Bayerischer Landtag | Drucksache 1/032 |
1. Wahlperiode | 02.09.2020 |
Gesetzentwurf
der Landesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mindestalters des Bayerischen Ministerpräsidenten
A. Problem und Ziel
Gemäß Art. 44 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung können nur folgende Personen zum Ministerpräsidenten des Freistaates Bayern gewählt werden, die das 40. Lebensjahr vollendet haben.
B. Lösung
Das Mindestalter für den Ministerpräsidenten des Freistaates Bayern wird auf Vollendung des 18. Lebensjahres gesenkt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Nicht vorhanden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Nicht vorhanden.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Nicht vorhanden.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Geringfügige Verwaltungsausgaben.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mindestalters des Bayerischen Ministerpräsidenten vom 02.09.2020
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art. 1
Änderung der Bayerischen Landesverfassung
Die Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 wird wie folgt geändert:
Artikel 44 Abs. 2 wird neugefasst:
"(2) Wählbar ist jeder wahlberechtigte Bayer, der das 18. Lebensjahr vollendet hat."
Art. 2
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Beschluss des Landtages unverzüglich in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Das Mindestalter des Bayerischen Ministerpräsident soll gesenkt werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Art. 44 Abs. 2 der Bayerischen Landesverfassung wird neu gefasst.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Kompetenz liegt gemäß beim Land (Art. 75 Bayerische Landesverfassung).
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Nicht vorhanden.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Geringfügige Verwaltungsausgaben.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Artikel 1 beinhaltet die Änderung des Mindestalter des Bayerischen Ministerpräsidenten.
Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzentwurfes.