§ 100 entfällt
Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen
Wichtige Information
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Ob dieses Projekt jemals wieder aktiviert wird bleibt daher ungewiss.
Zum lesen bleibt diese Webseite vorerst bestehen.
Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück
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§ 101 entfällt
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§ 102 entfällt
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§ 103 entfällt
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§ 104 entfällt
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§ 105 entfällt
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§ 106 entfällt
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§ 107 Landtagsverwaltung
(1) Die Unterstützung der Präsidentin bzw. des Präsidenten bei der Durchführung ihrer bzw. seiner
Verwaltungsaufgaben, insbesondere die Vorbereitung der Sitzungen des Landtags und der Ausschüsse, die
Entgegennahme von Gesetzentwürfen, Anträgen, sonstigen Vorlagen, Eingaben und anderen an den Landtag
gerichteten Schriftstücken und deren vorbereitende Bearbeitung ist Aufgabe der Landtagsverwaltung.
(2) Die Direktorin bzw. der Direktor beim Landtag ist die ständige Vertreterin bzw. der ständige Vertreter der Präsidentin
bzw. des Präsidenten in der Verwaltung; sie bzw. er hat Zutritt zu allen Ausschusssitzungen. -
§ 108 Parlamentarischer Beratungs- und Gutachterdienst
In der Landtagsverwaltung ist zur wissenschaftlichen Beratung des Parlaments der Parlamentarische Beratungs- und
Gutachterdienst eingerichtet. Die Grundsätze für die Aufgaben und die Arbeitsweise sind als "Dienst- und
Geschäftsanweisung" in der Anlage 3 festgelegt. -
§ 109 Verteilung der Drucksachen
(1) Die Drucksachen gelten als verteilt, wenn sie den Mitgliedern des Landtags in ihre Wohnung oder an einen von den
Mitgliedern des Landtags oder dem Ältestenrat bestimmten anderen Ort zugestellt sind.
(2) An einem Sitzungstag gelten die Drucksachen als zugestellt, wenn sie den Mitgliedern des Landtags auf ihre Plätze
gelegt wurden. -
§ 110 Auslegung der Geschäftsordnung
Über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet während der laufenden Debatte im Plenum der
Sitzungsvorstand. Eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Auslegung kann nur der Landtag
beschließen, und zwar nach Prüfung und auf Vorschlag des Ältestenrats und nach Stellungnahme durch das Präsidium -
§ 111 Abweichung von der Geschäftsordnung
Abweichungen von den Vorschriften der Geschäftsordnung sind unzulässig, wenn nach Feststellung der Präsidentin
bzw. des Präsidenten mindestens vier Mitglieder des Landtags widersprechen. -
§ 112 Vorschläge des Ältestenrats für die Geschäftsordnung des Landtags
Der Ältestenrat kann auch ohne besonderen Auftrag Fragen, die sich auf die Geschäftsordnung des Landtags und der
Ausschüsse beziehen, erörtern und dem Landtag nach Stellungnahme durch das Präsidium dazu Vorschläge machen. -
§ 113 Behandlung unerledigter Vorlagen am Ende der Wahlperiode
Am Ende der Wahlperiode oder im Falle der Auflösung des Landtags gelten alle Vorlagen (§ 69 dieser
Geschäftsordnung) als erledigt. Dies gilt nicht für Petitionen. -
§ 114 Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt am 15. Juni 2020 in Kraft.