Geschäftsordnung des Bundesrates (GOBR)

Wichtige Information

Hallo liebe Interessenten von Simpolitik,

das Projekt wurde leider 2022 eingestellt, da sich keine neuen Projektleiter gefunden haben.
Ob dieses Projekt jemals wieder aktiviert wird bleibt daher ungewiss.

Zum lesen bleibt diese Webseite vorerst bestehen.

Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

  • §40 Sitzungsniederschrift

    (1) Über jede Sitzung eines Ausschusses fertigt der Vorsitzende eine Niederschrift. Diese muss mindestens die Namen der Teilnehmer, die Anträge, das Ergebnis der Beratungen und bei Beschlüssen das Stimmverhältnis sowie das Abstimmungsergebnis nach Ländern enthalten.

    (2) Die Niederschrift ist vertraulich, soweit nicht der Ausschuss gemäß §37 Absatz 2 Satz 2 die Vertraulichkeit der Verhandlungen aufgehoben hat.

    (3) Der Wortlaut der von einem Ausschuss gefassten Beschlüsse und die dazu formulierten Begründungen können der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, soweit der Ausschuss nichts anderes beschließt.

    • Offizieller Beitrag

    §48 Bestimmung der Mitglieder des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuss)

    (1) Jedes Land stellt mindestens eines der vom Bundesrat zu bestimmenden Mitglieder des Vermittlungsausschusses. Die Zahl der von jedem Land benannten Mitglieder soll vorbehaltlich Absatz 3 gleich sein.
    (2) Die von einem Land gestellten Mitglieder sowie ihre Stellvertreter werden durch die zuständige Landesregierung ernannt und abberufen. Der Ministerpräsident teilt die Namen der Mitglieder dem Präsidenten des Bundesrates schriftlich mit.
    (3) Lassen sich die vom Bundesrat zu bestimmenden Mitglieder des Vermittlungsausschusses nicht gleichmäßig auf die Länder verteilen, so sind die nach der Verteilung auf die Länder nach Abs. 1 übrigbleibenden Mitglieder und ihre Stellvertreter durch den Bundesrat mit der Mehrheit der Stimmen aller Länder auf die Dauer der laufenden Legislaturperiode des Bundestages zu wählen. Bei Rücktritt oder sonstiger Erledigung des Amtes findet eine Nachwahl statt, es sei denn, bis zur turnusmäßigen Neuwahl verbleiben weniger als zwei Wochen.