§ 60 Aktuelle Viertelstunde
(1) Eine Fraktion im Ausschuss oder ein Viertel der Mitglieder des Ausschusses kann zu einer bestimmt bezeichneten
aktuellen Frage der Landespolitik aus dem Geschäftsbereich des Ausschusses eine Aussprache beantragen.
(2) Anlass zu einer Aktuellen Viertelstunde können nur Vorgänge sein, an deren Beratung ein dringendes öffentliches
oder parlamentarisches Interesse besteht.
(3) Zwischen dem Tag der Antragstellung und dem Zeitpunkt der Aussprache im Ausschuss müssen mindestens zwei
Tage liegen.
(4) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende entscheidet über die Zulassung der Aktuellen Viertelstunde, die Reihenfolge
ihrer Behandlung sowie über die Aufteilung der Redezeiten. Hält die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende den Antrag für
unzulässig, so hat sie bzw. er ihn dem Ausschuss zu Beginn der nächsten Sitzung zur Abstimmung zu unterbreiten.