Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)

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Manfred Klausbrück


  • § 118 (Fn 2) Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte


    (1) Auf die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister finden die für die Beamtinnen und Beamten allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.


    (2) Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sind Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte in einem Beamtenverhältnis auf Zeit. Sie sind nicht verpflichtet, sich einer Wiederwahl zu stellen.


    (3) Das Beamtenverhältnis wird mit dem Tage der Annahme der Wahl, frühestens mit dem Ausscheiden der Vorgängerin oder des Vorgängers aus dem Amt, begründet (Amtsantritt) und bedarf keiner Ernennung. Es endet mit Ablauf der Amtszeit. Das Beamtenverhältnis ist nichtig, wenn die zugrunde liegende Wahl unwirksam ist. Die bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl vorgenommenen Amtshandlungen sind in gleicher Weise gültig, wie wenn sie eine Beamtin oder ein Beamter ausgeführt hätte. Die gewährten Leistungen können belassen werden.


    (4) Für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister gilt keine Altersgrenze. Auf den Eintritt in den Ruhestand finden §§ 31 und 33 Absatz 3 keine Anwendung. Sie treten mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie

    1. insgesamt eine mindestens achtjährige ruhegehaltfähige Dienstzeit erreicht und das 45. Lebensjahr vollendet haben,

    2. eine ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 6 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes von 18 Jahren erreicht haben oder

    3. als Beamtin oder Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von acht Jahren erreicht haben.


    Anderenfalls sind sie entlassen. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 schließt neben den kraft Gesetzes zu berücksichtigenden Zeiten auch solche Zeiten ein, die durch Ermessensentscheidung als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt worden sind.


    (5) Ein einmal entstandener Anspruch auf Gewährung eines Ruhegehalts aus einem früheren Beamtenverhältnis auf Zeit bleibt bestehen, auch wenn sich daran ein Beamtenverhältnis auf Zeit nahtlos anschließt und dieses neue Beamtenverhältnis durch Entlassung endet.


    (6) Auf abgewählte Bürgermeisterinnen und Bürgermeister findet § 30 Absatz 3 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes entsprechende Anwendung. Mit Ablauf der Amtszeit gilt Absatz 4 entsprechend.


    (7) Die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle nimmt im Falle der Entlassung (§ 28) und der Versetzung in den Ruhestand (§ 36) sowie für Entscheidungen nach § 57 die Aufsichtsbehörde wahr, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen des § 34 dieses Gesetzes, der §§ 27 und 37 des Beamtenstatusgesetzes sowie des § 54 Absatz 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes nimmt die Aufsichtsbehörde die Aufgaben der dienstvorgesetzten Stelle wahr.


    (8) Bei Anwendung des § 88 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes gilt ein am 30. September 1999 bestehendes Beamtenverhältnis auf Zeit als ein unmittelbar vorangehendes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Sinne dieser Vorschrift.


    (9) § 24 des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen gilt für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, die in den Bundestag gewählt worden sind, entsprechend.


    (10) Für Landrätinnen und Landräte gelten die Absätze 1 bis 9 entsprechend.


  • § 119 Übrige kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte


    (1) Auf die übrigen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten finden die für die Beamtinnen und Beamten allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.


    (2) Die übrigen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten werden für die Dauer von acht Jahren in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Über die Berufung darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle entschieden werden. Bei ihrer erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit müssen sie unter Berücksichtigung der Regelaltersgrenze nach § 31 Absatz 2 die Voraussetzungen zur Ableistung einer Dienstzeit nach Satz 1 erfüllen können. Sie sind verpflichtet, das Amt nach einer ersten und zweiten Wiederwahl weiterzuführen. Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nichtig, wenn die ihr zugrunde liegende Wahl unwirksam ist. Die bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl vorgenommenen Amtshandlungen sind in gleicher Weise gültig, wie wenn sie eine Beamtin oder ein Beamter ausgeführt hätte.


    (3) Auf die übrigen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten finden im Falle der Abberufung oder Abwahl § 38 dieses Gesetzes und § 30 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes entsprechende Anwendung. Mit Erreichen der Altersgrenze oder mit Ablauf der Amtszeit gilt § 31 Absatz 1 bis 3 entsprechend. § 24 des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen gilt für die übrigen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten, die in den Bundestag gewählt worden sind, entsprechend.

  • § 120 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an den Hochschulen, Wahl der hauptberuflichen Mitglieder des Rektorats


    (1) Auf die Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die als solche an einer Hochschule des Landes in das Beamtenverhältnis berufen sind, und die in § 134 genannten Beamtinnen und Beamten finden die für die Beamtinnen und Beamten allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.


    (2) Für Ernennungen gilt § 14 Absatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die jeweiligen Ämter mit gleichem Endgrundgehalt und gleicher Amtsbezeichnung demselben Fachbereich zugeordnet sind und Professorinnen und Professoren und Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis in die Berechnung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 einbezogen werden.


    (3) Bei der Wahl der hauptberuflichen Mitglieder des Rektorats findet § 4 Satz 4 keine Anwendung.


  • § 121 Staatsangehörigkeit, Erholungsurlaub


    (1) Sollen Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren oder wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ein Beamtenverhältnis berufen werden, können Ausnahmen von § 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes nach § 7 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes von der obersten Dienstbehörde zugelassen werden.


    (2) Beamtinnen und Beamte, die im Rahmen ihrer Dienstaufgaben zur Lehrtätigkeit verpflichtet sind, müssen ihren Erholungsurlaub in der vorlesungsfreien Zeit nehmen.


  • § 122 Arten und Verlängerung des Beamtenverhältnisses


    (1) Die Professorinnen und Professoren werden in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.


    (2) Professorinnen und Professoren können zur Deckung eines vorübergehenden Lehrbedarfs, zur Wahrnehmung der Funktion einer Oberärztin oder eines Oberarztes oder aus sonstigen Gründen, die eine Befristung nahe legen, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Die Dauer des Beamtenverhältnisses darf zur Wahrnehmung der Funktion einer Oberärztin oder eines Oberarztes sechs Jahre, in den übrigen Fällen nach Satz 1 fünf Jahre nicht übersteigen. Sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, ist das Beamtenverhältnis auf Antrag aus den in Satz 4 genannten Gründen zu verlängern. Gründe für eine Verlängerung sind

    1. Urlaub nach § 64 oder § 70,

    2. Urlaub zur Ausübung eines Mandats,

    3. Urlaub für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,

    4. Grundwehr- und Zivildienst,

    5. Inanspruchnahme von Elternzeit und Pflegezeit nach den Regelungen über die Elternzeit und Pflegezeit oder Beschäftigungsverbot nach den Regelungen über den Mutterschutz in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist oder

    6. Geburt oder die Adoption eines minderjährigen Kindes.


    (3) Absatz 2 gilt entsprechend im Fall einer

    1. Teilzeitbeschäftigung,

    2. Ermäßigung der Arbeitszeit zur Ausübung eines Mandats oder

    3. Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Absatz 4 Satz 1 und § 24 des Hochschulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung, § 22 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) in der jeweils geltenden Fassung, wenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung darf den Umfang des Urlaubs, der Freistellung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 Nummer 1 bis 3 und des Absatzes 3 die Dauer von jeweils zwei Jahren, in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 Nummer 6 die Dauer von jeweils einem Jahr, nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 Nummer 6 insgesamt die Dauer von zwei Jahren, nicht überschreiten. Verlängerungen nach Absatz 2 Nummer 5 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. Verlängerungen nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 6 dürfen nicht zu einer Erweiterung des Umfangs der Verlängerungsmöglichkeiten nach den Sätzen 3 und 4 führen. Eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit ist nicht zulässig. § 31 Absatz 3 findet keine Anwendung. Mit Ablauf der Amtszeit ist die Beamtin oder der Beamte entlassen.


    (4) Zur Feststellung der pädagogischen Eignung können Professorinnen und Professoren auch in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden.


  • § 123 Sonderregelungen


    (1) Die Vorschriften über die Laufbahnen, den einstweiligen Ruhestand und die Arbeitszeit sind auf die Professorinnen und Professoren nicht anzuwenden. §§ 63 bis 70 gelten entsprechend. Erfordern die Aufgaben einer Hochschuleinrichtung ausnahmsweise eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, so kann das für Wissenschaft und Forschung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten die Vorschriften über die Arbeitszeit für anwendbar erklären. § 11 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 62 Absatz 2 dieses Gesetzes finden Anwendung.


    (2) Die Professorinnen und Professoren können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung der Professorin oder des Professors zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie oder er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird oder wenn der Studiengang, in dem sie oder er überwiegend tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung auf eine Anhörung. Bei der Auflösung, der Verschmelzung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben von Hochschulen des Landes, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, gelten für Professorinnen und Professoren, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, §§ 24 und 25 entsprechend, wenn eine ihrem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist.


    (3) Fällt der Monat, in dem eine Professorin oder ein Professor die Altersgrenze erreicht, in die Vorlesungszeit, so tritt sie oder er abweichend von § 31 Absatz 1 Satz 1 mit Ablauf des letzten Monats der Vorlesungszeit in den Ruhestand. Satz 1 gilt nicht für Professorinnen und Professoren, deren Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wegen der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit als Rektorin oder Rektor, Kanzlerin oder Kanzler, Präsidentin oder Präsident oder Vizepräsidentin oder Vizepräsident ruht.


    (4) Professorinnen oder Professoren dürfen im Rahmen von § 77 Absatz 3 und 4 ihre Amtsbezeichnung ohne Zusatz weiterführen. § 77 Absatz 2 Satz 3 findet nach der Ernennung zur Präsidentin oder zum Präsidenten, zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten oder zur Rektorin oder zum Rektor, zur Prorektorin oder zum Prorektor keine Anwendung.


  • § 124 Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren


    (1) Die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Die Dauer der Berufung richtet sich nach § 39 Absatz 5 des Hochschulgesetzes, § 32 Absatz 4 des Kunsthochschulgesetzes. Für eine darüber hinausgehende Verlängerung gilt § 122 Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 3 entsprechend. Eine erneute Berufung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die erstmalige Berufung auf eine Juniorprofessur, bei der der Juniorprofessorin oder dem Juniorprofessor zugesichert wird, dass hinsichtlich ihrer oder seiner Bewerbung auf eine anschließende Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis auf die Ausschreibung der Professur verzichtet wird (Tenure Track). § 31 Absatz 3 findet keine Anwendung; mit Ablauf der Amtszeit ist die Beamtin oder der Beamte entlassen.


    (2) Die Vorschriften über die Laufbahnen, den einstweiligen Ruhestand, die Probezeit und die Arbeitszeit sind auf die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nicht anzuwenden. § 123 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 gelten entsprechend.


  • § 125 Nebentätigkeit


    (1) Zur Übernahme einer Nebentätigkeit sind Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nur insoweit verpflichtet, als die Nebentätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit ihren Dienstaufgaben in Lehre, Forschung, Kunst und künstlerischen Entwicklungsvorhaben steht.


    (2) Das wissenschaftliche und künstlerische Personal (§ 120) hat nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im Sinne des § 51 Absatz 1 Nummer 2 und 3, die gegen Vergütung ausgeübt werden sollen, der dienstvorgesetzten Stelle vor Aufnahme unter Angabe von Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie der voraussichtlich zu erwartenden Entgelte und geldwerten Vorteile anzuzeigen. Die oberste Dienstbehörde kann bei geringfügigen Nebentätigkeiten auf die Anzeige allgemein verzichten.


    (3) Das für Wissenschaft und Forschung zuständige Ministerium erlässt für das wissenschaftliche und künstlerische Personal (§ 120) nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministeriums und dem Finanzministerium die Rechtsverordnung nach § 57 einschließlich näherer Bestimmungen zu Absatz 1 und 2.


  • § 126 Eingliederung von Körperschaften


    (1) Die Beamtinnen oder Beamten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (Körperschaft), die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über.


    (2) Die Beamtinnen oder Beamten einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Umbildung vollzogen ist, im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen Beamtinnen oder Beamten zu übernehmen sind. Solange eine Beamtin oder ein Beamter nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden Körperschaften für die ihr oder ihm zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner.


    (3) Die Beamtinnen oder Beamten einer Körperschaft, die teilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung.


    (4) Absatz 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird, wenn aus einer Körperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden, oder wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen.


  • § 127 Rechtsfolgen der Umbildung


    (1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter auf Grund des § 126 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft oder wird sie oder er auf Grund des § 126 Absatz 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.


    (2) Im Falle des § 126 Absatz 1 ist der Beamtin oder dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.


    (3) In den Fällen des § 126 Absatz 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte treten soll; die Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamtin oder den Beamten wirksam. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten; kommt sie oder er der Verpflichtung nicht nach, so ist sie oder er zu entlassen.


    (4) Absatz 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 126 Absatz 4.


  • § 128 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten


    (1) Beamtinnen und Beamten, die nach § 126 in den Dienst einer anderen Körperschaft kraft Gesetzes übertreten oder übernommen werden, soll ein gleich zu bewertendes Amt übertragen werden, das ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter entspricht. Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, kann ihnen auch ein anderes Amt mit geringerem Grundgehalt übertragen werden. Das Grundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtinnen und Beamten vor dem bisherigen Amt innehatten. In diesem Fall dürfen sie neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a.D.“) führen.


    (2) Die aufnehmende oder neue Körperschaft kann, wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhandenen Beamtinnen und Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit oder Zeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt wurde. Die Frist des Satzes 1 beginnt im Falle des § 126 Absatz 1 mit dem Übertritt, in den Fällen des § 126 Absatz 2 und 3 mit der Bestimmung derjenigen Beamtinnen und Beamten, zu deren Übernahme die Körperschaft verpflichtet ist; entsprechendes gilt in den Fällen des § 126 Absatz 4. Bei Beamtinnen und Beamten auf Zeit, die nach Satz 1 in den einstweiligen Ruhestand versetzt sind, endet der einstweilige Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit; sie gelten in diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wären.


  • § 129 Vorbereitung der Umbildung


    Ist innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbildung im Sinne des § 126 zu rechnen, so können die obersten Dienstbehörden der beteiligten Körperschaften anordnen, dass Beamtinnen oder Beamte, deren Aufgabengebiet von der Umbildung voraussichtlich berührt wird, nur mit ihrer Genehmigung ernannt werden dürfen. Die Anordnung darf höchstens für die Dauer eines Jahres ergehen. Sie ist den beteiligten Körperschaften zuzustellen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn durch derartige Ernennungen die Durchführung der nach den §§ 126 bis 128 erforderlichen Maßnahmen wesentlich erschwert würde.


  • § 130 Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger


    (1) Die Vorschriften des § 126 Absatz 1 und 2 und des § 127 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.


    (2) In den Fällen des § 126 Absatz 3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.


    (3) Absatz 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 126 Absatz 4.


  • § 131 Laufbahnbefähigung


    Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und von § 7 Absatz 1 wird die Befähigung für die Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes auch durch einen Ausbildungsgang nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes in der bis zum 15. September 1984 geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 995) erworben.


  • § 132 Übergangsregelung für die Überführung von bestehenden Laufbahnen in die neue Laufbahngruppenstruktur


    Beamtinnen und Beamte sowie Bewerberinnen und Bewerber, die die Laufbahnbefähigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes vor dem 1. Juli 2016 erworben haben, besitzen die Befähigung für eine Laufbahn nach § 6. Dabei entspricht

    1. die Laufbahngruppe des einfachen Dienstes der Laufbahngruppe 1 mit dem ersten Einstiegsamt,

    2. die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt,

    3. die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt und

    4. die Laufbahngruppe des höheren Dienstes der Laufbahngruppe 2 mit dem zweiten Einstiegsamt.


  • § 133 Übergang Altersteilzeit, Altersurlaub


    (1) Für Beamtinnen und Beamte, die Altersteilzeit oder Altersurlaub bis zum Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 874) geändert worden ist, angetreten haben, verbleibt es bei der damaligen Altersgrenze.


    (2) Für Beamtinnen und Beamte, die Altersteilzeit vor dem 31. Dezember 2012 angetreten haben, verbleibt es bei dem damaligen Arbeitsmaß.


  • § 134 Rechtsstellung der von Änderungen nicht erfassten Beamtinnen und Beamten


    (1) Auf Beamtinnen und Beamte, die nach dem Hochschulgesetz oder dem Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. 1984 S. 303) nicht als Professorinnen und Professoren, Hochschulassistentinnen und Hochschulassistenten, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Lehrkräfte für besondere Aufgaben übernommen worden sind, finden § 199 Absatz 1 sowie die §§ 202 bis 206 und die §§ 209 bis 216 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1975 (GV. NRW. S. 204) mit folgenden Maßgaben weiterhin Anwendung:

    1. § 200 Absatz 2 und § 202 gelten für Hochschullehrinnen und Hochschullehrer im Sinne des § 199 Absatz 1 der bisherigen Fassung und Fachhochschullehrerinnen und Fachhochschullehrer, § 202 Absatz 3 auch für Direktorinnen und Direktoren der Institute für Leibesübungen und Akademische Räte entsprechend.

    2. Bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf wird das Beamtenverhältnis nach den bisher geltenden Vorschriften beendet.


    (2) Auf die Hochschulassistentinnen und Hochschulassistenten finden die sie betreffenden Vorschriften des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), in der vor dem 22. November 1987 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Entsprechendes gilt für § 203a in der vor dem 22. November 1987 geltenden Fassung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach dieser Vorschrift in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden sind.


    (3) Auf die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten sowie Oberingenieurinnen und Oberingenieure finden die sie betreffenden Vorschriften des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), in der vor dem Inkrafttreten des Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752) weiterhin Anwendung.


  • § 135 Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung


    (1) Das Recht der nach § 119 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen übergeleiteten ordentlichen Professorinnen und Professoren, nach Erreichen der Altersgrenze von ihren amtlichen Pflichten entbunden zu werden (Entpflichtung), bleibt unberührt; das gilt auch bei einem Wechsel des Dienstherrn. In diesen Fällen werden die Dienstbezüge nach der Entpflichtung und die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen auf der Grundlage des am 31. Dezember 1979 geltenden Versorgungs- und Besoldungsrechts gewährt. Dabei wird das Grundgehalt nach der Erfahrungsstufe zugrunde gelegt, die bis zum Zeitpunkt der Entpflichtung hätte erreicht werden können; allgemeine Änderungen der Dienst- und Versorgungsbezüge im Sinne des § 84 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes sind zu berücksichtigen.


    (2) Absatz 1 findet auf Antrag der Professorin oder des Professors keine Anwendung. Der Antrag kann nur gestellt werden, solange die Professorin oder der Professor noch nicht entpflichtet ist. Ist die Professorin oder der Professor vor der Entpflichtung verstorben, ohne einen Antrag nach den Sätzen 1 und 2 gestellt zu haben, so werden die Hinterbliebenenbezüge auf Grund der Besoldungsgruppe berechnet, in die die Professorin oder der Professor zuletzt eingestuft war.


    (3) Für die Entpflichtung der nach § 119 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen übergeleiteten ordentlichen Professorinnen und Professoren gilt § 32 entsprechend.


    (4) Die Rechtsverhältnisse der am 31. Dezember 1979 entpflichteten oder im Ruhestand befindlichen Beamtinnen und Beamten im Sinne des Abschnitts XIII in der vor dem 1. Januar 1980 geltenden Fassung und der zu diesem Zeitpunkt versorgungsberechtigten Hinterbliebenen dieser Beamtinnen und Beamten bleiben unberührt.


  • § 137 Rechtsverordnungen


    Das für Inneres zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung

    1. nach Anhörung des Ausschusses für Kommunalpolitik des Landtags nähere Vorschriften über die Aufstellung und Ausführung der Stellenpläne der Gemeinden und der Gemeindeverbände erlassen,

    2. Ausnahmen von § 110 Absatz 1 zulassen für Bewerberinnen und Bewerber, die unmittelbar in den Laufbahnabschnitt III der Polizeilaufbahn eingestellt werden; die Bewerberinnen oder Bewerber müssen die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 erfüllen.