Bundessatzung der Freien Demokratischen Partei

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Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

  • Stand: 20.07.2020


    I. Zweck und Mitgliedschaft

    § 1 - Zweck
    (1) Die Freie Demokratische Partei (FDP) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der
    Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Mitglieder ohne
    Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts
    und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates
    und einer vom sozialen Geist getragenen freiheitlichen Gesellschaftsordnung mitwirken
    wollen und totalitäre und diktatorische Bestrebungen jeder Art ablehnen.
    (2) Die FDP ist die liberale Partei in Deutschland. Verpflichtendes Ziel für alle Liberalen ist
    die Stärkung von Freiheit und Verantwortung des Einzelnen. Die FDP steht für Toleranz und
    Weltoffenheit, für eine Ordnung der sozialen Marktwirtschaft und für den freiheitlichen
    Rechtsstaat.
    (3) Die FDP erstrebt eine Zusammenarbeit mit gleichgerichteten politischen Vereinigungen
    anderer Staaten mit dem Ziele, eine überstaatliche Ordnung im Geiste liberaler und
    demokratischer Lebensauffassung herbeizuführen.


    § 2 - Mitgliedschaft
    (1) Jeder, der in Deutschland lebt, sowie jeder Deutsche, der im Ausland lebt, kann Mitglied
    der Partei werden, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze und die
    Satzungen der Partei anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die
    Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied der Freien
    Demokratischen Partei sein. Die Aufnahme von Nicht-EU-Bürgern setzt im Regelfall einen
    Aufenthalt von 2 Jahren in Deutschland voraus.
    (2) Mitglied der Partei können nur natürliche Personen sein.
    (3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Freien Demokratischen Partei und bei einer
    anderen mit ihr im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe ist ausgeschlossen.
    Das gleiche gilt bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in einer ausländischen Partei, Organisation
    oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der FDP widerspricht.
    (4) Die Bundespartei führt eine zentrale Mitgliederdatei.


    § 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
    (1) Die Mitgliedschaft in der Freien Demokratischen Partei wird nach den Satzungen der
    Landesverbände oder der Auslandsgruppen erworben.
    (2) Die Aufnahme setzt voraus, dass das aufzunehmende Mitglied im Bereich der
    aufnehmenden Gliederung (nach der jeweiligen Landessatzung zuständige Untergliederung
    des Landesverbandes oder Auslandsgruppe) einen Wohnsitz hat und nicht schon Mitglied der
    FDP ist.

    (2a) Während des Aufnahmeverfahrens hat der Bewerber als „Mitglied im
    Aufnahmeverfahren die Rechte nach § 13 Abs. (1) Satz 1.
    (3) Bei Wohnsitzwechsel in ein anderes Bundesland geht die Mitgliedschaft über; hat ein
    Mitglied mehrere Wohnsitze, bestimmt es selbst, wo es Mitglied ist. Das Parteimitglied hat
    den Wohnsitzwechsel unverzüglich seinem bisherigen und dem neuen Orts- bzw.
    Kreisverband anzuzeigen.
    (4) In Ausnahmefällen kann ein Mitglied auf seinen Antrag mit Zustimmung der Vorstände
    der betroffenen Gebietsverbände Mitglied in einem Gebietsverband sein, in dem das Mitglied
    keinen Wohnsitz hat.
    (5) Die Mitgliedschaft kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag auch unmittelbar bei
    der Bundespartei erworben werden. Diese Anträge bedürfen der Genehmigung des
    Bundesvorstandes, der über sie im Benehmen mit dem zuständigen Landesverband
    entscheidet.
    (6) Über Aufnahmeanträge von Deutschen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands
    haben, entscheidet der Bundesvorstand.
    (7) Personen, die Mitglied einer Partei oder Wählergruppierung, welche auf der
    Unvereinbarkeitsliste steht, sind, können keine Mitglieder werden.


    § 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
    (1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung und der Satzung
    seines Landesverbandes die Zwecke der Freien Demokratischen Partei zu fördern und sich
    an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.
    (2) Mitglieder richterlicher Instanzen sind auch nach Beendigung ihres Amtes zur
    Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Tatsachen
    und über die Beratung auch gegenüber Parteimitgliedern verpflichtet.


    § 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
    (1) Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. Tod,
    2. Austritt,
    3. Beitritt zu einer anderen, mit der FDP im Wettstreit stehenden Partei oder Wählergruppe,
    4. Beitritt zu einer anderen, mit einer FDP-Fraktion oder parlamentarischen Gruppe der
    FDP in Wettstreit stehenden Fraktion oder parlamentarischen Gruppe,
    5. rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des
    Wahlrechts,
    6. Eintritt ein eine auf einer Unvereinbarkeitsliste der FDP stehende Partei oder
    Wählergruppierung.
    7.Ausschluss nach § 6.

    (2) Ausgeschlossene Mitglieder sind der Bundespartei unter Bekanntgabe der
    Ausschlussgründe zu melden.


    § 6 - Ordnungsmaßnahmen
    (1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei
    und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:
    1. Verwarnung,
    2. Verweis,
    3. Enthebung von einem Parteiamt,
    4. Aberkennung der Fähigkeit, ein Parteiamt zu bekleiden, bis zur Höchstdauer von zwei
    Jahren,
    5. Ausschluss nach Maßgabe des Absatzes (2).
    Die Maßnahmen nach Nr. 1 oder 2, 3 und 4 können auch nebeneinander verhängt werden.
    (2) Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die
    Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstößt und ihr
    damit schweren Schaden zufügt. Ein Verstoß im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn ein Mitglied
    vor oder während seiner Mitgliedschaft in der Partei Mitbürger als Gegner eines totalitären
    Regimes denunziert oder seine gesellschaftliche Stellung dazu missbraucht hat, andere zu
    verfolgen. Ein Verstoß im Sinne von Satz 1 liegt ferner bei Verletzung der richterlichen
    Schweigepflicht, Verweigerung des Beitritts zur oder Austritt aus der parlamentarischen
    Gruppe der FDP vor.
    (3) Die parlamentarischen Gruppen der Partei sind gehalten, ein rechtskräftig
    ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Parteimitglied aus ihrer Gruppe auszuschließen.

    §6a – Unvereinbarkeitsliste

    Die Partei führt eine Unvereinbarkeitsliste, diese wird schriftlich festgehalten und separat
    veröffentlicht.


    § 7 - Wiederaufnahme
    Ein rechtskräftig ausgeschlossenes Mitglied kann nur mit vorheriger Zustimmung des
    Landesvorstandes wieder Mitglied der Partei werden.

  • II. Gliederung nach Gebietsverbänden

    § 8 - Gliederung

    (1) Die Partei gliedert sich in Landesverbände. Die Landesverbände können nach ihren

    örtlichen Bedürfnissen Untergliederungen schaffen. Innerhalb der staatsrechtlichen

    Grenzen eines Landes gibt es nur einen Landesverband. Ein Landesverband darf nicht

    Gliederungen anderer Landesverbände an sich ziehen.

    (2) Werden einem Lande im staatsrechtlichen Sinne Teile eines anderen Landes oder bis

    dahin bestehenden Landes angegliedert, so gehen die in dem bisher bestehenden Lande

    vorhandenen Gliederungen der Partei in dem Landesverband des vergrößerten Landes auf.

    Der aufnehmende Landesverband hat innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme einen

    Parteitag nach den Regeln seiner Satzung einzuberufen, auf dem die Organe des

    Landesverbandes entsprechend dieser Satzung neu gewählt werden. Dieser Parteitag muss

    spätestens drei Tage nach seiner Einberufung zusammentreten. Unterbleibt dies, so hat der

    Bundesvorstand das Recht der Einberufung gemäß § 9 Abs. (2).

    (3) Wird aus zwei oder mehreren Ländern ein neues Land im staatsrechtlichen Sinne

    gebildet und schließen sich die Gliederungen der Partei nicht von selbst innerhalb von zwei

    Wochen zu einem neuen Landesverband zusammen, so entscheidet der Bundesvorstand im

    Benehmen mit den bisherigen Landesverbänden über Form und Art des

    Zusammenschlusses, es sei denn, der Zusammenschluss ist inzwischen erfolgt.


    § 9 - Bundespartei und Landesverbände

    (1) Die Landesverbände sind verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern,

    sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen

    der Partei richtet. Sie haben auch ihre Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten.

    (2) Verletzen Landesverbände, ihnen nachgeordnete Gebietsverbände oder Organe diese

    Pflichten, ist der Bundesvorstand berechtigt und verpflichtet, die Landesverbände zur

    Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern. Kommt der Landesverband einer solchen

    Aufforderung nicht binnen einer angemessenen Frist nach, kann der Bundesvorstand den

    Landesverband anweisen, in einer Frist von einer Woche einen Landesparteitag

    einzuberufen, auf dem der Bundesvorstand die dem Landesverband gemachten Vorwürfe

    durch beauftragte Vorstandsmitglieder zu vertreten und geeignete Anträge zu stellen hat.

    (3) Die Landesverbände sind verpflichtet, vor Wahlabreden mit anderen Parteien oder

    Wählergruppen bei den Bundestags- und Landtagswahlen und über Verhandlungen wegen

    der Beteiligung an einer Koalition sich mit dem Bundesvorstand ins Benehmen zu setzen.

    (4) Die Landesverbände sind verpflichtet, bei organisatorischen oder grundsätzlichen

    Abmachungen mit anderen Parteien oder Fraktionen (Gruppen) oder Teilen von diesen

    unverzüglich die Genehmigung des Bundesvorstandes herbeizuführen.

    (5) Der Bundesvorsitzende, seine Stellvertreter, der Generalsekretär sowie jedes beauftragte

    Mitglied des Bundesvorstandes, das seinen Auftrag nachzuweisen hat, haben das Recht, auf

    den Landesparteitagen zu sprechen und – ohne an eine Frist oder Form gebunden zu sein –

    Anträge zu stellen.

    (6) Der Bundesvorstand hat das Recht und die Pflicht, Ermittlungen und Prüfungen

    durchzuführen. Die nachgeordneten Parteiorgane sind verpflichtet, die entsprechenden

    Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung dieser Pflicht

    erforderlich sind.

    (7) Die Gebietsverbände führen eigene Unvereinbarkeitslisten, sollten die Parteitage der

    Gebietsverbände nichts anderes beschließen, gilt die Unvereinbarkeitsliste des

    Bundesverbandes.


    III. Die Organe der Bundespartei

    § 10 - Organe der Bundespartei

    (1) Organe der Bundespartei sind dem Rang nach:

    1. der Bundesparteitag,

    2. der Bundesvorstand.


    § 11 - Der Bundesparteitag

    (1) Der Bundesparteitag ist das oberste Organ der Partei. Er ist als ordentlicher oder

    außerordentlicher Bundesparteitag einzuberufen.

    (2) Die Beschlüsse des Bundesparteitages sind sowohl für die Gliederungen der Partei als

    auch für ihre Mitglieder bindend.


    § 12 - Geschäftsordnung des Bundesparteitages

    (1) Ein ordentlicher Bundesparteitag findet all zwei Monate statt. Er wird vom

    Bundesvorstand unter Mitteilung der Tagesordnung und des Tagungsortes mit einer Frist

    von vier Tagen an die Landesverbände einberufen. Im Falle einer Verlegung muss in der

    gleichen Art eingeladen und eine Frist von vier Tagen gewahrt werden.

    (2) Außerordentliche Bundesparteitage müssen durch den Bundesvorsitzenden unverzüglich

    einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird:

    1. durch Beschlüsse der Vorstände von mindestens vier Landesverbänden,

    2. durch Beschluss der Bundestagsfraktion,

    3. durch Beschluss des Bundesvorstandes.

    Die Beschlüsse müssen mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.

    Die Ladungsfrist beträgt vier Tage; sie kann in besonders eilbedürftigen Fällen bis auf zwei

    Tagen verkürzt werden.

    (3) Der Bundesvorsitzende eröffnet den Bundesparteitag und leitet die Wahl des

    Parteitagspräsidiums. Das Parteitagspräsidium besteht mindestens aus dem Präsidenten.

    Ihm obliegt die Leitung des Parteitags.


    § 13 - Teilnahme, Rede- und Stimmrecht

    (1) Grundsätzlich darf jedes Mitglied der Partei am Bundesparteitag teilnehmen. Rede- sowie

    Stimmrecht haben grundsätzlich alle Mitglieder.


    §14 - Aufgaben des Bundesparteitages

    (1) Aufgaben des Bundesparteitages sind die Beratung und Beschlussfassung über

    grundsätzliche politische und organisatorische Fragen der Partei.

    (2) Über organisatorische und grundsätzliche Abmachungen mit Parteigliederungen anderer

    Parteien auf Bundesebene oder deren Fraktionen entscheidet der Bundesparteitag; ggf. ist

    ein außerordentlicher Bundesparteitag einzuberufen. Die verfassungsmäßigen Rechte der

    Abgeordneten bleiben unberührt.

    (3) Weitere Aufgaben des Bundesparteitages sind insbesondere:

    1. die Wahl des Parteitagspräsidiums,

    2. die Beschlussfassung über

    a) den Bericht des Bundesvorstandes,

    3. die Entlastung des Bundesvorstandes,

    4. die Wahl des Bundesvorstandes,

    5. die Wahl des Bundesschiedsgerichts,

    (4) Der Generalsekretär wird auf Vorschlag des Bundesvorsitzenden für dessen Amtszeit

    gewählt.

    (5) Der Bundesparteitag beschließt Ein- und Austragungen aus der Unvereinbarkeitsliste des

    Bundesverbandes. Er kann Beschlüsse des Bundesvorstand, welche die

    Unvereinbarkeitsliste bearbeiten, bestätigen oder rückgängig machen.

  • § 15 - Der Bundesvorstand

    (1) Der Bundesvorstand besteht aus:

    1. dem Bundesvorsitzenden

    2. dem stellvertretenden Bundesvorsitzenden

    3. dem Bundesgeneralsekretär

    4. den Regierungschefs der Länder, welche der FDP angehören

    5. der Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland, sollte dieser der FDP angehören.

    (2) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Parteitag

    vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt nur für den verbleibenden

    Rest der Amtszeit des Bundesvorstandes.

    (3) Die Regierungschefs der Länder und der Bundeskanzler , welche der FDP angehören, bleiben solange Mitglied

    des Bundesvorstandes, bis ihr Amt neugewählt wurde.


    §15a - Das Parteipräsidium

    (1)Das Parteipräsidium besteht aus:

    1. dem Bundesvorsitzenden

    2. dem Bundesgeneralsekretär

    3. den Landesvorsitzenden


    § 16 - Geschäftsordnung des Bundesvorstandes

    (1) Der Bundesvorstand tritt mindestens einmal in der Woche zusammen. Er wird vom

    Bundesvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet.

    (2) Die Einberufung muss binnen einer Frist von 24 Stunden erfolgen, wenn dies schriftlich

    unter Angabe der Gründe beantragt wird:

    1. vom Präsidium,

    2. von einem Drittel der Mitglieder des Bundesvorstandes,

    3. von der Bundestagsfraktion,

    4. vom Vorstand eines Landesverbandes.


    §16a - Geschäftsordnung des Parteipräsidiums

    (1)Das Parteipräsidium tritt alle zwei Wochen einmal zusammen. Es wird vom Bundesvorsitzenden

    oder bei dessen Verhinderung vom Bundesgeschäftsführer geleitet.

    (2)Die Einberufung muss binnen einer Frist von 48 Stunden erfolgen, wenn dies schriftlich unter

    Angabe der Gründe beantragt wird:

    1. vom Bundesvorstand

    2. von einem Drittel der Mitglieder des Parteipräsidiums

    3. von der Bundestagsfraktion

    4. vom Vorstand eines Landesverbandes


    § 17 - Aufgaben des Bundesvorstandes

    (1)Der Bundesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne

    der Beschlüsse des Bundesparteitags.

    (2)Der Bundesvorstand kontrolliert das Parteipräsidium. Auf Beschluss des Bundesvorstandes kann

    ein Beschluss des Parteipräsidiums außer Kraft gesetzt werden und muss, wenn keine Einigung

    zustande kommt, beim nächsten Bundesparteitag für alle Mitglieder zur Abstimmung aufgerufen werden.

    (3)Der Bundesvorsitzende und sein Stellvertreter sind die gesetzlichen Vertreter der

    Bundespartei (Vorstand gemäß § 26 BGB). Der Bundesvorsitzende vertritt die Bundespartei

    allein. Verträge, welche die Bundespartei verpflichten, werden von ihm oder auf Grund der

    von ihm erteilten Vollmachten abgeschlossen.


    §17a - Aufgaben des Parteipräsidiums

    (1)Das Parteipräsidium beschließt, im Sinne der Beschlüsse des Bundesparteitags, über die

    politische Richtung der Partei. Es darf im Namen der Partei Publikationen veröffentlichen,

    die mit den Beschlüssen des Bundesparteitags, der Satzung sowie des Grundsatzprogrammes

    vereinbar sind.

    (2)Das Parteipräsidium kontrolliert den Bundesvorstand. Auf Beschluss des Parteipräsidiums

    kann ein Beschluss des Bundesvorstandes außer Kraft gesetzt werden und muss, wenn keine

    Einigung zustande kommt, beim nächsten Bundesparteitag für alle Mitglieder zur Abstimmung

    aufgerufen werden.

    (3)Im Parteipräsidium werden Anliegen einzelner Mitglieder beraten und gegebenenfalls an das

    Parteischiedsgericht oder an den Bundesvorstand überwiesen.


    IV. Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen,

    Mitgliederentscheid, Mitgliederbefragung und Mitgliederbegehren

    § 18 - Geltung der Wahlgesetze und Satzungen

    Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die

    Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und der zuständigen

    Gebietsverbände.


    § 19 - Mitgliederentscheid

    (1) Über wichtige politische Fragen, für die der Bundesparteitag zuständig ist, und über die

    Spitzenkandidatur zur Bundestagswahl kann ein Mitgliederentscheid durchgeführt werden.

    (2) Ein Mitgliederentscheid findet nicht statt über:

    1. die Änderung der Satzung, der Geschäftsordnung, sowie der Schiedsgerichtsordnung.

    2. innerparteiliche Wahlen.

    3. die Aufstellung von Bewerbern für öffentliche Wahlen.

    4. Anträge, die bereits in den letzten zwei Monaten Gegenstand eines Mitgliederentscheides

    waren.

    (3) Ein Mitgliederentscheid ist auf Beschluss des Bundesparteitages oder des

    Bundesvorstandes oder auf Antrag der Vorstände oder Parteitage von fünf Landesverbänden

    oder 12 Kreisverbänden oder von 25 Prozent der Mitglieder der FDP durch den

    Bundesvorstand durchzuführen.

    (4) Der Bundesvorstand entscheidet über die Art des Abstimmungsverfahrens. Der

    Mitgliederentscheid erfolgt entweder durch geheime Briefabstimmung, durch eine

    dezentrale Präsenzwahl, durch eine online-basierte Abstimmung oder durch eine

    Kombination dieser drei Verfahren. Es muss aber in den Grundsätzen einer geheimen

    Briefabstimmung gleichstehen. Wird ein Mitgliederentscheid erfolgreich initiiert, gilt ein

    Neutralitätsgebot (Gebot der Gleichbehandlung der Antragsteller) für die

    Bundesgeschäftsstelle. Das Gebot der Gleichbehandlung gilt auch für den

    Bundesvorstand. Das beschränkt nicht das Recht von Mitgliedern des Bundesvorstandes, in

    die politische Diskussion einzugreifen. Der Bundesvorstand hat das Recht, zusammen mit

    der beantragten Formulierung einen Alternativantrag zur Abstimmung zu stellen. Die

    Kreisverbände sind gehalten, zum Thema des jeweiligen Mitgliederentscheids

    Informationsveranstaltungen durchzuführen.

    (5) Ein Antrag auf Durchführung eines Mitgliederentscheids muss schriftlich bei der

    Bundesgeschäftsstelle eingereicht werden. Er muss den zur Entscheidung zu bringenden

    Antragstext enthalten. Im Falle eines Antrags von 25 Prozent der Mitglieder muss der Antrag

    durch sämtliche Antragsteller eigenhändig unterschrieben sein. Ein Mitgliederentscheid

    findet nicht mehr statt, wenn ein Bundesparteitag im Sinne des Antrags entscheidet.

    (6) Ein Antrag im Rahmen des Mitgliederentscheids ist beschlossen, wenn er die Mehrheit

    der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Enthaltungen werden bei der Berechnung

    der Mehrheit nicht mitgezählt. Umfasst diese Mehrheit mindestens fünfzehn Prozent der

    Mitglieder, so ist dessen Ergebnis die politische Beschlusslage der FDP und steht einer

    Entscheidung des Bundesparteitages gleich. 4Wird dieses Quorum nicht erreicht, wird das

    Ergebnis lediglich als Mitgliederbefragung gewertet.

    (7) Gegenstand eines Mitgliederentscheids kann auch die Bestimmung von

    Spitzenkandidaten zur Bundestagswahl sein. In diesem Fall genügt ein Antrag auf Einleitung

    des Verfahrens. Daraufhin fordert der Bundesvorstand auf, innerhalb einer von ihm

    gesetzten Frist von mindestens 28 Tagen Vorschläge einzureichen. Dem Wahlvorschlag

    muss die schriftliche Zustimmung der Kandidaten beigefügt sein. Wahlvorschläge können

    der Bundesparteitag, der Bundesvorstand, zwei Landesverbände gemeinsam oder 20

    Kreisverbände gemeinsam oder 250 Mitglieder einreichen. Gehen nicht mehr gültige

    Wahlvorschläge ein, als Positionen zu besetzen sind, findet kein Mitgliederentscheid statt.

    Anderenfalls entscheidet der Bundesvorstand über das anzuwendende Verfahren und leitet

    unverzüglich den Mitgliederentscheid ein. Abs. (2) Nr. 2 findet keine Anwendung. Gewählt ist,

    wer die meisten gültigen Stimmen und mindestens die Stimmen von fünfzehn Prozent der

    Mitglieder erhält. Abs. (6) gilt entsprechend. Erfüllt kein Bewerber diese Voraussetzungen,

    entscheidet der Bundesparteitag. Bei Stimmengleichheit mehrerer Bewerber entscheidet

    der Bundesparteitag im ersten Wahlgang ausschließlich über die stimmengleichen

    Bewerber.


    § 19a - Mitgliederbefragung

    (1) Eine Mitgliederbefragung ist auf Beschluss des Bundesparteitags oder des

    Bundesvorstands oder auf Antrag der Vorstände oder Parteitage von zwei Landesverbänden

    oder 20 Kreisverbänden oder von 10 Mitgliedern der FDP durch den Bundesvorstand

    durchzuführen.

    (2) Eine Mitgliederbefragung findet nicht statt über:

    1. innerparteiliche Wahlen.

    2. die Aufstellung von Bewerbern für öffentliche Wahlen.

    3. den Haushaltsplan des Bundesverbands, die Beschäftigung von Mitarbeitern und andere

    Fragen der inneren Organisation des Bundesverbandes und der Bundesgeschäftsstelle.

    (3) Der Bundesvorstand entscheidet über die Art des Abstimmungsverfahrens. Die

    Mitgliederbefragung erfolgt durch geheime Wahl. Wird eine Mitgliederbefragung erfolgreich

    initiiert, gilt ein Neutralitätsgebot (Gebot der Gleichbehandlung der Antragsteller) für die

    Bundesgeschäftsstelle. Das Gebot der Gleichbehandlung gilt auch für den Bundesvorstand.

    Das beschränkt nicht das Recht von Mitgliedern des Bundesvorstandes, in die politische

    Diskussion einzugreifen.

    (4) Ein Antrag auf Durchführung einer Mitgliederbefragung muss schriftlich bei der

    Bundesgeschäftsstelle eingereicht werden. Er muss den Fragetext enthalten. Im Falle eines

    Antrags von 500 Mitgliedern muss der Antrag durch sämtliche Antragsteller eigenhändig

    unterschrieben sein.

    (5) Die Organe der Partei sind in ihrer Willensbildung nicht an das Ergebnis der

    Mitgliederbefragung gebunden.

    (6) Das weitere Verfahren regelt die durch den Bundesvorstand zu beschließende

    Verfahrensordnung.


    § 19b - Mitgliederbegehren

    (1) 5 Mitglieder der FDP können beantragen, dass der Bundesvorstand eine bestimmte

    Angelegenheit behandelt (Mitgliederbegehren).

    (2) Ein Mitgliederbegehren findet nicht statt über:

    1. innerparteiliche Wahlen.

    2. die Aufstellung von Bewerbern für öffentliche Wahlen.

    3. den Haushaltsplan des Bundesverbands, die Beschäftigung von Mitarbeitern und andere

    Fragen der inneren Organisation des Bundesverbandes und der Bundesgeschäftsstelle.

    (3) Der Antrag muss schriftlich bei der Bundesgeschäftsstelle eingereicht werden. Er muss

    die zu beratende Angelegenheit genau bezeichnen und durch sämtliche Antragsteller

    eigenhändig unterschrieben sein.

    (4) Der Bundesvorstand muss spätestens auf seiner dritten Sitzung nach Antragseingang die

    Angelegenheit durch Abgabe eines begründeten Votum behandeln.

  • V. Parteischiedsgerichtsbarkeit

    § 20 - Parteischiedsgerichte

    (1) Nach näherer Maßgabe der Schiedsgerichtsordnung werden Parteischiedsgerichte

    eingerichtet.

    (2) Die Mitglieder der Schiedsgerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

    Sie müssen Mitglieder der Partei sein.

    (3) Mitglieder der Schiedsgerichte dürfen nicht Mitglied eines Vorstandes der Partei sein.

    (4) Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus den Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und

    drei weiteren Beisitzern.

    (5) Die Amtszeit der Mitglieder der Schiedsgerichte beträgt drei Monate, sie werden vom

    Bundesparteitag gewählt.

    (6) Bei Streitigkeiten unter Mitgliedern, die das Parteiinteresse berühren, muss der unterste

    für beide Mitglieder zuständige Gebietsverband vorher versucht haben, die Streitigkeiten

    gütlich beizulegen. Die Landesverbände können die Zuständigkeit hiervon abweichend

    regeln.


    VI. Allgemeine Bestimmungen, Satzung, Statut

    § 21 - Zulassung von Gästen

    Der Bundesparteitag und der Bundesvorstand können durch Beschluss Gäste zulassen.


    § 22 - Satzungsänderung

    (1) Änderungen der Bundessatzung können nur von einem Bundesparteitag mit einer

    Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, mindestens aber der

    Mehrheit der zum Bundesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden.

    (2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn er

    mindestens zwölf Wochen vor Beginn des Bundesparteitages beim Bundesvorstand

    eingegangen ist. Die Bundesgeschäftsstelle teilt diesen Termin den Antragsberechtigten und

    dem Bundessatzungsausschuss sechzehn Wochen vor Beginn des Bundesparteitages mit.

    (3) Niemand hat das Recht, durch mündlichen oder nicht fristgerechten Antrag

    Satzungsänderungen herbeizuführen.

    (4) Abs. (1) und Abs. (5) gelten auch für die Änderung der Landessatzungen durch

    Landesparteitage. Wird der Parteitag eines Landesverbandes als Mitgliedervollversammlung

    geführt, bedarf es für Satzungsänderungen einer Mehrheit von zwei Dritteln der

    abgegebenen gültigen Stimmen und mindestens der Stimmen von 50 Prozent der Mitglieder

    des Verbandes zum Zeitpunkt der Einladung. Die Satzungsänderung für die

    Untergliederungen wird durch die Landessatzung geregelt.


    § 23 - Auflösung und Verschmelzung

    (1) Die Auflösung der Bundespartei oder ihre Verschmelzung mit einer anderen Partei kann

    nur durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von drei Vierteln der

    zum Bundesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden, nachdem der entsprechende

    Antrag mindestens sechs Wochen vorher den Landesverbänden mit Begründung

    bekanntgegeben worden ist.

    (2) Die Auflösung eines Landesverbandes kann durch einen Beschluss des

    Bundesparteitages mit einer Mehrheit von drei Vierteln der zum Bundesparteitag

    Stimmberechtigten beschlossen werden, nachdem der entsprechende Antrag mindestens

    drei Tage vorher den Landesverbänden mit Begründung bekannt gegeben worden ist. Dieser

    Beschluss berechtigt den Bundesvorstand, mit sofortiger Wirkung alle Maßnahmen zu

    ergreifen, die notwendig sind, um einen neuen Landesverband zu gründen.

    (3) Die Landesverbände haben eine Bestimmung in ihrer Satzung aufzunehmen, wonach

    Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines

    Bundesparteitages bedürfen.



    § 24 - Verbindlichkeit der Bundessatzung

    (1) Die Satzung der Landesverbände und ihrer Gliederungen müssen

    mit den grundsätzlichen Regelungen dieser Satzung übereinstimmen.

    (2) Die Bestimmungen der Landessatzungen dürfen denen, dieser Satzung nicht

    widersprechen.


    § 25 - Rechtsnatur und Sitz

    (1) Der Sitz der Freien Demokratischen Partei ist Berlin.

    (2) Die Partei führt den Namen "Freie Demokratische Partei".

    (3) Die Kurzbezeichnung der Partei lautet „FDP“.