§ 20 Tagesordnung
(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident setzt nach Beratung mit dem Ältestenrat Sitzungstermin und Tagesordnung fest.
Die Tagesordnung wird den Mitgliedern des Landtags, den Fraktionen, der Landesregierung und der Präsidentin bzw.
dem Präsidenten des Landesrechnungshofs übersandt.
(2) Für die Beratungen des Ältestenrats nach Absatz 1 sind die Beratungsgegenstände maßgeblich, die am Tag der
Sitzung bis 10:00 Uhr bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten eingegangen sind. Für die Landesregierung gilt diese
Frist mit der Maßgabe, dass jedenfalls der Titel des Beratungsgegenstandes anzumelden ist. Über Ausnahmen von der
Frist entscheidet der Ältestenrat.
(3) Der Landtag kann vor Eintritt in die Tagesordnung beschließen, diese zu ergänzen, die Reihenfolge zu ändern oder
einzelne Tagesordnungspunkte abzusetzen. Ferner kann er beschließen, die Beratung gleichartiger oder verwandter
Gegenstände zu verbinden.
(4) Die Tagesordnung darf nach Eintritt in die Tagesordnung nicht ergänzt werden, wenn eine Fraktion oder fünf vom
Hundert der Mitglieder des Landtags widersprechen.