitzungsfolgen der Vollversammlung (außer bei Sitzungsfolgen, die ausschließlich für Haushaltsberatungen vorgesehen sind) aus aktuellem Anlass über ein bestimmt bezeichnetes Thema, das von allgemeinem Interesse ist und die Kompetenz des Landes betrifft, eine Aussprache in der Vollversammlung statt. Der Antrag ist bei der Präsidentin oder dem Präsidenten spätestens 24 Stunden vor Beginn einer Sitzungsfolge bzw. einer eintägigen Sitzung einzureichen. Die Präsidentin oder der Präsident unterrichtet die Fraktionen hiervon unverzüglich.

    (2) Bei nicht im Sitzungsplan vorgesehenen Sitzungen (eingeschobene Sitzungen), findet keine Aktuelle Stunde statt. Der Ältestenrat kann Ausnahmen beschließen.

    (3) Die Fraktionen haben nacheinander abwechselnd das Recht, eine Aktuelle Stunde zu beantragen. Eine Aktuelle Stunde entfällt, soweit die antragsberechtigte Fraktion von ihrem Recht keinen Gebrauch macht. Sofern der Ältestenrat nicht etwas anderes beschließt, soll die Sitzungsfolge bzw. die eintägige Sitzung mit der Aktuellen Stunde beginnen.

    (4) Hält die Präsidentin oder der Präsident den Besprechungsgegenstand für unzulässig oder für ungeeignet, führt sie oder er zu Beginn der Sitzung eine Entscheidung der Vollversammlung herbei.

  • § 66 Ablauf


    (1) Die Dauer der Aussprache soll einschließlich der Redezeit der Staatsregierung auf 75 Minuten beschränkt sein. Die Gesamtredezeit der Fraktionen wird vom Ältestenrat bestimmt. Die Verteilung der Redezeit auf die Fraktionen bestimmt sich nach Anlage 1. Die einzelnen Redner dürfen nicht länger als fünf Minuten sprechen. Auf keine Fraktion darf mehr als die Hälfte aller Rednerinnen oder Redner der Fraktionen entfallen. Jede Fraktion erhält mindestens eine Rednerin oder einen Redner. Die Fraktion, welche die Aktuelle Stunde beantragt hat, kann eine weitere Rednerin oder einen weiteren Redner benennen, auch wenn dadurch die festgelegte Redezeit nach Satz 2 überschritten wird. Auf Wunsch einer Fraktion kann eine ihrer Rednerinnen oder einer ihrer Redner unter Anrechnung der auf die Fraktion entfallenden Rednerzahl bis zu zehn Minuten sprechen. Jede Rednerin und jeder Redner darf nur einmal sprechen.

    (2) Ergreift ein Mitglied der Staatsregierung das Wort für mehr als zehn Minuten, erhält auf Antrag einer Fraktion eines ihrer Mitglieder Gelegenheit, fünf Minuten ohne Anrechnung auf die Zahl der Rednerinnen und der Redner dieser Fraktion zu sprechen. Abs. 1 Satz 9 gilt in diesem Fall nicht.

    (3) Anträge zur Sache, Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen sind unzulässig. Erklärungen oder Reden dürfen nicht verlesen werden.

  • § 67 Form und Inhalt der Interpellationen


    (1) Große Anfragen an die Staatsregierung über besonders wichtige Angelegenheiten (Interpellationen) können nur von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags eingebracht werden. Interpellationen müssen sachlich gehalten sein und eine kurz gefasste schriftliche Begründung ihrer Veranlassung ist zulässig.

    (2) Interpellationen sind nur zulässig für Angelegenheiten, in denen die Staatsregierung unmittelbar oder mittelbar zuständig ist. Unzulässige Interpellationen soll die Präsidentin oder der Präsident zurückweisen. Gegen diese Entscheidung ist Einspruch zum Ältestenrat möglich, der abschließend entscheidet.

    (3) Interpellationen, die nach Form oder Inhalt einen Missbrauch des Fragerechts darstellen, kann die Präsidentin oder der Präsident zurückweisen. Die Zurückweisung bedarf der Begründung und ist den Interpellanten zuzustellen. Diese können binnen einer Frist von einem Monat Einspruch beim Ältestenrat einlegen. Der Einspruch muss begründet werden. Dem Einspruch ist Rechnung zu tragen, wenn nicht mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Ältestenrats widersprechen. Der Ältestenrat entscheidet innerhalb des Landtags endgültig. Die Präsidentin oder der Präsident hat den Ältestenrat unverzüglich nach Eingang des Einspruchs einzuberufen. Entscheidet dieser nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Einspruchs, so hat die Präsidentin oder der Präsident auf Verlangen der Interpellanten die Entscheidung des Landtags über den Einspruch herbeizuführen.

  • § 68 Behandlung der Interpellationen


    (1) Interpellationen müssen der Staatsregierung von der Präsidentin oder von dem Präsidenten unverzüglich zugeleitet werden. Die Staatsregierung soll der Präsidentin oder dem Präsidenten binnen vier Wochen mitteilen, ob und wann sie die jeweilige Interpellation beantworten kann oder aus welchem Grund eine Beantwortung nicht möglich erscheint.

    (2) Nach der Beantwortung einer Interpellation durch die Staatsregierung veranlasst das Landtagsamt die Zuleitung der Antwort an die Fraktionen und Interpellanten sowie die Drucklegung gemäß § 181. Eine Aussprache zur Interpellation findet nur statt, wenn dies von einer Fraktion oder den Interpellanten innerhalb von vier Arbeitswochen nach Zuleitung der Antwort beantragt wird; sie erfolgt frühestens eine Woche nach der Antragstellung. In der Aussprache hat die interpellierende Fraktion das erste Wort.

    (3) Falls bei der Antragstellung nach Abs. 2 Satz 2 keine Behandlung im Plenum beantragt wurde, erfolgt die Aussprache in dem für den Sachkomplex zuständigen Ausschuss oder in einer gemeinsamen Sitzung mehrerer Ausschüsse. Über die Sitzung des Ausschusses bzw. der Ausschüsse wird ein Wortprotokoll gefertigt.

    (4) Wurde eine Aussprache nach Abs. 2 Satz 2 beantragt und hat diese nicht innerhalb einer Frist von sechs Arbeitswochen nach Antragstellung stattgefunden, so legt auf Antrag der Interpellanten der Ältestenrat einen Termin für die Behandlung fest.

  • § 69 Anträge zu Interpellationen


    Anträge zu Interpellationen können nur lauten, dass die Antwort der Staatsregierung der Meinung des Landtags entspricht oder nicht entspricht. Sie müssen von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags unterstützt sein. Die Abstimmung über solche Anträge muss auf Verlangen von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags auf den nächsten Sitzungstag verschoben werden.