Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT)

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Manfred Klausbrück

  • § 59 Aufgaben der Ausschüsse


    (1) Die Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung der ihnen überwiesenen Aufgaben
    verpflichtet. Als vorbereitende Beschlussorgane des Bundestages haben sie die Pflicht, dem
    Bundestag bestimmte Beschlüsse zu empfehlen, die sich nur auf die ihnen überwiesenen
    Vorlagen oder mit diesen in unmittelbarem Sachzusammenhang stehenden Fragen beziehen
    dürfen. Sie können sich jedoch mit anderen Fragen aus ihrem Geschäftsbereich befassen; mit
    Angelegenheiten der Europäischen Union, die ihre Zuständigkeit betreffen, sollen sie sich
    auch unabhängig von Überweisungen zeitnah befassen. Weitergehende Rechte, die einzelnen
    Ausschüssen durch Grundgesetz, Bundesgesetz, in dieser Geschäftsordnung oder durch
    Beschluss des Bundestages übertragen sind, bleiben unberührt.


    (2) Zehn Sitzungswochen nach Überweisung einer Vorlage können eine Fraktion oder fünf
    vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangen, dass der Ausschuss durch den
    Vorsitzenden oder Berichterstatter dem Bundestag einen Bericht über den Stand der
    Beratungen erstattet. Wenn sie es verlangen, ist der Bericht auf die Tagesordnung des
    Bundestages zu setzen.

  • § 60 Federführender Ausschuss


    (1) Den Bericht an den Bundestag gemäß § 62 kann nur der federführende Ausschuss
    erstatten.


    (2) Werden Vorlagen an mehrere Ausschüsse überwiesen (§ 77), sollen die beteiligten
    Ausschüsse mit dem federführenden Ausschuss eine angemessene Frist zur Übermittlung
    ihrer Stellungnahme vereinbaren. Werden nicht innerhalb der vereinbarten Frist dem
    federführenden Ausschuss die Stellungnahmen vorgelegt oder kommt eine Vereinbarung über
    eine Frist nicht zustande, kann der federführende Ausschuss dem Bundestag Bericht erstatten,
    frühestens jedoch in der vierten auf die Überweisung folgenden Sitzungswoche.

  • § 61 Verhandlungsgegenstände


    (1) Verhandlungsgegenstände sind die dem Ausschuss überwiesenen Vorlagen und Fragen
    aus dem Geschäftsbereich des Ausschusses (§ 59 Abs. 1 Satz 3).


    (2) Sind dem Ausschuss mehrere Vorlagen zum selben Gegenstand überwiesen, beschließt
    der Ausschuss, welche Vorlage als Verhandlungsgegenstand für seine Beschlussempfehlung
    an den Bundestag dienen soll. Andere Vorlagen zum selben Gegenstand können, auch wenn
    sie bei der Beratung nicht oder nur teilweise berücksichtigt wurden, für erledigt erklärt
    werden. Wird der Erledigterklärung von einer Fraktion im Ausschuss widersprochen, muss
    über die Vorlagen abgestimmt werden. Die Beschlussempfehlung, die Vorlagen für erledigt
    zu erklären oder abzulehnen, ist dem Bundestag vorzulegen.

  • § 63 Berichterstattung


    (1) Ausschussberichte an den Bundestag über Vorlagen sind in der Regel schriftlich zu
    erstatten. Sie können mündlich ergänzt werden.


    (2) Die Berichte müssen die Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses mit
    Begründung sowie die Ansicht der Minderheit und die Stellungnahmen der beteiligten
    Ausschüsse enthalten. Wenn kommunale Spitzenverbände im Rahmen des § 69 Abs. 5
    Stellung genommen haben, müssen, sofern Informationssitzungen nach § 67 Abs. 1
    stattgefunden haben, sollen die dargelegten Auffassungen in ihren wesentlichen Punkten im
    Bericht wiedergegeben werden.

  • § 64 Beschlussfähigkeit im Ausschuss


    Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Er gilt
    solange als beschlussfähig, wie nicht vor einer Abstimmung ein Mitglied verlangt, die
    Beschlussfähigkeit durch Auszählen festzustellen. Der Vorsitzende kann die Abstimmung,
    vor der die Feststellung der Beschlussfähigkeit verlangt wurde, auf bestimmte Zeit
    verschieben und, wenn kein Widerspruch erfolgt, die Aussprache fortsetzen oder einen
    anderen Tagesordnungspunkt aufrufen. Ist nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit die
    Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrochen worden und nach Wiedereröffnung die
    Beschlussfähigkeit noch nicht gegeben, gilt Satz 3.

  • § 65 Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung zu den Ausschusssitzungen


    Das Recht des Ausschusses, die Anwesenheit eines Mitgliedes der Bundesregierung zu
    verlangen, gilt auch, wenn es in einer öffentlichen Sitzung gehört werden soll. Über einen
    entsprechenden Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden.

  • § 66 Nichtöffentliche Ausschusssitzungen


    (1) Die Beratungen der Ausschüsse sind grundsätzlich nicht öffentlich. Der Ausschuss kann
    beschließen, für einen bestimmten Verhandlungsgegenstand oder Teile desselben die
    Öffentlichkeit zuzulassen. Die Öffentlichkeit einer Sitzung ist hergestellt, wenn der Presse
    und sonstigen Zuhörern im Rahmen der Raumverhältnisse der Zutritt gestattet wird.


    (2) An den nichtöffentlichen Ausschusssitzungen können Mitglieder des Bundestages, die
    dem Ausschuss nicht angehören, als Zuhörer teilnehmen, es sei denn, dass der Bundestag bei
    der Einsetzung der Ausschüsse beschließt, das Zutrittsrecht für einzelne Ausschüsse auf die
    ordentlichen Mitglieder und deren namentlich benannte Stellvertreter zu beschränken. Diese
    Beschränkung kann nachträglich für die Beratung bestimmter Fragen aus dem
    Geschäftsbereich der Ausschüsse erfolgen. Die Ausschüsse können für bestimmte
    Verhandlungsgegenstände im Einzelfall Ausnahmen von der Beschränkung des Zutrittsrechts
    beschließen.


    (3) Berät ein Ausschuss, dessen Verhandlungen nicht vertraulich sind, Vorlagen von
    Mitgliedern des Bundestages, so ist dem Erstunterzeichner, wenn er nicht Mitglied des
    Ausschusses ist, die Tagesordnung zuzuleiten. Er kann insoweit mit beratender Stimme an der
    Sitzung teilnehmen oder sich von einem der anderen Antragsteller vertreten lassen. In

    besonderen Fällen soll der Ausschuss auch andere Mitglieder des Bundestages zu seinen
    Verhandlungen mit beratender Stimme hinzuziehen oder zulassen.


    (4) Vorbehaltlich gesetzlicher Beschränkungen des Zutrittsrechts haben die
    Fraktionsvorsitzenden beratende Stimme in allen Ausschüssen und Sonderausschüssen (§ 51).
    Sie können ein Mitglied ihrer Fraktion beauftragen, sie zu vertreten.


    (5) Berät der Ausschuss einen ihm federführend überwiesenen Gesetzentwurf, durch den
    wesentliche Belange von Gemeinden und Gemeindeverbänden berührt werden, ist den auf
    Bundesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbänden vor Beschlussfassung im
    Ausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wesentliche Belange im Sinne des
    Satzes 1 werden durch Gesetze berührt, die ganz oder teilweise von den Gemeinden oder
    Gemeindeverbänden auszuführen sind, ihre öffentlichen Finanzen unmittelbar betreffen oder
    auf ihre Verwaltungsorganisation einwirken. Von der Bestimmung des Satzes 1 kann bei
    Regierungsvorlagen abgesehen werden, wenn aus der Begründung der Vorlagen die
    Auffassungen der kommunalen Spitzenverbände ersichtlich sind. Die Rechte des Ausschusses
    aus § 67 Abs. 1 bleiben unberührt.


    (6) Ist bei Ausschusssitzungen die Teilnahme auf die ordentlichen Mitglieder und deren
    namentlich benannte Stellvertreter beschränkt, kann einer der Antragsteller, der nicht Mitglied
    des Ausschusses ist, zur Begründung der Vorlage teilnehmen.


    (7) Für die Beratung einer VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher
    gelten die Bestimmungen der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages.


    (8) Beraten mehrere Ausschüsse in gemeinsamer Sitzung über denselben
    Verhandlungsgegenstand, stimmen die Ausschüsse getrennt ab.

  • § 66a Erweiterte öffentliche Ausschussberatungen


    (1) Die Ausschüsse sollen im Benehmen mit dem Ältestenrat und im Einvernehmen mit den
    mitberatenden Ausschüssen als Schlussberatung der überwiesenen Vorlagen öffentliche
    Aussprachen durchführen, in denen die Beschlussempfehlung und der Bericht des
    federführenden Ausschusses beschlossen wird. Der Vorsitzende des federführenden
    Ausschusses beruft die Sitzung im Einvernehmen mit den mitberatenden Ausschüssen ein.
    Die Tagesordnung wird den Mitgliedern des Bundestages, dem Bundesrat und der
    Bundesregierung mitgeteilt.


    (2) Der federführende Ausschuss legt Gestaltung und Dauer der Aussprache im
    Einvernehmen mit den mitberatenden Ausschüssen fest. Der Vorsitzende des federführenden
    Ausschusses leitet die Sitzung. Er hat die dem Präsidenten im Rahmen von Plenarsitzungen
    zur Verfügung stehenden Rechte zur Aufrechterhaltung der Ordnung mit Ausnahme der
    Rechte nach § 36.


    (3) Soweit nicht anders beschlossen ist, erteilt der Vorsitzende das Wort nach Maßgabe von §
    56 Abs. 2. Will der Vorsitzende sich als Redner an der Aussprache beteiligen, so hat er
    während dieser Zeit den Vorsitz abzugeben. Rederecht und das Recht, Anträge zur Sache zu
    stellen, haben alle Mitglieder des Bundestages. Anträge zur Geschäftsordnung können nur
    von den Mitgliedern des federführenden Ausschusses, deren Stellvertretern sowie beratenden
    Mitgliedern dieses Ausschusses gestellt werden.


    (4) Stimmberechtigt sind die Mitglieder des federführenden Ausschusses, im Falle der
    Stellvertretung deren Stellvertreter.


    (5) Hat der federführende Ausschuss eine Erweiterte öffentliche Ausschussberatung
    beschlossen, kann ein viertel seiner Mitglieder verlangen, dass die Vorlage stattdessen vom
    Bundestag in einer allgemeinen Aussprache beraten wird. Eine Vorlage, zu der eine
    Erweiterte öffentliche Ausschussberatung stattgefunden hat, kann ohne besondere
    Vereinbarung im Ältestenrat nicht Gegenstand einer nochmaligen Aussprache im Plenum

    sein. Der federführende Ausschuss kann jedoch eine nochmalige Befassung im Plenum
    verlangen, wobei sich die Befassung auf eine Berichterstattung aus dem Ausschuss durch
    einen Sprecher zu beschränken hat. Der Sprecher hat die verschiedenen im Ausschuss
    vertretenen Positionen innerhalb von fünf Minuten darzulegen.

  • § 67 Öffentliche Anhörungssitzungen


    (1) Zur Information über einen Gegenstand seiner Beratung kann ein Ausschuss öffentliche
    Anhörungen von Sachverständigen, Interessenvertretern und anderen Auskunftspersonen
    vornehmen. Bei überwiesenen Vorlagen ist der federführende Ausschuss auf Verlangen eines
    Viertels seiner Mitglieder dazu verpflichtet; bei nicht überwiesenen
    Verhandlungsgegenständen im Rahmen des § 59 Abs. 1 Satz 3 erfolgt eine Anhörung auf
    Beschluss des Ausschusses. Die Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn ein entsprechender
    Antrag auf der Tagesordnung des Ausschusses steht.


    (2) Wird gemäß Absatz 1 die Durchführung einer Anhörung von einer Minderheit der
    Mitglieder des Ausschusses verlangt, müssen die von ihr benannten Auskunftspersonen
    gehört werden. Beschließt der Ausschuss eine Begrenzung der Anzahl der anzuhörenden
    Personen, kann von der Minderheit nur der ihrem Stärkeverhältnis im Ausschuss
    entsprechende Anteil an der Gesamtzahl der anzuhörenden Auskunftspersonen benannt
    werden.


    (3) Der mitberatende Ausschuss kann beschließen, im Einvernehmen mit dem federführenden
    Ausschuss eine Anhörung durchzuführen, soweit der federführende Ausschuss von der
    Möglichkeit des Absatzes 1 keinen Gebrauch macht oder seine Anhörung auf Teilfragen der
    Vorlage, die nur seinen Geschäftsbereich betreffen, beschränkt. Dem federführenden
    Ausschuss sind Ort und Termin sowie der zu hörende Personenkreis mitzuteilen. Mitglieder
    des federführenden Ausschusses haben während der Anhörung Fragerecht; dieses kann im
    Einvernehmen mit dem federführenden Ausschuss auf einzelne seiner Mitglieder beschränkt
    werden.


    (4) Betrifft die Anhörung durch den federführenden Ausschuss Gesetzentwürfe gemäß § 66
    Absatz 5 Satz 1, ist den auf Bundesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbänden
    Gelegenheit zur Teilnahme an der Anhörung zu geben, wobei eine Anrechnung nach Absatz 2
    Satz 2 unterbleibt. § 66 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.


    (5) Der Ausschuss kann in eine allgemeine Aussprache mit den Auskunftspersonen eintreten,
    soweit dies zur Klärung des Sachverhalts erforderlich ist. Hierbei ist die Redezeit zu
    begrenzen. Der Ausschuss kann einzelne seiner Mitglieder beauftragen, die Anhörung
    durchzuführen; dabei ist jede im Ausschuss vertretene Fraktion zu berücksichtigen.


    (6) Zur Vorbereitung einer öffentlichen Anhörung soll der Ausschuss den Auskunftspersonen
    die jeweilige Fragestellung übermitteln. Er kann sie um Einreichung einer schriftlichen
    Stellungnahme bitten.


    (7) Ersatz von Auslagen an Sachverständige und Auskunftspersonen erfolgt nur auf Grund
    von Ladungen durch Beschluss des Ausschusses mit vorheriger Zustimmung des Präsidenten.


    (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für Anhörungen in nichtöffentlicher Sitzung.

  • § 68 Antragstellung im Ausschuss, Schluss der Aussprache


    (1) Antragsberechtigt sind die Ausschussmitglieder, deren Stellvertreter im Falle der
    Vertretung eines Ausschussmitgliedes aus ihrer Fraktion sowie beratende
    Ausschussmitglieder. Ein schriftlicher Antrag eines nicht anwesenden Mitgliedes des

    Ausschusses darf nur zur Abstimmung gestellt werden, wenn ein anwesendes
    stimmberechtigtes Mitglied ihn übernimmt.


    (2) Mitglieder des Bundestages, die nicht Ausschussmitglieder sind, können
    Änderungsanträge zu überwiesenen Vorlagen an den federführenden Ausschuss stellen. Die
    Antragsteller können insoweit außerhalb des Verfahrens nach § 66a mit beratender Stimme an
    der Sitzung des Ausschusses teilnehmen.


    (3) Ein Antrag auf Schluss der Aussprache darf frühestens zur Abstimmung gestellt werden,
    wenn jede Fraktion Gelegenheit hatte, zur Sache zu sprechen und von der jeweiligen
    Fraktionsauffassung abweichende Meinungen vorgetragen werden konnten.

  • § 69 Abstimmung außerhalb einer Sitzung


    Der Ausschuss kann den Vorsitzenden einstimmig ermächtigen, außerhalb der
    Sitzungswochen über bestimmte Fragen in besonderen Eilfällen eine schriftliche Abstimmung
    durchführen zu lassen. Macht der Ausschuss von dieser Möglichkeit Gebrauch, hat der
    Vorsitzende den Mitgliedern des Ausschusses den Entwurf einer Beschluss Empfehlung
    zuzuleiten, über die innerhalb einer bestimmten Frist in entsprechender Anwendung des § 46
    Satz 1 abgestimmt werden kann. Eine schriftliche Abstimmung entfällt, wenn eine Sitzung
    des Ausschusses auf Grund der Bestimmungen des § 57 Abs. 2 oder 3 stattfindet.

  • § 70 Ausschussprotokolle


    (1) Über jede Ausschusssitzung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen. Es muss
    mindestens alle Anträge und die Beschlüsse des Ausschusses enthalten. Stenographische
    Aufnahmen von Ausschusssitzungen bedürfen der Genehmigung des Präsidenten.


    (2) Protokolle über nichtöffentliche Sitzungen der Ausschüsse (§ 66 Abs. 1 Satz 1) sind
    grundsätzlich keine Verschlusssachen im Sinne der Geheimschutzordnung (vgl. § 2 Abs. 5
    GSO). Soweit sie der Öffentlichkeit nicht ohne weiteres zugänglich sein sollen, sind sie vom
    Ausschuss mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen; die Einzelheiten werden in den
    nach Absatz 3 zu erlassenden Richtlinien geregelt. Protokolle von öffentlichen Sitzungen (§
    66 Abs. 1 Satz 2, § 67 Abs. 1) dürfen diesen Vermerk nicht tragen.


    (3) Für die Behandlung der Protokolle erlässt der Präsident im Benehmen mit dem Präsidium
    besondere Richtlinien.

  • § 71 Anwendbarkeit der Bestimmungen der Geschäftsordnung


    Soweit die Verfahrensregeln für die Ausschüsse nichts anderes bestimmen, gelten für
    Ausschüsse und Enquete-Kommissionen die übrigen Bestimmungen der Geschäftsordnung,
    mit Ausnahme des § 116, entsprechend.

  • VIII. Vorlagen und ihre Behandlung


    § 72 Vorlagen


    (1) Folgende Vorlagen können als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung des
    Bundestages gesetzt werden (selbständige Vorlagen):
    a) Gesetzentwürfe,
    b) Beschluss Empfehlungen des Ausschusses nach Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes
    (Vermittlungsausschuss),
    c) Anträge auf Zurückweisung von Einsprüchen des Bundesrates,
    d) Anträge,
    e) Berichte und Materialien zur Unterrichtung des Bundestages (Unterrichtungen),
    f) Große Anfragen an die Bundesregierung und ihre Beantwortung,
    g) Wahlvorschläge, soweit sie als Drucksachen verteilt worden sind,
    h) Beschluss Empfehlungen und Berichte in Wahlprüfungs-, Immunitäts- und
    Geschäftsordnungsangelegenheiten,
    i) Beschluss Empfehlungen und Berichte über Petitionen,
    j) Beschluss Empfehlungen und Berichte des Rechtsausschusses über Streitsachen vor
    dem Bundesverfassungsgericht,
    k) Beschluss Empfehlungen und Berichte von Untersuchungsausschüssen,
    l) Zwischenberichte der Ausschüsse,
    m) Rechtsverordnungen, soweit sie aufgrund gesetzlicher Grundlagen dem Bundestag
    zuzuleiten sind.


    (2) Vorlagen zu Verhandlungsgegenständen sind (unselbständige Vorlagen):
    a) Beschluss Empfehlungen und Berichte der Ausschüsse,
    b) Änderungsanträge,
    c) Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen, Unterrichtungen, Regierungserklärungen,
    Großen Anfragen, Entschließungen des Europäischen Parlaments, Unionsdokumente,
    Stabilitätsvorlagen und Rechtsverordnungen.

    (3) Als Vorlagen im Sinne des § 73 gelten auch Kleine Anfragen; sie können nicht als
    Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt werden.

  • § 72 a Drucksachen


    (1) Alle Vorlagen, die dem Parlamentssekretariat zugehen, müssen eine vorab reservierte Drucksachennummer besitzen.

    (2) Drucksachennummern setzen sich aus folgendem Muster zusammen: Legislaturperiode/fortlaufende Nummer in der Legislatur (dreistellig, mit Nullen aufgefüllt, z. B. 1/010)

    (3) Die Reservierung von Drucksachennummern findet durch ein Mitglied des Bundestages oder einen Bundesminister für die Bundesregierung im Parlamentssekretariat statt. Dieser Vorgang ist voll elektronisch und wird über eine vom Präsidium zur Verfügung gestellte Maske durchgeführt.

    (4) Enthält eine Vorlage im Sinne des § 72 dieser Geschäftsordnung keine reservierte Drucksache, so wird Sie vom Präsidium als ungültig erklärt.



    § 73 Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages


    (1) Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages (§ 72) müssen von einer Fraktion oder von
    fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages unterzeichnet sein, es sei denn, dass die
    Geschäftsordnung etwas anderes vorschreibt oder zulässt.


    (2) Gesetzentwürfe müssen, Anträge können mit einer kurzen Begründung versehen werden.

  • § 74 Behandlung der Vorlagen


    (1) Vorlagen werden an die Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates und an die
    Bundesministerien in der Regel auf elektronischem Weg verteilt. Eine Verteilung in
    Papierform ist weiterhin zulässig.


    (2) Bei Vorlagen gemäß § 72 Abs. 1 Buchstabe e, die der Unterrichtung des Bundestages
    dienen (Berichte, Denkschriften, Programme, Gutachten, Nachweisungen und ähnliches),
    kann der Präsident, soweit sie nicht auf gesetzlichen Vorschriften oder Beschlüssen des
    Bundestages beruhen, im Benehmen mit dem Ältestenrat ganz oder teilweise von der
    Verteilung absehen. In diesen Fällen wird der Eingang dieser Vorlagen und im Benehmen mit
    dem Ältestenrat die Art ihrer Behandlung als amtliche Mitteilung durch den Präsidenten
    bekanntgegeben. Sie werden als Übersicht in einer Drucksache zusammengestellt, in der auch
    anzugeben ist, in welchen Räumen des Bundestages die Vorlagen eingesehen werden können.

  • § 75 Beratungen


    (1) Gesetzentwürfe werden in drei Beratungen, Verträge mit auswärtigen Staaten und
    ähnliche Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf
    Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen (Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes),
    grundsätzlich in zwei Beratungen und nur auf Beschluss des Bundestages in drei Beratungen,
    alle anderen Vorlagen grundsätzlich in einer Beratung behandelt. Für
    Nachtragshaushaltsvorlagen gilt § 92 Abs. 1 Satz 6.


    (2) Anträge können ohne Aussprache einem Ausschuss überwiesen werden. Auch wenn sie
    nicht verteilt sind, kann über sie abgestimmt werden, es sei denn, dass von einer Fraktion oder
    von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages widersprochen wird. Im
    Übrigen gelten für Anträge sinngemäß die Vorschriften über die Beratung von
    Gesetzentwürfen.


    (3) Werden Vorlagen gemäß Absatz 1 in zwei Beratungen behandelt, so finden für die Schluss
    Beratung neben den Bestimmungen für die zweite Beratung (§§ 78, 79 und 80 Abs. 3) die
    Bestimmung über die Schlussabstimmung (§ 83) entsprechende Anwendung.


    (4) Werden Vorlagen in einer Beratung behandelt, findet für Änderungsanträge § 79 Abs. 1
    Satz 2 Anwendung.


    (5) Soweit die Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt oder zulässt, beginnen die
    Beratungen der Vorlagen frühestens am dritten Tage nach Verteilung der Drucksachen (§
    111).


    (6) Wird im Ältestenrat vorab vereinbart, anstelle einer Aussprache die schriftlichen
    Redetexte zu Protokoll zu nehmen, werden die betreffenden Punkte in der Tagesordnung
    kenntlich gemacht. Eine Aussprache findet abweichend davon statt, wenn sie bis 18 Uhr des
    Vortages von einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages
    verlangt wird. Je Fraktion kann im Regelfall ein Redebeitrag in angemessenem Umfang zu
    Protokoll gegeben werden. Der Umfang je Fraktion soll sich an den auf die Fraktionen
    entfallenden Redezeiten bei einer Aussprache von 30 Minuten orientieren. Die Redetexte
    sollen dem Sitzungsvorstand spätestens bis zum Aufruf des Tagesordnungspunktes vorliegen.

  • § 76 Erste Beratung von Gesetzentwürfen


    In der ersten Beratung findet eine allgemeine Aussprache nur statt, wenn es vom Ältestenrat
    empfohlen, bis zum Aufruf des betreffenden Punktes der Tagesordnung von einer Fraktion
    oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt oder gemäß
    § 77 Abs. 4 beschlossen wird. In der Aussprache werden nur die Grundsätze der Vorlagen
    besprochen. Sachanträge dürfen nicht gestellt werden.

  • § 77 Überweisung an einen Ausschuss


    (1) Am Schluss der ersten Beratung wird der Gesetzentwurf vorbehaltlich einer abweichenden
    Entscheidung gemäß Absatz 2 einem Ausschuss überwiesen; er kann nur in besonderen Fällen
    gleichzeitig mehreren Ausschüssen überwiesen werden, wobei der federführende Ausschuss
    zu bestimmen ist. Weitere Ausschüsse können sich im Benehmen mit dem federführenden
    Ausschuss an der Beratung bestimmter Fragen der Vorlage gutachtlich beteiligen.


    (2) Auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages
    kann der Bundestag mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen,
    ohne Ausschuss Überweisung in die zweite Beratung einzutreten. Für den Antrag gilt die Frist
    des § 18 Abs. 2 Satz 3. Bei Finanzvorlagen soll vor Eintritt in die zweite Beratung dem
    Haushaltsausschuss Gelegenheit gegeben werden, die Vorlage gemäß § 93 Abs. 4 zu prüfen.
    Die Fristenregelung des § 93 Abs. 8 Satz 2 findet keine Anwendung.


    (3) Vorlagen gemäß § 72 Abs. 1 Buchstabe e kann der Präsident, ohne sie auf die
    Tagesordnung zu setzen, nach Vereinbarung im Ältestenrat einem Ausschuss überweisen.
    Eine Berichterstattung an den Bundestag erfolgt nur, wenn der Ausschuss einen über die
    Kenntnisnahme hinausgehenden Beschluss empfehlen will. Erhebt der Haushaltsausschuss
    gegen eine Unionsvorlage (§ 90), deren Finanzierung nicht durch den jeweiligen jährlichen
    Eigenmittelansatz der Europäischen Union gedeckt ist oder erkennbar nicht gedeckt sein wird,
    Bedenken zu ihrer Vereinbarkeit mit dem laufenden oder mit künftigen Haushalten des
    Bundes, hat der federführende Ausschuss Bericht zu erstatten.


    (4) Vorlagen, die nach Vereinbarung im Ältestenrat im vereinfachten Verfahren behandelt
    werden sollen, werden in einem gemeinsamen Tagesordnungspunkt zusammengefasst. Über
    die Überweisung dieser Vorlagen wird ohne Aussprache in einer einzigen Abstimmung
    insgesamt abgestimmt. Wird die Teilung der Abstimmung beantragt (§ 45), bedarf es einer
    Abtrennung der Abstimmung über den Überweisungsvorschlag zu einer Vorlage nicht, falls
    dem Antrag eines Mitglieds des Bundestages zur Änderung des Überweisungsvorschlags des
    Ältestenrats nicht widersprochen wird. Wird zu einer Vorlage, für die das vereinfachte
    Verfahren vorgesehen ist, von einem Mitglied des Bundestages die Aussprache beantragt, ist

    über diesen Antrag zuerst abzustimmen. Findet der Antrag die Mehrheit, wird die betroffene
    Vorlage als Zusatzpunkt auf die Tagesordnung der laufenden Sitzungswoche gesetzt.