Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

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Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

  • § 60 Aktuelle Viertelstunde


    (1) Eine Fraktion im Ausschuss oder ein Viertel der Mitglieder des Ausschusses kann zu einer bestimmt bezeichneten
    aktuellen Frage der Landespolitik aus dem Geschäftsbereich des Ausschusses eine Aussprache beantragen.
    (2) Anlass zu einer Aktuellen Viertelstunde können nur Vorgänge sein, an deren Beratung ein dringendes öffentliches
    oder parlamentarisches Interesse besteht.
    (3) Zwischen dem Tag der Antragstellung und dem Zeitpunkt der Aussprache im Ausschuss müssen mindestens zwei
    Tage liegen.
    (4) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende entscheidet über die Zulassung der Aktuellen Viertelstunde, die Reihenfolge
    ihrer Behandlung sowie über die Aufteilung der Redezeiten. Hält die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende den Antrag für
    unzulässig, so hat sie bzw. er ihn dem Ausschuss zu Beginn der nächsten Sitzung zur Abstimmung zu unterbreiten.

  • § 61 Enquetekommissionen


    (1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachkomplexe kann der Landtag eine
    Enquetekommission einsetzen, der Mitglieder des Landtags und andere Sachverständige angehören können. Auf
    Antrag eines Drittels seiner Mitglieder ist er dazu verpflichtet. Der Antrag muss den Auftrag der Kommission
    bezeichnen.
    (2) Die Mitglieder der Kommission werden im Einvernehmen der Fraktionen benannt und von der Präsidentin bzw. dem
    Präsidenten berufen. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt wer-den, so benennen die Fraktionen die Mitglieder im
    Verhältnis ihrer Stärke, mindestens jedoch jede Fraktion ein Mitglied. Die Mitgliederzahl der Kommission soll 13 nicht
    übersteigen. Jede Fraktion kann jedoch eine Sachverständige bzw. einen Sachverständigen als weiteres externes, nicht
    stimmberechtigtes Mitglied benennen.
    (3) Die Enquetekommission hat ihren Abschlussbericht zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der konstituierenden Sitzung,
    jedenfalls so rechtzeitig vorzulegen, dass bis zum Ende der Wahlperiode eine Aussprache darüber im Landtag
    stattfinden kann. Sofern ein Abschlussbericht nicht erstattet werden kann, ist ein Zwischenbericht so rechtzeitig zur
    Debatte vorzulegen, dass der Landtag auf dieser Grundlage entscheiden kann, ob die Enquetekommission ihre Arbeit
    fortsetzen oder einstellen soll.
    (4) Die Beschlussfassung über die Einsetzung einer Enquetekommission soll einen Vorschlag über deren personelle
    und sachliche Ausstattung - einschließlich der haushaltsmäßigen Absi-cherung - enthalten. Die konstituierende Sitzung
    der Enquetekommission erfolgt auf Einladung der Präsidentin bzw. des Präsidenten spätestens drei Monate nach der
    Beschlussfassung über die Einsetzung der Enquetekommission.
    (5) Es können bis zu vier Enquetekommissionen in einer Legislaturperiode eingesetzt werden. Ausnahmen beschließt
    der Landtag.

  • § 62 Weitere Gremien


    (1) Unbeschadet des § 48 kann der Landtag andere Gremien einsetzen, wenn der Ältestenrat eine entsprechende
    Empfehlung beschließt.
    (2) Der Ältestenrat kann eine Empfehlung im Sinne des Absatzes 1 nur beschließen, wenn dies von mindestens einer
    Fraktion beantragt wird.
    (3) Der Ältestenrat berücksichtigt bei seiner Empfehlung seine Rechte aus § 10 Absatz 2. Die Empfehlung muss die
    Aufgabe des Gremiums genau beschreiben. Eventuell erforderliche personelle und finanzielle Ressourcen sind hierin
    darzustellen. Die Zusammensetzung des Gremiums bestimmt sich nach § 13.
    (4) Die Empfehlung des Ältestenrats bedarf zu ihrer Annahme einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
    Mitglieder des Landtags.
    (5) Für seine Sitzungen kann das Gremium die Bestimmungen der Geschäftsordnung für Ausschüsse sinngemäß für
    anwendbar erklären. Die Anwendung der §§ 51, 52, 57 - 63, 68 ist jedoch ausgeschlossen.
    (6) Das Gremium legt der Präsidentin bzw. dem Präsidenten zur Unterrichtung des Landtags einmal jährlich einen
    schriftlichen Bericht über seine Tätigkeiten vor.

  • § 63 Anwendbarkeit der Bestimmungen der Geschäftsordnung


    Für das Verfahren der Ausschüsse und der Enquetekommissionen gelten die Verfahrensregelungen der
    Geschäftsordnung für die Plenarsitzungen sinngemäß. Der Ältestenrat kann über die Geschäftsordnung hinaus
    Richtlinien für die Grundzüge der Arbeit in den Ausschüssen beschließen.

  • § 65 Anwesenheit der Mitglieder der Landesregierung


    (1) Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Landesregierung verlangen.
    (2) Jedes Mitglied des Landtags kann die Anwesenheit von Mitgliedern der Landesregierung an den Beratungen des
    Landtags beantragen. Vor der Abstimmung über diesen Antrag ist die Beratung nur zu eröffnen, wenn eine Fraktion
    oder ein Viertel der Mitglieder des Landtags es verlangen.
    (3) Die Mitglieder der Landesregierung und die von ihnen Beauftragten können den Sitzungen des Landtags und seiner
    Ausschüsse beiwohnen. Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt der Vorsitzenden bzw. dem
    Vorsitzenden. Den Mitgliedern der Landesregierung ist jederzeit, auch außerhalb der Tagesordnung, das Wort zu
    erteilen (Artikel 45 Absatz 1 Landesverfassung).
    (4) Die Vorschriften des Absatzes 3 Satz 1 und 3 gelten nicht für die Sitzungen der Untersuchungsausschüsse im Sinne
    des Artikels 41 der Landesverfassung.

  • § 66 Wiedereröffnung der Beratung


    (1) Ergreift nach Schluss der Aussprache ein Mitglied der Landesregierung oder eine beauftragte Vertreterin bzw. ein
    beauftragter Vertreter der Landesregierung zu dem Gegenstand das Wort, so ist die Aussprache wieder eröffnet.
    (2) Ergreift ein Mitglied der Landesregierung oder eine Beauftragte bzw. ein Beauftragter der Landesregierung das Wort
    außerhalb der Tagesordnung, so wird auf Verlangen einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Landtags die
    Beratung über diese Erklärung eröffnet. Anträge zur Sache dürfen hierbei nicht gestellt werden.

  • § 67 Mitteilungen der Landesregierung zu Landtagsbeschlüssen


    (1) Die Mitteilungen der Landesregierung zu Beschlüssen des Landtags werden verteilt.
    (2) Binnen vier Wochen nach Verteilung können schriftliche Bemerkungen gemacht werden des Inhalts, dass
    a. eine Auskunft unvollständig sei,
    b. bestimmt bezeichnete Beschlüsse nicht erledigt seien.
    Die Bemerkungen müssen von einer Fraktion oder zehn Mitgliedern des Landtags unterzeichnet sein. Sie werden der
    Landesregierung zur schriftlichen Beantwortung mitgeteilt.
    (3) Die Bemerkungen und die Antworten der Landesregierung werden dem Landtag bekannt gegeben und auf die
    Tagesordnung gesetzt, wenn eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Land-tags binnen zweier Wochen, nachdem die
    Antwort bekannt gegeben ist, es schriftlich verlangen.
    (4) Antwortet die Landesregierung nicht binnen vier Wochen, so können eine Fraktion oder 30 Mitglieder des Landtags
    binnen zweier weiterer Wochen schriftlich verlangen, dass die Bemerkung auf die Tagesordnung gesetzt oder

    besprochen wird.

  • § 69 Einbringung, Druck und Verteilung der Beratungsmaterialien


    (1) Gesetzentwürfe, Haushaltsvorlagen, Entwürfe von Staatsverträgen, Anfragen, Anträge, Beschlussempfehlungen und
    Berichte der Ausschüsse und sonstige Vorlagen sind bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landtags schriftlich
    einzubringen; sie werden unverzüglich an die Mitglieder des Landtags, die Fraktionen, die Landesregierung und die
    Präsidentin bzw. den Präsidenten des Landesrechnungshofs verteilt. Von der vorstehenden Regelung sind Anträge
    zum geschäftsordnungsmäßigen Ablauf der Sitzungen ausgenommen.
    (2) Bei Vorliegen der organisatorischen und technischen Voraussetzungen kann der Ältestenrat abweichend von den
    Vorschriften dieser Geschäftsordnung bestimmen, dass Parlamentsmaterialien, soweit sie kein
    Gesetzgebungsverfahren einleiten oder sich auf ein laufendes Gesetzgebungsverfahren beziehen, in elektronischer
    Form eingebracht werden können.
    (3) Die Verteilung der Parlamentsmaterialien und sonstiger Unterlagen erfolgt elektronisch. Anstelle oder neben der
    elektronischen Verteilung können Dokumente auch in schriftlicher Form zugänglich gemacht werden.

  • § 70 Anträge und Gesetzentwürfe aus der Mitte des Landtags


    (1) Jedes Mitglied des Landtags und jede Fraktion hat das Recht, Anträge zu stellen und Gesetzentwürfe vorzulegen.
    Sie sind von jedem Teilhabenden Mitglied zu Unterschreiben
    (2) Für Gesetzentwürfe und Anträge der Fraktion genügt die Unterschrift der Fraktionsvorsitzenden bzw. des
    Fraktionsvorsitzenden, einer Stellvertreterin bzw. eines Stellvertreters oder der Parlamentarischen Geschäftsführerin
    bzw. des Parlamentarischen Geschäftsführers.
    (3) Muss ein Antrag nach der Landesverfassung, nach einem anderen Gesetz oder nach dieser Geschäftsordnung von
    einer bestimmten Zahl von Mitgliedern des Landtags gestellt werden, so bedarf der Antrag der Unterzeichnung durch
    die entsprechende Zahl von Mitgliedern des Landtags.
    (4) Gesetzentwürfe müssen, Anträge können mit einer Begründung versehen werden.

  • § 71 Unzulässige Beratungsgegenstände


    (1) Beratungsgegenstände der in § 69 bezeichneten Art soll die Präsidentin bzw. der Präsident zurückweisen, wenn sie
    1. gegen die parlamentarische Ordnung verstoßen,
    2. durch ihren Inhalt den Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllen,
    3. Gegenstände behandeln, die nicht zur Zuständigkeit des Landtags gehören,
    4. ein Eingreifen in die richterliche Unabhängigkeit bedeuten.
    (2) Über die Beschwerde der Antragstellerin bzw. des Antragstellers gegen die Entscheidung der Präsidentin bzw. des
    Präsidenten entscheidet das Präsidium.

  • § 72 Beratungsbeginn


    Die Beratungen sollen frühestens am ersten Tag nach Verteilung der Drucksachen beginnen. Wird Einspruch erhoben,
    weil die Frist nicht eingehalten wurde, so entscheidet auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder
    des Landtags dieser mit der Mehrheit seiner Mitglieder über den Beginn der Beratung.

  • § 73 Lesungs- und Beratungsverfahren


    (1) Gesetzentwürfe und Entwürfe von Staatsverträgen werden in zwei Lesungen beraten. In den Fällen des § 78 Absatz
    1 findet eine dritte Lesung statt. Alle anderen Beratungsgegenstände sollen unbeschadet der nach § 82 möglichen
    Ausnahmen in einer Beratung erledigt werden.
    (2) Die Abstimmung über Haushaltsvorlagen der Landesregierung ist erst zulässig, wenn ihre Beratung im Haushaltsund Finanzausschuss abgeschlossen ist.

  • § 74 Erste Lesung


    (1) Gesetzentwürfe werden in der ersten Lesung begründet und in ihren Grundsätzen beraten.
    (2) Am Schluss der ersten Lesung kann die Überweisung des Gesetzentwurfs an einen oder mehrere Ausschüsse
    beschlossen werden.
    (3) Der Gesetzentwurf ist erledigt, wenn die Überweisung an einen Ausschuss und der Gesetzentwurf selbst abgelehnt
    werden. Nach zehn Tagen gibt es die Möglichkeit, diesen Gesetzesentwurf erneut einzureichen.

  • § 75 Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen


    (1) Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen können von jedem Mitglied des Landtags gestellt werden, solange die
    Beratung des Gegenstandes, auf den sie sich beziehen, noch nicht geschlossen ist. Die Anträge müssen schriftlich
    abgefasst und unterzeichnet sein.
    (2) Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen sind während der ersten Lesung nicht zulässig. Erfolgt keine
    Ausschussüberweisung, so können Änderungsanträge erst nach Beendigung der ersten Lesung gestellt werden.
    Änderungsanträge in den Ausschussberatungen nach Überweisung (§ 54 Absatz 6) bleiben unberührt.
    (3) Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen können verlesen werden, wenn sie noch nicht an die Mitglieder des
    Landtags verteilt sind. Wird durch einen Änderungsantrag der Gesetzentwurf in seinen wesentlichen Aussagen
    geändert, so ist dies auf Verlangen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers kenntlich zu machen. Eine erneute
    Überweisung zum Zwecke der Ausschussberatung erfolgt in der Regel nicht.

  • § 76 Zweite Lesung


    (1) In der zweiten Lesung wird der Gesetzentwurf im Einzelnen beraten. Sind in den Ausschussberatungen vor der
    zweiten Lesung Änderungen beschlossen worden, so soll die Präsidentin bzw. der Präsident diese dem Gesetzentwurf
    gegenüberstellen lassen.
    (2) Zwischen der ersten Lesung und dem Beginn der zweiten Lesung muss mindestens ein Tag liegen, an dem keine
    Lesung des Gesetzentwurfs stattfindet. Ist eine Ausschussberatung vorausgegangen, so beginnt die zweite Lesung
    frühestens einen Tag nach Verteilung des Ausschussberichts. Diese Fristen können nicht verkürzt oder aufgehoben
    werden, wenn mindestens drei der anwesenden Mitglieder des Landtags widersprechen.
    (3) Nach Schluss der Beratung wird über Annahme oder Ablehnung des Gesetzentwurfs, bei Vorliegen von
    Änderungsanträgen zunächst über diese abgestimmt. Der Landtag kann die Schlussabstimmung bis zur
    Zusammenstellung und Verteilung der in zweiter Lesung gefassten Beschlüsse aussetzen.

  • § 77 Einzelberatung und Einzelabstimmung in der zweiten Lesung


    (1) Auf Antrag einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Landtags kann die zweite Lesung als Einzelberatung
    und Einzelabstimmung durchgeführt werden. Hierbei wird der Reihenfolge nach über jede selbständige Bestimmung,
    die Abschnittsüberschriften und zuletzt über Einleitung und Überschrift beraten und abgestimmt. Auf Beschluss des
    Landtags kann die Reihenfolge geändert werden, die Beratung über mehrere Einzelbestimmungen kann verbunden, die
    Beratung über Teile einer Einzelbestimmung oder über Änderungsanträge zu denselben Gegenständen getrennt
    werden. Nach Schluss jeder Beratung wird abgestimmt.
    (2) Werden alle wesentlichen Teile einer Gesetzesvorlage abgelehnt, so unterbleibt jede weitere Beratung und
    Abstimmung.
    (3) Auf Beschluss des Landtags kann der Gesetzentwurf vor der Schlussabstimmung ganz oder teilweise an einen
    Ausschuss überwiesen oder zurückverwiesen werden. Die Zurückverweisung eines Gesetzentwurfs kann auch an einen
    anderen Ausschuss als den, dem er zuerst vorgelegen hat, erfolgen. Auch bereits erledigte Teile können überwiesen
    oder zurückverwiesen werden. § 25 Absatz 2 findet Anwendung.
    (4) Die Schlussabstimmung erfolgt nach § 76 Absatz 3. Dies gilt nicht in den Fällen des § 78

  • § 78 Dritte Lesung


    (1) Eine dritte Lesung erfolgt bei Gesetzentwürfen zur Änderung der Verfassung (Artikel 69 Landesverfassung), zum
    Haushaltsgesetz, zum Gemeindefinanzierungsgesetz sowie zu Nachträgen hierzu. Im Übrigen findet eine dritte Lesung
    auf Antrag einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Landtags statt. Dieser Antrag muss vor Schluss der
    Beratung der zweiten Lesung schriftlich bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landtags eingereicht werden.
    (2) Zur Vorbereitung der dritten Lesung kann der Landtag die Überweisung des Gesetzentwurfs an einen oder mehrere
    Ausschüsse beschließen. Die dritte Lesung kann auch unmittelbar nach Schluss der zweiten Lesung erfolgen, wenn
    nicht eine Fraktion oder ein Viertel der Mitglieder des Landtags widerspricht; in diesem Fall findet die dritte Lesung
    frühestens am nächsten Sitzungstag statt. Änderungsanträge müssen von mindestens drei Mitgliedern des Landtags
    unterzeichnet werden.
    (3) Am Schluss der dritten Lesung wird über die Annahme oder Ablehnung des Gesetzentwurfs abgestimmt. Bei
    Vorliegen von Änderungsanträgen findet § 76 Absatz 3 entsprechende Anwendung. In den Fällen des Absatzes 1 trifft
    die Präsidentin bzw. der Präsident die nach § 46 Absatz 3 erforderlichen Feststellungen.