Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)

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Manfred Klausbrück

  • § 86 Zurücknahme der Anklage


    (1) Der Landtag kann die Anklage bis zur Verkündung des Urteils zurücknehmen. Die Zurücknahme erfordert die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags in namentlicher Abstimmung.

    (2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs sofort eine Ausfertigung des Rücknahmebeschlusses zuzuleiten.

  • § 87 Verfahren


    (1) Anträge auf Erhebung von Verfassungsstreitigkeiten mit einem anderen Staatsorgan, auf Einleitung einer abstrakten Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2a des Grundgesetzes oder eines Kompetenzfreigabeverfahrens nach Art. 93 Abs. 2 des Grundgesetzes bedürfen der Unterzeichnung durch eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags.

    (2) Sie sind unter Darlegung des Sachverhalts kurz zu begründen. Sie werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten auf die nächste Tagesordnung gesetzt. Nach ihrer Verlesung durch eine der Unterzeichnerinnen oder einen der Unterzeichner erfolgt die Verweisung an den Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration.

    (3) Nach Verlesung des Berichts des Ausschusses für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration und seiner Erörterung entscheidet die Vollversammlung in namentlicher Abstimmung über den Antrag auf Erhebung der Klage.

  • § 88 Vertretung


    Beschließt der Landtag, den Verfassungsstreit zu erheben, so bestimmt er aus der Mitte der Mehrheit diejenigen Mitglieder des Landtags, die die Klage beim Verfassungsgerichtshof oder beim Bundesverfassungsgericht zu erheben und dort zu vertreten haben. Mehrere Bevollmächtigte können ihre Rechte nur gemeinsam und einheitlich ausüben. Die Übernahme dieses Amtes ist Pflicht.

  • § 89 Zurücknahme der Klage

    (1) Der Landtag kann die Klage bis zur Verkündung des Urteils zurücknehmen. Die Zurücknahme muss durch namentliche Abstimmung beschlossen werden.

    (2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs oder der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts sofort eine Ausfertigung des Rücknahmebeschlusses zuzuleiten.

  • § 90 Verfahren


    Wird in einem Verfahren vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof oder vor dem Bundesverfassungsgericht dem Landtag Gelegenheit zur Äußerung gegeben, berät darüber der Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration und gibt hierzu eine Beschlussempfehlung ab.

  • § 91 Beschluss der Vollversammlung


    (1) Die Vollversammlung beschließt,
    1. bei Verfahren des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, ob sich der Landtag am Verfahren beteiligt,
    2. bei Verfahren des Bundesverfassungsgerichts, ob der Landtag sich zur Sache äußert oder dem Verfahren beitritt.

    (2) Beteiligt sich der Landtag nach Abs. 1 am Verfahren, so beschließt die Vollversammlung zugleich, ob sie die Verfassungsstreitigkeit für zulässig und begründet hält und bestimmt aus ihrer Mitte diejenigen Mitglieder des Landtags, die den Landtag vor dem Verfassungsgericht zu vertreten haben.

  • § 92 Vereinfachte Handhabung


    Der Landtag legt zur vereinfachten Handhabung des Immunitätsrechts fest, unter welchen Voraussetzungen die Durchführung von Verfahren und Maßnahmen gegen seine Mitglieder wegen Straftaten, wegen Dienstvergehen oder als Dienstvergehen geltender Handlungen und wegen der Verletzung von Berufs- und Standespflichten sowie wegen Beschränkungen in ihrer persönlichen Freiheit, die sie in der Ausübung ihres Abgeordnetenberufes beeinträchtigen, allgemein genehmigt wird (Anlage 3).

  • § 93 Genehmigungsverfahren


    (1) Verfahren und Maßnahmen, die nicht nach § 92 allgemein genehmigt sind, bedürfen der besonderen Genehmigung des Landtags.

    (2) Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Immunitätsangelegenheit dem Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration zu. Die Verfahrensweise ihrer Behandlung bestimmt der Ausschuss. Der Ausschuss gibt eine Beschlussempfehlung ab, ob die beantragte Aufhebung der Immunität genehmigt werden soll. Die Vollversammlung beschließt in ihrer nächsten Sitzung über die Aufhebung der Immunität.

  • § 93a Genehmigung zur Zeugenvernehmung nach § 50 Abs. 3 StPO und § 382 Abs. 3 ZPO


    Über die Genehmigung zu einer Abweichung von § 50 Abs. 1 StPO und § 382 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), wonach Mitglieder des Landtags am Sitz der Versammlung zu vernehmen sind, entscheidet der Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration abschließend. Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn der Termin zur Vernehmung außerhalb der Sitzungswochen des Landtags liegt.

  • § 94 Verfahren


    Über die Gültigkeit der Wahl und eventuelle Wahlbeanstandungen beschließt die Vollversammlung nach Vorprüfung im Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration auf Grund dessen Beschlussempfehlung. 2Die Antragstellerinnen und Antragsteller von Wahlbeanstandungen erhalten eine Mitteilung.

  • § 95 Sitzungen und Sitzungsfolgen


    Mehrtägige Sitzungen werden in der Regel zu Sitzungsfolgen zusammengefasst. Unter den Worten „nächste Sitzung“, „nächste Tagesordnung“, „nächste Vollversammlung“ ist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, der erste Tag der nächsten Sitzungsfolge bzw. der Tag der nächsten eintägigen Plenarsitzung zu verstehen.

  • § 96 Öffentlichkeit, Geheimhaltung


    (1) Die Sitzungen des Landtags sind öffentlich, so weit nicht nach Art. 22 BV die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird. Bei der Behandlung von Eingaben in der Vollversammlung ist in geeigneter Weise den Grundsätzen des § 138 Abs. 2 Rechnung zu tragen. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Ausgabe von Besucherkarten anordnen, von denen zunächst die Fraktionen die Hälfte der zur Verfügung stehenden Karten verlangen können.

    (2) Für einen Beratungsgegenstand oder Teile hiervon kann die Vollversammlung auch für die Beratung in den Ausschüssen Geheimhaltung beschließen. Die Beratung über den Antrag auf Geheimhaltung erfolgt jeweils in nicht öffentlicher Sitzung, für die Geheimhaltung zu beschließen ist (geheime Sitzung). Ein solcher Antrag kann nur von mindestens 50 Mitgliedern des Landtags oder von der Staatsregierung gestellt werden; im Übrigen gelten die Erfordernisse des Art. 22 Abs. 1 BV. Der Geheimhaltungsbeschluss verpflichtet die Mitglieder des Landtags zur Verschwiegenheit. Die Vollversammlung kann Geheimhaltungsbeschlüsse in geheimer Sitzung ganz oder teilweise wieder aufheben. Hat ein Ausschuss geheim verhandelt und muss der Gegenstand von der Vollversammlung beschlossen werden, so ist auch in der Vollversammlung über die Geheimhaltung zu diesem Beratungsgegenstand zu beschließen.

  • § 97 Aufnahmen in Bild und Ton in öffentlicher Sitzung


    Aufnahmen in Bild und Ton bedürfen für Sitzungen der Vollversammlung der Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten, die diese oder dieser zu Beginn der jeweiligen Sitzung dem Plenum bekannt gibt. Soweit gegen die Genehmigung Einwendungen erhoben werden, entscheidet die Vollversammlung. Die Genehmigung gilt als erteilt für Ton- und Bildaufnahmen, wenn sie von Journalistinnen und Journalisten von der Pressetribüne, dem Studio des Bayerischen Rundfunks oder anderen Presseräumen des Bayerischen Landtags aus angefertigt werden.

  • § 98 Einberufung zu einer neuen Tagung


    (1) Die Präsidentin oder der Präsident kann den Landtag zu einer neuen Tagung einberufen, wenn der Landtag den Tag des Wiederzusammentritts entweder nicht bestimmt hat oder wenn die Präsidentin oder der Präsident einen früheren Wiederzusammentritt für notwendig hält.

    (2) Der Landtag muss von der Präsidentin oder dem Präsidenten zu einer neuen Tagung einberufen werden, wenn es die Staatsregierung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtags verlangen oder es zur Behandlung von Volksbegehren notwendig ist

  • § 99 Einberufung während der Tagung


    (1) Die Präsidentin oder der Präsident soll die Vollversammlung mindestens einmal im Monat einberufen.

    (2) Die Vollversammlung muss von der Präsidentin oder dem Präsidenten unverzüglich einberufen werden, wenn es die Staatsregierung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtags verlangen oder es zur Behandlung von Volksbegehren notwendig ist.

  • § 100 Ladungsfrist und Art der Einberufung


    Die Ladung erfolgt durch elektronischen Versand oder Mitteilung der Tagesordnung an die Mitglieder des Landtags spätestens am zweiten Werktag vor der Sitzung. Die Tagesordnung gilt als mitgeteilt, wenn sie elektronisch abrufbar oder elektronisch versandt ist. In dringlichen Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident von der Einhaltung der Frist absehen.

  • § 101 Tagesordnung


    (1) Die Tagesordnung wird vom Ältestenrat festgelegt (§ 15 Abs. 1 Satz 3), es sei denn, die Präsidentin oder der Präsident bestimmt sie in den Fällen des § 98 oder des § 99 Abs. 2 selbst. Soweit möglich, werden sachlich zusammenhängende Tagesordnungspunkte unmittelbar hintereinander auf die Tagesordnung gesetzt

    (2) Die Tagesordnung kann während der Sitzung geändert werden, sofern nicht eine Fraktion oder 4 Mitglieder des Landtags dem widersprechen. Soll nur von der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte abgewichen werden, so genügt die Mehrheit der Stimmen.

    (3) Die Vollversammlung kann die gemeinsame Behandlung mehrerer Beratungsgegenstände beschließen.

  • § 102 Eröffnung, Leitung und Schließung der Sitzung


    (1) Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet und leitet die Sitzung und sorgt für einen ruhigen und ungestörten Sitzungsverlauf. Erst nach Erledigung der Tagesordnung, unabhängig vom Kalendertag, oder zu dem vom Ältestenrat festgelegten Zeitpunkt oder auf Grund eines Beschlusses der Vollversammlung nach Abs. 2 schließt sie oder er die Sitzung.

    (2) Auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten oder auf Antrag einer Fraktion oder von 4 Mitgliedern des Landtags kann die Sitzung auch vor Erledigung der Tagesordnung bzw. vor dem vom Ältestenrat festgelegten Zeitpunkt mit Zustimmung der Vollversammlung geschlossen werden.

  • § 103 Berichterstattung über die Ausschussberatungen


    (1) Grundsätzlich findet in der Vollversammlung eine Berichterstattung über die Beratungen in den Ausschüssen nicht statt. Sofern eine Fraktion dies verlangt, wird in der Vollversammlung zu1. Petitionen,
    2. Verfassungsstreitigkeiten,
    3. Wahlprüfungen,
    4. Untersuchungsausschussberichten,
    5. Haushaltsgesetzen (einschließlich Finanzausgleichsänderungsgesetzen) und
    6. Anträgen im Zusammenhang mit der Entlastung von Staatsregierung und Bayerischem Obersten Rechnungshof
    mündlich berichtet. Der Bericht besteht in einer unparteiischen kurzen Zusammenfassung der im Protokoll der Ausschusssitzungen wiedergegebenen Ansichten und Anträge des Ausschusses. Verschiedenartige Meinungen der Ausschussmitglieder muss er erkennen lassen.

    (2) Die Berichterstattung obliegt den gemäß § 154 von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden ernannten Berichterstatterinnen und Berichterstattern. Der Ausschuss kann eine andere Regelung treffen.

    (3) Ein Ausschussmitglied, das bei der Abstimmung gegen die Mehrheit gestimmt hat, kann die Berichterstattung in der Vollversammlung ablehnen. In diesem Fall bestimmt die oder der Ausschussvorsitzende die Berichterstatterin oder den Berichterstatter für die Vollversammlung.

    (4) Bei Verhinderung der Berichterstatterin oder des Berichterstatters in der Vollversammlung kann die Präsidentin oder der Präsident ein anderes Ausschussmitglied mit der Berichterstattung beauftragen.

  • § 104 Wortmeldung und Worterteilung


    (1) Ein Mitglied des Landtags darf nur sprechen, wenn es sich zu Wort gemeldet hat und ihm von der Präsidentin oder dem Präsidenten das Wort erteilt ist. Die Fraktionen melden dem Landtagsamt bis zum Beginn der Sitzung die Rednerinnen oder Redner zum Tagesordnungspunkt; die Reihenfolge der Rednerinnen und Redner richtet sich nach § 6, wobei grundsätzlich die Rednerin oder der Redner derjenigen Fraktion beginnt, deren Initiative zur Beratung ansteht. Bei Koalitionsregierungen gilt folgendes: Bei Gesetzentwürfen oder Anträgen der Opposition oder eines Koalitionspartners spricht immer mindestens eine Oppositionsfraktion zwischen den Koalitionsfraktionen, bei gemeinsamen Gesetzentwürfen oder gemeinsamen Anträgen der Koalitionsfraktionen spricht eine Koalitionsfraktion zu Beginn, die andere Koalitionsfraktion am Ende. Beginnt ein Mitglied der Staatsregierung, soll im Anschluss zunächst eine Rednerin oder ein Redner der stärksten Oppositionsfraktion das Wort erhalten. Sofern es sachdienlich ist, kann die Präsidentin oder der Präsident davon abweichen.

    (2) Weitere Wortmeldungen sind ab Eröffnung der Sitzung bis zum Schluss der Aussprache über den Tagesordnungspunkt, auf den sie sich bezieht, möglich. 2Sie erfolgen bei dem amtierenden Präsidium oder den für die Redezeitverwaltung zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landtagsamts.

    (3) Die Präsidentin oder der Präsident kann sich in der Reihenfolge der Rednerinnen und Redner an der Beratung beteiligen. 2In diesem Fall hat sie oder er in der Vollversammlung den Vorsitz abzugeben.


    (4) Für Wortmeldungen der Mitglieder der Staatsregierung und ihrer Beauftragten gilt § 177.