Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

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Manfred Klausbrück

  • § 81 Anträge auf Entschließungen


    (1) Anträge auf Entschließungen enthalten Meinungen, Anregungen, Empfehlungen oder Er-suchen, die mit einem
    Beratungsgegenstand im Zusammenhang stehen. Jedes Mitglied des Landtags und jede Fraktion hat das Recht,
    Anträge auf Entschließungen zu stellen, solange die Beratung des Gegenstandes, auf den sie sich beziehen, noch nicht
    geschlossen ist. Sie müssen schriftlich abgefasst sein und können verlesen werden, wenn sie noch nicht verteilt sind.
    Die Abstimmung erfolgt bei Entschließungsanträgen zu Gesetzentwürfen nach deren Schlussabstimmung, in den
    übrigen Fällen nach der Abstimmung oder der Beratung. Anträge auf Entschließungen können nicht an einen
    Ausschuss überwiesen werden, es sei denn, der Beratungsgegenstand wird im Ausschuss abschließend behandelt.
    (2) Änderungsanträge zu Entschließungsanträgen sind nur mit Zustimmung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers
    zulässig.

  • § 82 Behandlung von Anträgen, die keinen Gesetzentwurf enthalten


    (1) Anträge, die keinen Gesetzentwurf enthalten, sollen grundsätzlich nur einmal in einer Plenarsitzung des Landtags
    (Plenum) beraten werden. Der Ältestenrat kann Ausnahmen beschließen.
    (2) Anträge sind in einem der folgenden Verfahren zu behandeln:
    a) Der Antrag wird im Plenum beraten und abschließend abgestimmt.
    b) Der Antrag wird ohne Debatte im Plenum an einen oder mehrere Ausschüsse überwiesen und erst nach Vorlage der
    Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses im Plenum beraten und abgestimmt
    c) Der Antrag wird im Plenum beraten, an einen oder mehrere Ausschüsse überwiesen und abschließend in öffentlicher
    Sitzung im federführenden Ausschuss abgestimmt
    d) Mit Zustimmung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers wird der Antrag ohne Debatte an einen oder mehrere
    Ausschüsse überwiesen und in öffentlicher Sitzung im federführenden Ausschuss durch Abstimmung abschließend
    erledigt.
    Wird zur Antragsberatung das Verfahren c) oder d) gewählt, ist dem Plenum mindestens vierteljährlich eine Übersicht
    über den Beratungsverlauf und die Abstimmungsergebnisse in den Ausschüssen zur Bestätigung vorzulegen. Gibt ein
    Mitglied des Landtags hierzu eine schriftliche Stellungnahme gegenüber der Präsidentin bzw. dem Präsidenten ab, wird
    diese zusammen mit der Übersicht dem Plenum vorgelegt.
    (3) Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller beantragt im Ältestenrat die Art des Beratungsverfahrens. Erfolgt im
    Ältestenrat keine Empfehlung zum Beratungsverfahren, entscheidet das Plenum bei Aufruf des Tagesordnungspunktes
    mit einfacher Mehrheit.
    (4) Jedes Mitglied des Landtags und jede Fraktion hat das Recht, Änderungsanträge zu Anträ-gen zu stellen.
    Gegenstand einer Ausschussüberweisung und der Beschlussempfehlung des Ausschusses sind neben dem Antrag
    auch die gestellten Änderungsanträge.
    (5) Änderungsanträge zu Anträgen sind zulässig, sofern sie den Gegenstand des ursprüngli-chen Entwurfs nicht
    auswechseln und solange die Beratung des Gegenstandes, auf den sie sich beziehen, noch nicht abgeschlossen ist.
    Sie müssen schriftlich abgefasst sein und können verlesen werden, wenn sie noch nicht verteilt sind. Wird der Antrag
    durch Annahme eines Änderungsantrags geändert, ist er als Antrag der Fraktion kenntlich zu machen, die die
    geänderte Fassung beantragt und ihr zugestimmt hat. Anschließend wird auf Verlangen der Antragstellerin bzw. des
    Antragstellers auch über den Ursprungsantrag abgestimmt.
    (6) Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann einen Antrag für erledigt erklären, wenn das Antragsbegehren erfüllt
    worden oder der Antrag wegen Änderung der dem Antrag zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände überholt ist.

  • § 83 Eilantrag


    (1) Anträge mit besonderer Dringlichkeit können auf Antrag einer Fraktion als Eilanträge in die Tagesordnung einer
    Plenarsitzung aufgenommen werden, wenn eine Behandlung des Themas wegen Fristablaufs ansonsten nicht mehr
    möglich ist. Die Dringlichkeit muss besonders begründet werden.
    (2) Ein Eilantrag ist bis spätestens 12.00 Uhr am Sitzungstag bei der Präsidentin bzw. bei dem Präsidenten
    einzureichen. Die Entscheidung über die Zulassung des Antrags als Eilantrag trifft die Präsidentin bzw. der Präsident im
    Einvernehmen mit der Mehrheit der Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten.
    (3) Für einen Plenarsitzungstag soll grundsätzlich nur ein Eilantrag zugelassen werden.
    (4) Eilanträge sollen nach Aussprache direkt abgestimmt werden.

  • § 85 Entwürfe von Rechtsverordnungen, Gemeinschaftsaufgaben, EU-Vorhaben und sonstige Vorlagen


    (1) Entwürfe von Rechtsverordnungen, die der Mitwirkung eines Ausschusses bedürfen, werden von der Präsidentin
    bzw. dem Präsidenten dem fachlich zuständigen Ausschuss zugeleitet.
    (2) Rechtsverordnungen der Landesregierung, die der Mitwirkung des Landtags bedürfen, überweist die Präsidentin
    bzw. der Präsident unmittelbar an die zuständigen Ausschüsse. Dabei hat die Präsidentin bzw. der Präsident eine Frist
    zu bestimmen, innerhalb der der federführende Ausschuss dem Landtag einen Bericht vorzulegen hat. Der Bericht des
    Ausschusses ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landtags zu setzen. Legt der Ausschuss diesen
    Bericht nicht rechtzeitig vor, ist die Vorlage auch ohne Ausschussbericht zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung
    der nächsten Sitzung des Landtags zu setzen.
    (3) Vorlagen nach Artikel 91a und 91b des Grundgesetzes überweist die Präsidentin bzw. der Präsident unverzüglich
    dem Haushalts- und Finanzausschuss unter Beteiligung der fachlich zuständigen Fachausschüsse. Die Präsidentin
    bzw. der Präsident teilt das Ergebnis den Mitgliedern des Landtags sowie der Landesregierung mit. Auf Antrag einer
    Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Landtags findet eine Beratung im Landtag statt.
    (4) Sonstige Vorlagen, bei denen nach der Landeshaushaltsordnung oder Artikel 85 Landesverfassung die Zustimmung
    des Landtags erforderlich ist, werden dem Haushalts- und Finanzausschuss überwiesen. Der Haushalts- und
    Finanzausschuss entscheidet, ob die Beteiligung weiterer Fachausschüsse erforderlich ist.
    (5) Soweit die Landesregierung den Landtag über Entwürfe von Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen, in
    Bundesratsangelegenheiten, über Ministerpräsidenten- und Fachministerkonferenzen sowie über EU-Vorhaben
    schriftlich unterrichtet, werden die Vorlagen von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten den fachlich zuständigen
    Ausschüssen zugeleitet; die Präsidentin bzw. der Präsident bestimmt den federführenden Ausschuss.
    (6) Der für Europaangelegenheiten zuständige Ausschuss ist in Angelegenheiten der Europäischen Union im Rahmen
    des Subsidiaritätsfrühwarnsystems federführend zuständiger Ausschuss. Frühwarndokumente gelten gemäß § 51
    Absatz 1 als durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten an den für Europaangelegenheiten zuständigen Ausschuss
    überwiesen. Eine weitere Überweisung an andere Fachausschüsse zur Mitberatung bleibt unberührt. § 51 Absatz 4
    findet Anwendung; Angelegenheiten der Europäischen Union im Rahmen des Subsidiaritätsfrühwarnsystems gelten als
    dringende Fälle.
    (7) Beschlüsse mit einem Europabezug übermittelt die Präsidentin bzw. der Präsident unmittelbar an die Europäische
    Kommission, soweit sie hierzu im Beschlusstext ermächtigt wird (Direktzuleitung).
    (8) In Angelegenheiten der Europäischen Union, die im Schwerpunkt Gesetzgebungsrechte des Landes betreffen, kann
    der Landtag eine Stellungnahme nach Artikel 40 Absatz 2 der Landesverfassung abgeben. Verweist der Landtag in
    seiner Beschlussfassung auf Artikel 40 Absatz 2 der Landesverfassung, so leitet die Präsidentin bzw. der Präsident die
    Stellungnahme unmittelbar der Landesregierung zu.
    (9) Auf Vorlagen, die nach den Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung durch den Landesrechnungshof dem
    Landtag zur Unterrichtung vorgelegt werden, findet § 82 Absatz 1 entsprechende Anwendung, ebenso auf den
    Tätigkeitsbericht der bzw. des Landesbeauftragten für den Datenschutz.

  • § 86 Immunitätsangelegenheiten


    (1) Das Immunitätsrecht bezweckt vornehmlich, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Landtags sicherzustellen; das
    betroffene Mitglied des Landtags hat einen Anspruch auf eine von sachfremden, willkürlichen Motiven freie
    Entscheidung. Die Entscheidung über Aufhebung, Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Immunität trifft der
    Landtag in eigener Verant-wortung unter Abwägung der Belange des Landtags und der anderen hoheitlichen Gewalten
    unter Berücksichtigung der Belange des betroffenen Mitglieds des Landtags. In eine Beweis-würdigung hinsichtlich des
    Vorliegens des behaupteten Unrechtstatbestandes darf nicht einge-treten werden. Da die Immunität ein Recht des
    Landtags als Gesamtorgan ist, kann darauf von dem betroffenen Mitglied des Landtags nicht verzichtet werden.
    (2) Die Landtagspräsidentin bzw. der Landtagspräsident leitet die bei ihr bzw. ihm eingegan-genen Ersuchen zur
    Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Landtags unter Beifügung einer Kopie des Aktenvorgangs unmittelbar an
    die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses mit der Bitte um Beratung und Vorlage einer
    Beschlussempfehlung für das Plenum weiter.
    (3) Zur Sicherstellung der Vertraulichkeit kann die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des zuständigen Ausschusses den
    von den Fraktionen im Ausschuss zu benennenden Immunitäts-beauftragten Kopien der Ersuchen mit der Bitte zuleiten,
    zur Vorbereitung der Ausschussempfehlung mitzuteilen, ob der Aufhebung der Immunität zugestimmt werden soll oder
    nicht. Auf der Grundlage der angezeigten Entscheidungen der Immunitätsbeauftragten berät und entscheidet der
    zuständige Ausschuss in nichtöffentlicher Sitzung über die dem Plenum vorzulegende Beschlussempfehlung. Die
    Beschlüsse und Beschlussempfehlungen sollen neben dem Namen des Mitglieds des Landtags und dem
    entsprechenden Aktenzeichen keine weiteren Hinweise auf die zugrunde liegenden konkreten Gründe bzw. die zur Last
    gelegten Taten enthalten, derentwegen die Aufhebung der Immunität erfolgt.
    (4) § 27 Absatz 3 bleibt auch in der Ausschussberatung unberührt.
    (5) Der Landtag kann durch Beschluss weitere Richtlinien zur Aufhebung der Immunität festlegen.

  • § 87 Angelegenheiten der Verfassungsgerichtsbarkeit


    (1) Gibt das Bundesverfassungsgericht oder der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen dem
    Landtag in verfassungsgerichtlichen Verfahren Gelegenheit zur Äußerung, so überweist die Präsidentin bzw. der
    Präsident derartige Vorlagen unmittelbar an den Rechtsausschuss und an die fachlich zuständigen Fachausschüsse.
    Bei Angelegenheiten, die den Landtag unmittelbar betreffen und die von grundsätzlicher Bedeutung sind, soll eine
    Stellungnahme erfolgen. Auch die von der Landesregierung zur Unterrichtung des Landtags zugeleiteten Übersichten
    über die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren überweist die Präsidentin bzw. der Präsident
    unmittelbar an den Rechtsausschuss.
    (2) Im Eilverfahren sowie in sonstigen Fällen, in denen der Landtag nicht rechtzeitig beschließen kann, entscheidet die
    Präsidentin bzw. der Präsident. Sie bzw. er unterrichtet den Rechtsausschuss und die fachlich zuständigen
    Fachausschüsse.

  • § 88 Dringlichkeitsanträge


    Dringlichkeitsanträge sind bevorzugt auf die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzung des Landtags zu setzen. Als
    dringlich gelten:
    1. Anträge, die der Ministerpräsidentin bzw. dem Ministerpräsidenten das Misstrauen aussprechen,
    2. Anträge im Falle des Artikels 73 der Landesverfassung,
    3. Anträge auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen,
    4. Anträge auf Aufhebung der Immunität,
    5. Anträge und Anfragen, die der Ältestenrat für dringlich erklärt.

  • § 90 Behandlung von Großen Anfragen


    (1) Die Präsidentin bzw. der Präsident teilt der Landesregierung unverzüglich die Große Anfrage mit und fordert sie zur
    schriftlichen Beantwortung innerhalb eines Dreiviertel Monats auf.
    (2) Nach Eingang der schriftlichen Antwort der Landesregierung findet eine Beratung statt, wenn eine Fraktion oder ein
    Viertel der Mitglieder des Landtags es beantragen.
    (3) Antwortet die Landesregierung nicht innerhalb der Beantwortungsfrist, so setzt die Präsidentin bzw. der Präsident
    die Große Anfrage auf Antrag der Fragestellerin bzw. der Fragesteller auf die Tagesordnung der übernächsten Sitzung.
    (4) Zu Beginn der Beratung erhält zunächst die Fragestellerin bzw. erhalten die Fragesteller das Wort.

  • § 91 Anträge zu Großen Anfragen


    Wird bei der Beratung ein Antrag gestellt, so muss er von einer Fraktion oder einem Viertel der anwesenden Mitglieder
    des Landtags unterstützt werden. Über den Antrag wird sofort abgestimmt, es sei denn, ein Viertel der anwesenden
    Mitglieder des Landtags widerspricht. Erfolgt Widerspruch, so ist über den Antrag in der laufenden Sitzung am
    folgenden Tage, sonst in der nächsten Sitzung abzustimmen oder er ist einem Ausschuss zu überweisen.

  • § 92 Kleine Anfragen


    (1) Jedes Mitglied des Landtags kann von der Landesregierung durch Kleine Anfragen Auskünfte verlangen.
    (2) Die Kleine Anfrage darf sich nur auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen und nicht mehr als fünf Unterfragen
    enthalten. Die zur Kennzeichnung der gewünschten Auskunft angegebenen Tatsachen und gestellten Fragen müssen
    in kurzer, gedrängter Form dargestellt sein. Die Fragen dürfen keine unsachlichen Feststellungen und Wertungen
    enthalten. § 71 dieser Geschäftsordnung findet entsprechende Anwendung.
    (3) Die Anfragen werden verteilt. Die Präsidentin bzw. der Präsident übermittelt sie unverzüglich der Landesregierung
    zur schriftlichen Beantwortung binnen einer Frist von vier Wochen.
    (4) Auch die schriftlichen Antworten werden verteilt. Eine Beratung findet nicht statt.

  • § 93 Ablehnung der schriftlichen Beantwortung


    (1) Antwortet die Landesregierung nicht innerhalb der Frist des § 92 Absatz 3, so setzt die Präsidentin bzw. der
    Präsident nach Beratung mit dem Ältestenrat die Kleine Anfrage auf Antrag der Fragestellerin bzw. des Fragestellers
    auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung und fordert die Landesregierung zur mündlichen Beantwortung auf. Lehnt
    die Landesregierung auch die mündliche Beantwortung ab, so teilt die Präsidentin bzw. der Präsident dies dem Landtag
    beim Aufruf des entsprechenden Tagesordnungspunktes mit.
    (2) Gibt die Landesregierung eine mündliche Antwort, so kann die Fragestellerin bzw. der Fragesteller das Wort zur
    Berichtigung oder Ergänzung verlangen; eine allgemeine Besprechung der Antwort und Anträge zur Sache sind
    unzulässig.

  • § 94 Fragestunde


    (1) Jedes Mitglied des Landtags ist berechtigt, bis zu zwei kurze Fragen zur mündlichen Beantwortung an die
    Landesregierung zu richten, die in einer Fragestunde beantwortet werden.
    (2) Grundsätzlich findet in jeder ersten Plenarsitzung im Monat eine Fragestunde statt. In weiteren Plenarsitzungen
    kann je eine Fragestunde stattfinden. Die Dauer der Fragestunde soll 60 Minuten nicht überschreiten.
    (3) Die Fragen müssen bis spätestens Montag, 12.00 Uhr, in der Plenarwoche bei der Präsidentin bzw. dem
    Präsidenten schriftlich eingereicht werden. Anfragen müssen kurz gefasst sein und dürfen nur eine konkrete Frage
    enthalten. Diese darf nicht in mehrere Unterfragen unterteilt werden. Als Einleitung kann der Ausgangspunkt der Frage
    kurz dargestellt werden. Zulässig sind Fragen aus dem Bereich der Verwaltung, soweit die Landesregierung unmittelbar
    oder mittelbar verantwortlich ist, und Fragen aus dem Bereich der Landespolitik. Jedes Mitglied des Landtags kann bei
    Einreichung seiner Anfrage erklären, dass es mit schriftlicher Beantwortung einverstanden ist.
    (4) Anfragen, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, weist die Präsidentin bzw. der Präsident zurück.
    (5) Die Präsidentin bzw. der Präsident kann im Einvernehmen mit den Vizepräsidentinnen bzw. den Vizepräsidenten
    ausnahmsweise Fragen von offensichtlich dringendem öffentlichen Interesse, deren Dringlichkeit sich nach der in
    Absatz 3 Satz 1 genannten Frist ergeben hat (Dringliche Anfragen) für die Fragestunde zulassen, wenn sie spätestens
    am vorhergehenden Tag bis 11.00 Uhr eingereicht werden. Dringliche Anfragen werden zu Beginn der Fragestunde
    aufgerufen. Liegen zum selben Fragenkreis bereits Fragen vor, werden sie ebenfalls vorgezogen und haben Vorrang
    vor der Dringlichen Anfrage.
    (6) Die Präsidentin bzw. der Präsident bestimmt, in welcher Reihenfolge die Anfragen aufgerufen werden. Anfragen, die
    in der jeweiligen Fragestunde nicht beantwortet werden, werden auf die Tagesordnung der nächsten Fragestunde
    gesetzt. Ist das zuständige Mitglied der Landesregierung nicht anwesend, so kann die Fragestellerin bzw. der
    Fragesteller der Präsidentin bzw. dem Präsidenten erklären, dass die Frage für die nächste Sitzung zurückgestellt oder
    eine schriftliche Beantwortung erwünscht wird.
    (7) Die Präsidentin bzw. der Präsident ruft die Nummer der Anfrage und den Namen der Fragestellerin bzw. des
    Fragestellers auf. Anfragen dürfen nur aufgerufen werden, wenn die Fragestellerin bzw. der Fragesteller anwesend ist
    oder der Präsidentin bzw. dem Präsidenten mitgeteilt hat, welches Mitglied des Hauses sie bzw. ihn vertritt. Ist die
    Fragestellerin bzw. der Fragesteller nicht anwesend und ist auch keine Vertreterin bzw. kein Vertreter benannt, wird die
    Anfrage von der Landesregierung schriftlich beantwortet.
    (8) Die Fragestellerin bzw. der Fragesteller kann bis zu drei Zusatzfragen stellen, nach Beantwortung der mündlichen
    Anfrage jedes andere Mitglied des Landtags bis zu zwei Zusatzfragen. Diese müssen in unmittelbarem Zusammenhang
    mit der Hauptfrage stehen und dürfen jeweils nur eine einzelne, nicht unterteilte Frage enthalten. Die Präsidentin bzw.
    der Präsident kann weitere Zusatzfragen ablehnen, wenn durch sie die ordnungsgemäße Abwicklung der Fragestunde
    gefährdet wird. Zusatzfragen zu schriftlichen Antworten sind unzulässig.
    (9) Bei Anfragen, bei denen sich die Fragestellerin bzw. der Fragesteller mit schriftlicher Beantwortung einverstanden
    erklärt hat, ist die schriftlich zu Protokoll gegebene Antwort der Landesregierung der Fragestellerin bzw. dem
    Fragesteller und den Parlamentarischen Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführern bis zum Ende der Plenarsitzung
    zuzuleiten. In diesen Fällen wird die Anfrage mit der schriftlich erteilten Antwort in das Plenarprotokoll aufgenommen.

  • § 95 Aktuelle Stunde


    (1) Eine Fraktion oder ein Viertel der Mitglieder des Landtags kann zu einer bestimmt bezeichneten aktuellen Frage der
    Landespolitik eine Aussprache (Aktuelle Stunde) beantragen. Anlass können nur Vorgänge sein, an deren Beratung ein
    dringendes öffentliches oder parlamentarisches Interesse besteht. Die Aussprache kann auch zur Antwort der
    Landesregierung auf eine mündliche Anfrage aus der Fragestunde (§ 94) beantragt werden, wenn sich in der
    Fragestunde ein allgemeines aktuelles Interesse bei der Beantwortung dieser Frage ergeben hat.
    (2) Die Präsidentin bzw. der Präsident entscheidet im Benehmen mit dem Ältestenrat über den Zeitpunkt der
    Durchführung der Aktuellen Stunde sowie über die Aufteilung der Redezeiten. Das Verlesen von Erklärungen oder
    Reden ist unzulässig. Die Dauer der Aussprache ist auf eine Stunde beschränkt. Die von der Landesregierung in
    Anspruch genommene Redezeit bleibt unberücksichtigt. An einem Plenarsitzungstag findet nur eine Aktuelle Stunde
    statt. Bei der Verteilung sollen alle Fraktionen angemessen berücksichtigt werden. § 94 Absatz 1 bleibt davon
    unberührt.
    (3) Ein Antrag nach Absatz 1 Satz 1 muss bis spätestens Montag, 12.00 Uhr, in der Plenarwoche bei der Präsidentin
    bzw. dem Präsidenten schriftlich eingereicht werden. Die Präsidentin bzw. der Präsident entscheidet im Benehmen mit
    den Vizepräsidentinnen und den Vizepräsidenten, welche Anträge für eine Aktuelle Stunde zulässig sind, und bei
    mehreren zulässigen Anträgen, welche Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Ist die Tagesordnung bereits
    verteilt, wird ihre Ergänzung durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten mitgeteilt. Im Falle des Absatzes 1 Satz 3
    entfällt die Frist. Die Präsidentin bzw. der Präsident soll in diesem Fall die Aussprache in der Regel auf den
    übernächsten, spätestens auf den letzten Sitzungstag der Plenarwoche legen.
    (4) Anträge zur Sache können nicht gestellt werden; Wortmeldungen zur Geschäftsordnung gemäß § 29 werden bei
    den Redezeiten nicht angerechnet. Die §§ 30 (persönliche Bemerkungen), 31 (Erklärung außerhalb der Tagesordnung),
    34 (Zwischenfragen), 35 (Kurzinterventionen) und 81 (Anträge auf Entschließungen) finden auf das Verfahren der
    Aktuellen Stunde keine Anwendung.
    (5) Mit der Aktuellen Stunde können weitere Beratungsgegenstände, insbesondere Anträge und Gesetzentwürfe,
    verbunden werden, soweit dies sachgerecht ist. In diesem Fall gilt Absatz 4 für die weiteren Beratungsgegenstände
    entsprechend.

  • § 96 Schutz geheimhaltungsbedürftiger Auskünfte


    (1) Stuft die Landesregierung die Beratung einer Großen Anfrage, die Antwort auf eine mündliche oder dringliche
    Anfrage oder die Beantwortung einer Frage in öffentlicher Sitzung des Landtags oder eines Ausschusses ganz oder
    teilweise als geheimhaltungsbedürftig ein, erfolgt die Beratung bzw. erteilt sie die Antwort, soweit sie als
    geheimhaltungsbedürftig eingestuft wird, auf Verlangen der Anfragenden in einem zuständigen Ausschuss in nicht
    öffentlicher oder vertraulicher Sitzung. Stuft die Landesregierung die Antwort auf eine Große oder Kleine Anfrage ganz
    oder teilweise als vertraulich ein, findet das Verfahren nach § 7 Archiv- und Benutzungsordnung Anwendung. Der von
    der Landesregierung für notwendig gehaltene Geheimhaltungsgrad bildet die Grundlage für die Behandlung im
    Parlament. Die Präsidentin bzw. der Präsident bestimmt den zuständigen Ausschuss.
    (2) Mündliche oder dringliche Anfragen werden im Ausschuss zur Beantwortung nur aufgerufen, wenn die die
    Fragestellerin bzw. der Fragesteller anwesend sind. Nach der Beantwortung können die Fragestellerin bzw. der
    Fragesteller bis zu drei Zusatzfragen stellen. Der Ausschuss kann in eine Aussprache eintreten; Anträge zur Sache
    können nicht gestellt werden. Die Fragestellerin bzw. der Fragesteller ist berechtigt, an der Aussprache mit beratender
    Stimme teilzunehmen.
    (3) Eine Beratung über eine Große Anfrage findet im Ausschuss nur statt, wenn mindestens ein Vertreter bzw. eine
    Vertreterin der Fragesteller anwesend ist. § 90 Absatz 4 gilt entsprechend.

  • § 97 Zulässigkeit, Prüfung und Behandlung von Petitionen


    (1) Petitionen an den Landtag überweist die Präsidentin bzw. der Präsident dem Petitionsausschuss.
    (2) Der Petitionsausschuss kann sich eine Verfahrensordnung geben. Sie bedarf der Zustimmung des Ältestenrats.
    (3) Der Ausschuss sieht von einer sachlichen Prüfung der Petition ab und weist sie zurück,
    a) wenn ihre Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes gerichtliches Verfahren oder die Nachprüfung einer
    richterlichen Entscheidung bedeuten würde; ein solcher Eingriff liegt jedoch nicht vor, wenn die Petentin bzw. der Petent
    lediglich verlangt, dass eine Behörde sich in einem Gerichtsverfahren in bestimmter Weise verhält oder wenn die
    Petition bei gerichtlich bestätigten Ermessensentscheidungen von einer Behörde eine Überprüfung oder Ände-rung der
    Entscheidung verlangt,
    b) wenn der Landtag für die Behandlung der Petition sachlich oder örtlich unzuständig ist,
    c) wenn die Behandlung der Petition wegen Unleserlichkeit, Fehlens des Namens der Petentin bzw. des Petenten oder
    mangels eines Sinnzusammenhangs unmöglich ist.
    (4) Der Ausschuss kann von einer sachlichen Prüfung der Petition absehen und sie zurückweisen,
    a) wenn sie sich gegen Verwaltungshandlungen richtet, gegen welche Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe eingelegt
    werden können,
    b) wenn sie in ungebührlicher Form eingebracht ist oder schwere Beleidigungen enthält,
    c) wenn es sich um Petitionen handelt, die gleichzeitig anderen Stellen vorgelegt wurden,
    d) wenn sie gegenüber einer bereits beschiedenen Petition kein neues Sachvorbringen enthält,
    e) wenn mit der Petition lediglich die Erteilung einer Rechtsauskunft begehrt wird.
    (5) Der Ausschuss kann nach sachlicher Prüfung einer Petition dem Landtag vortragen oder das Ergebnis seiner
    Beratungen in Form eines Beschlusses zusammenfassen, bzw. in folgender Weise über die Petition beschließen:
    a) Der Ausschuss bestätigt die Stellungnahme der obersten Landesbehörde und erklärt die Petition für erledigt.
    b) Der Ausschuss empfiehlt der obersten Landesbehörde bestimmte Maßnahmen oder bittet um nochmalige Prüfung
    der Angelegenheit.
    c) Der Ausschuss erklärt die Petition wegen eines Beschlusses über einen anderen Gegenstand aufgrund der
    Rücknahme der Petition oder aus einem anderen Grunde für erledigt.
    (6) Den Beschluss über die Petition teilt die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags der Petentin bzw. dem
    Petenten schriftlich mit.
    (7) Bei Eingaben von mehr als 100 Personen mit einem identischen Anliegen bei weitgehender textlicher
    Übereinstimmung kann der Petitionsausschuss beschließen, diese in der Sache als eine Petition (Massenpetition) zu
    behandeln. Der Petitionsausschuss trifft zugleich eine Entscheidung darüber, ob die abschließende Beschlussmitteilung
    durch öffentliche Bekanntmachung, durch Pressemitteilung sowie Veröffentlichung auf den Internetseiten des Landtags
    erfolgen soll.
    (8) Mindestens vierteljährlich sind die Beschlüsse des Ausschusses in einer Übersicht dem Landtag zur Bestätigung
    vorzulegen. Beschlüsse müssen auf Antrag einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Landtags im Landtag
    besprochen werden.
    (9) Mitglieder des Landtags und Bedienstete des Landtags dürfen Tatsachen, die ihnen bei der Behandlung einer
    Petition bekannt geworden sind, nur insoweit verwerten oder offenbaren, als nicht das schutzwürdige private Interesse,
    insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, dem entgegenstehen. Personalakten werden vertraulich behandelt.
    Der Petentin bzw. dem Petenten oder der von ihr bzw. ihm bevollmächtigten Person kann Auskunft über die
    voraussichtliche Dauer oder den Stand des Petitions-Verfahrens erteilt werden.

  • § 98 Verfahren vor dem Petitionsausschuss


    (1) Mitglieder des Landtags, die eine Petition für eine Petentin bzw. einen Petenten überreicht haben, sind auf ihr
    Verlangen zu deren Behandlung im Ausschuss zu hören.
    (2) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse über Petitionen kann der Ausschuss
    a) die Stellungnahme eines anderen Ausschusses oder einer obersten Landesbehörde einholen,
    b) seine Befugnisse gemäß Artikel 41a der Landesverfassung ausüben; hiervon setzt der Ausschuss die oberste
    Landesbehörde vorher in Kenntnis. Auskunftsersuchen und Akten-anforderungen erfolgen über die oberste
    Landesbehörde.
    (3) Der Ausschuss kann nach Artikel 41a Absatz 2 der Landesverfassung Beweise erheben. Eine eidliche Vernehmung
    kann nur erfolgen, wenn der Ausschuss dies mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder beschließt. Sie muss durch ein
    Mitglied des Landtags erfolgen, das die Befähigung zum Richteramt besitzt.
    (4) Mitglieder des Ausschusses oder Beamtinnen bzw. Beamte der Landtagsverwaltung, die nach Artikel 41a Absatz 3
    der Landesverfassung tätig geworden sind, haben dem Ausschuss auf dessen Verlangen schriftlich zu berichten. Der
    Ausschuss kann die gemäß Artikel 41a Absatz 3 der Landesverfassung übertragenen Befugnisse jederzeit wieder an
    sich ziehen. Er kann deren Umfang und Gegenstand von vornherein oder nachträglich beschränken. In Ausführung des
    Artikels 41a Absatz 3 der Landesverfassung sollen Mitglieder des Landtags mit Beamtinnen bzw. Beamten der
    Landtagsverwaltung gemeinsam tätig werden.