Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)

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Manfred Klausbrück

  • § 70 Ablehnung der Beantwortung einer Interpellation


    Lehnt die Staatsregierung überhaupt oder für die nächsten sechs Wochen die Beantwortung einer Interpellation ab, so muss die Interpellation auf Verlangen der Interpellanten in der Ausschusssitzung oder Sitzungsfolge beraten werden, die auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Sechs-Wochen-Frist folgt. Bei dieser Beratung können Sachanträge von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags gestellt werden.

  • § 71 Form und Inhalt der Schriftlichen Anfragen


    (1) Jedes Mitglied des Landtags hat das Recht, beim Landtag Anfragen zur Beantwortung einzureichen. Diese Anfragen müssen sich auf Angelegenheiten, für die die Staatsregierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist, beschränken und knapp und sachlich gehalten sein. Der Sinn der Anfrage darf nur in einem kurzen Vorspruch, soweit dieser zum Verständnis unerlässlich notwendig ist, erläutert werden. Sie soll grundsätzlich Fragen an nur ein Ressort beinhalten.

    (2) Anfragen zu Angelegenheiten, in denen die Staatsregierung weder unmittelbar noch mittelbar zuständig ist, werden gem. § 67 Abs. 2, Anfragen, die nach Form oder Inhalt einen Missbrauch darstellen, gem. § 67 Abs. 3 behandelt.

  • § 72 Behandlung der Schriftlichen Anfragen


    (1) Die Anfragen werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Staatsregierung zur Beantwortung zugeleitet. Ist die Antwort der Staatsregierung nicht binnen vier Wochen beim Landtag eingegangen, so steht es der Fragestellerin oder dem Fragesteller frei, sie entweder durch die Präsidentin oder den Präsidenten monieren zu lassen oder die Anfrage zum nächsten Termin nach § 74 Abs. 1 als Anfrage zum Plenum an die Staatsregierung zu stellen; das Recht der Fragestellerin oder des Fragestellers, zum nächsten Termin nach § 74 Abs. 1 eine weitere Anfrage zum Plenum zu stellen, bleibt unberührt.


    (2) Auf Antrag der Fragestellerin oder des Fragestellers, der mit der Einreichung der Anfrage bereits gestellt werden muss, werden solche Fragen und ihre Beantwortung in die Drucksachen aufgenommen. Dabei ist den Belangen des Datenschutzes zu entsprechen.

  • § 74 Anfragen zum Plenum


    (1) In Sitzungswochen, in denen nach dem Sitzungsplan Dienstag- und Mittwoch-Sitzungen bzw. Sitzungsfolgen der Vollversammlung vorgesehen sind (außer bei Sitzungsfolgen, die ausschließlich für Haushaltsberatungen vorgesehen sind), kann jedes Mitglied des Landtags eine Anfrage zum Plenum an die Staatsregierung richten. Die Anfrage zum Plenum muss spätestens bis zum Montag der Sitzungswoche 12.00 Uhr beim Landtagsamt eingereicht werden. Die Anfragen sind von der Staatsregierung bis zum Donnerstag der Sitzungswoche 9.00 Uhr schriftlich zu beantworten. Die Anfragen zu einem Plenum werden mit den Antworten als Drucksache gemäß § 181 veröffentlicht. Dabei ist den Belangen des Datenschutzes zu entsprechen.

    (2) Die Anfragen zum Plenum müssen kurzgefasst sein und dürfen jeweils maximal drei Unterfragen enthalten. 2Sie haben sich auf die sachliche Fragestellung zu beschränken und sind nur zulässig für Angelegenheiten, in denen die Staatsregierung unmittelbar oder mittelbar zuständig ist.

    (3) Fragen, die nach Form oder Inhalt einen Missbrauch des Fragerechts darstellen oder die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllen, kann die Präsidentin oder der Präsident zurückweisen. Im Fall einer auf Abs. 2 gestützten Zurückweisung entscheidet auf Antrag der Fragestellerin oder des Fragestellers die Vollversammlung ohne Aussprache. 3 Im Fall einer Zurückweisung wegen Missbrauchs findet § 67 Abs. 3 sinngemäß Anwendung.

  • § 76 Zuleitung und Vorprüfung


    (1) Eingaben und Beschwerden (Petitionen) werden dem zuständigen
    Fachausschuss bzw. dem Ausschuss für Eingaben und Beschwerden zugeleitet. Bestehen zwischen den Ausschussvorsitzenden nach Einholung des Einvernehmens ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter divergierende Auffassungen über die Zuständigkeit, entscheidet der Ältestenrat.

    (2) Petitionen werden zunächst einer Vorprüfung unterzogen. Dabei wird die Behandlung nach Art. 4 Abs. 1, 2, 4 oder 5 des Bayerischen Petitionsgesetzes (BayPetG) oder nach § 77 geprüft.

    (3) Wird von Unzulässigkeit nach Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 BayPetG oder nach § 77 ausgegangen, entscheidet die oder der Vorsitzende des zuständigen Ausschusses ohne Einholung einer Stellungnahme der Staatsregierung im Einvernehmen mit der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Ausschuss wird in geeigneter Form unterrichtet. Kann kein Einvernehmen erzielt werden oder verlangt es ein Ausschussmitglied, entscheidet der Ausschuss. 4
    In den Fällen des Art. 4 Abs. 4 BayPetG wird, soweit die Unzuständigkeit aus der Petition erkennbar ist, diese an die zuständige Stelle weitergeleitet.

  • § 77 Unzulässigkeit von Eingaben und Beschwerden



    (1) Eine Sachbehandlung von Petitionen unterbleibt wegen Unzulässigkeit, wenn

    1. sie nicht eigenhändig in einer Form unterzeichnet sind, die die Urheberin oder den Urheber erkennen lässt,

    2. sie in ungebührlicher Form eingebracht sind oder schwere Beleidigungen enthalten,

    3. sie in ungebührlicher Form eingebracht sind oder schwere Beleidigungen enthalten,

    4. der gleiche Gegenstand vom Landtag oder einem Ausschuss in der gleichen Wahlperiode schon behandelt worden ist, ohne dass neue Gesichtspunkte geltend gemacht werden.



    (2) Eine Sachbehandlung von Petitionen kann unterbleiben, wenn

    1. sie sich gegen die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde richten, gegen die noch Rechtsbehelfe eingelegt werden können,
    2. sie Sinnwidriges zum Gegenstand haben, unverständlich sind oder kein erkennbares Petitum enthalten,

    3. der gleiche Gegenstand vom Landtag oder einem Ausschuss in einer früheren Wahlperiode schon behandelt worden ist, ohne dass neue Gesichtspunkte geltend gemacht werden.

  • § 78 Stellungnahme der Staatsregierung

    (1) Eine Stellungnahme der Staatsregierung wird nicht angefordert, wenn
    1. in den Fällen des Art. 4 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 BayPetG oder des § 77 von der Behandlung der Petition abgesehen wird,
    2. zunächst eine Ortsbesichtigung nach § 79 Abs. 2 Satz 5 stattfindet.

    (2) Die Staatsregierung wird um eine mündliche Stellungnahme in der Sitzung des Ausschusses gebeten, wenn die oder der Vorsitzende im Einvernehmen mit der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden für bestimmte Fallgruppen oder im Einzelfall auf eine schriftliche Stellungnahme verzichtet hat.

    (3) Vorbehaltlich einer abweichenden Beschlussfassung des Ausschusses reicht eine informatorische Äußerung des zuständigen Staatsministeriums gegenüber dem Landtag aus, wenn
    1. ein Fall des Art. 4 Abs. 1, 2, 4 und 5 BayPetG oder des § 77 Abs. 1 vorliegt, oder
    2. der Petition ein sachlich und rechtlich einfach gelagerter Fall zu Grunde liegt, oder
    3. geeignete Unterlagen übermittelt werden, die gerichtliche Entscheidungen, Bescheide oder Stellungnahmen nachgeordneter oder der Aufsicht des Staatsministeriums unterliegender Stellen enthalten.

  • § 79 Sachaufklärung durch die Ausschüsse


    (1) Über die Anhörung nach Art. 6 Abs. 2 BayPetG beschließt der Ausschuss. 2Die anzuhörenden Personen und die Sachverständigen werden zu der festgelegten Ausschusssitzung geladen. Den Sachverständigen soll dabei auch das genaue Thema der Anhörung mitgeteilt werden. Sachverständige werden nach den jeweils geltenden Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt.

    (2) Der Ausschuss kann die Durchführung von Ortsbesichtigungen beschließen. Dabei kann er die Durchführung auch den jeweiligen Berichterstatterinnen und Berichterstattern bzw. seinen sonstigen Mitgliedern übertragen. Die zuständigen Staatsministerien sowie die Eingabeführerinnen und Eingabeführer werden über Ort und Zeit der Ortsbesichtigung benachrichtigt. Soweit nachgeordnete Behörden daran beteiligt werden sollen, werden diese durch die zuständigen Staatsministerien informiert. Ortstermine können auch vor der Einholung einer Stellungnahme durchgeführt werden, wenn dies die beiden Berichterstatterinnen oder Berichterstatter auf Anregung der oder des Vorsitzenden einvernehmlich entscheiden.

    (3) Im Fall der Aktenanforderung nach Art. 6 Abs. 3 BayPetG übermittelt das Landtagsamt dem zuständigen Staatsministerium das Ersuchen des Ausschusses. Die vorgelegten Akten werden im Landtagsamt in Verwahrung genommen und können dort gemäß § 188 eingesehen und gegen Empfangsbestätigung zur Durchsicht im Landtagsgebäude entgegengenommen werden. Die Rückgabe der Akten erfolgt durch das Landtagsamt, wenn der Ausschuss dies beschließt oder nach der abschließenden Behandlung der Eingabe.

    (4) Sofern dem Ausschuss oder einzelnen seiner Mitglieder nach Art. 6 Abs. 3 BayPetG der Zutritt zu staatlichen Einrichtungen gestattet wird, benachrichtigt das Landtagsamt das zuständige Staatsministerium über Termin und Ablauf.

    (5) Ein Mitglied des Landtags, das eine Petition überreicht hat, wird zu den Ausschussverhandlungen mit Rederecht zugezogen, wenn es dies ausdrücklich verlangt.

  • § 80 Behandlung in den Ausschüssen


    Über Petitionen kann in folgender Weise entschieden werden:
    1. sie werden ohne Sachbehandlung als unzulässig zurückgewiesen;
    2. sie werden ohne Sachbehandlung an die zuständige Stelle weitergegeben;
    3. sie werden der Staatsregierung zur Berücksichtigung, zur Würdigung, als Material oder zur Kenntnisnahme überwiesen;

    4. sie werden auf Grund einer Erklärung der Staatsregierung oder auf Grund eines Landtags- oder Ausschussbeschlusses für erledigt erklärt;
    5. es wird ihnen nicht Rechnung getragen;
    6. es wird über sie zur Tagesordnung übergegangen.

  • § 81 Berücksichtigungsbeschlüsse


    (1) Eine Überweisung an die Staatsregierung „zur Berücksichtigung“ ist eine Aufforderung des Landtags zu einer bestimmten Handlung.

    (2) Sofern die Staatsregierung erklärt, einem Berücksichtigungsbeschluss nicht zu entsprechen oder dem Landtag nicht innerhalb von vier Monaten schriftlich mitteilt, dass dem Berücksichtigungsbeschluss entsprochen ist, findet eine neuerliche Beratung und Beschlussfassung im Ausschuss statt. Wenn der Ausschuss an seinem Berücksichtigungsbeschluss fest hält und hierauf die Staatsregierung nicht binnen zwei Monaten mitteilt, der Petition abgeholfen zu haben, so ist die Angelegenheit dem Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration zur Entscheidung vorzulegen. Die Prüfung des Ausschusses für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration beschränkt sich auf die Frage, ob die Entscheidung des Ausschusses im Einklang mit der Verfassung und den Gesetzen steht. Wird dies bejaht, so wird die Angelegenheit der Vollversammlung zur Entscheidung vorgelegt. Andernfalls erfolgt eine erneute Behandlung der Angelegenheiten im Ausschuss. Kommt es im Anschluss hierauf zu einer erneuten Befassung des Ausschusses für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration mit dem Ergebnis, dass die Entscheidung des Ausschusses Recht und Gesetz nicht entspricht, findet keine weitere Sachbehandlung statt. Art. 5 Abs. 2 BayPetG findet Anwendung. Die Petentin oder der Petent wird gemäß § 83 unterrichtet.

  • § 82 Berichte der Ausschüsse an das Plenum


    Über die Behandlung der Petitionen wird der Vollversammlung jeweils für die Hälfte der Wahldauer des Landtags mündlich berichtet. Der Bericht besteht aus einer Übersicht über die Themenbereiche der Petitionen und einer Darstellung über die Art ihrer Erledigung. Die Berichterstattung obliegt federführend der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden.

  • § 83 Mitteilung an die Antragstellerin oder den Antragsteller


    Der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer, bei einer Sammelpetition der Erstunterzeichnerin oder dem Erstunterzeichner, wird die Art der Erledigung mitgeteilt. Dieser Mitteilung kann eine Begründung beigefügt werden. Bei Petitionen, bei denen sich mindestens 50 Personen mit einem identischen Anliegen an den Landtag wenden und deren Text ganz oder im Wesentlichen übereinstimmt (Massenpetitionen), kann die Mitteilung durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Landtags ersetzt werden. Hierüber entscheidet der Ausschuss durch Beschluss.

  • § 83b Subsidiaritätsfrühwarnsystem


    (1) Federführender Ausschuss für die Behandlung von Subsidiaritätsangelegenheiten ist der Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen. Eine Mitberatung durch andere Fachausschüsse (§ 146) erfolgt nicht.

    (2) Nach Unterrichtung der Staatsregierung gemäß Art. 2 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes (PBG) setzt die oder der Vorsitzende alle Subsidiaritätsangelegenheiten auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung, um Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Soweit zu einer Subsidiaritätsangelegenheit bis zum Beginn der Sitzung kein Antrag nach § 59 eingereicht wird, kann jede Fraktion spätestens in dieser Sitzung eine sofortige Beratung im Ausschuss beantragen.

    (3) Erfolgt eine Beratung nach Abs. 2 Satz 2, entscheidet der Ausschuss für Bundes-und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen, ob und gegebenenfalls welche Stellungnahme er hierzu abgibt. Falls er eine Stellungnahme abgibt, erstellt der Ausschuss eine Beschlussempfehlung gemäß § 150. Bei eilbedürftigen Angelegenheiten des Bundesrats trifft er eine Entscheidung nach § 151.

    (4) Der Ausschuss kann die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einstimmig ermächtigen, außerhalb der Sitzungswochen über Subsidiaritätsangelegenheiten eine schriftliche Abstimmung durchführen zu lassen, wenn auch im Eilverfahren nach § 151 eine fristwahrende Stellungnahme des Landtags bis zur abschließenden Behandlung im Bundesrat bzw. bis zum Ablauf der Acht-Wochen-Frist gemäß Art. 6 Satz 1 des Protokolls Nr. 2 zum Vertrag von Lissabon gegenüber der Kommission anders nicht möglich ist. Macht der Ausschuss von dieser Möglichkeit Gebrauch, hat die oder der Vorsitzende den Mitgliedern mit einer Fristsetzung den Entwurf einer Beschlussempfehlung, die mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten ist, zuzuleiten.

  • § 83c Verfahren bei nichtlegislativen Vorhaben der Europäischen Union


    (1) Nichtlegislative Vorhaben der Europäischen Union werden vom Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen auf der Grundlage der Unterrichtung der Staatsregierung nach Art. 2 PBG einer Vorprüfung unterzogen. Dabei wird geprüft, ob ein Vorhaben für das Land von landespolitischer Bedeutung ist und ob Interessen des Landes berührt sind. Beschließt der Ausschuss, dass eine Stellungnahme des Landtags gegenüber der Staatsregierung und/oder eine unmittelbare Stellungnahme gegenüber der Europäischen Union erforderlich sind, wird das Vorhaben gedruckt (§ 181) und entsprechend § 59 Abs. 6 an den jeweils zuständigen Ausschuss zur federführenden Beratung überwiesen.

    (2) Der Ausschuss beschließt in der nächsten ladungsfähigen Sitzung (§ 143 Satz 1) darüber, ob er die Federführung für ein nach Abs. 1 überwiesenes EU-Vorhaben übernimmt oder an den Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen abgibt.

    (3) Über nichtlegislative Vorhaben der Europäischen Union kann in folgender Weise entschieden werden:
    1. es wird dem Vorhaben zugestimmt;
    2. es wird zur Kenntnis genommen;
    3. es wird zur Kenntnis genommen mit einer Maßgabe;
    4. es wird zur Kenntnis genommen und um Berücksichtigung der Bedenken im weiteren Verfahren gebeten;
    5. der Landtag steht dem Vorhaben ablehnend gegenüber.

  • § 83d Beteiligung an Konsultationsverfahren der Europäischen Union


    (1) Der Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen prüft im Rahmen einer Vorprüfung entsprechend § 83c Abs. 1 Satz 2 eine Beteiligung des Landtags an Konsultationsverfahren der Europäischen Union. Beschließt der Ausschuss, dass eine Beteiligung des Landtags erforderlich ist, werden die Konsultationsunterlagen gedruckt (§ 181) und entsprechend § 59 Abs. 6 an den jeweils zuständigen Ausschuss zur federführenden Beratung überwiesen.

    (2) Der Ausschuss beschließt in der nächsten ladungsfähigen Sitzung (§ 143 Satz 1) darüber, ob er die Federführung für ein nach Abs. 1 überwiesenes Konsultationsverfahren übernimmt oder an den Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen abgibt.

    (3) Über die Beteiligung an Konsultationsverfahren der Europäischen Union wird wie folgt entschieden:
    „Der Bayerische Landtag gibt im Konsultationsverfahren folgende Stellungnahme ab:“.

  • § 84 Verfahren


    (1) Anträge auf Erhebung der Anklage gegen ein Mitglied der Staatsregierung oder des Landtags im Sinn des Art. 61 Abs. 2 und 3 BV bedürfen der Unterzeichnung von mindestens einem Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags.

    (2) Sie sind unter Darlegung des Sachverhalts kurz zu begründen. Sie werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten auf die nächste Tagesordnung gesetzt. Nach ihrer Verlesung durch eine der Unterzeichnerinnen oder einen der Unterzeichner erfolgt die Verweisung an den Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration, der für solche Fälle die Rechte und Pflichten eines Untersuchungsausschusses nach Art. 25 BV hat.

    (3) Nach Verlesung des Berichts des Ausschusses für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration und seiner Erörterung entscheidet die Vollversammlung in namentlicher Abstimmung über den Antrag auf Erhebung der Anklage. Die Anklage wird erhoben, wenn der Antrag die Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags gefunden hat.

  • § 85 Vertretung


    Beschließt der Landtag, die Anklage zu erheben, so bestimmt er aus der Mitte der Mehrheit gemäß § 84 Abs. 3 Satz 2 binnen einer Frist von zwei Wochen diejenigen Mitglieder des Landtags, die die Anklageschrift verfassen und für den Landtag nach den Bestimmungen der Art. 31 ff des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof Anklage erheben und sie vertreten. Mehrere Bevollmächtigte können ihre Rechte nur gemeinsam und einheitlich ausüben. Die Übernahme dieses Amtes ist Pflicht.