Stand: 20.07.2020
I. Zweck und Mitgliedschaft
§ 1 - Zweck
(1) Die Freie Demokratische Partei (FDP) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Mitglieder ohne
Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts
und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates
und einer vom sozialen Geist getragenen freiheitlichen Gesellschaftsordnung mitwirken
wollen und totalitäre und diktatorische Bestrebungen jeder Art ablehnen.
(2) Die FDP ist die liberale Partei in Deutschland. Verpflichtendes Ziel für alle Liberalen ist
die Stärkung von Freiheit und Verantwortung des Einzelnen. Die FDP steht für Toleranz und
Weltoffenheit, für eine Ordnung der sozialen Marktwirtschaft und für den freiheitlichen
Rechtsstaat.
(3) Die FDP erstrebt eine Zusammenarbeit mit gleichgerichteten politischen Vereinigungen
anderer Staaten mit dem Ziele, eine überstaatliche Ordnung im Geiste liberaler und
demokratischer Lebensauffassung herbeizuführen.
§ 2 - Mitgliedschaft
(1) Jeder, der in Deutschland lebt, sowie jeder Deutsche, der im Ausland lebt, kann Mitglied
der Partei werden, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze und die
Satzungen der Partei anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die
Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied der Freien
Demokratischen Partei sein. Die Aufnahme von Nicht-EU-Bürgern setzt im Regelfall einen
Aufenthalt von 2 Jahren in Deutschland voraus.
(2) Mitglied der Partei können nur natürliche Personen sein.
(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Freien Demokratischen Partei und bei einer
anderen mit ihr im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe ist ausgeschlossen.
Das gleiche gilt bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in einer ausländischen Partei, Organisation
oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der FDP widerspricht.
(4) Die Bundespartei führt eine zentrale Mitgliederdatei.
§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der Freien Demokratischen Partei wird nach den Satzungen der
Landesverbände oder der Auslandsgruppen erworben.
(2) Die Aufnahme setzt voraus, dass das aufzunehmende Mitglied im Bereich der
aufnehmenden Gliederung (nach der jeweiligen Landessatzung zuständige Untergliederung
des Landesverbandes oder Auslandsgruppe) einen Wohnsitz hat und nicht schon Mitglied der
FDP ist.
(2a) Während des Aufnahmeverfahrens hat der Bewerber als „Mitglied im
Aufnahmeverfahren die Rechte nach § 13 Abs. (1) Satz 1.
(3) Bei Wohnsitzwechsel in ein anderes Bundesland geht die Mitgliedschaft über; hat ein
Mitglied mehrere Wohnsitze, bestimmt es selbst, wo es Mitglied ist. Das Parteimitglied hat
den Wohnsitzwechsel unverzüglich seinem bisherigen und dem neuen Orts- bzw.
Kreisverband anzuzeigen.
(4) In Ausnahmefällen kann ein Mitglied auf seinen Antrag mit Zustimmung der Vorstände
der betroffenen Gebietsverbände Mitglied in einem Gebietsverband sein, in dem das Mitglied
keinen Wohnsitz hat.
(5) Die Mitgliedschaft kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag auch unmittelbar bei
der Bundespartei erworben werden. Diese Anträge bedürfen der Genehmigung des
Bundesvorstandes, der über sie im Benehmen mit dem zuständigen Landesverband
entscheidet.
(6) Über Aufnahmeanträge von Deutschen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands
haben, entscheidet der Bundesvorstand.
(7) Personen, die Mitglied einer Partei oder Wählergruppierung, welche auf der
Unvereinbarkeitsliste steht, sind, können keine Mitglieder werden.
§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung und der Satzung
seines Landesverbandes die Zwecke der Freien Demokratischen Partei zu fördern und sich
an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.
(2) Mitglieder richterlicher Instanzen sind auch nach Beendigung ihres Amtes zur
Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Tatsachen
und über die Beratung auch gegenüber Parteimitgliedern verpflichtet.
§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Tod,
2. Austritt,
3. Beitritt zu einer anderen, mit der FDP im Wettstreit stehenden Partei oder Wählergruppe,
4. Beitritt zu einer anderen, mit einer FDP-Fraktion oder parlamentarischen Gruppe der
FDP in Wettstreit stehenden Fraktion oder parlamentarischen Gruppe,
5. rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des
Wahlrechts,
6. Eintritt ein eine auf einer Unvereinbarkeitsliste der FDP stehende Partei oder
Wählergruppierung.
7.Ausschluss nach § 6.
(2) Ausgeschlossene Mitglieder sind der Bundespartei unter Bekanntgabe der
Ausschlussgründe zu melden.
§ 6 - Ordnungsmaßnahmen
(1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei
und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:
1. Verwarnung,
2. Verweis,
3. Enthebung von einem Parteiamt,
4. Aberkennung der Fähigkeit, ein Parteiamt zu bekleiden, bis zur Höchstdauer von zwei
Jahren,
5. Ausschluss nach Maßgabe des Absatzes (2).
Die Maßnahmen nach Nr. 1 oder 2, 3 und 4 können auch nebeneinander verhängt werden.
(2) Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die
Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstößt und ihr
damit schweren Schaden zufügt. Ein Verstoß im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn ein Mitglied
vor oder während seiner Mitgliedschaft in der Partei Mitbürger als Gegner eines totalitären
Regimes denunziert oder seine gesellschaftliche Stellung dazu missbraucht hat, andere zu
verfolgen. Ein Verstoß im Sinne von Satz 1 liegt ferner bei Verletzung der richterlichen
Schweigepflicht, Verweigerung des Beitritts zur oder Austritt aus der parlamentarischen
Gruppe der FDP vor.
(3) Die parlamentarischen Gruppen der Partei sind gehalten, ein rechtskräftig
ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Parteimitglied aus ihrer Gruppe auszuschließen.
§6a – Unvereinbarkeitsliste
Die Partei führt eine Unvereinbarkeitsliste, diese wird schriftlich festgehalten und separat
veröffentlicht.
§ 7 - Wiederaufnahme
Ein rechtskräftig ausgeschlossenes Mitglied kann nur mit vorheriger Zustimmung des
Landesvorstandes wieder Mitglied der Partei werden.