Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT)

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Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

  • § 111 Fristberechnung


    (1) Bei Fristen wird der Tag der Verteilung der Drucksache nicht eingerechnet; sie gilt als
    verteilt, wenn sie für die Mitglieder des Bundestages elektronisch abrufbar oder in ihre Fächer
    verteilt worden ist.


    (2) Die Fristen gelten auch dann als gewahrt, wenn infolge technischer Schwierigkeiten oder
    aus zufälligen Gründen für einzelne Mitglieder des Bundestages eine Drucksache erst nach
    der allgemeinen Verteilung elektronisch abrufbar oder in ihre Fächer verteilt worden ist.

  • § 112 Wahrung der Frist


    Bei Berechnung einer Frist, innerhalb der eine Erklärung gegenüber dem Bundestag
    abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist, wird der Tag, an dem die Erklärung oder
    Leistung erfolgt, nicht mitgerechnet. Ist danach die Erklärung oder Leistung an einem
    Sonnabend, Sonntag oder einem am Sitz des Bundestages gesetzlich anerkannten Feiertag zu
    bewirken, so tritt an dessen Stelle der nächstfolgende Werktag. Die Erklärung oder Leistung
    ist während der üblichen Dienststunden, spätestens aber um 18 Uhr, zu bewirken.

  • XII. Abweichungen und Auslegung dieser Geschäftsordnung


    § 114 Abweichungen von dieser Geschäftsordnung


    Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit
    Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Bundestages beschlossen werden, wenn
    die Bestimmungen des Grundgesetzes dem nicht entgegenstehen

  • § 115 Auslegung dieser Geschäftsordnung


    (1) Während einer Sitzung des Bundestages auftretende Zweifel über die Auslegung dieser
    Geschäftsordnung entscheidet der Präsident für den Einzelfall. Im Übrigen obliegt die
    Auslegung dieser Geschäftsordnung dem Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und
    Geschäftsordnung; der Präsident, ein Ausschuss, eine Fraktion, ein Viertel der Mitglieder des
    Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung oder fünf vom Hundert der
    Mitglieder des Bundestages können verlangen, dass die Auslegung dem Bundestag zur
    Entscheidung vorgelegt wird.


    (2) Wird ein entsprechendes Verlangen gemäß Absatz 1 Satz 2 nicht vorgebracht, entscheidet
    der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, in welcher Form seine
    Auslegung bekanntzumachen ist.

  • § 116 Rechte des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung


    Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung kann Fragen aus seinem
    Geschäftsbereich beraten und dem Bundestag Empfehlungen unterbreiten (§ 72 Abs. 1
    Buchstabe h).