Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)

Wichtige Information

Hallo liebe Interessenten von Simpolitik,

das Projekt wurde leider 2022 eingestellt, da sich keine neuen Projektleiter gefunden haben.
Ob dieses Projekt jemals wieder aktiviert wird bleibt daher ungewiss.

Zum lesen bleibt diese Webseite vorerst bestehen.

Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

  • Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


    Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

    § 1 Anwendungsbereich

    § 2 Begriffsbestimmungen


    Abschnitt 2 - Beamtenverhältnis

    § 3 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses

    § 4 Beamtenverhältnis auf Zeit

    § 5 Begriff und Gliederung der Laufbahnen

    § 6 Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen

    § 7 Anforderungen an den Vorbereitungsdienst

    § 8 Erwerb der fachlichen Voraussetzungen bei Laufbahnen besonderer Fachrichtung

    § 9 Laufbahnverordnung

    § 10 Sicherung der Mobilität

    § 11 Anerkennung der Laufbahnbefähigung auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG und auf Grund in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikation

    § 12 Andere Bewerberinnen oder Bewerber

    § 13 Probezeit

    § 14 Einstellung

    § 15 Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit

    § 16 Zuständigkeit und Wirkung der Ernennung

    § 17 Verfahren und Rechtsfolgen bei nichtiger oder rücknehmbarer Ernennung

    § 18 Mitgliedschaft im Parlament

    § 19 Beförderung

    § 20 Nachteilsausgleich

    § 21 Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe

    § 22 Laufbahnwechsel

    § 23 Aufstieg


    Abschnitt 3 - Wechsel innerhalb des Landes

    § 24 Abordnung

    § 25 Versetzung

    § 26 Umbildung, Auflösung und Verschmelzung von Behörden


    Abschnitt 4 - Beendigung des Beamtenverhältnisses

    § 27 Entlassung

    § 28 Entlassungsverfahren

    § 29 Verlust der Beamtenrechte und Wiederaufnahmeverfahren

    § 30 Gnadenerweis

    § 31 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

    § 32 Hinausschieben des Ruhestandeintritts

    § 33 Dienstunfähigkeit, Antragsruhestand

    § 34 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

    § 35 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit

    § 36 Zuständigkeit, Beginn des Ruhestands

    § 37 Einstweiliger Ruhestand

    § 38 Beginn des einstweiligen Ruhestands

    § 39 Wiederverwendung aus dem einstweiligen Ruhestand

    § 40 Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Veränderungen

    § 41 Voraussetzung für Eintritt in den Ruhestand


    Abschnitt 5 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

    § 42 Fortbildung und Personalentwicklung

    § 43 Unterrichtung der Öffentlichkeit

    § 44 Aufenthalt in der Nähe des Dienstortes

    § 45 Dienstkleidung

    § 46 Diensteid

    § 47 Befreiung von Amtshandlungen

    § 48 Pflicht zur Nebentätigkeit

    § 49 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeit

    § 50 Nebentätigkeit bei Freistellung vom Dienst

    § 51 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit

    § 52 Ausübung der Nebentätigkeit, Verfahren, Tätigkeit von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten und früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen

    § 53 Meldung von Nebeneinnahmen

    § 54 Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn

    § 55 Ersatzpflicht des Dienstherrn

    § 56 Beendigung von mit dem Amt verbundener Nebentätigkeit

    § 57 Regelung der Nebentätigkeit

    § 58 Dienstaufgabe als Nebentätigkeit

    § 59 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen

    § 60 Arbeitszeit

    § 61 Mehrarbeit

    § 62 Fernbleiben vom Dienst

    § 63 Voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung

    § 64 Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus familiären Gründen

    § 65 Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell

    § 66 Altersteilzeit

    § 67 Familienpflegezeit

    § 68 Informationspflicht

    § 69 Benachteiligungsverbot

    § 70 Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen

    § 71 Erholungsurlaub

    § 72 Urlaub aus anderen Anlässen, Mandatsträgerinnen und Mandatsträger

    § 73 Folgen aus der Übernahme oder Ausübung eines Mandats

    § 74 Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit, Arbeitsschutz

    § 75 Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege und Todesfällen

    § 76 Behördliches Gesundheitsmanagement

    § 77 Führung der Amtsbezeichnung

    § 78 Zusatz zur Amtsbezeichnung

    § 79 Leistungen des Dienstherrn

    § 80 Pflicht zum Schadensersatz

    § 81 Übergang eines Schadensersatzanspruchs auf den Dienstherrn

    § 82 Ersatz von Sachschäden

    § 82a Zahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen

    § 83 Personalakten - allgemein

    § 84 Beihilfeakten

    § 85 Anhörung

    § 86 Auskunftsrecht

    § 87 Übermittlung an Behörden und Auskunft an nicht betroffene Personen

    § 88 Entfernung von Personalaktendaten

    § 89 Verarbeitung und Übermittlung von Personalaktendaten

    § 90 Aufbewahrung

    § 91 Übertragung von Aufgaben der Personalverwaltung

    § 91a Verarbeitung von Personalakten im Auftrag

    § 92 Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis

    § 93 Beteiligung der Spitzenorganisationen

    § 94 Errichtung Landespersonalausschuss

    § 95 Zusammensetzung

    § 96 Unabhängigkeit, Ausscheiden der Mitglieder

    § 97 Aufgaben

    § 98 Geschäftsordnung

    § 99 Verfahren

    § 100 Verhandlungsleitung, Geschäftsstelle

    § 101 Beweiserhebung, Amtshilfe

    § 102 Beschlüsse


    Abschnitt 6 - Rechtsweg

    § 103 Verwaltungsrechtsweg, Vorverfahren, Beschwerden

    § 104 Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

    § 105 Zustellung


    Abschnitt 7 - Besondere Beamtengruppen

    § 106 Beamtinnen und Beamte des Landtags

    § 107 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

    § 108 Beamtinnen und Beamte des Landesrechnungshofs

    § 109 Polizeivollzugsdienst

    § 110 Laufbahn, Arbeitszeit

    § 111 Gemeinschaftsunterkunft, Verpflegung

    § 112 Dienstkleidung, Freie Heilfürsorge

    § 113 Untersagen des Tragens der Dienstkleidung

    § 114 Eintritt in den Ruhestand

    § 115 Dienstunfähigkeit

    § 116 Feuerwehrtechnischer Dienst

    § 117 Allgemeiner Vollzugsdienst und Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten, Vollzugsdienst in Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen und Technischer Aufsichtsdienst in untertägigen Bergwerksbetrieben

    § 118 Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte

    § 119 Übrige kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte

    § 120 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an den Hochschulen

    § 121 Staatsangehörigkeit, Erholungsurlaub

    § 122 Arten und Verlängerung des Beamtenverhältnisses

    § 123 Sonderregelungen

    § 124 Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

    § 125 Nebentätigkeit


    Abschnitt 8 - Rechtstellung der Beamtinnen und Beamten und Versorgungsempfängerinnen und -empfänger bei der Umbildung von Körperschaften

    § 126 Eingliederung von Körperschaften

    § 127 Rechtsfolgen der Umbildung

    § 128 Rechtstellung der Beamtinnen und Beamten

    § 129 Vorbereitung der Umbildung

    § 130 Rechtstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger


    Abschnitt 9 - Übergangs- und Schlussvorschriften

    § 131 Laufbahnbefähigung

    § 132 Übergangsregelung für die Überführung von bestehenden Laufbahnen in die neue Laufbahngruppenstruktur

    § 133 Übergang Altersteilzeit, Altersurlaub

    § 134 Rechtsstellung der von Änderungen nicht erfassten Beamtinnen und Beamten

    § 135 Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung

    § 136 Satzungen

    § 137 Rechtsverordnungen

    § 138 Inkrafttreten/Außerkrafttreten



  • § 1 Anwendungsbereich


    (1) Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit das Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung keine anderweitige Regelung enthält.


    (2) Die Kirchen und öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften können Vorschriften dieses Gesetzes für anwendbar erklären.


    (3) Die Landesregierung kann Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts durch Rechtsverordnung das Recht verleihen, Beamtinnen und Beamte zu haben (Dienstherrnfähigkeit).


  • § 2 Begriffsbestimmungen


    (1) Oberste Dienstbehörde ist

    1. für die Beamtinnen und Beamten des Landes die oberste Behörde des Geschäftsbereichs, in dem sie ein Amt bekleiden,

    2. für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände die Vertretung der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes und

    3. für die Beamtinnen und Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das nach Gesetz oder Satzung zuständige Organ.


    Satz 1 Nummer 1 gilt für Beamtinnen und Beamte ohne Amt entsprechend. Für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, frühere Beamtinnen und Beamte und deren Hinterbliebene gilt als oberste Dienstbehörde die letzte oberste Dienstbehörde. Ist eine oberste Dienstbehörde nicht vorhanden, so bestimmt für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde, wer die Aufgaben der obersten Dienstbehörde wahrnimmt. § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung der Dienstaufsicht über die Bezirksregierungen in Personalangelegenheiten vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. 2000, S. 462) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.


    (2) Dienstvorgesetzte Stelle ist

    1. für Beamtinnen und Beamte des Landes die oberste Dienstbehörde, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist,

    2. für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände die durch das Kommunalverfassungsrecht bestimmte Stelle und

    3. für Beamtinnen und Beamte der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die durch Gesetz oder Satzung bestimmte Stelle.


    Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.


    (3) Für Beamtinnen und Beamte des Landes kann die oberste Dienstbehörde für Entscheidungen nach Absatz 4 durch Rechtsverordnung eine andere dienstvorgesetzte Stelle bestimmen.


    (4) Für Beamtinnen und Beamte des Landes trifft die dienstvorgesetzte Stelle die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr nachgeordneten Beamtinnen und Beamten, soweit nicht nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig ist; sie kann sich dabei nach Maßgabe der für ihre Behörde geltenden Geschäftsordnung vertreten lassen. Für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für Beamtinnen und Beamte der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt Satz 1 entsprechend, soweit nicht nach den für sie geltenden Vorschriften eine andere Stelle zuständig ist.


    (5) Vorgesetzte Person ist, wer dienstliche Anordnungen erteilen kann. Wer vorgesetzte Person ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung.


  • § 3 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses


    (1) Wer in das Beamtenverhältnis berufen werden soll, muss die für die beabsichtigte Laufbahn vorgeschriebene oder – mangels solcher Vorschriften – übliche Vorbildung besitzen (Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber). In das Beamtenverhältnis kann auch berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (andere Bewerberin oder anderer Bewerber); dies gilt nicht für die Wahrnehmung solcher Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift zwingend vorgeschrieben ist oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.


    (2) Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes erlässt die oberste Dienstbehörde. Für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts liegt die Zuständigkeit bei der obersten Aufsichtsbehörde.


  • § 4 Beamtenverhältnis auf Zeit


    Die Fälle und Voraussetzungen der Ernennung von Beamtinnen und Beamten auf Zeit werden durch Gesetz bestimmt. Durch Rechtsverordnung des für Inneres zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums kann zugelassen werden, dass für einzelne Verwaltungszweige und Aufgabengebiete der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts an Stelle von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit Beamtinnen und Beamte auf Zeit berufen werden. Die Zeitdauer muss bei den Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und der Gemeindeverbände zwölf Jahre betragen, bei den Beamtinnen und Beamten der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts muss sie mindestens sechs Jahre betragen. Über die Berufung auf Zeit darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle entschieden werden. Soweit Gesetze oder Verordnungen nicht anderes bestimmen, ist die Beamtin oder der Beamte auf Zeit nach Ablauf der Amtszeit verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn sie oder er unter nicht ungünstigeren Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder ernannt werden soll.


  • § 5 Begriff und Gliederung der Laufbahnen


    (1) Es gibt Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst und Laufbahnen besonderer Fachrichtung. Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören; zur Laufbahn gehört auch der Vorbereitungsdienst.


    (2) Es gibt die Laufbahngruppen 1 und 2. Innerhalb der Laufbahngruppen gibt es nach Maßgabe des Besoldungsrechts erste und zweite Einstiegsämter. Der Zugang zu einer Laufbahngruppe und innerhalb einer Laufbahngruppe zu einem Einstiegsamt richtet sich nach den in § 6 normierten Zugangsvoraussetzungen. Besondere fachgesetzliche Regelungen bleiben unberührt.


    (3) Laufbahnen besonderer Fachrichtung sind:

    1. Gesundheit,

    2. technische Dienste (einschließlich naturwissenschaftlicher Dienste),

    3. nichttechnische Dienste,

    4. Bildung und Wissenschaft.


    Die Zuordnung der bisherigen Laufbahnen und der fachlichen Schwerpunkte zu den jeweiligen Laufbahnen besonderer Fachrichtung erfolgt nach Maßgabe der Laufbahnverordnung in der jeweils geltenden Fassung.


    (4) Die Laufbahnbefähigung gilt für alle innerhalb einer Fachrichtung wahrzunehmenden Ämter einer Laufbahngruppe, soweit nicht für einzelne Ämter eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift zwingend vorgeschrieben oder ihrer Eigenart nach zwingend erforderlich ist oder besondere Voraussetzungen nach § 8 Absatz 2 (Erwerb der fachlichen Voraussetzungen bei Laufbahnen besonderer Fachrichtung) gefordert worden sind.

  • § 6 Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen


    (1) Für den Zugang zu den Laufbahnen ist als Bildungsvoraussetzung mindestens zu fordern:


    1. für die Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein gesetzlich als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,

    2. für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt,

    a) der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder ein gesetzlich als gleichwertig anerkannter Bildungsstand oder

    b) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein gesetzlich als gleichwertig anerkannter Bildungsstand sowie eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis,

    3. für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt,

    a) eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein gesetzlich als gleichwertig anerkannter Bildungsstand oder

    b) das Abschlusszeugnis eines zu einem Bachelorgrad oder einer entsprechenden Qualifikation führenden geeigneten Studiums an einer Fachhochschule, einer Universität, einer technischen Hochschule, einer Berufsakademie oder einer gleichstehenden Hochschule,

    4. für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt,

    a) ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes, geeignetes Hochschulstudium oder

    b) ein gleichwertiger Abschluss an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule.


    (2) Als weitere Voraussetzung für den Zugang zu den Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst sind der für das jeweilige Einstiegsamt vorgesehene Vorbereitungsdienst und das Bestehen der jeweils vorgesehenen Prüfung erforderlich. Für Laufbahnen besonderer Fachrichtung ist zusätzlich zu den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b, 3 Buchstabe b und 4 eine hauptberufliche Tätigkeit notwendig.


    (3) Besondere fachgesetzliche Regelungen bleiben unberührt.


  • § 7 Anforderungen an den Vorbereitungsdienst


    (1) Soweit ein Vorbereitungsdienst vorgesehen ist, sollen die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber diesen im Beamtenverhältnis auf Widerruf ableisten; die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann für Gruppen von Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern in den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 oder den Laufbahnverordnungen Ausnahmen zulassen. In einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 oder durch Gesetz kann bestimmt werden, dass der Vorbereitungsdienst abweichend von Satz 1 in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb eines Beamtenverhältnisses abgeleistet wird, wenn ein öffentliches Interesse dies rechtfertigt. Auf Laufbahnbewerberinnen und -bewerber, die ihren Vorbereitungsdienst in einem solchen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ableisten, finden die für die Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 7 Absatz 1 und des § 38 des Beamtenstatusgesetzes und der §§ 44, 63 bis 65, 75 und 79 entsprechende Anwendung, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt wird. Sie sind zu Beginn der Ausbildung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) in der jeweils geltenden Fassung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.


    (2) Die für die Ordnung einer Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde erlässt für die jeweilige Laufbahn im Bereich der Landesverwaltung und für die der Aufsicht unterstehenden Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium zur Ausführung der Bestimmungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 7 und nach Maßgabe der Verordnung nach § 9 Absatz 1 Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten durch Rechtsverordnung. Dabei sollen insbesondere geregelt werden


    1. die Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst,

    2. der Inhalt und das Ziel der Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes,

    3. die Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes und Abweichungen von seiner regelmäßigen Dauer auch hinsichtlich Beurlaubungen und Teilzeitbeschäftigungen,

    4. die Art und der Umfang der theoretischen und der praktischen Ausbildung,

    5. die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf den Vorbereitungsdienst,

    6. die Beurteilung der Leistungen während des Vorbereitungsdienstes,

    7. die Art und die Zahl der Prüfungsleistungen,

    8. das Verfahren der Prüfung,

    9. die Berücksichtigung von Leistungen nach Nummer 6 bei der Festlegung der Prüfungsergebnisse,

    10. die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung der Kandidatin oder des Kandidaten abgestufte Beurteilung ermöglichen,

    11. die Ermittlung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses,

    12. die Bildung der Prüfungsausschüsse,

    13. die Wiederholung von Prüfungsleistungen und der gesamten Prüfung.


    Ferner kann für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eine Höchstaltersgrenze festgelegt werden, die sich aus der jeweiligen Höchstaltersgrenze des § 14 Absatz 3 und 6 abzüglich der Dauer des Vorbereitungsdienstes ergibt. § 14 Absatz 5, 7, 10 und 11 findet entsprechende Anwendung. Sind Ämter einer Laufbahn im Geschäftsbereich mehrerer oberster Landesbehörden vorhanden, bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde. Besondere fachgesetzliche Regelungen bleiben unberührt.


    (3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann nach Maßgabe der Verordnung nach § 9 Absatz 1 Regelungen zur beruflichen Entwicklung über eine modulare Qualifizierung und zu den Anforderungen an eine berufliche Entwicklung durch ein Studium sowie Anforderungen an einen Laufbahnwechsel nach § 22 Absatz 2 vorsehen.


  • § 8 Erwerb der fachlichen Voraussetzung bei Laufbahnen besonderer Fachrichtung


    (1) Die Einrichtung von Laufbahnen besonderer Fachrichtung setzt voraus, dass die Ausbildungsinhalte eines Vorbereitungsdienstes mindestens gleichwertig durch Kenntnisse und Fähigkeiten aus einer hauptberuflichen Tätigkeit ersetzt werden können. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2, die den Erwerb der Befähigung durch einen Vorbereitungsdienst vorschreibt, ist die Einstellung solcher Bewerberinnen und Bewerber in die entsprechende Laufbahn mit Vorbereitungsdienst nicht mehr zulässig, die ihre Befähigung nach den Vorschriften über Beamtinnen oder Beamte besonderer Fachrichtung erworben haben. Die Rechtsverordnung kann für eine Übergangszeit hiervon abweichen.


    (2) Als hauptberufliche Tätigkeit können nur solche Tätigkeiten anerkannt werden, die nach den Grundsätzen der funktionsbezogenen Bewertung gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten des auszuübenden Amtes vermitteln. Nähere Bestimmungen hierzu trifft die Laufbahnverordnung. Sie kann insbesondere Regelungen treffen über

    1. Art und Umfang der hauptberuflichen Tätigkeit,

    2. weitere über § 6 hinausgehende Qualifikationen.


    (3) In der Rechtsverordnung nach § 9 können von § 6 abweichende Bildungsvoraussetzungen für den Zugang zur Laufbahn besonderer Fachrichtung Bildung und Wissenschaft geregelt werden.


    (4) Für die Laufbahnen besonderer Fachrichtung kann die oberste Dienstbehörde Regelungen nach § 7 Absatz 3 treffen.

  • § 9 Laufbahnverordnung


    (1) Die Landesregierung erlässt unter Berücksichtigung der Erfordernisse der einzelnen Verwaltungen durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung). Dabei sind auch nach Maßgabe der §§ 5 bis 23 insbesondere zu regeln

    1. die Voraussetzungen für die Einrichtung und Ausgestaltung von Laufbahnen, insbesondere Regelungen zum Befähigungserwerb sowie die Feststellung der bei einem anderen Dienstherrn erworbenen Laufbahnbefähigung,

    2. Mindestanforderungen an einen Vorbereitungsdienst, insbesondere seine Dauer, seine Kürzung durch Anrechnung und seine Verlängerung sowie seinen Abschluss,

    3. Mindestanforderungen an eine hauptberufliche Tätigkeit,

    4. Art, Dauer und Berechnung der Probezeit, ihre Verlängerung und die Anrechnung von Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit sowie die Dauer der Mindestprobezeit,

    5. Beförderungsvoraussetzungen,

    6. die in der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufenden Ämter, sowie die davon abweichende vorzeitige Beförderung auf der Grundlage einer Qualifizierung oder eines Studiums,

    7. die Voraussetzungen für den Aufstieg in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (Laufbahnbefähigung im Wege des Aufstiegs),

    8. die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerberinnen und Bewerber,

    9. der Verzicht auf eine erneute Probezeit, die in einem früheren Richter- oder Beamtenverhältnis bereits abgeleistet worden ist,

    10. der Verzicht auf das erneute Durchlaufen von Laufbahnämtern, die in einem früheren Richter- oder Beamtenverhältnis bereits erreicht worden sind,

    11. die inhaltlichen Anforderungen für die Anerkennung einer Laufbahnbefähigung bei einem Laufbahnwechsel sowie die Ausgestaltung des Laufbahnwechsels,

    12. Kosten und Kostenerstattung für eine berufliche Qualifizierung oder ein Studium und

    13. Festlegung von Höchstaltersgrenzen für die Einstellung oder Übernahme ins Beamtenverhältnis.


    (2) Absatz 1 und die §§ 5 bis 16 und 19 bis 23 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte auf Zeit.


  • § 10 Sicherung der Mobilität


    (1) Eine nach dem 1. April 2009 beim Bund oder in einem anderen Land erworbene Laufbahnbefähigung soll als Befähigung für eine Laufbahn vergleichbarer Fachrichtung in Nordrhein-Westfalen anerkannt werden. Soweit die Ausbildung bei dem anderen Dienstherrn hinsichtlich der Dauer oder der Inhalte ein erhebliches Defizit gegenüber der Ausbildung in Nordrhein-Westfalen aufweist, das nicht bereits durch die vorhandene Berufserfahrung ausgeglichen ist, kann die Anerkennung vom Ableisten einer Unterweisung oder von Fortbildungsmaßnahmen abhängig gemacht werden.


    (2) Für die vor dem 1. April 2009 erworbenen Laufbahnbefähigungen trifft die Laufbahnverordnung nähere Regelungen.


    (3) Die Befähigung für die Laufbahn, in die eingestellt, gewechselt oder von einem Dienstherrn versetzt werden soll, ist von der einstellenden oder aufnehmenden Behörde festzustellen und der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Für den Bereich der Landesverwaltung erfolgt die Feststellung mit Zustimmung der für die Ausgestaltung der neuen Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle. Die Regelungen des § 14 Absatz 3 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.


    (4) Die Laufbahnbefähigung anderer Bewerberinnen und Bewerber, welche durch den Landespersonalausschuss eines anderen Landes oder des Bundes festgestellt wurde, wird in Nordrhein-Westfalen nicht anerkannt. In diesen Fällen ist die Laufbahnbefähigung durch den Landespersonalausschuss des Landes Nordrhein-Westfalen festzustellen.

  • § 11 Anerkennung der Laufbahnbefähigung auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG und auf Grund in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikation



    (1) Die Laufbahnbefähigung kann auch

    1. auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. 9. 2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 093 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115) die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist oder

    2. nach Maßgabe des § 7 des Beamtenstatusgesetzes auf Grund einer auf eine Tätigkeit in einer öffentlichen Verwaltung vorbereitenden Berufsqualifikation, die in einem vom § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Beamtenstatusgesetzes nicht erfassten Drittstaat erworben ist, anerkannt werden.


    (2) Das Nähere, insbesondere das Anerkennungsverfahren sowie die Ausgleichsmaßnahmen, regelt das für Inneres zuständige Ministerium, für die Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer das für das Schulwesen zuständige Ministerium, durch Rechtsverordnung. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) in der jeweils geltenden Fassung findet insoweit keine Anwendung. Ergänzende Festlegungen können die Rechtsverordnungen nach § 7 regeln.


    (3) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maße beherrscht werden.


  • § 12 Andere Bewerberinnen oder andere Bewerber


    (1) Von anderen Bewerberinnen oder von anderen Bewerbern (§ 3 Absatz 1 Satz 2) dürfen die für die Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung, Ausbildung (Vorbereitungsdienst oder hauptberufliche Tätigkeit) und Laufbahnprüfung nicht gefordert werden.


    (2) Für andere Bewerberinnen und andere Bewerber kann Art und Umfang der zu fordernden Lebens- und Berufserfahrung in der Laufbahnverordnung bestimmt werden.


    (3) Die Befähigung anderer Bewerberinnen oder anderer Bewerber für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, wird durch den Landespersonalausschuss festgestellt; die Feststellung ist nicht zulässig in den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2.


  • § 13 Probezeit


    (1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in einer Probezeit unter Anlegung eines strengen Maßstabs, bei Probezeiten oberhalb von zwölf Monaten wiederholt, zu beurteilen. Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. Ein Verzicht auf eine Probezeit durch Kürzung und Anrechnung ist mit Ausnahme der Einstellung früherer Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamter nicht zulässig.


    (2) Die Probezeit kann bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern durch den Landespersonalausschuss gekürzt werden.


    (3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst oder als Lehrkraft an Ersatzschulen und Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die öffentlichen Belangen des Bundes oder eines Landes dient, können auf die Probezeit angerechnet werden. Die Zeit einer Tätigkeit, die nach ihrer Art und Bedeutung nicht mindestens einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat, bleibt unberücksichtigt.


    (4) Das Nähere regelt die Laufbahnverordnung.


  • § 14 Einstellung


    (1) Eine Ernennung zur Begründung des Beamtenverhältnisses (Einstellung) ist nur in den Einstiegsämtern der Laufbahn zulässig. Die Einstiegsämter bestimmen sich nach dem Besoldungsrecht. Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.


    (2) Soweit im Zuständigkeitsbereich der Ernennungsbehörde in der angestrebten Laufbahn innerhalb der Ämtergruppe mit gleichem Einstiegsamt weniger Frauen als Männer sind, sind Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt einzustellen, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen; ist die Landesregierung die für die Ernennung zuständige Behörde, so ist maßgebend der Zuständigkeitsbereich der obersten Landesbehörde, die den Einstellungsvorschlag macht; Beamtinnen und Beamte in einem Vorbereitungsdienst, der auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, werden bei der Ermittlung der Beschäftigungsanteile nicht berücksichtigt. Für die Verleihung laufbahnfreier Ämter gilt Satz 1 Halbsatz 1 und 2 entsprechend; in diesen Fällen treten an die Stelle der Laufbahn die jeweiligen Ämter mit gleichem Endgrundgehalt und gleicher Amtsbezeichnung. Weitere Abweichungen von dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Bezugsbereich oder in Bezug auf die Vergleichsgruppenbildung regelt die oberste Dienstbehörde durch Rechtsverordnung.


    Für Beförderungen gilt § 19 Absatz 6.


    (3) Als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber darf in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.


    (4) Absatz 3 gilt entsprechend bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherrn sowie von früheren Beamtinnen und Beamten.


    (5) Die Höchstaltersgrenze der Absätze 3 und 4 erhöht sich um Zeiten

    1. der Ableistung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes,

    2. der Teilnahme an Maßnahmen im Sinne des § 34 Absatz 2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2; ber. S. 92) in der jeweils geltenden Fassung,

    3. der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes oder

    4. der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung pflegebedürftigen nahen Angehörigen, deren oder dessen Pflegebedürftigkeit nach § 3 Absatz 2 des vorgenannten Gesetzes nachgewiesen ist.


    In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 erhöht sich die Höchstaltersgrenze um jeweils bis zu drei Jahre, bei mehreren Kindern oder Angehörigen um insgesamt bis zu sechs Jahre, sofern über einen dementsprechenden Zeitraum keine berufliche Tätigkeit im Umfang von in der Regel mehr als zwei Drittel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wurde.


    (6) Schwerbehinderte Menschen und ihnen gemäß § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047) in der jeweils geltenden Fassung gleichgestellte behinderte Menschen dürfen auch eingestellt werden, wenn sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Absatz 5 findet in diesen Fällen keine Anwendung.


    (7) § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.


    (8) Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber an Ersatzschulen dürfen in das Beamtenverhältnis auch eingestellt werden, wenn sie das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei Auflösung einer Ersatzschule nach § 111 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung in den einstweiligen Ruhestand versetzte Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber dürfen eingestellt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Absatz 5 findet in diesen Fällen keine Anwendung.


    (9) Eine Höchstaltersgrenze gilt nicht

    1. für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe nach § 21 Absatz 1,

    2. für den Wechsel aus dem Richterverhältnis in das Beamtenverhältnis und umgekehrt innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder

    3. für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe im Anschluss an die Beendigung eines Vorbereitungsdienstes, wenn bei dessen Beginn für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eine Höchstaltersgrenze festgelegt war.


    Ein Überschreiten der Höchstaltersgrenze ist unbeachtlich, wenn die Laufbahnbewerberin oder der Laufbahnbewerber an dem Tag, an dem sie oder er den Antrag auf Einstellung gestellt hat, das jeweilige Höchstalter nicht vollendet hatte und die Einstellung innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung erfolgt.


    (10) Weitere Ausnahmen von der jeweiligen Höchstaltersgrenze können zugelassen werden, und zwar

    1. für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerberinnen oder Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen, zu behalten oder

    2. für einzelne Fälle, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.


    Ein erhebliches dienstliches Interesse im Sinne von Nummer 1 liegt insbesondere vor, wenn die Ausnahmeerteilung zur Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgabe erforderlich ist.


    (11) Über die Ausnahmen gemäß Absatz 10 entscheidet für die Beamtinnen und Beamten

    1. des Landes die oberste Dienstbehörde als Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium,

    2. der Landschaftsverbände, des Landesverbandes Lippe und des Regionalverbandes Ruhr das für Inneres zuständige Ministerium als Aufsichtsbehörde,

    3. der Gemeinden und der sonstigen Gemeindeverbände die Aufsichtsbehörde, in den Fällen der auf Gruppen bezogenen Ausnahmen nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 die Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde und

    4. der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände, die Aufsichtsbehörde, bei Lehrerinnen und Lehrern im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde.


    (12) Der Abschnitt 5 des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672) in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden auf

    1. alle Personen,

    a) die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Anwendungsbereich dieses Gesetzes stehen,

    b) die sich für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis beworben haben oder

    c) deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis beendet ist und

    2. alle Dienstherren im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.


  • § 16 Zuständigkeit und Wirkung der Ernennung


    (1) Die Landesregierung ernennt die Beamtinnen und Beamten des Landes. Sie kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen.


    (2) Die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von den nach Gesetz, Verordnung oder Satzung hierfür zuständigen Stellen ernannt. Die Ernennungsurkunde einer kommunalen Wahlbeamtin oder eines kommunalen Wahlbeamten darf erst ausgehändigt werden, wenn die Wahl nicht innerhalb eines Monats nach ihrer Durchführung nach den dafür geltenden Vorschriften beanstandet worden ist oder wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Bestätigung der Wahl vorliegt.


    (3) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.


    (4) Mit der Ernennung erlischt das privatrechtliche Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.


  • § 17 Verfahren und Rechtsfolgen bei nichtiger oder rücknehmbarer Ernennung


    (1) In den Fällen des § 11 des Beamtenstatusgesetzes ist die Nichtigkeit festzustellen und dies der oder dem Ernannten oder im Falle des Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich bekannt zu geben. Sobald der Grund für die Nichtigkeit bekannt wird, kann der oder dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte verboten werden; im Fall des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes ist sie zu verbieten.

    Das Verbot der Amtsführung kann erst ausgesprochen werden, wenn im Fall

    1. des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes die schriftliche Bestätigung der Wirksamkeit der Ernennung,

    2. des § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes die Bestätigung der Ernennung oder

    3. des § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes die Zulassung einer Ausnahme

    abgelehnt worden ist.


    Die bis zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorgenommenen Amtshandlungen der oder des Ernannten sind in gleicher Weise gültig, wie wenn die Ernennung wirksam gewesen wäre. Die gewährten Leistungen können belassen werden.


    (2) In den Fällen des § 12 des Beamtenstatusgesetzes muss die Ernennung innerhalb einer Frist von sechs Monaten zurückgenommen werden, nachdem die dienstvorgesetzte Stelle von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Vor der Rücknahme ist die Beamtin oder der Beamte zu hören, soweit dies möglich ist. Die Rücknahmeerklärung ist der Beamtin oder dem Beamten und im Falle des Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich bekannt zu geben. Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.


  • § 18 Mitgliedschaft im Parlament


    Legt eine Beamtin oder ein Beamter, deren oder dessen Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis wegen einer Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Bundestag, im Landtag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ruhen oder die oder der wegen einer Mitgliedschaft in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ohne Besoldung beurlaubt ist, das Mandat nieder und bewirbt sie oder er sich anschließend erneut um einen Sitz im Europäischen Parlament, im Bundestag, im Landtag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, so ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. Dies gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.


  • § 19 (Fn 3) Beförderung


    (1) Beförderungen sind die

    1. Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,

    2. Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt bei gleicher Amtsbezeichnung und

    3. Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes mit gleichem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.


    Amtszulagen gelten als Bestandteile des Grundgehaltes.


    (2) Eine Beförderung ist nicht zulässig

    1. während der Probezeit,

    2. vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit sowie

    3. vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht zu durchlaufen war.


    Innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze ist eine weitere Beförderung nicht zulässig.


    Abweichend von Nummer 2 kann die Beamtin oder der Beamte wegen besonderer Leistungen ohne Mitwirkung des Landespersonalausschusses befördert werden.


    (3) Vor Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit, für die durch Rechtsverordnung nach § 9 und § 110 Absatz 1 eine Dauer von mindestens drei Monaten festzulegen ist, darf die Beamtin oder der Beamte nicht befördert werden. Dies gilt nicht für Beförderungen in Ämter, deren Inhaberinnen oder Inhaber richterliche Unabhängigkeit besitzen, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte, Beamtinnen oder Beamte im Sinne von § 37 oder Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte sind; in den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können weitere Ausnahmen für Fälle des Aufstiegs zugelassen werden, wenn diesen eine Prüfung vorausgeht.


    (4) Regelmäßig zu durchlaufende Beförderungsämter dürfen mit Ausnahme von Beförderungen auf der Grundlage von § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz nicht übersprungen werden.


    (5) Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Beförderungsverboten (Absatz 2) und vom Verbot der Sprungbeförderung (Absatz 4) zulassen.


    (6) Beförderungen sind nach den Grundsätzen des § 9 des Beamtenstatusgesetzes vorzunehmen. Soweit im Bereich der für die Beförderung zuständigen Behörde im jeweiligen Beförderungsamt der Ämtergruppe eines Einstiegsamtes in einer Laufbahn weniger Frauen als Männer sind, sind Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen; ist die Landesregierung die für die Beförderung zuständige Behörde, so ist maßgebend der Geschäftsbereich der obersten Landesbehörde, die den Beförderungsvorschlag macht.