Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)

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Manfred Klausbrück

  • § 147 Zweitberatung


    Weichen die Empfehlungen der mitberatenden Ausschüsse von der vorläufigen Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses ab, entscheidet die oder der Vorsitzende des federführenden Ausschusses im Einvernehmen mit der oder dem stellvertretenden Ausschussvorsitzenden, ob sich der Ausschuss nochmals mit der Angelegenheit befassen soll (Zweitberatung). Kommt kein Einvernehmen zu Stande, entscheidet der Ausschuss.

  • § 148 Federführung und Mitberatung in Haushaltsangelegenheiten


    Federführender Ausschuss für das Finanzausgleichsgesetz, hierzu vorgelegte Änderungsgesetze und den Staatshaushalt ist der Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen. Das Finanzausgleichsgesetz und hierzu vorgelegte Änderungsgesetze werden im Ausschuss für Kommunale Fragen, Innere Sicherheit und Sport mitberaten. Eine Mitberatung dieser Gesetze sowie des Staatshaushalts durch andere Fachausschüsse erfolgt nicht. Haushaltswirksame Angelegenheiten sind vom Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen, soweit er nicht federführend ist, mitzuberaten. Soweit er mitberatend tätig ist, nimmt er gegenüber dem federführenden Ausschuss hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem geltenden Haushalt und künftigen Haushalten Stellung.

  • § 149 Endberatung


    (1) Alle Gesetzesinitiativen, Staatsverträge und zustimmungsbedürftigen Rechtsverordnungen prüft der Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration auf ihre Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit als „endberatender Ausschuss“.

    (2) Nichtlegislative Vorhaben der Europäischen Union und Konsultationsverfahren behandelt der Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen als „endberatender Ausschuss“, sofern die federführende Beratung durch einen anderen Ausschuss erfolgt ist.

  • § 150 Beschlussempfehlung und Bericht des federführenden Ausschusses


    Nach Abschluss der Ausschussberatungen wird eine endgültige Beschlussempfehlung vom federführenden Ausschuss erstellt. Der Beschlussempfehlung wird ein schriftlicher Kurzbericht über den Beratungsablauf, das Abstimmungsverhalten in den Ausschüssen sowie über etwaige abweichende Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse bzw. des endberatenden Ausschusses für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration angefügt.

  • § 151 Entscheidungskompetenz des federführenden Ausschusses in eilbedürftigen Angelegenheiten des Bundesrats


    Der federführende Ausschuss entscheidet in eilbedürftigen Angelegenheiten des Bundesrates vorläufig anstelle der Vollversammlung über eine Stellungnahme des Landtags. Die Entscheidung ist abschließend, wenn nicht eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags innerhalb einer Arbeitswoche nach der Beschlussfassung, jedoch spätestens bis zum Tag der abschließenden Behandlung im Bundesrat beantragen, die Angelegenheit der Vollversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Eilbedürftig sind Angelegenheiten, über die nach dem vom Ältestenrat festgelegten Jahresplan von der Vollversammlung nicht mehr rechtzeitig vor der abschließenden Behandlung im Bundesrat (Art. 76 und Art. 77 des Grundgesetzes) beschlossen werden könnte.

  • § 152 Zurückstellung von Beratungsgegenständen


    Der federführende Ausschuss entscheidet über die Zurückstellung eines Beratungsgegenstandes. Erfolgt die Zurückstellung während der Mitberatungsfrist, beginnt eine neue Mitberatungsfrist von vier Arbeitswochen, sobald der federführende Ausschuss feststellt, dass die für die Zurückstellung maßgeblichen Gesichtspunkte weggefallen sind.

  • § 153 Eröffnung, Leitung und Schließung der Sitzung


    (1) Die oder der Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzung und sorgt für einen ruhigen und ungestörten Sitzungsverlauf. Erst nach Erledigung der Tagesordnung, unabhängig vom Kalendertag, bzw. zu dem in der Tagesordnung festgelegten Zeitpunkt oder auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses schließt sie oder er die Sitzung.

    (2) Sind die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Ausschussvorsitzende gleichzeitig verhindert, gilt § 27 Abs. 3.

  • § 154 Berichterstattung


    Die oder der Vorsitzende ernennt für jeden Beratungsgegenstand eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter und eine Mitberichterstatterin oder einen Mitberichterstatter. Dabei soll sie oder er alle Ausschussmitglieder gleichmäßig heranziehen. Über Vorlagen der Staatsregierung und von Mitgliedern des Landtags, der sie tragenden Fraktionen wird von Mitgliedern dieser Fraktionen, über Vorlagen von Mitgliedern des Landtags der Oppositionsfraktionen von deren Mitgliedern Bericht erstattet; die Mitberichterstattung erfolgt durch Mitglieder des Landtags der jeweiligen anderen Fraktionen. Die Bericht- und Mitberichterstattung besteht in einem kurzen Sachvortrag. Berichterstatterin oder Berichterstatter und Mitberichterstatterin oder Mitberichterstatter geben einen Beschlussvorschlag ab.

  • § 155 Wortmeldung und Worterteilung


    (1) Die Wortmeldungen erfolgen bei der oder dem Vorsitzenden. Diese oder dieser erteilt das Wort in der Reihenfolge, in der sich die Rednerinnen und Redner gemeldet haben. Sofern es sachdienlich ist, kann die oder der Vorsitzende davon abweichen. Gehen mehrere Wortmeldungen gleichzeitig ein, so entscheidet hinsichtlich der Reihenfolge die oder der Vorsitzende.

    (2) Wortmeldungen können ab Eröffnung der Sitzung bis zum Schluss der Aussprache über den betreffenden Tagesordnungspunkt erfolgen.

    (3) Die oder der Vorsitzende kann sich in der Reihenfolge der Rednerinnen und Redner an der Beratung beteiligen.

    (4) Für Wortmeldungen der Mitglieder der Staatsregierung und ihre Beauftragten gilt § 177.

  • § 156 Übertragung, Zurückziehung und Verfall der Wortmeldung


    (1) Jedes Mitglied eines Ausschusses kann seinen Platz in der Rednerliste an ein anderes Mitglied des Landtags, welches Rederecht in diesem Ausschuss besitzt bzw. dem die Wortergreifung nach § 136 Abs. 1 gestattet wird, abtreten.

    (2) Zieht ein Mitglied des Landtags seine Wortmeldung innerhalb einer Aussprache zurück, so hat es nicht mehr das Recht, sich zur Aussprache zur gleichen Sache nochmals zu melden, es sei denn, die Aussprache wird durch die Wortergreifung eines Mitglieds der Staatsregierung oder dessen Beauftragten oder aus anderen Gründen von neuem eröffnet.

    (3) Befindet sich eine Rednerin oder ein Redner beim Aufruf nicht im Saal, so verfällt diese Wortmeldung. 2Sie kann zum selben Gegenstand nicht erneuert werden.

  • § 157 Wortmeldungen zur Geschäftsordnung


    (1) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung muss die oder der Vorsitzende unverzüglich aufrufen. Erfolgt die Wortmeldung während einer Rede, kommt sie unmittelbar danach zum Aufruf.

    (2) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf die Behandlung des aufgerufenen Beratungsgegenstands oder auf die Tagesordnung beziehen.

    (3) Zu der Wortmeldung erhält, sofern der Ausschuss nicht mehr Rednerinnen und Redner zulässt, auch ein Mitglied des Landtags zur Gegenrede das Wort. Die Redezeit der einzelnen Rednerinnen oder Redner ist insoweit auf höchstens 15 Minuten beschränkt. Bei mehreren gleichzeitigen Wortmeldungen entscheidet die oder der Vorsitzende, wer das Wort zur Gegenrede erhält.

  • § 159 Schluss der Aussprache und Einschränkung des Rederechts


    (1) Meldet sich niemand zu Wort oder ist die Rednerliste erschöpft, so erklärt die oder der Vorsitzende die Aussprache für geschlossen.


    (2) Bei Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung ist bezüglich Einschränkungen des Rederechts der Mitglieder des Landtags die verfassungsrechtliche Bedeutung dieses Rechts nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BV gegen die Gewährleistung der Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Parlaments abzuwägen. Die Abwägung ist Sache des Ausschusses. Das Ergebnis der Abwägung wird auf Antrag einer Fraktion durch Beschluss festgestellt.

    (3) Jedes Mitglied des Ausschusses, das noch nicht zur Sache gesprochen hat, kann nach Eröffnung der Aussprache Anträge auf Schluss der Rednerliste oder Verkürzung der Redezeit der einzelnen Rednerin oder des einzelnen Redners auf bis zu zehn Minuten stellen. Die Abstimmung über diese Anträge findet erst statt, wenn jeder Fraktion ausreichend Redezeit, mindestens aber 45 Minuten Redezeit zur Verfügung gestanden haben. Nach der Antragstellung auf Schluss der Rednerliste sind weitere Wortmeldungen bis zur Abstimmung darüber unzulässig.

    (4) Anträge auf Schluss der Aussprache können erst gestellt werden, wenn auf Beschluss des Ausschusses die Rednerliste geschlossen ist oder die Redezeit verkürzt wurde.

    (5) Vor der Abstimmung über Anträge nach den Abs. 3 und 4 erhält auch eine Gegnerin oder ein Gegner des Antrages das Wort. Bei mehreren gleichzeitigen Wortmeldungen entscheidet die oder der Vorsitzende, wer das Wort zur Gegenrede erhält.

    (6) Der Antrag auf Schluss der Aussprache geht einem Vertagungsantrag vor.

  • § 161 Zwischenrufe


    Die oder der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, dass die Rednerinnen und Redner ihre Gedanken ungehindert aussprechen können; jedoch sind Zwischenrufe von Mitgliedern des Landtags, die eine solche Verhinderung nicht darstellen und nicht zu einem Zwiegespräch mit der Rednerin oder dem Redner ausarten, gestattet.

  • § 162 Zwischenfragen


    (1) Zwischenfragen sind erst gestattet, nachdem die oder der Vorsitzende die Aussprache zu einem Beratungsgegenstand eröffnet hat. Wenn die oder der Vorsitzende die Aussprache geschlossen hat, sind Fragen nicht mehr zulässig.

    (2) Auf Befragen durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden kann die Rednerin oder der Redner eine kurze Zwischenfrage zulassen.

    (3) Zwischenfragen während einer Rede sind in beliebiger Anzahl zulässig. Zu Ausführungen der Rednerin oder des Redners, die im Sachzusammenhang stehen, soll die oder der Vorsitzende nicht mehr als zwei Zwischenfragen zulassen.

  • § 163 Persönliche Erklärung zur Aussprache


    Zu einer Erklärung zur Aussprache von höchstens fünf Minuten wird das Wort erst nach Schluss der Beratung erteilt. Die Rednerin oder der Redner darf nur Angriffe zurückweisen, die in der Aussprache gegen sie oder ihn geführt wurden oder eigene Ausführungen berichtigen. Sie oder er darf nicht zur Sache selbst sprechen und keine Anträge mit der Erklärung verbinden.

  • § 164 Erklärung außerhalb der Tagesordnung


    (1) Zu einer Erklärung außerhalb der Tagesordnung von höchstens fünf Minuten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Arbeit des Ausschusses stehen muss, kann die oder der Vorsitzende das Wort erteilen. Die Erklärung ist ihr oder ihm vorher auf Verlangen schriftlich vorzulegen. Mit der Erklärung dürfen keine Anträge verbunden werden. Sofern der Ausschuss nicht mehr Rednerinnen und Redner zulässt, kann jeweils einer Rednerin oder einem Redner jeder Fraktion hierzu das Wort erteilt werden.

    (2) Weigert sich die oder der Vorsitzende, die Erklärung verlesen zu lassen, so entscheidet auf Antrag die Präsidentin oder der Präsident endgültig.

  • § 165 Unterbrechen der Sitzung, Ordnungsmaßnahmen


    (1) Die oder der Vorsitzende kann die Sitzung wegen einer Unruhe für eine bestimmte Zeit, jedoch nicht länger als eine halbe Stunde unterbrechen.

    (2) Für Ordnungsmaßnahmen finden die §§ 115 bis 121 entsprechende Anwendung, mit der Maßgabe, dass für Entscheidungen des Ältestenrats die Präsidentin oder der Präsident zuständig ist.

  • § 166 Beschlussfähigkeit


    (1) Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird angenommen, solange sie nicht von einem Mitglied des Ausschusses bezweifelt wird. Vor Schluss der Aussprache ist eine Anzweiflung der Beschlussfähigkeit unzulässig.

    (2) Wird die Beschlussunfähigkeit von der oder von dem Vorsitzenden festgestellt, so unterbricht sie oder er zunächst die Sitzung auf eine bestimmte Zeit. Ist nach dieser Zeit die Beschlussfähigkeit noch nicht eingetreten, so vertagt sie oder er die Sitzung.