Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

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Manfred Klausbrück

  • § 40 Feststellung der Beschlussfähigkeit, Folgen der Beschlussunfähigkeit


    (1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist oder ein
    Mitglied bei drei von vier Fraktionen(Artikel 44 Absatz 1 Landesverfassung).
    (2) Die Beschlussfähigkeit des Hauses kann nur unmittelbar vor einer Abstimmung angezweifelt werden. In diesem Fall
    ist bis zur Feststellung der Beschlussfähigkeit eine Geschäftsordnungsdebatte unzulässig.
    (3) Wird vor Beginn der Abstimmung die Beschlussfähigkeit bezweifelt und auch vom Sitzungsvorstand weder
    einstimmig bejaht noch verneint, so ist die Beschlussfähigkeit durch Namensaufruf oder Zählung der anwesenden
    Mitglieder des Landtags festzustellen.
    (4) Die Präsidentin bzw. der Präsident kann die Abstimmung auf kurze Zeit aussetzen.
    (5) Bei Beschlussunfähigkeit hat die Präsidentin bzw. der Präsident die Sitzung sofort aufzuheben und Zeit und
    Tagesordnung der nächsten Sitzung zu verkünden.
    (6) Wird die Plenarsitzung wegen Beschlussunfähigkeit aufgehoben, so wird die Abstimmung zu Beginn der nächsten
    Sitzung nachgeholt. Vor der Abstimmung erhält jede Fraktion Gelegenheit zu einer kurzen Stellungnahme. Ein Antrag
    auf namentliche Abstimmung bleibt dabei in Kraft.

  • § 41 Abstimmung


    (1) Nach Schluss der Aussprache führt die Präsidentin bzw. der Präsident die Abstimmung durch und stellt das
    Abstimmungsergebnis fest.
    (2) Über die Formulierung des Abstimmungsgegenstandes kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden. Bei
    Widerspruch gegen den von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten vorgeschlagenen Wortlaut der Fragestellung
    entscheidet der Landtag.
    (3) Während der Abstimmung kann das Wort nur zur Abstimmung selbst verlangt werden.
    (4) Im Übrigen findet § 40 Absatz 4 entsprechende Anwendung.

  • § 42 Einzelabstimmung


    (1) Jedes Mitglied des Landtags kann Einzelabstimmung beantragen. Werden hiergegen Bedenken erhoben, so
    entscheidet der Landtag.
    (2) Eine Einzelabstimmung muss bei Anträgen von Mitgliedern des Landtags stattfinden, wenn die Antragstellerin bzw.
    der Antragsteller dies beantragt.
    (3) Unmittelbar vor der Abstimmung sind auf Verlangen die einzelnen Abstimmungstexte vorzulesen. Im Anschluss an
    die Einzelabstimmungen findet die Gesamtabstimmung statt.

  • § 43 Abstimmungsregeln


    (1) Sofern keine anderen Vorschriften entgegenstehen, werden Abstimmungen und Wahlen folgendermaßen
    durchgeführt:
    durch Handaufheben, durch Erheben von den Sitzen, durch ein Verfahren gemäß Absatz 5 dieser Bestimmung.
    Regelungen dieser Geschäftsordnung zu Abstimmungen gelten für Wahlen entsprechend.
    (2) Liegen mehrere Anträge vor, so ist über den weitest gehenden Antrag zuerst abzustimmen. Liegt ein Antrag auf
    Überweisung an einen Ausschuss vor, ist über diesen zuerst abzustimmen.
    (3) Lehnt der Landtag die Überweisung eines Antrags an einen Ausschuss ab, so ist über ihn inhaltlich abzustimmen (§
    82 Absatz 2).
    (4) Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht mit.
    (5) Ist sich der Sitzungsvorstand über das Ergebnis der Abstimmung nicht einig, so wird diese wiederholt. Sollten auch
    danach die Mitglieder des Sitzungsvorstands das Ergebnis nicht einstimmig feststellen, so werden die Stimmen nach
    Absatz 6 gezählt (dem sog. Hammelsprungverfahren).
    (6) Die Mitglieder des Landtags mit Ausnahme der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der amtierenden
    Schriftführerinnen und Schriftführer verlassen den Sitzungssaal. Anschließend betreten sie ihn wieder durch die mit
    "Ja", "Nein" oder "Enthaltung" gekennzeichneten Türen und werden dabei von den amtierenden Schriftführerinnen und
    Schriftführern laut gezählt. Die Präsidentin bzw. der Präsident bestimmt Beginn und Ende des Zählvorgangs. Die
    Präsidentin bzw. der Präsident und die amtierenden Schriftführerinnen und Schriftführer geben ihre Stimme durch
    öffentliche Erklärung ab. Nach Ende des Zählvorgangs eintretende Mitglieder des Landtags werden nicht mitgezählt.
    Die Präsidentin bzw. der Präsident gibt das Ergebnis der Abstimmung bekannt.

  • § 44 Namentliche Abstimmung


    (1) Namentliche Abstimmung kann bis zur Eröffnung der Abstimmung beantragt werden. Sie findet statt, wenn eine
    Fraktion oder ein Viertel der anwesenden Mitglieder des Landtags es verlangt.
    (2) Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Aufruf der Namen der Mitglieder des Landtags. Die Abstimmenden
    haben bei Namensaufruf mit Ja oder Nein zu antworten oder zu erklären, dass sie sich der Stimme enthalten. Entstehen
    Zweifel hinsichtlich einer Stimmabgabe, so wird das entsprechende Mitglied des Landtags hierüber von der Präsidentin
    bzw. dem Präsidenten befragt. Erklärt sich ein Mitglied des Landtags nicht, so gilt dies als Nichtbeteiligung an der
    Abstimmung.
    (3) Nach Beendigung des Namensaufrufs erklärt die Präsidentin bzw. der Präsident die Abstimmung für geschlossen.

  • § 46 Feststellung der Abstimmungsergebnisse


    (1) Das Ergebnis jeder Abstimmung stellt der Sitzungsvorstand fest.
    (2) Die amtierende Präsidentin bzw. der amtierende Präsident verkündet sodann das Abstimmungsergebnis. Hierbei
    erklärt sie bzw. er, ob die Abstimmungsfrage bejaht oder verneint wurde. Die Verkündung hat ferner die Feststellung zu
    enthalten, welche Fraktionen die Abstimmungsfrage bejaht, verneint oder sich enthalten haben. Die Verkündung hat so
    zu erfolgen, dass uneinheitliches Abstimmungsverhalten bei einer Fraktion für das Protokoll festgehalten wird.
    (3) Bei Beschlüssen des Landtags, die einer anderen als der in Artikel 44 Absatz 2 der Landesverfassung
    vorgesehenen Stimmenmehrheit bedürfen, hat die amtierende Präsidentin bzw. der amtierende Präsident durch
    ausdrückliche Erklärung festzustellen, dass diese Mehrheit zugestimmt hat.

  • § 47 Erklärung zur Abstimmung


    (1) Nach Schluss der Aussprache kann jedes Mitglied des Landtags zu seinem Abstimmungsverhalten eine mündliche
    Erklärung von höchstens drei Minuten abgeben. Das Wort zur münd-lichen Erklärung wird in der Regel vor der
    Abstimmung erteilt.
    (2) Jedes Mitglied des Landtags hat das Recht, eine kurze schriftliche Begründung seiner Abstimmung dem
    Sitzungsvorstand zu übergeben und deren Veröffentlichung zu verlangen, nicht aber ihre Verlesung im Landtag.
    (3) Jedes Mitglied des Landtags kann nach der Abstimmung erklären, warum es nicht an der Abstimmung
    teilgenommen hat. Die Erklärung darf die Dauer von zwei Minuten nicht überschreiten.

  • § 48 Einsetzung


    (1) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse setzt der Landtag Ausschüsse für die Dauer der Wahlperiode ein. Er kann
    hierzu für bestimmte Aufgaben auch Sonderausschüsse einsetzen. Die Anzahl der Ausschüsse einschließlich der
    Sonderausschüsse soll 21 nicht übersteigen.
    (2) Die Ausschüsse können zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse mit Zustimmung des Landtags Unterausschüsse
    einsetzen.
    (3) Der Landtag bestimmt als Ausschuss im Sinne des Artikels 60 der Landesverfassung den Ältestenrat.

  • § 49 Mitglieder der Ausschüsse


    (1) Die Zahl der Mitglieder eines Ausschusses wird auf Vorschlag des Ältestenrats vom Landtag festgelegt.
    (2) Die Ausschussmitglieder und ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter werden von den Fraktionen bestimmt. Die
    Fraktionen haben der Präsidentin bzw. dem Präsidenten jede Änderung in der Besetzung mitzuteilen. Jedes Mitglied
    des Landtags hat das Recht auf Mitwirkung in einem Ausschuss.
    (3) In den Ausschüssen ist stimmberechtigt das ordentliche Mitglied und in dessen Verhinderungsfall ein
    stellvertretendes Mitglied. Sind auch die stellvertretenden Mitglieder verhindert, so kann im Einzelfall die Stellvertretung
    durch jedes andere Mitglied derselben Fraktion ausgeübt werden.

  • § 50 Bestimmung der Vorsitzenden und der Stellvertretung


    (1) Der Ältestenrat verteilt die Stellen der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter unter
    Zugrundelegung des jeweiligen prozentualen Stärkeverhältnisses der Fraktionen. Falls im Ältestenrat keine Einigung
    erzielt wird, erfolgt die Verteilung im Ältestenrat durch Zugriff in der Reihenfolge, die sich unter Zugrundelegung der
    Stärke der Fraktionen nach dem Verfahren d'Hondt ergibt. Die zur Benennung berechtigte Fraktion bestimmt die
    Vorsitzende oder den Vorsitzenden, bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Die Benennung erfolgt schriftlich
    gegenüber der Präsidentin bzw. dem Präsidenten. Diese bzw. dieser gibt den Namen dem Landtag bekannt.
    (2) Im Falle der Verhinderung der bzw. des Vorsitzenden und der bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden leitet das am
    längsten dem Landtag angehörende Mitglied, das bereit ist, den Vorsitz zu übernehmen, die Ausschusssitzung. Sollten
    mehrere Mitglieder dem Landtag gleich lang angehören, zählt das Lebensalter.
    (3) Die bzw. der Vorsitzende eines Ausschusses oder deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter kann durch
    die zur Benennung berechtigte Fraktion oder mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Ausschusses abberufen werden.
    Ein Antrag auf Abberufung kann nur von mindestens einem Drittel des Ausschusses eingebracht werden. Bei
    Einvernehmen zwischen den Fraktionen kann die Abwahl frühestens 72 Stunden nach Abgabe des Antrags erfolgen,
    sonst nach acht Tagen. Sie erfolgt ohne Aussprache in nicht öffentlicher Sitzung in geheimer Abstimmung. Findet der
    Antrag eine Zweidrittelmehrheit, so ist die bzw. der Ausschussvorsitzende abberufen. Die berechtigte Fraktion hat im
    Falle einer Abberufung unverzüglich eine andere Vorsitzende bzw. einen anderen Vorsitzenden oder Stellvertreterin
    bzw. Stellvertreter gegenüber der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich zu benennen.

  • § 51 Aufgaben der Ausschüsse


    (1) Die Ausschüsse behandeln Angelegenheiten, die ihnen durch Beschluss des Landtags oder durch die Präsidentin
    bzw. den Präsidenten überwiesen worden sind oder die im Zusammenhang mit überwiesenen Gegenständen stehen.
    (2) Andere Fragen aus ihrem Geschäftsbereich können die Ausschüsse beraten und dem Landtag hierzu
    Empfehlungen vorlegen. Empfehlungen sind Gesetzentwürfe, Anträge und Entschließungsanträge. Eigene
    Entschließungen können Ausschüsse nur in den Angelegenheiten fassen, die ihnen vom Landtag zur abschließenden
    förmlichen Entscheidung überwiesen worden sind.
    (3) Über die ihm überwiesenen Beratungsgegenstände hat der Ausschuss innerhalb von zehn Sitzungswochen nach
    Überweisung dem Landtag einen Abschlussbericht oder, falls eine ab-schließende Beratung nicht möglich war, unter
    Angabe der Hinderungsgründe einen Zwischenbericht vorzulegen. Der Landtag kann bei der Überweisung von
    Beratungsgegenständen an die Ausschüsse die Berichtsfrist anderweitig festsetzen. Kann ein Auftrag von einem
    Ausschuss nicht abgeschlossen werden, so gibt er ihn an den Landtag zurück.
    (4) Ist bei Angelegenheiten des Bundesrates und der Europäischen Union eine rechtzeitige Beschlussfassung des
    Landtags nicht möglich (Dringender Fall), so kann der zuständige Fachausschuss anstelle des Landtags Beschluss
    fassen. Die Beschlüsse sind dem Plenum im Rahmen einer als Tagesordnungspunkt aufzunehmenden Unterrichtung
    durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten zur Kenntnis zu bringen. Auf Antrag einer Fraktion können diese
    Beschlüsse nachträglich vom Landtag aufgehoben werden.

  • § 52 Überweisung an mehrere Ausschüsse


    (1) Wird ein Beratungsgegenstand ganz oder teilweise zugleich an mehrere Ausschüsse überwiesen, so ist ein
    Ausschuss als federführend zu bestimmen. Die beteiligten Ausschüsse sind namentlich zu benennen. Sie teilen dem
    federführenden Ausschuss das Ergebnis ihrer Beratungen binnen einer Frist von acht Sitzungswochen ab Überweisung
    mit. Der federführende Ausschuss teilt dem mit beratenden Ausschuss eine abweichende Frist mit, wenn eine kürzere
    Beratungsdauer vorgesehen oder eine erheblich längere Beratungsdauer absehbar ist. Er kann auch gemeinsame
    Beratungen anberaumen. Die Abstimmung erfolgt getrennt.
    (2) Die Berichterstattung obliegt dem federführenden Ausschuss. Eine erst nach Ablauf der Frist in Absatz 1 erfolgte
    Stellungnahme mit beratender Ausschüsse wird nicht berücksichtigt.

  • § 53 Einberufung der Ausschusssitzungen


    (1) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende setzt im Benehmen mit den Sprecherinnen bzw. den Sprechern der
    Fraktionen die Tagesordnung der Ausschusssitzung fest, beruft den Ausschuss unter Festsetzung von Ort und Zeit der
    Sitzung ein und veranlasst die entsprechende Mitteilung an die Mitglieder, die Fraktionen, die Landesregierung und den
    Landesrechnungshof. An Plenartagungstagen können Ausschusssitzungen mit Genehmigung der Präsidentin oder des
    Präsidenten vor bzw. nach der Sitzung des Landtags anberaumt werden.
    (2) Ein Ausschuss muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Viertel seiner Mitglieder dies unter Angabe der
    Tagesordnungspunkte verlangt; dabei dürfen nur Gegenstände beraten werden, die entweder vom Landtag zur
    Beratung überwiesen wurden oder mit den Aufgaben des Ausschusses im Zusammenhang stehen.
    (3) In sitzungs-freien Zeiten finden grundsätzlich keine Ausschusssitzungen statt; dies gilt nicht für den
    Petitionsausschuss. In besonders dringenden Fällen kann ein Ausschuss auf Antrag mindestens eines Viertels seiner
    Mitglieder auch in sitzungs-freien Zeiten mit Zustimmung der Präsidentin bzw. des Präsidenten einberufen werden. Wird
    keine Einigung mit der Präsidentin bzw. dem Präsidenten erzielt, so entscheidet der Ältestenrat.

  • § 54 Berichterstattung der Ausschüsse an den Landtag


    (1) Der Haushalts- und Finanzausschuss bestimmt zur Vorbereitung der Beratung des Haushaltsgesetzes, der
    Einzelpläne des Haushalts- und des Gemeindefinanzierungsgesetzes für die Dauer der Legislaturperiode aus jeder
    Fraktion Berichterstatterinnen und Berichterstatter. Ein Verzicht der Fraktionen auf die Benennung von
    Berichterstatterinnen bzw. Berichterstattern ist möglich.
    (2) Die Berichterstatterinnen bzw. Berichterstatter der Fraktionen zu einem Einzelplan bestimmen eine
    Hauptberichterstatterin bzw. einen Hauptberichterstatter als Sprecherin bzw. Sprecher der Berichterstattergruppe. Die
    Hauptberichterstatterin bzw. der Hauptberichterstatter vereinbart Ablauf und Termine der Berichterstattergespräche mit
    der Landesregierung.
    (3) Die Ergebnisse der Berichterstattergespräche bilden die Grundlage für den Einzelplanbericht, der als
    Ausschussvorlage an die Mitglieder der jeweils zuständigen Fachausschüsse sowie an die Mitglieder des Haushaltsund Finanzausschusses verteilt wird.
    (4) Die Beschlussempfehlungen der jeweils zuständigen Fachausschüsse an den Haushalts- und Finanzausschuss
    müssen spätestens am Freitag vor der abschließenden Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses zur zweiten
    Lesung des Haushalts vorliegen.
    (5) Die übrigen Ausschüsse können für bestimmte Beratungsgegenstände einen oder mehrere Berichterstatterinnen
    und Berichterstatter wählen. Die Berichterstattung erfolgt, wenn die Ausschüsse nichts anderes beschließen, schriftlich.
    (6) Über Gesetzentwürfe, zu denen in den Ausschussberatungen Änderungen beschlossen worden sind, muss
    schriftlich berichtet werden.
    (7) In besonderen Fällen kann der schriftliche Bericht mündlich ergänzt werden.
    (8) Der Bericht soll eine Beschlussempfehlung an den Landtag enthalten und die Ansichten und Anträge des
    federführenden Ausschusses sowie die Stellungnahme der Minderheit und der beteiligten Ausschüsse wiedergeben.

  • § 55 Mitglieder des Landtags als beratende oder zuhörende Mitglieder


    (1) Mitglieder des Landtags, die dem Ausschuss nicht angehören, können an Ausschusssitzungen mit beratender
    Stimme teilnehmen, wenn über von ihnen gestellte Anträge oder Anfragen beraten wird.
    (2) Mitglieder des Landtags, die dem Ausschuss nicht angehören, können ferner als Zuhörerin bzw. Zuhörer
    teilnehmen. Bei vertraulichen Sitzungen entscheidet der Ausschuss über die Teilnahme. Der Ausschuss kann
    beschließen, dass sie ausnahmsweise auch mitberaten dürfen.

  • § 56 Öffentlichkeit, Vertraulichkeit und Pressekonferenzen der Ausschüsse


    (1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich. Der Petitionsausschuss tagt grundsätzlich nichtöffentlich. Soweit
    erforderlich, führt die oder der Vorsitzende eine Verständigung über den Ablauf der Beratung, insbesondere über die
    Dauer der Beratung und Redezeit, herbei.
    (2) Die Öffentlichkeit kann für einzelne Sitzungen, Verhandlungsgegenstände oder Beratungen auf Beschluss des
    Ausschusses ausgeschlossen werden. Widerspricht ein Mitglied des Ausschusses, so entscheidet der Ausschuss mit
    Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
    (3) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls und der öffentlichen
    Sicherheit oder schutzwürdige Interessen Einzelner dies erfordern.
    (4) Die Öffentlichkeit gilt als hergestellt, wenn Zuhörerinnen bzw. Zuhörern und der Presse im Rahmen der
    Raumverhältnisse der Zutritt gestattet wird.
    (5) Die Ausschüsse können für die Gesamtheit oder für Teile ihrer Verhandlungen mit Zweidrittelmehrheit der
    anwesenden Mitglieder die Vertraulichkeit beschließen.
    (6) Die Ausschussprotokolle und die dazugehörenden Unterlagen bringen zum Ausdruck, ob die Sitzungen der
    Ausschüsse öffentlich oder nicht öffentlich waren und ob und inwieweit der Inhalt der Beratungen vertraulich war oder
    die Bestimmungen der Verschlusssachenordnung Anwendung finden müssen.
    (7) Die Behandlung der Ausschussprotokolle und der dazugehörenden Unterlagen, insbesondere ihre Einsichtnahme
    und Verteilung, werden durch die Archiv- und Benutzungsordnung für das Archiv des Landtags NRW, falls erforderlich
    durch die Verschlusssachenordnung, geregelt. Gesetzlich begründete Auskunftsrechte und Auskunftsbeschränkungen
    bleiben unberührt.
    (8) Bei Pressekonferenzen, die auf Beschluss oder im Namen eines Ausschusses abgehalten werden, ist jeder Fraktion
    Gelegenheit zur Beteiligung zu geben.

  • § 57 Anhörung


    (1) Jeder Ausschuss kann im Rahmen seines Geschäftsbereichs beschließen, Sachverständige oder andere Personen,
    insbesondere Vertreterinnen bzw. Vertreter betroffener Interessen anzuhören. Im Falle der Überweisung an mehrere
    Ausschüsse ist Einvernehmen mit dem federführenden Ausschuss herzustellen. Mitberatende Ausschüsse sind zu
    informieren.
    (2) Im Beschluss sollen der Gegenstand der Anhörung und die anzuhörenden Personen bzw. die Modalitäten ihrer
    Benennung bezeichnet sein. Die Frist zwischen dem Beschluss und der Durchführung der Anhörung soll in der Regel
    nicht weniger als vier Wochen betragen; eine davon abweichende Frist kann der Ausschuss mit Mehrheit beschließen.
    Den Auskunftspersonen können die wesentlichen Fragen vorher schriftlich mitgeteilt werden.
    (3) Bei der Festlegung des Teilnehmerkreises und des Fragenkatalogs sollen mitberatende Ausschüsse auf Verlangen
    beteiligt werden.
    (4) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Ausschusses oder einer Fraktion findet eine Anhörung nach Absatz 1
    statt. Bei Gesetzentwürfen aus der Mitte des Landtags findet die Anhörung zur Ermittlung des Belastungsausgleichs
    gemäß § 9 Konnexitätsausführungsgesetz auf Antrag der Gesetzesinitiatoren statt.
    (5) Beschließt der Ausschuss eine Begrenzung der Anzahl der anzuhörenden Personen, kann von der Minderheit nur
    der ihrem Stärkeverhältnis im Ausschuss entsprechende Anteil an der Gesamtzahl der anzuhörenden
    Auskunftspersonen benannt werden. Jede Fraktion hat jedoch das Recht, mindestens eine Auskunftsperson zu
    benennen.
    (6) Eine erneute Anhörung oder eine Anhörung weiterer Sachverständiger zu demselben Beratungspunkt ist nur
    zulässig, wenn zwei Drittel der Mitglieder des Ausschusses dies beschließen.
    (7) Erwachsen aus der Durchführung einer Anhörung Kosten, so ist vorab die Zustimmung der Präsidentin bzw. des
    Präsidenten einzuholen. Bei Meinungsverschiedenheiten mit dem Ausschuss entscheidet das Präsidium.

  • § 58 Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände


    (1) Berät ein Ausschuss Gesetzentwürfe, Entwürfe von Staatsverträgen oder Entwürfe zu-stimmungspflichtiger
    Rechtsverordnungen der Landesregierung oder eines Mitglieds der Lan-desregierung und sind davon wesentliche
    Belange der Gemeinden und Gemeindeverbände berührt, ist den kommunalen Spitzenverbänden rechtzeitig vor der
    Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das gilt insbesondere bei solchen Vorlagen, die ganz
    oder teilweise von Gemeinden oder Gemeindeverbänden auszuführen sind, ihre Finanzsituation unmittelbar betreffen
    oder auf ihre Verwaltungsorganisation einwirken.
    (2) Der bzw. die Vorsitzende des federführenden Ausschusses leitet den kommunalen Spitzenverbänden
    entsprechende Vorlagen unverzüglich zu und setzt ihnen eine angemessene Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Die
    Frist soll in der Regel vier Wochen nicht unterschreiten. Der Vorsitzende des federführenden Ausschusses entscheidet,
    ob über die schriftliche Stellungnahme hinaus eine mündliche Erörterung im Ausschuss stattfindet. Wird sie von einem
    schriftlich angehörten kommunalen Spitzenverband unverzüglich zusätzlich gewünscht, soll diesem Wunsch
    entsprochen werden. Sind erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Gemeinden oder Gemeindeverbände zu
    erwarten, ist den kommunalen Spitzenverbänden die Gelegenheit zu geben, ihre Berechnungen von
    Einnahmeverlusten oder zusätzlichen Ausgaben darzulegen. Entspricht der Vorsitzende dem Wunsch nach Satz 4
    nicht, entscheidet der Ausschuss.
    (3) Mitberatenden Ausschüssen leitet der federführende Ausschuss die Stellungnahmen der kommunalen
    Spitzenverbände sowie die Ergebnisse der mündlichen Erörterung zu. Die kommunalen Spitzenverbände erhalten
    einen Auszug aus dem Protokoll über die Beratungen im federführenden Ausschuss. Die Rechte der mitberatenden
    Ausschüsse, Sachverständige hinzuzuziehen und in diesem Rahmen die kommunalen Spitzenverbände anzuhören,
    bleiben un-berührt.
    (4) Bei grundlegenden Veränderungen von Gesetzesinitiativen und zustimmungsbedürftigen Entwürfen von
    Rechtsverordnungen in der parlamentarischen Beratung sollen die kommunalen Spitzenverbände vor der endgültigen
    Beschlussfassung erneut die Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme erhalten. Absatz 2 findet
    entsprechende Anwendung.
    (5) § 57 bleibt unberührt

  • § 59 Dringliche Frage


    (1) Jedes Mitglied des Ausschusses ist berechtigt, Fragen von offensichtlich dringendem öffentlichem Interesse aus
    dem Geschäftsbereich des Ausschusses an die Landesregierung zu richten.
    (2) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende lässt die Dringliche Frage zu, wenn die Dringlichkeit bejaht wird und die
    Anfrage spätestens am letzten Tag vor der Ausschusssitzung bis 9.00 Uhr eingereicht wird.
    (3) Dringliche Fragen werden zu Beginn der Ausschusssitzung aufgerufen. Über die Reihen-folge der Dringlichen
    Fragen entscheidet die bzw. der Ausschussvorsitzende.
    (4) Für das Verfahren gelten die Richtlinien für die Fragestunde entsprechend.