Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

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Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

  • § 20 Tagesordnung


    (1) Die Präsidentin bzw. der Präsident setzt nach Beratung mit dem Ältestenrat Sitzungstermin und Tagesordnung fest.
    Die Tagesordnung wird den Mitgliedern des Landtags, den Fraktionen, der Landesregierung und der Präsidentin bzw.
    dem Präsidenten des Landesrechnungshofs übersandt.
    (2) Für die Beratungen des Ältestenrats nach Absatz 1 sind die Beratungsgegenstände maßgeblich, die am Tag der
    Sitzung bis 10:00 Uhr bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten eingegangen sind. Für die Landesregierung gilt diese
    Frist mit der Maßgabe, dass jedenfalls der Titel des Beratungsgegenstandes anzumelden ist. Über Ausnahmen von der
    Frist entscheidet der Ältestenrat.
    (3) Der Landtag kann vor Eintritt in die Tagesordnung beschließen, diese zu ergänzen, die Reihenfolge zu ändern oder
    einzelne Tagesordnungspunkte abzusetzen. Ferner kann er beschließen, die Beratung gleichartiger oder verwandter
    Gegenstände zu verbinden.
    (4) Die Tagesordnung darf nach Eintritt in die Tagesordnung nicht ergänzt werden, wenn eine Fraktion oder fünf vom
    Hundert der Mitglieder des Landtags widersprechen.

  • § 21 Einberufung


    (1) Die Präsidentin bzw. der Präsident beruft den Landtag ein, wenn es die Geschäfte erfordern, in der Regel zweimal
    im Monat.
    (2) Beantragt die Landesregierung oder einer Fraktion des Landtags unter Angabe der Tagesordnungspunkte die
    Einberufung gemäß Artikel 38 Absatz 4 der Landesverfassung, so ist der Landtag unverzüglich zum frühestmöglichen
    Termin einzuberufen.
    (3) Die Präsidentin bzw. der Präsident beruft den Landtag mindestens 2 Tage vor der Sitzung ein. Der Landtag kann
    auch ohne Wahrung der Einladungsfrist einberufen werden, wenn der Ältestenrat zustimmt oder ein Antrag nach Artikel
    38 Absatz 4 der Landesverfassung gestellt ist.

  • § 24 Übergang zur Tagesordnung


    (1) Der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung kann jederzeit bis zur Abstimmung gestellt werden und bedarf keiner
    Unterstützung. Im Falle des ausdrücklichen Widerspruchs sind vor der Abstimmung jeweils eine Rednerin bzw. ein
    Redner für und gegen den Antrag zu hören. Wird der Antrag abgelehnt, so darf er im Laufe derselben Beratung nicht
    wiederholt werden.
    (2) Anträge auf Übergang zur Tagesordnung gehen allen anderen Anträgen vor.
    (3) Über Gesetzentwürfe aus der Mitte des Landtags und Vorlagen und Anträge der Landesregierung darf nicht zur
    Tagesordnung übergegangen werden.

  • § 25 Schluss der Aussprache


    (1) Ist die Liste der Rednerinnen und Redner erschöpft oder meldet sich niemand zu Wort, so erklärt die Präsidentin
    bzw. der Präsident die Aussprache für geschlossen.
    (2) Der Landtag kann beschließen, die Aussprache eines Gegenstandes bis zur nächstfolgenden Sitzung auszusetzen.
    Eine weitere Aussetzung der Aussprache ist nur mit Zustimmung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers möglich.
    (3) Der Landtag kann auf Antrag die Aussprache eines Tagesordnungspunktes schließen. Dieser Antrag ist erst
    zulässig, nachdem jeder Fraktion Gelegenheit gegeben wurde, zur Sache zu sprechen. Über den Antrag, die
    Aussprache zu schließen, wird ohne weitere Aussprache abgestimmt.

  • § 27 Wortmeldung und Worterteilung


    (1) Jedes Mitglied des Landtags hat das Recht, im Landtag zu sprechen; das Wort wird durch die Präsidentin bzw. den
    Präsidenten erteilt. Im Rahmen des § 24 sowie des § 29 muss ihm das Wort unverzüglich erteilt werden.
    (2) Will sich die Präsidentin bzw. der Präsident an der Beratung beteiligen, so gibt sie bzw. er für diese Zeit die
    Verhandlungsleitung ab.
    (3) In Immunitätsangelegenheiten soll das betroffene Mitglied des Landtags das Wort zur Sache nicht erhalten

  • § 28 Reihenfolge der Rednerinnen und Redner


    (1) Die Präsidentin bzw. der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Rednerinnen und Redner. Die Reihenfolge soll so
    bestimmt werden, dass zunächst Antragsteller und dann die anderen Fraktionen nach ihrer Größe zu einem
    Tagesordnungspunkt sprechen. Alternativ kann sich der Ältestenrat auf eine Reihenfolge nach dem Prinzip von Rede
    und Gegenrede verständigen. Im Einzelfall entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident nach sachgerechtem
    Ermessen.
    (2) Wer einen Antrag gestellt hat, kann zu Beginn der Beratung das Wort verlangen. Die Aussprache soll in der Regel
    durch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter entgegengesetzter Auffassung eröffnet werden. Außerdem kann die
    Berichterstatterin bzw. der Berichterstatter im Rahmen ihrer bzw. seiner Aufgaben das Wort ergreifen.
    (3) Im Anschluss an die Rede der Ministerpräsidentin bzw. des Ministerpräsidenten kann eine Rednerin oder ein Redner
    der größten Oppositionsfraktion das Wort ergreifen. Danach steht den anderen Fraktionen das gleiche Recht zu.
    (4) Abgeordnete, die keiner Fraktion angehören, müssen ihre beabsichtigten Redebeiträge vor Beginn der Sitzung des
    Ältestenrats (§ 20 Absatz 1) bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten anmelden.

  • § 29 Zur Geschäftsordnung


    (1) Zur Geschäftsordnung muss das Wort außer der Reihe unverzüglich erteilt werden. Zu diesem
    Beratungsgegenstand soll in der Regel das Wort einer Rednerin bzw. einem Redner nicht öfter als zweimal erteilt
    werden.
    (2) Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf die geschäfts ordnungsgemäße Behandlung der zur
    Verhandlung stehenden Gegenstände oder den Sitzungsplan des Landtags oder der Ausschüsse beziehen und nicht
    länger als drei Minuten dauern.

  • § 30 Persönliche Bemerkungen


    Zu persönlichen Bemerkungen wird das Wort erst nach Schluss der Aussprache, jedoch vor der Abstimmung erteilt. Die
    Rednerin bzw. der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Äußerungen, die in der Aussprache gegen sie
    bzw. ihn gerichtet wurden, zurückweisen oder erkennbar gewordene Missverständnisse ihrer bzw. seiner früheren
    Ausführungen richtig stellen. Die Redezeit ist auf drei Minuten beschränkt.

  • § 31 Erklärung außerhalb der Tagesordnung


    Zu einer Erklärung, die nicht im Zusammenhang mit einem Gegenstand der Beratung steht, kann die Präsidentin bzw.
    der Präsident außerhalb der Tagesordnung das Wort erteilen. Die Erklärung ist ihr bzw. ihm auf Verlangen vorher
    schriftlich vorzulegen. Die Redezeit ist auf drei Minuten beschränkt.

  • § 32 Reden


    (1) Die Rednerinnen bzw. Redner sollen in freier Rede sprechen. Sie können hierbei Aufzeichnungen benutzen.
    Redemanuskripte sollen nach Beendigung der Rede der Präsidentin bzw. dem Präsidenten für den
    Sitzungsdokumentarischen Dienst vorübergehend zur Verfügung gestellt werden.
    (2) Reden können zu Protokoll gegeben werden. Sie werden dann allen Mitgliedern des Landtags zur Verfügung
    gestellt

  • § 33 Rededauer


    (1) Die Zeitdauer für die Beratung eines Gegenstandes sowie die Redezeit für die einzelnen Mitglieder des Landtags
    oder Fraktionen können auf Vorschlag des Ältestenrates oder der Präsidentin bzw. des Präsidenten durch den Landtag
    begrenzt werden.
    (2) Ergibt sich nach Ausschöpfung der vereinbarten Redezeit die Notwendigkeit, die Redezeit zu verlängern, so kann
    die Präsidentin bzw. der Präsident die Rededauer um bis zu 30 Minuten verlängern. Die Mitglieder des Landtags haben
    in diesem Fall eine Redezeit bis zu fünf Minuten. Die Präsidentin bzw. der Präsident bestimmt die Reihenfolge der
    Rednerinnen und Redner und hat dabei jede Fraktion zu berücksichtigen.
    (3) In Ausnahmefällen kann die Präsidentin bzw. der Präsident einzelnen Mitgliedern des Landtags das Wort zu dem
    Beratungsgegenstand für einen Redebeitrag bis zu fünf Minuten erteilen.
    (4) Spricht ein Mitglied des Landtags über eine festgesetzte Redezeit hinaus, so kann ihm die Präsidentin bzw. der
    Präsident nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen. Ausführungen, die nach Entzug des Rederechts gemacht
    wurden, werden nicht protokolliert.
    (5) Ist einer Rednerin bzw. einem Redner das Wort entzogen, so darf es der bzw. dem Betroffenen zu demselben
    Gegenstand in derselben Sitzung nicht wieder erteilt werden.

  • § 34 Zwischenfragen


    (1) Zwischenfragen aus der Mitte des Hauses sind erst gestattet, nachdem die Präsidentin bzw. der Präsident die
    Aussprache zu einem Gegenstand eröffnet hat. Wenn die Präsidentin bzw. der Präsident die Aussprache geschlossen
    hat, sind Fragen nicht mehr zulässig.
    (2) Auf Befragen durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten kann die Rednerin bzw. der Redner eine Zwischenfrage
    zulassen oder ablehnen. Die Frage ist möglichst kurz zu formulieren. Bei Zulassung durch die Rednerin bzw. den
    Redner wird die Zwischenfrage und die Beantwortung nicht auf die Redezeit angerechnet.
    (3) Die Präsidentin bzw. der Präsident soll zu einer Rede nicht mehr als zwei Zwischenfragen pro Person zulassen.

  • § 35 Kurzinterventionen


    (1) Im Anschluss an einen Redebeitrag eines Mitglieds des Landtags oder eines Mitglieds der Landesregierung kann
    die Präsidentin bzw. der Präsident das Wort zu zwei Kurzintervention pro Fraktion erteilen; der Redner darf hierauf noch
    einmal antworten. Kurzintervention und Beantwortung dürfen jeweils 2 Minuten nicht überschreiten; sie werden auf die
    Redezeiten nicht angerechnet.

    (2) Kurzinterventionen zu Rednerinnen bzw. Rednern der eigenen Fraktion sind generell unzulässig.
    (3) Je Redebeitrag sind nicht mehr als vier Kurzinterventionen zulässig.

  • § 36 Sach- und Ordnungsruf


    (1) Rednerinnen und Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, können von der Präsidentin bzw. vom
    Präsidenten zur Sache verwiesen werden.
    (2) Wenn ein Mitglied des Landtags die parlamentarische Ordnung oder die Würde des Parlaments verletzt, wird es
    ermahnt, wieder zur parlamentarischen Ordnung zurückzufinden oder seine Ausführungen zu berichtigen.
    (3) Ein Mitglied des Landtags kann unter Nennung des Namens zur Ordnung gerufen werden. Dies kann auch in der
    nächstfolgenden Sitzung geschehen.
    (4) Die Ordnungsmaßnahmen und der Anlass hierzu dürfen in der Sitzung nicht zum Gegenstand von Erörterungen
    gemacht werden.
    (5) Ist die Rednerin bzw. der Redner zweimal in derselben Rede zur Sache oder zweimal zur Ordnung gerufen und
    beim ersten Mal auf die Folgen eines zweiten Sachrufs oder Ordnungsrufs hingewiesen worden, so wird ihr bzw. ihm
    das Wort entzogen.

  • § 37 Ausschließung von Mitgliedern des Landtags


    (1) Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung kann die Präsidentin bzw. der Präsident, auch ohne dass ein
    Ordnungsruf ergangen ist, Mitglieder des Landtags von der Sitzung ausschließen. Diese haben den Sitzungssaal sofort
    zu verlassen. Wird die Aufforderung der Präsidentin bzw. des Präsidenten nicht befolgt, so wird die Sitzung
    unterbrochen oder aufgehoben. Die ausgeschlossenen Mitglieder des Landtags ziehen sich dadurch ohne Weiteres die
    Ausschließung für weitere drei Sitzungstage zu.
    (2) Weigert sich ein ausgeschlossenes Mitglied des Landtags wiederholt, den Anordnungen der Präsidentin bzw. des
    Präsidenten während der Sitzung zu folgen, so tritt der Ausschluss für bis zu drei Sitzungstage ein. Die Präsidentin bzw.
    der Präsident stellt diese Folge bei Wiedereröffnung oder bei Beginn der nächsten Sitzung fest.
    (3) Ausgeschlossene Mitglieder des Landtags dürfen auch an Ausschusssitzungen nicht teilnehmen.
    (4) Versucht ein ausgeschlossenes Mitglied, widerrechtlich an den Sitzungen des Landtags oder seiner Ausschüsse
    teilzunehmen, so finden Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 2 entsprechende Anwendung.

  • § 38 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen oder Ausschließung


    Gegen den Ordnungsruf oder die Ausschließung von der Sitzung kann das betroffene Mitglied des Landtags bis zum
    Beginn der nächsten Sitzung schriftlich Einspruch bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten einlegen. Über den
    Einspruch entscheidet das Präsidium. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung

  • § 39 Unterbrechung und Aufhebung der Sitzung


    (1) Wenn eine Sitzung nicht mehr ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, kann die Präsidentin bzw. der Präsident
    die Sitzung unterbrechen bzw. aufheben. Sie bzw. er kann die Sitzung auch unterbrechen bzw. aufheben, wenn sie
    bzw. er es aus anderen Gründen für erforderlich hält. Verlässt sie ihren bzw. er seinen Platz, ist die Sitzung
    unterbrochen.
    (2) Auf Antrag einer Fraktion kann die Sitzung mit Mehrheitsbeschluss unterbrochen werden