§ 111 Fristberechnung
(1) Bei Fristen wird der Tag der Verteilung der Drucksache nicht eingerechnet; sie gilt als
verteilt, wenn sie für die Mitglieder des Bundestages elektronisch abrufbar oder in ihre Fächer
verteilt worden ist.
(2) Die Fristen gelten auch dann als gewahrt, wenn infolge technischer Schwierigkeiten oder
aus zufälligen Gründen für einzelne Mitglieder des Bundestages eine Drucksache erst nach
der allgemeinen Verteilung elektronisch abrufbar oder in ihre Fächer verteilt worden ist.