Drucksache 1/031 Gesetzentwurf zur Änderung der Bayerischen Bauordnung

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Manfred Klausbrück

  • Bayerischer Landtag Drucksache 1/031
    1. Wahlperiode 02.09.2020



    Gesetzentwurf

    der Landesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung

    A. Problem und Ziel

    In Art. 6 Abs. 5 Satz 2 Bayerische Bauordnung wird die Abstandsregelung von zwei Baukörpern mit der Hälfte der Wandhöhe festgelegt. Dies schränkt eine, vor allem in Ballungsgebieten dringend notwendige, Nachverdichtung ein.

    B. Lösung

    Die Bayerische Bauordnung wird so geändert, dass die Abstandsregelung künftig in Kerngebieten und urbanen Gebieten nur noch mindestens ein Drittel der Wandhöhe betragen muss.

    C. Alternativen

    Keine.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Nicht vorhanden.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Nicht vorhanden.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Nicht vorhanden.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Geringfügige Verwaltungsausgaben.

    F. Weitere Kosten

    Keine.




    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung vom 02.09.2020


    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    §1

    Änderung der Bayerischen Bauordnung

    (Hier kommt der Gesetzentwurf rein)


    Art. 6 Abs. 5 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 3
    des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 408) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
    „(5) Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 1 H, mindestens aber 3 m.
    In Kerngebieten und in festgesetzten urbanen Gebieten beträgt die Tiefe 0,33 H, in Gewerbe- und
    Industriegebieten 0,25 H, jeweils mindestens jedoch 3 m. Werden von einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach Art. 81 Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben, vor denen Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe als nach den
    Sätzen 1 und 2 liegen müssten, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung, es sei
    denn, die Satzung ordnet die Geltung dieser Vorschriften an; die ausreichende Belichtung und Belüftung dürfen nicht beeinträchtigt, die Flächen für notwendige Nebenanlagen nicht eingeschränkt werden. Satz 3 gilt entsprechend, wenn sich einheitlich abweichende Abstandsflächentiefen aus der umgebenden Bebauung im Sinn des § 34 Abs. 1
    Satz 1 BauGB ergeben.“


    §2

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt einen Monat nach der Verkündung in Kraft.

    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Die Abstandsregelung von zwei Baukörpern in Ballungsräumen soll verringert werden.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Der in Art. 6 Abs. 5 Satz 2 Bayerische Bauordnung vorgeschriebene Mindestabstand wird verringert.

    III. Alternativen

    Keine.

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Die Kompetenz liegt beim Land.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.


    4. Erfüllungsaufwand

    Geringfügige Verwaltungsausgaben


    5. Weitere Kosten

    Keine.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.


    B. Besonderer Teil

    Zu § 1

    Um bei notwendigen Nachverdichtung bei Aufstockungen nicht durch die Abstandsflächen von 0,50 H an einer wünschenswerten Aufstockung gehindert zu werden, wird eine Absenkung derselben auf 0,33 H ermöglicht. Auch bei Neubauten und Ausweisung von Baugebieten kann dadurch künftig höher gebaut werden.


    Zu §2

    §2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.



    Der Ministerpräsident Maximilian Schiller

    i.A. der Landesregierung