Drucksache 1/032 Gesetzentwurf zur Änderung des Mindestalters des Bayerischen Ministerpräsidenten

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Manfred Klausbrück

  • Bayerischer Landtag Drucksache 1/032
    1. Wahlperiode 02.09.2020



    Gesetzentwurf

    der Landesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mindestalters des Bayerischen Ministerpräsidenten

    A. Problem und Ziel

    Gemäß Art. 44 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung können nur folgende Personen zum Ministerpräsidenten des Freistaates Bayern gewählt werden, die das 40. Lebensjahr vollendet haben.

    B. Lösung

    Das Mindestalter für den Ministerpräsidenten des Freistaates Bayern wird auf Vollendung des 18. Lebensjahres gesenkt.

    C. Alternativen

    Keine.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Nicht vorhanden.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Nicht vorhanden.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Nicht vorhanden.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Geringfügige Verwaltungsausgaben.

    F. Weitere Kosten

    Keine.




    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mindestalters des Bayerischen Ministerpräsidenten vom 02.09.2020


    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Art. 1

    Änderung der Bayerischen Landesverfassung

    Die Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 wird wie folgt geändert:

    Artikel 44 Abs. 2 wird neugefasst:

    "(2) Wählbar ist jeder wahlberechtigte Bayer, der das 18. Lebensjahr vollendet hat."


    Art. 2

    Inkrafttreten

    Das Gesetz tritt mit Beschluss des Landtages unverzüglich in Kraft.






    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Das Mindestalter des Bayerischen Ministerpräsident soll gesenkt werden.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Art. 44 Abs. 2 der Bayerischen Landesverfassung wird neu gefasst.

    III. Alternativen

    Keine.

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Die Kompetenz liegt gemäß beim Land (Art. 75 Bayerische Landesverfassung).

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Nicht vorhanden.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.


    4. Erfüllungsaufwand

    Geringfügige Verwaltungsausgaben.


    5. Weitere Kosten

    Keine.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.



    B. Besonderer Teil

    Zu Artikel 1

    Artikel 1 beinhaltet die Änderung des Mindestalter des Bayerischen Ministerpräsidenten.


    Zu Artikel 2

    Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzentwurfes.




    Der Ministerpräsident Maximilian Schiller

    i.A. der Landesregierung