Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)

Wichtige Information

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das Projekt wurde leider 2022 eingestellt, da sich keine neuen Projektleiter gefunden haben.
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Zum lesen bleibt diese Webseite vorerst bestehen.

Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

  • § 11 Aufbewahrung, Sicherung, Verwaltung, Beförderung, Archivierung und Vernichtung der VS


    (1) Alle dem Landtag zugehenden oder im Landtag entstehenden VS der Geheimhaltungsgrade VS–VERTRAULICH und höher sind der VS–Registratur zuzuleiten. Aufbewahrung, Sicherung, Verwaltung, Beförderung, Archivierung und Vernichtung der VS erfolgen durch das Landtagsamt.


    (2) VS der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM dürfen nur in einem Raum der VS-Registratur eingesehen und bearbeitet werden, der gegen den Zugriff Unbefugter besonders gesichert ist. Alle Verschlusssachen einschließlich Notizen, Ablichtungen etc. sind vor Verlassen des Raumes der VS–Registratur zu übergeben. Die Notizen und Ablichtungen sind nach Abschluss der Beratungen von der VS–Registratur zu vernichten, es sei denn, dass eine weitere Verwahrung ausdrücklich verlangt wird.

    (3) Die Einsichtnahme in VS der Geheimhaltungsgrade VS–VERTRAULICH und höher ist aktenkundig zu machen.

    (4) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS–NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH sind unter Verschluss aufzubewahren. Dies ist nicht notwendig, wenn sie in Räumen aufbewahrt werden, zu denen Unbefugte keinen Zugang haben.

    (5) Tonträger sind nach bestimmungsgemäßer Auswertung sofort zu löschen. Von einer Löschung kann mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten abgesehen werden.

  • § 12 Weitergabe von VS innerhalb des Landtags


    (1) STRENG GEHEIM und GEHEIM eingestufte VS dürfen nur von der VS–
    Registratur ausgehändigt werden. Eine Weitergabe ist unzulässig.

    (2) STRENG GEHEIM und GEHEIM eingestufte VS sind in einem VS–
    Quittungsbuch nachzuweisen.

    (3) VS–VERTRAULICH eingestufte VS können gegen Quittung an zum Empfang berechtigte Personen von Hand zu Hand oder mittels Einschaltung von Botinnen oder Boten des Landtagsamts weitergegeben werden. Bei Weitergabe ist die VS–
    Registratur unverzüglich in Kenntnis zu setzen; die Quittung ist ihr auszuhändigen.

    (4) VS–NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte VS werden ohne Quittung weitergegeben.

  • § 13 Mitnahme von VS


    (1) Die Mitnahme von VS der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM aus den Räumen des Landtags ist unzulässig (vgl. § 11 Abs. 2).

    (2) VS des Geheimhaltungsgrades VS–VERTRAULICH dürfen aus den Räumen des Landtags nur mitgenommen werden, soweit dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit zwingend notwendig ist. Bei der Mitnahme von VS des Geheimhaltungsgrades VS–VERTRAULICH ist für die ununterbrochene sichere Aufbewahrung zu sorgen. Derartige VS dürfen in der Öffentlichkeit nicht gelesen werden.

    (3) Es ist unzulässig, VS in Kraftwagen zurückzulassen, sie in Hotelsafes oder in Gepäckschließfächer und dgl. zu verwahren. Bei Aufenthalten im Ausland ist die VS nach Möglichkeit bei den deutschen Vertretungen aufzubewahren.

  • § 14 Mitteilungspflicht


    Wird einer oder einem Abgeordneten bekannt, oder schöpft sie oder er Verdacht, dass eine VS verlorengegangen ist, dass Unbefugte von einer VS Kenntnis erhalten haben oder dass Geheimschutzvorschriften verletzt wurden, so hat sie oder er die Präsidentin oder den Präsidenten oder die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten des Landtags unverzüglich zu unterrichten.

  • 1. Der Landtag genehmigt die Durchführung von Verfahren gegen seine Mitglieder wegen Straftaten, wegen Dienstvergehen oder als Dienstvergehen geltender Handlungen und wegen der Verletzung von Berufs- und Standespflichten.


    Diese Genehmigung umfasst auch


    a) die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,


    b) den Vollzug einer angeordneten Durchsuchung oder Beschlagnahme sowie


    c) den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls wegen einer Straftat, die der Beschuldigte bei dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, wenn der Beschuldigte damit einverstanden ist.

  • 2. Diese Genehmigung umfasst nicht


    a) Beleidigungsdelikte mit politischem Charakter,

    b) die Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer Straftat,

    c) den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls, soweit er nicht unter Nr. 1 Satz 2 Buchst. c fällt,

    d) im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten einen Hinweis des Gerichts, dass über die Tat auch auf Grund eines Strafgesetzes entschieden werden kann,

    e) die Vorlage der Anschuldigungsschrift bei dem für Disziplinarsachen oder der Klageschrift bei dem für Dienstordnungssachen zuständigen Gericht, die vorläufige Dienstenthebung und die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts,

    f) den Antrag auf Einleitung eines ehren- oder berufsgerichtlichen Verfahrens und den Antrag auf Verhängung eines vorläufigen Berufs- und Vertretungsverbots, gleichgültig, ob das Verbot umfassend ist oder sich auf einzelne berufliche Tätigkeiten beschränkt,

    g) andere freiheitsbeschränkende und freiheitsentziehende Maßnahmen.

  • 3. Vor Einleitung eines Verfahrens oder von Maßnahmen im Sinne von Nr. 1 Satz 2 Buchst. b und c ist der Präsidentin oder dem Präsidenten und, soweit nicht Gründe der Wahrheitsfindung entgegenstehen, dem betroffenen Mitglied des Landtags Mitteilung zu machen; unterbleibt eine Mitteilung an das Mitglied, so ist die Präsidentin oder der Präsident auch hiervon unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Ein Verfahren darf frühestens 48 Stunden nach Zugang der Mitteilung bei der Präsidentin oder bei dem Präsidenten eingeleitet werden. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags. Die Präsidentin oder der Präsident soll die Mitteilung sowohl der oder dem Vorsitzenden als auch der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration nach Möglichkeit so rechtzeitig zuleiten, dass beide innerhalb der Frist Stellung nehmen können. Die Einleitung darf nicht erfolgen, wenn die Präsidentin oder der Präsident vor Ablauf der 48-Stunden-Frist erklärt, dass die Angelegenheit dem Landtag zur Entscheidung vorgelegt wird. Entsprechendes gilt für Maßnahmen nach Nr. 1 Satz 2 Buchst. b und c. Auf Maßnahmen nach Nr. 1 Satz 2 Buchst. c findet Satz 4 keine Anwendung.

  • 8. Der Landtag genehmigt Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz, gleichgültig, ob sie zum Schutz gegen das Mitglied des Landtags oder zum Schutz des Mitglieds des Landtags gegen andere notwendig werden. Die zuständigen Behörden sind jedoch verpflichtet, die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags unverzüglich über die gegen ein Mitglied des Landtags angeordneten Maßnahmen zu unterrichten. Ist die Immunität eines Mitglieds des Landtags durch eine aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassene Allgemeinverfügung betroffen, soll das Mitglied des Landtags dies der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags und der Behörde mitteilen, welche die Allgemeinverfügung erlassen hat. Der Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration ist berechtigt, zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob es sich um nach dem Infektionsschutzgesetz gerechtfertigte Maßnahmen handelt. Hält der Ausschuss die Maßnahmen für nicht oder nicht mehr erforderlich, kann er vorläufig anstelle der Vollversammlung entscheiden, die Aussetzung der Maßnahmen zu verlangen. Die Entscheidung ist abschließend, wenn nicht eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags innerhalb einer Arbeitswoche nach der Beschlussfassung beantragen, die Angelegenheit der Vollversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Kann der Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration innerhalb von zwei Tagen nach Eingang einer Mitteilung der zuständigen Behörden nicht zusammentreten, so hat die Präsidentin oder der Präsident des Landtags insoweit die Rechte des Ausschusses für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration. Der Ausschuss ist unverzüglich über die Entscheidung in Kenntnis zu setzen.