Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)

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Manfred Klausbrück

  • § 167 Fragestellung bei Abstimmungen


    Die oder der Vorsitzende stellt bei Abstimmungen die Fragen so, dass sie sich mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten lassen. 2Sie sind in der Regel positiv zu fassen, indem gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird. Über die Formulierung der Fragestellung kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden. Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung entscheidet der Ausschuss.

  • § 168 Einzelabstimmung, getrennte Abstimmung und Schlussabstimmung


    (1) Über selbstständige Teile einer Gesetzesvorlage findet grundsätzlich eine Einzelabstimmung statt. Die Einzelabstimmung kann über mehrere Bestimmungen gemeinsam erfolgen, so weit nicht ein Mitglied des Ausschusses widerspricht.

    (2) Jedes Mitglied des Ausschusses kann beantragen, dass über unselbstständige Teile einer Gesetzesvorlage oder über einzelne Teile eines Antrages bzw. einer sonstigen Vorlage getrennt abgestimmt wird. Bei Widerspruch gegen die Trennung entscheiden bei Anträgen die Antragstellerinnen und Antragsteller bzw. bei deren Abwesenheit die Mehrheit der Ausschussmitglieder der Fraktion, der die Antragstellerinnen und Antragsteller angehören, sonst der Ausschuss. Auf Verlangen ist unmittelbar vor der Abstimmung über diesen Widerspruch die zu wählende Fassung vorzulesen.

    (3) Nach der Einzelabstimmung wird über die Annahme oder Ablehnung einer Gesetzesvorlage insgesamt abgestimmt (Schlussabstimmung).

  • § 169 Abstimmungsregeln


    (1) 1. Liegen Anträge zur Geschäftsordnung und zur Sache vor, so wird zuerst über die Anträge zur Geschäftsordnung abgestimmt.

    2. Liegen mehrere Anträge zur Geschäftsordnung vor, so wird zuerst über den Antrag abgestimmt, der der Weiterbehandlung des Gegenstands widerspricht.

    3. Liegt neben dem Antrag auf Vertagung ein Antrag auf Schluss der Aussprache vor, so wird zunächst über den Antrag auf Schluss der Aussprache abgestimmt.

    (2) 1. Die Ausschüsse stimmen über die einzelnen Vorlagen und Anträge grundsätzlich in deren ursprünglicher Fassung ab.
    2. Liegen davon abweichende vorläufige Beschlussempfehlungen der federführenden Ausschüsse bzw. abweichende Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse vor, so entscheidet der Ausschuss, welche Fassung der Abstimmung zu Grunde gelegt wird.
    3. Wird eine abweichende Fassung der Abstimmung zu Grunde gelegt, kann die ursprüngliche Fassung als Änderungsantrag eingebracht werden.

    (3) 1. Liegen zur gleichen Sache mehrere Änderungsanträge vor, soll zuerst über den Änderungsantrag abgestimmt werden, der am weitesten von der Vorlage oder dem Antrag abweicht.

    2. Im Zweifelsfall entscheidet der Ausschuss.

    (4) Vom Beginn der Abstimmung bis zur Verkündigung des Ergebnisses wird weder das Wort erteilt noch ein Antrag zugelassen.


    (5) Abgestimmt wird durch Handzeichen.

    (6) So weit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Mehrheit der abgegebenen „Ja“- und „Nein“-Stimmen, Stimmengleichheit verneint die Frage.

    (7) 1. Bei der Abstimmung über eine Eingabe kommt bei Stimmengleichheit kein Votum zu Stande.

    2. In diesem Fall wird die Beratung der Eingabe unterbrochen bzw. vertagt.

  • § 170 Erklärungen zur Abstimmung


    (1) Nach Schluss der Beratung, aber vor der Abstimmung, hat jede Fraktion das Recht, ihre Abstimmung kurz zu begründen.

    (2) Jedes Mitglied des Ausschusses kann unmittelbar nach der Abstimmung, bei Gesetzen nur nach der Schlussabstimmung, eine kurze Erklärung über seine Abstimmung abgeben. Diese Erklärung hat sich auf die sachliche Begründung für sein Votum zu beschränken.

    (3) Die Erklärungen dürfen den Zeitraum von fünf Minuten nicht überschreiten.

    (4) Über diese Erklärungen findet eine Aussprache nicht statt.

  • § 172 Ausschluss von der Abstimmung


    (1) Von der Abstimmung ist ein Mitglied des Ausschusses ausgeschlossen, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die allein und unmittelbar das Mitglied selbst betreffen.

    (2) Gegen die Verweigerung der Zulassung zur Abstimmung ist der sofortige Einspruch möglich. Dem Einspruch ist Rechnung zu tragen, wenn nicht mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Ausschusses widersprechen.

  • § 173 Anhörungen


    (1) Ein Ausschuss kann zur Information über einen Gegenstand seiner Beratung die Durchführung einer Anhörung von Sachverständigen, Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern und anderen Auskunftspersonen beschließen. Auf Verlangen eines Fünftels seiner Mitglieder aus den Fraktionen, die nicht die Staatsregierung stützen, ist der federführende Ausschuss verpflichtet, bis zu zwei Anhörungen pro Kalenderjahr zu beschließen. Die Beschlussfassung hierüber ist nur zulässig, wenn ein Antrag auf Durchführung einer Anhörung auf der Tagesordnung des Ausschusses steht. Eine Anhörung nach Satz 2 ist im Beschluss als solche zu bezeichnen. Soweit aus der Zuziehung von Sachverständigen, Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern und anderen Auskunftspersonen Kosten entstehen, ist die Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten einzuholen. Gegen die Versagung der Genehmigung kann der Ältestenrat angerufen werden. Dieser entscheidet endgültig.


    (2) Eine erneute Anhörung zu demselben Beratungsgegenstand ist nur zulässig, wenn der Ausschuss dies beschließt; Vorlagen und Änderungsanträge hierzu gelten als einheitlicher Beratungsgegenstand. Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

    (3) Beschließt der Ausschuss eine Begrenzung der Anzahl der anzuhörenden Personen, so benennen die Fraktionen entsprechend ihrem Stärkeverhältnis nach Sainte-Laguë/Schepers die anzuhörenden Personen, wobei jede Fraktion mindestens eine Person benennen kann.

    (4) Die Bestimmungen des Teils IX (Akteneinsicht und Aktenabgabe, Behandlung von Verschlusssachen) und § 159 (Schluss der Aussprache und Einschränkung des Rederechts) finden entsprechende Anwendung.

    (5) Die Ladung der anzuhörenden Personen erfolgt durch die oder den Vorsitzenden. Diese oder dieser übermittelt ihnen die jeweilige Fragestellung und bittet sie auf Wunsch des Ausschusses um Einreichung einer kurzen schriftlichen Stellungnahme.

  • § 174 Anhörung der kommunalen Spitzenverbände


    (1) Berät der federführende Ausschuss eine Vorlage, die wesentliche Belange der Gemeinden oder Gemeindeverbände berührt, so soll den kommunalen Spitzenverbänden rechtzeitig vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Vorlagen in diesem Sinn sind Gesetzentwürfe, Staatsverträge (Zustimmungsverfahren nach Art. 72 Abs. 2 BV), Rechtsverordnungen der Staatsregierung, die der Zustimmung des Landtags bedürfen, Anträge und Dringlichkeitsanträge, die dem federführenden Ausschuss zugewiesen sind.

    (2) Die oder der Vorsitzende des federführenden Ausschusses leitet im Einvernehmen mit der oder dem stellvertretenden Ausschussvorsitzenden entsprechende Vorlagen den in Betracht kommenden kommunalen Spitzenverbänden zu und setzt ihnen eine angemessene Frist, in der Regel sechs Wochen, zur möglichen schriftlichen Stellungnahme. Bei Dringlichkeitsanträgen können Stellungnahmen nur berücksichtigt werden, wenn sie bis zum Zeitpunkt der Beratung im Ausschuss vorliegen. Von der Zuleitung kann abgesehen werden, wenn die Auffassungen der kommunalen Spitzenverbände aus der Begründung einer Vorlage ersichtlich sind. Die oder der Vorsitzende des federführenden Ausschusses entscheidet im Einvernehmen mit der oder dem stellvertretenden Ausschussvorsitzenden, ob über die schriftliche Stellungnahme hinaus eine mündliche Erörterung im Ausschuss stattfindet. Wird sie von einem schriftlich angehörten kommunalen Spitzenverband unverzüglich verlangt, so soll diesem Verlangen entsprochen werden. Die oder der Vorsitzende leitet schriftliche Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände rechtzeitig der Staatsregierung zu und unterrichtet sie von dem Verlangen nach Satz 5. Kommt ein Einvernehmen nach Satz 1 bzw. Satz 4 nicht zu Stande, entscheidet der Ausschuss.

    (3) Mitberatenden Ausschüssen leitet der federführende Ausschuss die Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände sowie die Ergebnisse der mündlichen Erörterung zu. Die kommunalen Spitzenverbände erhalten einen Auszug aus dem Protokoll über die Beratungen im federführenden Ausschuss. Die Rechte der Ausschüsse aus § 173 bleiben unberührt.

    (4) Bei grundlegenden Veränderungen von Gesetzesinitiativen und zustimmungsbedürftigen Rechtsverordnungen in der parlamentarischen Beratung sollen die kommunalen Spitzenverbände vor der Endberatung erneut Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme erhalten. Abs. 2 findet entsprechend Anwendung.

  • § 175 Informationsfahrten


    (1) Soweit erforderlich, können die Ausschüsse oder einzelne Mitglieder im Auftrag des Ausschusses in Angelegenheiten, die mit den im Ausschuss zu behandelnden Fragen in sachlichem Zusammenhang stehen, mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten Informationsfahrten unternehmen. Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn nach Ansicht der Präsidentin oder des Präsidenten dieser Sachzusammenhang nicht vorliegt.

    (2) Bei Ablehnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten entscheidet auf Antrag der Ältestenrat.

  • § 176 Herbeirufung eines Mitglieds der Staatsregierung


    (1) Jedes Mitglied des Landtags kann das Erscheinen der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten sowie jeder Staatsministerin oder jedes Staatsministers und jeder Staatssekretärin oder jedes Staatssekretärs beantragen. Ein in der Vollversammlung gestellter Antrag muss von zwei Fraktionen oder 50% der Mitglieder des Landtags unterstützt sein. Der Antrag wird durch Mehrheit der Vollversammlung oder des Ausschusses verbeschieden. Die Vorschriften der §§ 106 und 157 finden auf ihn Anwendung.

    (2) Wird das Erscheinen der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten oder einer Staatsministerin oder eines Staatsministers verlangt, so ist eine Stellvertretung zulässig, wenn sie oder er aus einem wichtigen Grund, insbesondere wegen Erkrankung, am Erscheinen verhindert ist.

    (3) Die Präsidentin oder der Präsident oder die oder der Vorsitzende eines Ausschusses kann die Sitzung bis zum Erscheinen des verlangten Mitglieds der Staatsregierung unterbrechen.

  • § 177 Anhörung der Staatsregierung


    (1) Die Mitglieder der Staatsregierung und die von ihnen bestellten Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Landtags, seiner Ausschüsse und Unterausschüsse Zutritt. Sie können verlangen, dass die Präsidentin oder der Präsident oder die oder der Vorsitzende eines Ausschusses ihnen während der Beratung jederzeit, auch außerhalb der Tagesordnung, aber nach Abschluss einer Rede, das Wort erteilt.

    (2) Die Staatsregierung kann in ihren Ausführungen auf Schriftsätze Bezug nehmen, die sie mindestens drei Tage vor Beginn der Ausführungen den Mitgliedern des Landtags übermittelt hat.

    (3) Ausführungen zur Geschäftsordnung stehen der Staatsregierung nicht zu.

  • § 178 Ausführungen der Staatsregierung außerhalb der Tagesordnung


    Macht ein Mitglied oder Beauftragter der Staatsregierung Ausführungen außerhalb der Tagesordnung oder zu einem bereits erledigten Tagesordnungspunkt, so kann darüber auf Antrag einer Fraktion, in der Vollversammlung auch auf Antrag von 20 Mitgliedern des Landtags, durch Beschluss die Aussprache eröffnet werden. Im Ausschuss genügt der Antrag eines einzelnen Mitglieds des Landtags. Über Anträge zur Sache darf in diesem Fall nicht abgestimmt werden.

  • § 179 Unterrichtung durch die Staatsregierung


    Die Unterrichtung des Landtags durch die Staatsregierung richtet sich nach den Vorschriften des Parlamentsbeteiligungsgesetzes und der dazu getroffenen Vereinbarung zwischen Landtag und Staatsregierung über die Unterrichtung des Landtags durch die Staatsregierung.

  • § 180 Auskunftserteilung zu Beschlüssen des Landtags


    (1) Die Staatsregierung gibt dem Landtag über die Ausführung seiner Beschlüsse fortlaufend schriftlich Auskunft (Bericht). Ist die Ausführung eines Beschlusses in angemessener Frist nicht möglich, so erstattet die Staatsregierung einen schriftlichen Zwischenbericht.

    (2) Die Berichte oder Zwischenberichte der Staatsregierung über die Ausführung der Beschlüsse des Landtags sind den Mitgliedern des Landtags bekannt zu geben und zur Einsichtnahme beim Landtagsamt offen zu legen.

    (3) Innerhalb vier Wochen nach Bekanntgabe der Offenlegung kann jedes Mitglied des Landtags gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich daran erinnern, dass ein Bericht unvollständig sei oder bestimmt bezeichnete Beschlüsse nicht erledigt seien.

    (4) Die Erinnerungen werden der Staatsregierung zur schriftlichen Beantwortung mitgeteilt.

    (5) Die Antworten der Staatsregierung werden den Erinnernden bekannt gegeben. Sie werden auf die Tagesordnung der nächsten Vollversammlung gesetzt, wenn eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags binnen zweier Wochen, nachdem die Antwort bekannt gegeben ist, es schriftlich verlangen.

    (6) Antwortet die Staatsregierung auf eine Erinnerung nicht binnen vier Wochen, so kann die oder der Erinnernde binnen zwei weiterer Wochen schriftlich verlangen, dass die Erinnerung auf die Tagesordnung der nächsten Vollversammlung gesetzt und besprochen wird.

  • § 181 Drucklegung


    Vorlagen der Staatsregierung, Anträge der Mitglieder des Landtags einschließlich Begründung, Beschlussempfehlungen mit Bericht der jeweils federführenden Ausschüsse, Beschlüsse der Vollversammlung, Berichte der Untersuchungsausschüsse und Enquete-Kommissionen, Berichte der oder des Vorsitzenden des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden nach § 82, nichtlegislative Vorhaben der Europäischen Union im Fall des § 83c Abs. 1 Satz 3, Konsultationsunterlagen im Fall des § 83d Abs. 1 Satz 2, Interpellationen einschließlich Antwort der Staatsregierung, Schriftliche Anfragen nach § 72 Abs. 2 und Anfragen zum Plenum nach § 74 werden gedruckt, entsprechend den Festlegungen des Präsidiums den Mitgliedern des Landtags sowie der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und den Staatsministerien zugeleitet und sind ab diesem Zeitpunkt elektronisch abrufbar.

  • § 182 Niederschrift in der Vollversammlung


    (1) Die Sitzungen der Vollversammlung einer Legislaturperiode werden fortlaufend nummeriert.

    (2) Über die Verhandlungen in der Vollversammlung werden wortgetreue Niederschriften erstellt.

    (3) Die Niederschriften werden gedruckt und elektronisch bereitgestellt.

    (4) Aufzeichnungen über die Verhandlungen des Landtags (z.B. Stenogramme, Tonaufnahmen) sind nach Weisung des Präsidiums eine angemessene Zeit aufzubewahren.

  • § 183 Prüfung des Entwurfs der Niederschrift durch die Rednerin oder den Redner


    (1) Die Rednerin oder der Redner erhält den Entwurf der Niederschrift ihrer bzw. seiner Ausführungen zur Durchsicht und ggf. erforderlichen Berichtigung.

    (2) Die Berichtigung muss sich auf sprachliche Fehler und Unebenheiten beschränken und darf den Sinn der Ausführungen nicht ändern. Soweit Hörfehler oder Übertragungsfehler vorgekommen sind, dürfen sie berichtigt werden, auch wenn dadurch der Sinn der Niederschrift geändert wird. Die Rednerin oder der Redner bestätigt bei Übermittlung des Entwurfs der Niederschrift in Papierform die Durchsicht am Ende des Entwurfs durch Unterschrift.

    (3) Anträge auf Änderungen, denen Abs. 2 Sätze 1 und 2 entgegenstehen, können von der Präsidentin oder dem Präsidenten zurückgewiesen werden. Bei Widerspruch der Rednerin oder des Redners gegen eine solche Zurückweisung entscheidet der Ältestenrat. Dieser kann alle Beweismittel heranziehen.

    (4) Der durchgesehene Entwurf ist bis zu dem auf dem Dokument genannten Termin dem Stenografischen Dienst zurückzuleiten. Hält die Rednerin oder der Redner den Rückgabetermin nicht ein, wird die Niederschrift ihrer oder seiner Ausführungen als nicht autorisiert gekennzeichnet.

    (5) Spätere Berichtigungen erfolgen gesondert. Die Entscheidung über die Zulassung einer späteren Berichtigung trifft die Präsidentin oder der Präsident, im Streitfall der Ältestenrat.

  • § 184 Aufnahme von Zwischenrufen in die Niederschrift


    Soweit Zwischenrufe sprachlich erkennbar sind, werden sie in die Niederschrift aufgenommen. Wenn die Zwischenruferin oder der Zwischenrufer in der Niederschrift namentlich bezeichnet wird, wird ihr oder ihm der Entwurf der Niederschrift zur Prüfung gemäß § 183 zur Verfügung gestellt. Bestreitet das Mitglied des Landtags, dass der Zwischenruf von ihm gemacht wurde, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident, ob der Name gelöscht wird oder nicht. Im Falle der Nichtlöschung hat das Mitglied des Landtags das Recht des Widerspruchs zum Ältestenrat nach § 183 Abs. 3.

  • § 186 Niederschriften über nicht öffentliche und geheime Sitzungen


    Sowohl in der nicht öffentlichen als auch in der geheimen Sitzung werden Niederschriften angefertigt, die beim Landtagsamt verwahrt werden. In den Niederschriften sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der geheimen Sitzungen namentlich festzustellen.