Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)

Wichtige Information

Hallo liebe Interessenten von Simpolitik,

das Projekt wurde leider 2022 eingestellt, da sich keine neuen Projektleiter gefunden haben.
Ob dieses Projekt jemals wieder aktiviert wird bleibt daher ungewiss.

Zum lesen bleibt diese Webseite vorerst bestehen.

Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

  • § 105 Übertragung, Zurückziehung und Verfall der Wortmeldung


    (1) Jedes Mitglied des Landtags kann seinen Platz in der Rednerliste an ein anderes Mitglied des Landtags abtreten.


    (2) Zieht ein Mitglied des Landtags seine Wortmeldung innerhalb einer Aussprache zurück, so hat es nicht mehr das Recht, sich zur Aussprache zur gleichen Sache nochmals zu melden, es sei denn, die Aussprache wird durch die Wortergreifung eines Mitglieds der Staatsregierung oder aus anderen Gründen von neuem eröffnet. Die Zurückziehung der Wortmeldung erfolgt gegenüber der Schriftführerin oder dem Schriftführer.

    (3) Befindet sich eine Rednerin oder ein Redner beim Aufruf nicht im Saal, so verfällt diese Wortmeldung. 2Sie kann zum selben Gegenstand nicht erneuert werden.

  • § 106 Wortmeldungen zur Geschäftsordnung


    (1) Wortmeldungen von Mitgliedern des Landtags zur Geschäftsordnung sind an die Vorschrift des § 104 Abs. 2 Satz 2 nicht gebunden. 2Sie können auch durch Zurufe zur Präsidentin oder zum Präsidenten erfolgen.

    (2) Die Präsidentin oder der Präsident muss das Wort unverzüglich erteilen. Eine Geschäftsordnungsmeldung während einer Rede kommt unmittelbar nach der Rede zum Aufruf.

    (3) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf die Behandlung des aufgerufenen Beratungsgegenstands oder auf die Tagesordnung beziehen.

    (4) Zu der Wortmeldung erhält, sofern die Vollversammlung nicht mehr Rednerinnen und Redner zulässt, auch ein Mitglied des Landtags zur Gegenrede das Wort. Die Redezeit der einzelnen Rednerin oder des einzelnen Redners ist insoweit auf höchstens fünf Minuten beschränkt. Bei mehreren gleichzeitigen Wortmeldungen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident, wer das Wort zur Gegenrede erhält.

  • § 108 Schluss der Aussprache bzw. der Rednerliste und Verkürzung der Redezeit

    (1) Meldet sich niemand zu Wort oder ist die Rednerliste erschöpft, so erklärt die Präsidentin oder der Präsident die Aussprache für geschlossen.


    (2) Jedes Mitglied des Landtags, das noch nicht zur Sache gesprochen hat, kann nach Eröffnung der Aussprache Anträge auf Schluss der Rednerliste oder Verkürzung der Redezeit der einzelnen Rednerin oder des einzelnen Redners auf bis zu zehn Minuten stellen. Die Abstimmung über diese Anträge findet erst statt, wenn mindestens ein Abgeordneter jeder Fraktion Gelegenheit hatte, zur Sache zu sprechen. Nach der Antragstellung auf Schluss der Rednerliste sind weitere Wortmeldungen bis zur Abstimmung darüber unzulässig.

    (3) Anträge auf Schluss der Aussprache können erst gestellt werden, wenn auf Beschluss der Vollversammlung die Rednerliste geschlossen ist oder die Redezeit verkürzt wurde. Solche Anträge bedürfen der Unterstützung von 50 Mitgliedern des Landtags.

    (4) Vor der Abstimmung über Anträge nach den Abs. 2 und 3 erhält auch eine Gegnerin oder ein Gegner des Antrags das Wort. Melden sich mehrere Gegnerinnen oder Gegner des Antrags zu Wort, so entscheidet die Präsidentin oder der Präsident, wer von diesen das Wort erhält.

    (5) Der Antrag auf Schluss der Aussprache geht einem Vertagungsantrag vor.


    (6) Bei Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung ist bezüglich Einschränkungen des Rederechts der Mitglieder des Landtags die verfassungsrechtliche Bedeutung dieses Rechts nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BV gegen die Gewährleistung der Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Parlaments abzuwägen. Die Abwägung ist Sache der Vollversammlung. Das Ergebnis der Abwägung wird auf Antrag einer Fraktion durch Beschluss festgestellt.

  • § 109 Art der Rede


    (1) Die Rednerinnen und Redner sprechen grundsätzlich im freien Vortrag vom Rednerpult aus. Mit Erlaubnis der Präsidentin oder des Präsidenten kann auch vom Platz ausgesprochen werden. Sie können Notizen zur Stützung des Gedächtnisses benützen. Mitgliedern der Staatsregierung und ihren Bevollmächtigten sowie den Berichterstatterinnen und Berichterstattern ist das wörtliche Ablesen erlaubt.

    (2) Darüber hinaus dürfen weitere Hilfsmittel ohne Zustimmung des Ältestenrates in der Vollversammlung nicht benützt werden. Der Antrag auf Benützung eines Hilfsmittels muss so rechtzeitig gestellt werden, dass dadurch der Ablauf der Sitzung nicht gestört wird. Der Ältestenrat kann seine Zustimmung an zeitliche und sachliche Bedingungen knüpfen. Seine Entscheidung ist endgültig. Die Kosten trägt derjenige, der sich des weiteren Hilfsmittels bedient.

  • § 110 Zwischenrufe


    Die Präsidentin oder der Präsident hat dafür zu sorgen, dass die Rednerinnen und Redner ihre Gedanken ungehindert aussprechen können; jedoch sind Zwischenrufe von Mitgliedern des Landtags, die eine solche Verhinderung nicht darstellen und nicht zu einem Zwiegespräch mit der Rednerin oder dem Redner ausarten, gestattet.

  • § 111 Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen


    (1) Zwischenfragen aus der Mitte des Hauses sind erst gestattet, nachdem die Präsidentin oder der Präsident die Aussprache zu einem Gegenstand eröffnet hat. Wenn die Präsidentin oder der Präsident die Aussprache geschlossen hat, sind Fragen nicht mehr zulässig.

    (2) Auf Befragen durch die Präsidentin oder den Präsidenten kann die Rednerin oder der Redner eine kurze Zwischenfrage zulassen.

    (3) Zwischenfragen während einer Rede sind in beliebiger Anzahl zulässig. Zu Ausführungen der Rednerin oder des Redners, die im Sachzusammenhang stehen, soll die Präsidentin oder der Präsident nicht mehr als zwei Zwischenfragen zulassen.

    (4) Im Anschluss an einen Debattenbeitrag kann die Präsidentin oder der Präsident das Wort zu einer Zwischenbemerkung pro Fraktion von höchstens einer Minute erteilen. Jeder Fraktion stehen pro Beratungsgegenstand, bei zur Beratung im Plenum eingereichten Dringlichkeitsanträgen pro Dringlichkeitsantrag, drei Zwischenbemerkungen zu. Auf jede Zwischenbemerkung darf die Rednerin oder der Redner jeweils bis zu einer Minute antworten. Eine Anrechnung der Rededauer auf die Fraktionsredezeiten entfällt. Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen sind sowohl zu einer Zwischenbemerkung selbst als auch zu ihrer Beantwortung unzulässig. Zwischenbemerkungen zu Debattenbeiträgen von Rednerinnen oder Rednern der eigenen Fraktion sind ebenfalls unzulässig; die Möglichkeit von Zwischenbemerkungen zu Debattenbeiträgen von Mitgliedern der Staatsregierung bleibt hiervon für alle Fraktionen unberührt.

    (5) Für Zwischenfragen an die Rednerin oder den Redner und für Zwischenbemerkungen in der Aussprache über einen Beratungsgegenstand melden sich die Mitglieder des Landtags nicht vom Rednerpult, sondern über die Saalmikrofone zu Wort.

  • § 112 Persönliche Erklärung zur Aussprache


    Zu einer Erklärung zur Aussprache von höchstens fünf Minuten wird das Wort erst nach Schluss der Beratung erteilt. Die Rednerin oder der Redner darf nur Angriffe zurückweisen, die in der Aussprache gegen sie oder ihn geführt wurden oder eigene Ausführungen berichtigen. Sie oder er darf nicht zur Sache selbst sprechen und keine Anträge mit dieser Erklärung verbinden. Zur Gegenrede kann einem Mitglied des Landtags das Wort bis zu fünf Minuten erteilt werden. Bei mehreren gleichzeitigen Wortmeldungen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident, wer das Wort zur Gegenrede erhält. Die Vollversammlung kann hierzu auch mehrere Rednerinnen und Redner zulassen.

  • § 113 Erklärung außerhalb der Tagesordnung


    (1) Zu einer Erklärung außerhalb der Tagesordnung von höchstens fünf Minuten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Arbeit des Landtags stehen muss, kann die Präsidentin oder der Präsident das Wort erteilen. Die Erklärung ist ihr oder ihm vorher auf Verlangen schriftlich vorzulegen. Mit der Erklärung dürfen keine Anträge verbunden werden. Sofern die Vollversammlung nicht mehr Rednerinnen und Redner zulässt, kann jeweils höchstens einer Rednerin oder einem Redner jeder Fraktion hierzu das Wort bis zu fünf Minuten erteilt werden.


    (2) Weigert sich die Präsidentin oder der Präsident, die Erklärung verlesen zu lassen, so entscheidet auf Antrag der Ältestenrat endgültig.

  • § 114 Unterbrechen der Sitzung


    (1) Die Präsidentin oder der Präsident kann die Sitzung wegen einer Unruhe innerhalb des Hauses für eine bestimmte Zeit, jedoch nicht länger als eine halbe Stunde unterbrechen.

    (2) Kann sie oder er sich kein Gehör verschaffen, so verlässt sie oder er den Präsidentenstuhl. Damit ist die Sitzung für eine halbe Stunde unterbrochen.

  • § 115 Verweisung zur Sache


    (1) Die Präsidentin oder der Präsident hat eine Rednerin oder einen Redner, die oder der vom Beratungsgegenstand abschweift, zur Sache zu verweisen. Ist eine Rednerin oder ein Redner während derselben Rede drei Mal zur Sache verwiesen und beim zweiten Ruf auf die möglichen Folgen des dritten hingewiesen worden, so kann die Vollversammlung auf Frage der Präsidentin oder des Präsidenten hin beschließen, dass dieser Rednerin oder diesem Redner das Wort entzogen wird.


    (2) Der Beschluss wird ohne Beratung gefasst. Einem Mitglied des Landtags, dem das Wort entzogen ist, wird das Wort zum selben Beratungsgegenstand nicht wieder erteilt, es sei denn, die Aussprache wird durch die Wortergreifung eines Mitglieds der Staatsregierung oder aus anderen Gründen von neuem eröffnet.

  • § 116 Ordnungsmaßnahmen bei Wortergreifen ohne Worterteilung


    (1) Mitglieder des Landtags, die das Wort ergreifen, ohne dass es ihnen erteilt ist, hat die Präsidentin oder der Präsident zu rügen und im Wiederholungsfall zur Ordnung zu rufen. Dies kann auch in der nächstfolgenden Sitzung geschehen.

    (2) Nach zweimaligem Ordnungsruf kann die Präsidentin oder der Präsident das Mitglied des Landtags vom weiteren Verlauf dieser Sitzung ausschließen. 2Das ausgeschlossene Mitglied des Landtags hat auf Aufforderung der Präsidentin oder des Präsidenten den Saal unverzüglich zu verlassen.

    (3) Wird dieser Aufforderung keine Folge geleistet, so unterbricht die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung und beruft sofort den Ältestenrat ein, der über etwaige weitere Maßnahmen berät.

    (4) Nach Wiederaufnahme der Sitzung durch die Präsidentin oder den Präsidenten kann die Vollversammlung auf Empfehlung des Ältestenrats das Mitglied des Landtags ohne Beratung von der Teilnahme an höchstens zehn weiteren Sitzungen der Vollversammlung ausschließen. Ein solcher Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit.

  • § 117 Ordnungsmaßnahmen bei persönlich verletzenden Ausführungen oder Störung der Ordnung


    (1) Ein Mitglied des Landtags, das persönlich verletzende Ausführungen oder persönlich verletzende Zwischenrufe macht oder eine gröbliche Störung der Ordnung verursacht, ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten zu rügen und im Wiederholungsfall zur Ordnung zu rufen. Dies kann auch in der nächstfolgenden Sitzung geschehen.


    (2) Nach zweimaligem Ordnungsruf kann die Präsidentin oder der Präsident einem Mitglied des Landtags, soweit es das Wort hat, das Wort entziehen oder es vom weiteren Verlauf dieser Sitzung ausschließen.


    (3) Bei einem besonders schweren Verstoß nach Abs. 1 kann die Präsidentin oder der Präsident dem betreffenden Mitglied des Landtags sofort das Wort entziehen oder es vom weiteren Verlauf dieser Sitzung ausschließen.


    (4) Die Vorschriften des § 116 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 finden Anwendung.

  • § 118 Einspruch gegen die sofortige Wortentziehung, Rüge und Ordnungsruf


    (1) Ist gemäß § 115 oder § 117 einem Mitglied des Landtags das Wort entzogen, so entscheidet auf Einspruch der Rednerin oder des Redners durch Zuruf zur Präsidentin oder zum Präsidenten die Vollversammlung sofort über die Berechtigung des Einspruchs.

    (2) Ein Mitglied des Landtags kann gegen eine Rüge oder einen Ordnungsruf Einspruch binnen einer Woche schriftlich einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Ältestenrat endgültig. Er kann die Maßnahme aufheben oder mildern.

  • § 119 Einspruch gegen den Ausschluss vom weiteren Verlauf der Sitzung durch die Präsidentin oder den Präsidenten

    (1) Gegen den Ausschluss vom weiteren Verlauf der Sitzung durch die Präsidentin oder den Präsidenten steht dem betreffenden Mitglied des Landtags der Einspruch zur Vollversammlung zu. Der Einspruch kann entweder sofort durch Zuruf zur Präsidentin oder zum Präsidenten erfolgen oder nachträglich schriftlich binnen einer Woche gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten eingelegt werden.

    (2) Erfolgt der Einspruch durch Zuruf zur Präsidentin oder zum Präsidenten, so muss über ihn sofort entschieden werden. Die Präsidentin oder der Präsident hat zu diesem Zweck die Sitzung zu unterbrechen und den Ältestenrat einzuberufen. Dieser berät über den Einspruch und gibt der Vollversammlung eine Empfehlung. Das Mitglied des Landtags hat Anspruch vom Ältestenrat gehört zu werden. Die Vollversammlung entscheidet über den Einspruch ohne Beratung vor Wiedereintritt in die Tagesordnung. Vor dieser Entscheidung haben das Mitglied des Landtags und die Präsidentin oder der Präsident, die oder der den Ausschluss von der Sitzung verfügt hat, Anspruch, in der Vollversammlung in der angeführten Reihenfolge gehört zu werden.


    (3) Wird der Einspruch nachträglich schriftlich eingelegt, entscheidet der Ältestenrat endgültig. Abs. 2 Satz 4 findet Anwendung. 3Die Präsidentin oder der Präsident gibt die Entscheidung des Ältestenrats der Vollversammlung bekannt.

  • § 121 Verbot von Störungen des Sitzungsverlaufs durch Besucherinnen und Besucher


    (1) Beifallskundgebungen oder Missfallensäußerungen, Zwischenrufe oder sonstige Störungen jeder Art sind den Zuhörerinnen und Zuhörern untersagt.

    (2) Die Präsidentin oder der Präsident hat jede Äußerung oder Einmischung der Zuhörerinnen und Zuhörer zu untersagen, Zuwiderhandelnde gegebenenfalls feststellen und entfernen zu lassen und nötigenfalls die Räumung der Tribünen anzuordnen. In diesem Fall kann sie oder er die Sitzung auf eine bestimmte Zeit unterbrechen.

    (3) Bei Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen des Bayerischen Landtags oder seiner Präsidentin oder seines Präsidenten ist die Direktorin oder der Direktor des Landtagsamtes die nach Art. 59 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.


    (4) Die Präsidentin oder der Präsident erlässt eine Besucherordnung.

  • § 122 Beschlussfähigkeit


    (1) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Mehrheit der Fraktionen des Landtags bzw. erforderlich.

    (2) Bei Beschlüssen, die der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl oder einer Zweidrittelmehrheit des Landtags bedürfen, hat die Präsidentin oder der Präsident durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, ob die erforderliche Mehrheit der Mitglieder des Landtags zugestimmt hat.

  • § 123 Anzweiflung der Beschlussfähigkeit


    (1) Die Beschlussfähigkeit wird angenommen, solange sie nicht von einem Mitglied
    des Präsidiums bezweifelt wird.

    (2) Wird nach Schluss der Aussprache und vor der Abstimmung zu einem Tagesordnungspunkt die Beschlussfähigkeit bezweifelt und auch vom geschäftsführenden Präsidium weder einmütig bejaht noch verneint, so ist die Beschlussfähigkeit durch Namensaufruf festzustellen. Vor Schluss der Aussprache ist eine Anzweiflung der Beschlussfähigkeit unzulässig. Nach dieser Anzweiflung bis zur Feststellung der Beschlussfähigkeit ist eine Geschäftsordnungsaussprache unzulässig.

    (3) Wird die Beschlussunfähigkeit von der Präsidentin oder vom Präsidenten festgestellt, so unterbricht sie oder er zunächst die Sitzung auf bestimmte Zeit. Ist nach dieser Zeit die Beschlussfähigkeit noch nicht eingetreten, so vertagt sie oder er die Sitzung und bestimmt den Zeitpunkt der Fortsetzung der Sitzung. 3Ein Antrag auf namentliche Abstimmung bleibt für diese Sitzung in Kraft.

  • § 124 Fragestellung bei Abstimmungen


    Die Präsidentin oder der Präsident stellt bei Abstimmungen die Fragen so, dass sie sich mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten lassen. Sie sind in der Regel positiv zu fassen, indem gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird. Über die Formulierung der Fragestellung kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden. Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung entscheidet die Vollversammlung.

  • § 125 Getrennte Abstimmung


    Jedes Mitglied des Landtags kann beantragen, dass über unselbstständige Teile einer Gesetzesvorlage oder über einzelne Teile eines Antrages bzw. einer sonstigen Vorlage getrennt abgestimmt wird. Bei Widerspruch gegen die Trennung entscheiden bei Anträgen die Antragstellerinnen und Antragsteller bzw. bei deren Abwesenheit deren Fraktion, sonst die Vollversammlung. Auf Verlangen ist unmittelbar vor der Abstimmung über diesen Widerspruch die zu wählende Fassung vorzulesen. § 52 Abs. 3 und § 53 Abs. 3 Satz 2 bleiben unberührt.