§ 105 Übertragung, Zurückziehung und Verfall der Wortmeldung
(1) Jedes Mitglied des Landtags kann seinen Platz in der Rednerliste an ein anderes Mitglied des Landtags abtreten.
(2) Zieht ein Mitglied des Landtags seine Wortmeldung innerhalb einer Aussprache zurück, so hat es nicht mehr das Recht, sich zur Aussprache zur gleichen Sache nochmals zu melden, es sei denn, die Aussprache wird durch die Wortergreifung eines Mitglieds der Staatsregierung oder aus anderen Gründen von neuem eröffnet. Die Zurückziehung der Wortmeldung erfolgt gegenüber der Schriftführerin oder dem Schriftführer.
(3) Befindet sich eine Rednerin oder ein Redner beim Aufruf nicht im Saal, so verfällt diese Wortmeldung. 2Sie kann zum selben Gegenstand nicht erneuert werden.