Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)

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Manfred Klausbrück

  • § 126 Sachliche Abstimmungsregeln


    (1) Liegen Anträge zur Geschäftsordnung und zur Sache vor, so wird zuerst über die Anträge zur Geschäftsordnung abgestimmt. Liegen mehrere Anträge zur Geschäftsordnung vor, so wird zuerst über den Antrag abgestimmt, der der Weiterbehandlung des Gegenstands widerspricht. Liegt neben dem Antrag auf Vertagung ein Antrag auf Schluss der Aussprache vor, so wird zunächst über den Antrag auf Schluss der Aussprache abgestimmt.

    (2) Die Vollversammlung stimmt über die einzelnen Vorlagen und Anträge grundsätzlich in deren ursprünglicher Fassung ab. Liegt ein davon abweichender Vorschlag des federführenden Ausschusses vor, so tritt dieser Vorschlag an die Stelle der Vorlage oder des Antrages. In diesem Fall kann die ursprüngliche Fassung als Änderungsantrag eingebracht werden.

    (3) Weichen der Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen bei seiner Mitberatung, der Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration oder der Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen bei ihrer Endberatung vom Vorschlag des federführenden Ausschusses ab, so ist zunächst diese Fassung der Abstimmung zugrunde zu legen. Liegen unterschiedliche Vorschläge des endberatenden Ausschusses für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration oder des endberatenden Ausschusses für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen und des mitberatenden Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen vor, so ist als erstes über die Fassung des endberatenden Ausschusses abzustimmen. Jede Fraktion kann bis zum Beginn der nächsten Vollversammlung Antrag auf Abstimmung über eine andere Ausschussfassung stellen. In diesem Fall entscheidet die Vollversammlung, welche Ausschussfassung als erstes der Abstimmung zu Grunde zu legen ist.

    (4) So weit über Anträge im Rahmen einer Gesamtabstimmung nach § 59 Abs. 7 abgestimmt wird, werden der Abstimmung die Voten der Ausschüsse entsprechend den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 zu Grunde gelegt.

    (5) Über zulässige Änderungsanträge ist vorweg abzustimmen, so weit sie nicht in die der Abstimmung zu Grunde liegende Beschlussempfehlung übernommen worden sind. Liegen zur gleichen Sache mehrere Änderungsanträge vor, soll zuerst über den Änderungsantrag abgestimmt werden, der am weitesten von der Vorlage oder dem Antrag abweicht. Im Zweifelsfall entscheidet die Vollversammlung.

    (6) Abstimmungen über die Einzelpläne des Staatshaushalts erfolgen in der Weise, dass über die Entwürfe in der Fassung der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen abgestimmt wird. Mit dieser Abstimmung finden zugleich die vom Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen abgelehnten Änderungsanträge ihre Erledigung, sofern nicht die Antragstellerinnen oder Antragsteller bis zum Beginn der Vollversammlung schriftlich Einzelabstimmung verlangt haben.

    (7) Bei Eingaben, über die die Vollversammlung zu beschließen hat, wird der Abstimmung die Entscheidung des die Eingabe behandelnden Ausschusses zu Grunde gelegt. Stimmt die Vollversammlung der Entscheidung des Ausschusses nicht zu, oder liegt ein Fall des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Petitionsgesetzes vor, so muss sie in der Sache selbst entscheiden oder die Eingabe an den zuständigen Ausschuss zurückverweisen.

    (8) Vom Beginn der Aufforderung zur Abstimmung bis zur Verkündung des Ergebnisses wird weder das Wort erteilt noch ein Antrag zugelassen.

  • § 127 Formale Abstimmungsregeln


    (1) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich in einfacher Form. Eine namentliche Abstimmung hat aber stattzufinden, wenn ein solcher Antrag von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags unterstützt wird.

    (2) Die Schlussabstimmung über Gesetzesvorlagen ist namentlich. Schlägt die Präsidentin oder der Präsident dem Hause vor, die Abstimmung in einfacher Form vorzunehmen und wird dem nicht von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags widersprochen, so kann die Abstimmung in einfacher Form erfolgen. Dies gilt nicht bei Beschlüssen auf Änderung der Verfassung (Art. 75 Abs. 2 BV).

    (3) Soweit nicht die Verfassung, ein Gesetz oder die Geschäftsordnung anderes bestimmen, entscheidet die Mehrheit der abgegebenen „Ja“- und „Nein“-Stimmen, Stimmengleichheit verneint die Frage. Schreibt die Verfassung oder ein Gesetz ein anderes Stimmenverhältnis vor, so hat die Präsidentin oder der Präsident die notwendigen Feststellungen zu treffen.

  • § 128 Einfache Abstimmung


    Abgestimmt wird durch Handzeichen oder durch Aufstehen oder Sitzenbleiben. Im Falle der einfachen Form der Abstimmung bei der Schlussabstimmung über Gesetzesvorlagen geschieht dies durch Aufstehen oder Sitzenbleiben. Eine Gegenprobe ist in allen Fällen vorzunehmen. Auf Verlangen hat die Präsidentin oder der Präsident die Stimmenthaltungen festzustellen.

  • § 129 Hammelsprung


    (1) Erscheint das Ergebnis der Abstimmung der Präsidentin oder dem Präsidenten oder einer der Schriftführerinnen oder einem der Schriftführer auch nach der gemäß § 128 Satz 3 durchzuführenden Gegenprobe zweifelhaft, so werden die Stimmen auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten nach Abs. 2 gezählt.

    (2) Auf Aufforderung der Präsidentin oder des Präsidenten verlassen die Mitglieder des Landtags den Sitzungssaal und die Türen werden bis auf drei Abstimmungstüren geschlossen. An jede dieser Türen stellen sich zwei Schriftführerinnen oder Schriftführer bzw. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Landtagsamts (§ 13 Abs. 2 findet Anwendung). Auf ein Zeichen der Präsidentin oder des Präsidenten betreten die Mitglieder des Landtags durch die mit „Ja “, „Nein “ oder „Enthaltung “ bezeichnete Tür wieder den Sitzungssaal und werden dabei von den Schriftführerinnen und Schriftführern bzw. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landtagsamts laut gezählt. Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt das Ende der Zählung. Mitglieder des Landtags, die nach diesem Zeitpunkt eintreten, werden nicht gezählt. Die Präsidentin oder der Präsident und die an der Zählung beteiligten Schriftführerinnen und Schriftführer geben ihre Stimme öffentlich ab. Das amtierende Präsidium stellt das Ergebnis fest, das die Präsidentin oder der Präsident verkündet.

  • § 130 Namentliche Abstimmung


    (1) Bei namentlicher Abstimmung übergeben die Mitglieder des Landtags die amtliche, ihren Namen tragende und mit „Ja“, „Nein“ oder „Ich enthalte mich der Stimme“ gekennzeichnete Stimmkarte einer Schriftführerin oder einem Schriftführer oder einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Landtagsamts, die die Stimmkarten in die dafür bereitgestellten Urnen legen. Nicht amtliche Stimmkarten sind ungültig.

    (2) Zwischen dem Antrag auf namentliche Abstimmung und der Durchführung der Abstimmung muss ein Zeitraum von mindestens 5 Minuten liegen, währenddessen die Präsidentin oder der Präsident mit der Tagesordnung fortfahren kann.

    (3) Für die Durchführung der namentlichen Abstimmung stehen fünf Minuten zur Verfügung. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Frist zur Stimmabgabe verlängern oder verkürzen. Nach Beendigung des Abstimmungsvorgangs stellt das amtierende Präsidium das Ergebnis fest, das die Präsidentin oder der Präsident verkündet.

  • § 131 Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung


    Eine namentliche Abstimmung im Sinne des § 127 Abs. 1 ist unzulässig bei Beschlussfassung über
    1. die Stärke eines Ausschusses;
    2. Anträge auf Überweisung an einen Ausschuss;
    3. die Abkürzung von Fristen;
    4. Sitzungszeiten und Tagesordnung;
    5. Vertagung der Sitzung;
    6. Vertagung eines Beratungsgegenstandes, Schluss der Rednerliste oder der Aussprache;
    7. Widersprüche hinsichtlich der Fragestellung bei Abstimmungen;
    8. Anträge auf getrennte Abstimmung;
    9. Anträge zur Geschäftsordnung;
    10. Anträge auf Erscheinen eines Mitglieds der Staatsregierung.

  • § 132 Wiederholung der Abstimmung in der nächst strengeren Form


    (1) Unmittelbar nach Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses kann ein Mitglied des Landtags das Ergebnis der Abstimmung bezweifeln und beantragen, die Abstimmung in der nächst strengeren Form zu wiederholen. Wird dieser Antrag von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags unterstützt, so entscheidet die Vollversammlung, ob dem Antrag entsprochen wird. In diesem Fall muss an Stelle der Form des § 128 die Form des § 129, an Stelle der Form des § 129 die Form des § 130 gewählt werden.


    (2) Wird das Ergebnis der namentlichen Abstimmung in dieser Weise bestritten, so werden die Stimmkarten durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landtagsamts in einen Umschlag gegeben, der im Beisein der Schriftführerinnen und Schriftführer verschlossen wird. In einer sofort einzuberufenden Sitzung des Ältestenrats werden die Stimmkarten erneut gezählt. Der Ältestenrat stellt das Ergebnis fest, dass die Präsidentin oder der Präsident nach Wiederaufnahme der Sitzung verkündet.

  • § 133 Erklärungen zur Abstimmung


    (1) Nach Schluss der Beratung, aber vor der Abstimmung, hat jede Fraktion das Recht, ihre Abstimmung kurz zu begründen.
    (2) Jedes Mitglied des Landtags kann unmittelbar nach der Abstimmung, bei Gesetzen nur nach der Schlussabstimmung, eine kurze Erklärung über seine Abstimmung abgeben. Diese Erklärung hat sich auf die sachliche Begründung für sein Votum zu beschränken.
    (3) Die Erklärungen dürfen den Zeitraum von fünf Minuten nicht überschreiten.
    (4) Über diese Erklärungen findet eine Aussprache nicht statt.

  • § 134 Überlegungspause


    Die Präsidentin oder der Präsident kann vor wichtigen abschließenden Sachentscheidungen oder vor einer Wahl eine Überlegungspause einschalten. Sie oder er muss es tun, wenn es eine Fraktion oder 4 Mitglieder des Landtags verlangen. Die Überlegungspause soll eine Stunde nicht überschreiten. Ist eine längere Zeit erforderlich, so soll die Präsidentin oder der Präsident eine Entscheidung der Vollversammlung über eine etwaige Vertagung des Tagesordnungspunkts herbeiführen.

  • § 135 Ausschluss von der Abstimmung


    (1) Von der Abstimmung ist ein Mitglied des Landtags ausgeschlossen, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die allein und unmittelbar das Mitglied selbst betreffen.

    (2) Gegen die Verweigerung der Zulassung zur Abstimmung ist der sofortige Einspruch an den Ältestenrat möglich. Dem Einspruch ist Rechnung zu tragen, wenn nicht mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Ältestenrates widersprechen. Der Ältestenrat entscheidet innerhalb des Landtags endgültig.

  • § 136 Teilnahme an Sitzungen


    (1) Jedes Mitglied des Landtags ist verpflichtet, an den Sitzungen eines Ausschusses teilzunehmen, dem es angehört. Jedes Mitglied des Landtags ist berechtigt, bei Sitzungen eines Ausschusses, dem es nicht angehört, anwesend zu sein. Dies gilt auch für nichtöffentliche, nicht aber für geheime Sitzungen. Auf Wunsch soll ihm die Vorsitzende oder der Vorsitzende das Wort erteilen; auf Antrag einer Fraktion entscheidet hierüber der Ausschuss. § 79 Abs. 5 bleibt unberührt.

    (2) Berät der Ausschuss über Anträge von Mitgliedern des Landtags, die nicht dem Ausschuss angehören, so kann die an erster Stelle unterzeichnete Antragstellerin oder der an erster Stelle unterzeichnete Antragsteller oder bei deren oder dessen Verhinderung die oder der jeweils nächst Mitunterzeichnete mit beratender Stimme teilnehmen. Die oder der den Antrag Vertretende hat das Recht, den Antrag zu
    begründen, sich an der Aussprache zu beteiligen und vor dem Schlusswort der Berichterstatterin oder des Berichterstatters nochmals das Wort zu nehmen.

    (3) Die Ausschüsse können zur Information über einen Gegenstand ihrer Beratung Personen, die dem Landtag nicht angehören, Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Ausschuss geben. Soweit hieraus Kosten entstehen, ist die Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten einzuholen. Gegen die Versagung der Genehmigung kann der Ältestenrat angerufen werden. Dieser entscheidet endgültig.

    (4) Für die Mitglieder der Staatsregierung und ihre Beauftragten gelten die Vorschriften des Teils VII 1. Abschnitt (Herbeirufung und Anhörung der Staatsregierung).

  • § 137 Gemeinsame Sitzungen


    Ausschüsse können zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten. Falls sich die Vorsitzenden nicht einigen, regelt der Ältestenrat den Vorsitz. Über Sachfragen ist nach Ausschüssen getrennt abzustimmen. Jeder einzelne Ausschuss kann jederzeit das Ausscheiden aus der gemeinsamen Sitzung beschließen.

  • $ 138 Öffentlichkeit



    (1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind grundsätzlich öffentlich. Allgemeine Ausnahmen beschließt die Vollversammlung auf Antrag einer Fraktion oder von 20 Mitgliedern des Landtags oder einer Ausschussvorsitzenden oder eines Ausschussvorsitzenden, Ausnahmen von Fall zu Fall der Ausschuss selbst.



    (2) Der Ausschuss schließt bei der Behandlung von Petitionen die Öffentlichkeit aus,

    1. wenn Rechtsvorschriften die Bekanntgabe von Daten untersagen oder

    2. wenn die Gefahr besteht, dass Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich der beschwerdeführenden Person oder Dritter zur Sprache kommen, durch deren öffentliche Erörterung überwiegend schutzwürdige Interessen verletzt würden, oder

    3. wenn die Person, welche die Petition eingereicht hat oder für die sie eingereicht wurde, einer öffentlichen Behandlung widerspricht.


    (3) Auch über nicht öffentliche Verhandlungen sind Mitteilungen über die Ergebnisse der Beratungen in der Öffentlichkeit zulässig. Für Verschlusssachen, über die in nicht öffentlicher Sitzung verhandelt wird, gelten die Bestimmungen der Geheimschutzordnung des Bayerischen Landtags (Anlage 2). Sie ist Bestandteil dieser Geschäftsordnung.

  • § 139 Geheimhaltung


    (1) 1. Für einen Beratungsgegenstand oder Teile hiervon kann der Ausschuss von Fall zu Fall Geheimhaltung beschließen. 2. Die Beratung über den Antrag auf Geheimhaltung erfolgt jeweils in nicht öffentlicher Sitzung, für die Geheimhaltung zu beschließen ist (geheime Sitzung). 3. Die Verhandlungen dürfen von den jeweils Anwesenden einem anderen außerhalb der Geheimhaltung Stehenden nicht zur Kenntnis gebracht werden. 4. Der Ausschuss kann Geheimhaltungsbeschlüsse in geheimer Sitzung ganz oder teilweise wieder aufheben. 5 § 96 Abs. 2 bleibt unberührt.

    (2) 1. Vom Zeitpunkt der Antragstellung auf Geheimhaltung bis zum Beschluss ihrer Beendigung muss die Besetzung des Ausschusses so beibehalten werden, wie sie im Augenblick der Beschlussfassung über die Geheimhaltung bestand.

    2. Will eine Fraktion sich durch ein anderes Mitglied des Landtags vertreten lassen, so hat sie hierzu vorher die Zustimmung des Ausschusses einzuholen.

    3. Dieser Antrag ist von der oder dem Fraktionsvorsitzenden oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter zu stellen.

    4. Für die Dauer der Geheimhaltung kann dieser Wechsel nicht öfter als zwei Mal genehmigt werden.

    5. Nur die so Berechtigten haben zu den geheimen Sitzungen Zutritt.

    (3) Werden bei der Behandlung von Petitionen von Seiten der Staatsregierung personenbezogene Daten Dritter übermittelt, entscheidet der Ausschuss über deren Geheimhaltung.

    (4) Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags bleibt unberührt.

  • § 142 Einberufung der weiteren Sitzungen


    (1) Die weiteren Sitzungen werden von der oder dem Vorsitzenden oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter einberufen. Soweit im Einzelfall auf Antrag eines Viertels der Ausschussmitglieder oder einer Fraktion der Ausschuss über Zeit und Tagesordnung einer Sitzung beschließt, sind die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter zur entsprechenden Einberufung verpflichtet. Geschäftsordnungsanträge nach Satz 2 können jederzeit während einer Sitzung gestellt und müssen in dieser Sitzung entschieden werden; § 157 findet Anwendung. Ausschusssitzungen während der Verhandlungen der Vollversammlung bedürfen der Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten.

    (2) In dringenden Fällen oder im Einvernehmen mit dem Ältestenrat kann auch die Präsidentin oder der Präsident einen Ausschuss durch Übermittlung der Tagesordnung zu einer Sitzung einberufen.

    (3) Auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses hat die oder der Vorsitzende binnen zwei Arbeitswochen eine Ausschusssitzung einzuberufen, wenn mindestens ein Tagesordnungspunkt vorliegt.

    (4) Die Ausschussmitglieder werden mit der Übermittlung der Tagesordnung zu den Ausschusssitzungen geladen. Soweit nicht der Ausschuss etwas anderes entscheidet, ist nur auf einen bestimmten Sitzungsbeginn zu laden. Das Ende der Sitzung richtet sich ohne Rücksicht auf den Ablauf eines Kalendertages ausschließlich nach § 153 Abs. 1 Satz 2, so weit nicht im Einzelfall von den Vorsitzenden im Einvernehmen mit ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern abweichende Regelungen getroffen werden.

  • § 143 Ladungsfrist


    Die Ladung erfolgt an jedes einzelne Mitglied des Ausschusses spätestens am Abend vor der Sitzung. Die Tagesordnung gilt als mitgeteilt, wenn sie elektronisch abrufbar oder elektronisch versandt ist. In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende bzw. im Fall des § 142 Abs. 2 die Präsidentin oder der Präsident von der Einhaltung der Frist absehen.

  • § 144 Tagesordnung


    (1) Die oder der (stellvertretende) Ausschussvorsitzende setzt die Tagesordnung fest; dabei sind Entscheidungen des Ausschusses nach § 142 Abs. 1 Satz 2 zu berücksichtigen. Soweit möglich, werden sachlich zusammenhängende Tagesordnungspunkte hintereinander auf die Tagesordnung gesetzt.

    (2) Liegt ein Beratungsgegenstand dem federführenden Ausschuss länger als vier Wochen vor, so muss ihn die oder der Vorsitzende auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder als ersten Punkt auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung setzen und diese damit beginnen. In diesem Falle ist Absetzung ohne Sachberatung nicht zulässig.

    (3) So weit es sich um Angelegenheiten handelt, die dem Ausschuss nicht zur Beratung zugewiesen sind, setzt die Aufnahme in die Tagesordnung das Einvernehmen zwischen der oder dem Vorsitzenden und der oder dem stellvertretenden Ausschussvorsitzenden oder einen Ausschussbeschluss voraus.

    (4) Die Tagesordnung kann bis zum Ende der Sitzung erweitert werden; ebenso können einzelne Tagesordnungspunkte von der Tagesordnung abgesetzt werden. Antragsberechtigt ist jedes Ausschussmitglied. Über den Antrag entscheidet der Ausschuss. Bei nicht fristgerechter Ladung im Sinn von § 143 besteht gegen die Erweiterung ein Widerspruchsrecht von Seiten jeder Fraktion oder einem Zehntel der Mitglieder des Ausschusses. Soll nur von der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte abgewichen werden, so genügt die Mehrheit der Stimmen.

    (5) Der Ausschuss kann die gemeinsame Behandlung mehrerer Beratungsgegenstände beschließen.

  • § 146 Mitberatung


    (1) Nach Zustandekommen einer vorläufigen Beschlussempfehlung im federführenden Ausschuss können andere Ausschüsse („mitberatende Ausschüsse“) binnen vier Arbeitswochen den Gegenstand beraten und dem federführenden Ausschuss gegenüber eine Stellungnahme abgeben. Eine Mitberatung erfolgt nur, wenn sie binnen zwei Arbeitswochen nach dem Zustandekommen der vorläufigen Beschlussempfehlung im federführenden Ausschuss von der oder dem (stellvertretenden) Vorsitzenden des mitberatenden Ausschusses, von den Antragstellerinnen oder Antragstellern oder einer Fraktion dem Landtagsamt schriftlich angezeigt wird. Die jeweilige Frist beginnt mit dem Ablauf der Arbeitswoche, in der die vorläufige Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses zu Stande gekommen ist. Bei der Fristberechnung gelten Informationswochen nicht als Arbeitswochen.


    (2) Die Frist für die Abgabe der Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse kann von der oder dem Vorsitzenden des federführenden Ausschusses im Einvernehmen mit der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden verlängert oder verkürzt werden. Soweit kein Einvernehmen erzielt wird, entscheidet der federführende Ausschuss.


    (3) Die Beratungen und die Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse sollen sich in der Regel nur auf Gesichtspunkte des eigenen Zuständigkeitsbereichs beziehen.


    (4) Empfiehlt der federführende Ausschuss dem Landtag mit Zustimmung der Antragstellerinnen und Antragsteller bzw. der Mehrheit der Ausschussmitglieder der Fraktion, der die Antragstellerinnen und Antragsteller angehören, die Erledigung des Beratungsgegenstandes festzustellen, findet keine Mitberatung statt.