Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)

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Manfred Klausbrück

  • § 187 Ausfertigung der Beschlüsse


    (1) Über die von der Vollversammlung gefassten Beschlüsse zu Beratungsgegenständen werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten Ausfertigungen erstellt, die der Staatsregierung zugestellt werden.

    (2) Bei Anträgen auf Aufhebung der Immunität kann die Übermittlung unmittelbar an die Antragstellerinnen und die Antragsteller, bei Verfassungsstreitigkeiten unmittelbar an den Verfassungsgerichtshof bzw. das Bundesverfassungsgericht erfolgen. Mitteilungen von Wahlergebnissen dürfen unmittelbar an die betroffenen Gremien übermittelt werden.

  • § 193 Abweichung von der Geschäftsordnung im Einzelfall


    Der Landtag kann in einem Einzelfall von der Einhaltung der Regeln der Geschäftsordnung absehen, sofern nicht eine Fraktion des Landtags widerspricht. Die Präsidentin oder der Präsident hat durch ausdrückliche Frage den Mitgliedern des Landtags Gelegenheit zu geben, einen solchen Widerspruch zu erheben.

  • § 194 Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall


    Über die während einer Sitzung auftauchenden Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall entscheidet in der Vollversammlung die Präsidentin oder der Präsident, im Ausschuss die oder der Ausschussvorsitzende. Solche Zweifel gelten als gegeben, wenn ein Mitglied des Landtags sie behauptet. Widersprechen in der Vollversammlung eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags, so entscheidet die Vollversammlung. Widerspricht im Ausschuss eine Fraktion oder ein Zehntel der Mitglieder des Ausschusses, so entscheidet der Ausschuss. Die Präsidentin oder der Präsident oder die oder der Ausschussvorsitzende hat durch ausdrückliche Frage Gelegenheit zu geben, einen solchen Widerspruch zu erheben.

  • 1. Grundsatz:


    Für die Aussprache werden Gesamtredezeiten festgelegt. Die Hälfte der Gesamtredezeit erhalten die Fraktionen zu gleichen Teilen. Der darüberhinausgehende Zeitanteil verteilt sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen. Für Dringlichkeitsanträge, die im Plenum zum Aufruf kommen und dort abschließend beraten werden, gilt Folgendes: Zwei Drittel der Gesamtredezeit erhalten die Fraktionen zu gleichen Teilen, der darüber hinausgehende Zeitanteil verteilt sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen nach Sainte-Laguë/Schepers.

  • 2. Allgemeine Redezeitregelungen:

    Es gelten – soweit der Ältestenrat keine abweichenden Regelungen trifft (vgl. Nr. 3) – folgende Redezeiten:


    2.1 Erste Lesungen:

    2.1.1 Begründung:

    5 Minuten je Gesetzentwurf oder Staatsvertrag

    2.1.2 Aussprache:

    (grundsätzlich auch bei verbundenen Ersten Lesungen)
    Gesamtredezeit der Fraktionen: 15 Minuten


    2.2 Zweite Lesungen:

    2.2.1 Aussprache zu Gesetzentwürfen:


    Bei einer Zweiten Lesung oder verbundenen Zweiten Lesungen:

    Gesamtredezeit der Fraktionen: 30 Minuten

    2.2.2 Aussprache zu Staatsverträgen:

    Bei einer Zweiten Lesung oder verbundenen Zweiten Lesungen:

    Gesamtredezeit der Fraktionen: 30 Minuten

    2.3 Verfassungsstreitigkeiten:

    2.3.1 Berichterstattung:

    5 Minuten

    2.3.2 Aussprache:

    Gesamtredezeit der Fraktionen: 30 Minuten

    2.4 Interpellationen:

    Aussprache:

    Gesamtredezeit der Fraktionen: 30 Minuten

    2.5 Anträge/Dringlichkeitsanträge, die in den Ausschüssen vorberaten wurden:

    Aussprache:

    Bei einem Antrag oder verbundenen Anträgen:

    Gesamtredezeit der Fraktionen: 30 Minuten

    2.6 Dringlichkeitsanträge, die zum Plenum eingereicht werden:

    2.6.1

    Jede Fraktion kann nur einen Dringlichkeitsantrag, und zwar den mit der niedrigeren Rangziffer, im Plenum zum Aufruf bringen.


    2.6.2

    Die Gesamtredezeit der Fraktionen für die Beratung der Dringlichkeitsanträge beträgt 45 Minuten. Es ist Sache der Fraktionen, ihre Redezeit auf die einzelnen Dringlichkeitsanträge und die jeweiligen Rednerinnen und Redner zu verteilen. Verzichten eine oder mehrere Fraktionen auf die Einbringung von Dringlichkeitsanträgen, reduziert sich die Gesamtredezeit aller Fraktionen entsprechend jeweils um 23 Minuten.

    2.7 Petitionen:

    2.7.1 Berichterstattung:

    5 Minuten

    2.7.2 Aussprache:

    Gesamtredezeit der Fraktionen: 30 Minuten


  • 6. Besonderheiten bei Begründung oder Wortergreifung durch die Staatsregierung:

    6.1 Grundsatz:
    Die Redezeit der Staatsregierung richtet sich jeweils nach der Redezeit der stärksten Fraktion. Spricht die Staatsregierung über die der stärksten Fraktion zustehende Redezeit hinaus, verlängert sich die Redezeit der einzelnen Fraktionen im gleichen Umfang. Die Redezeit wird entsprechend dem Stärkeverhältnis nach SainteLaguë/Schepers auf die Fraktionen verteilt. Bei mehrfacher Wortergreifung durch die Staatsregierung werden diese Sprechzeiten zusammengerechnet.


    6.2 Rederecht der Fraktionsvorsitzenden:
    Nach der Rede der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten kann die oder der Vorsitzende der stärksten die Staatsregierung nicht stützenden Fraktion das Wort ergreifen. In diesem Falle ist den Vorsitzenden der anderen Fraktionen nach der Oppositionsführerin oder dem Oppositionsführer auf Wunsch das Wort zu erteilen. Die Rednerreihenfolge richtet sich nach § 104 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und § 104 Abs. 1 Satz 3.


    6.3 Wortergreifung nach Schluss der Aussprache:
    Die Aussprache ist wiedereröffnet. Die Redezeit wird entsprechend dem Stärkeverhältnis nach Sainte-Laguë/Schepers auf die Fraktionen verteilt. Einer Rednerin oder einem Redner der in Opposition befindlichen Fraktionen ist als erster Rednerin oder als erstem Redner das Wort zu erteilen. Die Rednerreihenfolge richtet sich nach § 104 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und § 104 Abs. 1 Satz 3.


    Dies gilt nicht, wenn die Staatsregierung

    · bei der Beratung einer Regierungserklärung oder bei der Ersten Lesung des Haushaltsgesetzes zusammenfassend Stellung nimmt,

    oder

    · bei der Besprechung einer Interpellation, sich zu dem Sachantrag, ihre Ausführungen entsprächen nicht der Meinung des Hauses, geäußert hat.

  • § 1 Anwendungsbereich


    (1) Diese Geheimschutzordnung gilt für Verschlusssachen, die innerhalb des Landtags entstehen oder dem Landtag, seinen Ausschüssen, dem Ältestenrat und dem Präsidium oder Mitgliedern des Landtags zugeleitet werden.

    (2) Für das Landtagsamt gilt die Verschlusssachenanweisung für die Behörden des Freistaates Bayern in der jeweils gültigen Fassung, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

  • § 2 Verantwortung und Zuständigkeit


    (1) Die Präsidentin oder der Präsident ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Geheimschutzordnung verantwortlich. Sie oder er kann Aufgaben nach der Geheimschutzordnung ganz oder teilweise auf eine leitende Beamtin oder einen leitenden Beamten des Landtagsamts übertragen.

    (2) Zum Schutz von Verschlusssachen und zur Gewährleistung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ist eine VS-Registratur dauerhaft zu unterhalten.

  • § 3 Begriff der Verschlusssache


    (1) Verschlusssache (VS) ist alles, was im staatlichen Interesse durch besondere Sicherheitsmaßnahmen vor Unbefugten geheim gehalten werden muss. Dies gilt unabhängig von der Darstellungsform (z.B. für Schriftstücke, Zeichnungen, Karten, Fotokopien, Lichtbildmaterial, Lochstreifen, Magnetspeicher, Bauwerke, Geräte und technische Einrichtungen sowie das gesprochene Wort).

    (2) Zwischenmaterial, das im Zusammenhang mit einer VS anfällt (Vorentwürfe, Stenogramme, Tonträger, Kohlepapier, Schablonen, Folien, Fehldrucke, Löschpapier und Farbbänder) ist ebenfalls VS im Sinne von Abs. 1.

  • § 4 Grundsätze

    (1) Über VS ist Verschwiegenheit zu wahren. VS dürfen nicht an Unbefugte weitergegeben werden.

    (2) Jeder, dem eine VS anvertraut oder zugänglich gemacht worden ist, trägt ohne Rücksicht darauf, wie die VS zu seiner Kenntnis oder in seinen Besitz gelangt ist, die persönliche Verantwortung für ihre sichere Aufbewahrung und vorschriftsmäßige Behandlung sowie für die Geheimhaltung ihres Inhalts gemäß den Bestimmungen dieser Geheimschutzordnung.

    (3) Erörterungen über VS in Gegenwart Unbefugter und in der Öffentlichkeit sind zu unterlassen.

    (4) Über VS dürfen keine Telefongespräche geführt werden. Telefongespräche mit VS–VERTRAULICH oder VS–NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuftem Inhalt dürfen ausnahmsweise geführt werden, wenn die sonstige Erledigung der Angelegenheit einen unvertretbaren Zeitverlust bedeuten würde; in diesem Falle sind die Gespräche so weit wie möglich so zu führen, dass der Sachverhalt Dritten nicht verständlich wird.

    (5) Niemand darf sich dadurch zur Preisgabe von VS an Unbefugte verleiten lassen, dass diese sich über den Vorgang unterrichtet zeigen.

    (6) Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Landtag.

  • § 5 Geheimhaltungsgrade

    VS sind je nach dem Schutz, dessen sie bedürfen, in folgende Geheimhaltungsgrade einzustufen:


    1. STRENG GEHEIM,
    wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann.


    2. GEHEIM,
    wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden, ihren Interessen oder ihrem Ansehen schweren Schaden zufügen kann.


    3. VS–VERTRAULICH,
    wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen oder das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann.


    4. VS–NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH,
    wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen oder das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.

  • § 6 Bestimmung und Änderung der Geheimhaltungsgrade


    (1) Die herausgebende Stelle bestimmt den Geheimhaltungsgrad der VS. Er ist auch für die Behandlung innerhalb des Landtags verbindlich.

    (2) Bei VS, die innerhalb des Landtags entstehen, sind herausgebende Stellen:
    - die Präsidentin oder der Präsident
    - die Ausschüsse und
    - weitere von der Präsidentin oder dem Präsidenten ermächtigte Stellen.
    Für die Einstufungen durch diese Stellen gelten die Abs. 3 bis 7.

    (3) Von Einstufungen in einen Geheimhaltungsgrad ist nur der notwendige Gebrauch zu machen. Der Geheimhaltungsgrad einer VS richtet sich nach ihrem Inhalt und nicht nach dem Geheimhaltungsgrad des Vorgangs, zu dem sie gehört oder auf den sie sich bezieht. Ein Schriftstück mit VS-Anlagen ist mindestens so hoch einzustufen wie die am höchsten eingestufte Anlage. Ist es wegen seiner Anlagen eingestuft oder höher eingestuft, so ist darauf zu vermerken, dass es ohne Anlagen nicht mehr als VS zu behandeln oder niedriger einzustufen ist.


    (4) Innerhalb der Gesamteinstufung einer VS können deutlich feststellbare Teile, z.B. Teilpläne, Abschnitte, Kapitel oder Nummern niedriger oder nicht eingestuft werden.

    (5) Die herausgebende Stelle hat den Geheimhaltungsgrad einer VS zu ändern oder aufzuheben, sobald die Gründe für die bisherige Einstufung weggefallen sind. Von der Änderung oder Aufhebung hat die herausgebende Stelle, soweit seit der Herausgabe der VS nicht mehr als dreißig Jahre vergangen sind, alle
    Empfängerinnen und Empfänger der VS schriftlich zu benachrichtigen.

    (6) Ist die Einstufung einer VS von einem bestimmten Zeitpunkt ab oder mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses nicht mehr oder nicht mehr in dem ursprünglichen Umfang erforderlich, so ist dies auf der VS zu bestimmen.

    (7) Der Geheimhaltungsgrad VS–NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH ist nach dreißig Jahren aufgehoben, sofern auf der VS nichts anderes bestimmt ist. Die Frist beginnt am 1. Januar des auf die Einstufung folgenden Jahres.

  • § 7 Kennzeichnung und Vervielfältigung von VS


    (1) Die Kennzeichnung von VS, die innerhalb des Landtags entstehen und die Vervielfältigung (Kopien, Abdrucke, Abschriften, Auszüge usw.) aller VS erfolgen ausschließlich durch das Landtagsamt.

    (2) Liegt gemäß § 9 Abs. 1 ein Geheimhaltungsbeschluss vor, so hat das Landtagsamt dies auf der VS zu vermerken.

  • § 8 Kenntnis von und Zugang zu VS


    (1) Zugang zu VS können die Mitglieder des mit VS befassten Ausschusses und die oder der Vorsitzende und im Verhinderungsfall die oder der stellvertretende Vorsitzende jeder im Ausschuss vertretenen Fraktion erhalten. Gleiches gilt für den Ältestenrat und das Präsidium, wenn sie mit einer VS befasst werden. Darüber hinaus können auf Vorschlag ihrer oder ihres Fraktionsvorsitzenden weitere Abgeordnete bei unabweisbarem Bedarf Zugang zu VS erhalten. Besteht ein Geheimhaltungsbeschluss im Sinn des § 353b Abs. 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) bezüglich der VS nicht, so kann Zugang nur gewährt und Kenntnis nur gegeben werden, wenn die oder der Abgeordnete unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet worden ist.

    (2) VS, die im Rahmen der Beantwortung einer Schriftlichen Anfrage zugeleitet werden, dürfen nur der oder dem fragestellenden Abgeordneten zugänglich gemacht werden. Zugang kann nur gewährt und Kenntnis nur gegeben werden, wenn die Fragestellerin oder der Fragesteller unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet worden ist. Anderen Mitgliedern des Landtags, die nicht gemäß Satz 1 Zugang zu der VS erhalten können, darf keine Kenntnis von der VS gegeben werden.

    (3) Die Entscheidung über den Zugang zu VS nach Abs. 1 sowie die förmliche Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 erfolgen durch die Präsidentin oder den Präsidenten. Die Entscheidungen sind aktenkundig zu machen.

    (4) Den Bediensteten der Fraktionen dürfen VS nur zugänglich gemacht oder zur Kenntnis gegeben werden, wenn sie im Auftrag einer oder eines im Sinne des Abs. 1 Sätze 1 und 2 Berechtigten handeln und wenn sie nach den Regelungen für die Sicherheitsüberprüfung überprüft sowie von der Präsidentin oder dem Präsidenten zum Zugang zu VS schriftlich ermächtigt und unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind. VS, die im Rahmen einer Schriftlichen Anfrage zugeleitet werden, dürfen Bediensteten der Fraktionen weder zugänglich gemacht noch zur Kenntnis gegeben werden.

    (5) Für Beamtinnen und Beamte des Landtagsamtes genügt die Sicherheitsüberprüfung und die schriftliche Ermächtigung. Für die sonstigen Bediensteten des Landtagsamtes ist zusätzlich erforderlich, dass sie unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.

  • § 9 Behandlung von VS in Ausschüssen


    (1) Über VS darf erst beraten werden, wenn ein Beschluss auf Geheimhaltung gemäß § 96 Abs. 2 oder § 139 der Geschäftsordnung gefasst ist. Auf Verlangen von einem Drittel seiner Mitglieder fordert der Ausschuss, dass die herausgebende bzw. zuleitende Stelle den Geheimhaltungsgrad begründet. Die herausgebende Stelle ist vom Ergebnis der Beschlussfassung über die Geheimhaltung unverzüglich zu unterrichten. Der Geheimhaltungsbeschluss darf nur mit Zustimmung der herausgebenden Stelle aufgehoben werden. Einer oder einem Abgeordneten, die oder der nicht gemäß § 8 Abs. 1 und 3 Zugang zu der VS erhalten kann, darf keine Kenntnis von der VS oder den Beratungen hierüber gegeben werden. Der Geheimhaltungsbeschluss verpflichtet sämtliche Mitglieder des Landtags zur Verschwiegenheit. Art. 25 Abs. 5, Art. 26 Abs. 2 Bayerische Verfassung, Art. 9 Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags bleiben unberührt.

    (2) VS des Geheimhaltungsgrades VS–NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH können abweichend von Abs. 1 in nichtöffentlicher Sitzung (§ 138 Geschäftsordnung) beraten werden, wenn der Ausschuss den Abgeordneten durch Beschluss die Verpflichtung auferlegt, dass über den Inhalt der Beratungen nichts mitgeteilt werden darf, was zur Preisgabe des Inhalts der Verschlusssache führen würde.

    (3) Bei Beratungen über VS der Geheimhaltungsgrade VS–VERTRAULICH und höher dürfen nur über die Beschlüsse Niederschriften angefertigt werden. 2Der Ausschuss kann jedoch beschließen, dass die Beratungen dem Inhalt nach festgehalten werden. Art. 10 Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags bleibt unberührt.

    (4) Die Niederschrift über die Beratungen von VS wird vom Ausschuss entsprechend ihrem Inhalt in einen Geheimhaltungsgrad nach § 5 eingestuft und ist entsprechend als VS zu behandeln. Hierüber ist gemäß Abs. 1 Satz 1 zu beschließen. Die oder der Vorsitzende legt die Zahl der Exemplare fest. Soweit die Niederschrift Gegenstände der Geheimhaltungsgrade VS–VERTRAULICH und höher betrifft, darf sie außer von den Mitgliedern und Beauftragten der Staatsregierung nur von Abgeordneten eingesehen werden, die gemäß § 8 Abs. 1 und 3 Zugang zu der VS erhalten können. Für die Einsichtnahme in die Niederschriften über die Beratungen von VS in nichtöffentlicher Sitzung gilt § 188 Abs. 1 der Geschäftsordnung; die nach Abs. 2 auferlegte Verpflichtung gilt für die Einsichtnahme entsprechend.

    (5) Werden VS des Geheimhaltungsgrades VS–VERTRAULICH und höher einem Ausschuss zugeleitet, so dürfen sie in der Sitzung längstens für deren Dauer ausgegeben werden. § 11 Abs. 3 findet nicht Anwendung. Die Rückgabe der VS ist in geeigneter Weise sicherzustellen. Bei Unterbrechung der Sitzung kann die Rückgabe unterbleiben, wenn die Überwachung des Sitzungsraumes sichergestellt ist oder die VS in einem im Sitzungssaal befindlichen VS–Verwahrgelass (z.B. Stahlschrank) unter Verschluss gehalten werden.

    (6) Sitzungsnotizen über VS der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM sind am Ende der Sitzung der VS–Registratur zu übergeben. Dieser ist zugleich zu erklären, ob die Notizen zu vernichten oder zu verwahren sind.

    (7) Stellt sich erst im Laufe oder nach dem Abschluss der Beratungen heraus, dass die Beratungen als VS–VERTRAULICH und höher zu bewerten sind, so kann der Ausschuss die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nachträglich beschließen.