Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zur Förderung von innovativen Start-Up-Unternehmen des Landes Baden-Württemberg
Wichtige Information
Hallo liebe Interessenten von Simpolitik,
das Projekt wurde leider 2022 eingestellt, da sich keine neuen Projektleiter gefunden haben.
Ob dieses Projekt jemals wieder aktiviert wird bleibt daher ungewiss.
Zum lesen bleibt diese Webseite vorerst bestehen.
Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück
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§1 Voraussetzungen
Voraussetzungen für eine Förderung sind, dass der Antragsteller für das entsprechende Unternehmen noch keinen Antrag zuvor eingereicht hat, unabhängig davon, ob dieser bewilligt oder abgelehnt wurde. Zudem muss der Firmensitz sich im Geschäftsbereich des Landtages befinden sowie eine klare und nachvollziehbare Firmenstruktur besitzen.
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§2 Antrag
Das Unternehmen muss einen Antrag, adressiert an das Ministerium für Wirtschaft, Finanzen und Justiz, stellen und darin Angaben zur Firma machen. Wenn dieser Antrag eine positive Rückmeldung bekommt, wird der Antragsteller zu einem Präsentationsgespräch im Ministerium eingeladen. Dort muss er einer Fachjury, bestehend aus Mitarbeitern des Ministeriums und Unternehmern aus der freien Wirtschaft, seine Ideen präsentieren. Diese Jury entscheidet dann, ob das Unternehmen die Finanzhilfe bewilligt bekommt. Wenn ja, dann kann sich das Unternehmen zwischen drei verschiedenen Modellen entscheiden.
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§3 Zahlungsmodelle
Modell 1: Eine Rate á 100.000€
Modell 2: Drei Raten á 33.333€
Modell 3: Sechs Raten á 16.666€
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§4 Rückzahlung
Je nach Modell gibt es unterschiedliche Konditionen zur Rückzahlung der Förderung:
Modell 1: Rückzahlung innerhalb von 5 Jahren mit 0,5% Zinsen oder Rückzahlung innerhalb von 15 Jahren mit 1% Zinsen
Modell 2: Rückzahlung innerhalb von 3 Jahren mit 0,3% Zinsen oder Rückzahlung innerhalb von 12 Jahren mit 0,75% Zinsen
Modell 3: Rückzahlung innerhalb von 3 Jahren mit 0,3% Zinsen oder Rückzahlung innerhalb von 12 Jahren mit 0,75 % Zinsen
Sollte das Unternehmen durch Insolvenz oder Auflösung die Schulden nicht zurückzahlen können, so muss der Antragsteller für die Schulden aufkommen. Über die Modalitäten der Rückzahlung wird dann in Zusammenarbeit mit dem Schuldner beraten.
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§5 Beteiligung des Landes
Das Land hat bis zur vollständigen Rückzahlung eine Beteiligung von 49% am Unternehmen.
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§6 Weitere Hilfen und Kredite
Zusätzliche Hilfen können vergeben werden, sollte das Unternehmen auf bestimmte Kriterien besonderen Wert legen, die vorher bestimmt und gesetzt wurden. Einen Kredit kann das Land an das Unternehmen nur in besonderen Situationen vergeben, beispielsweise bei einer drohenden Insolvenz. Diese Anfrage muss aber dann wieder von der entsprechenden Abteilung im MWFJ bearbeitet werden und kann im Zweifelsfall auch abgelehnt werden.