Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages

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Manfred Klausbrück

    • Offizieller Beitrag

    Erster Abschnitt - Der Landtag und seine Organisation


    I. Mitglieder des Landtages


    § 1 Pflichten der Mitglieder des Landtages, Anwesenheitsliste, Verhaltensregeln


    (1) Die Ausübung des Mandats steht im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Landtages. Die Mitglieder des Landtages sind verpflichtet, an der Arbeit des Landtages mitzuwirken. Sie haben an den Sitzungen des Landtages und der Ausschüsse, denen sie angehören, teilzunehmen.

    (2) Für jede Sitzung des Landtages oder eines Ausschusses wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die anwesenden Mitglieder des Landtages persönlich einzutragen haben.

    (3) Muss ein Mitglied des Landtages aus wichtigem Grund eine Sitzung vorzeitig verlassen, so hat es dies dem Sitzungsvorstand oder der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen.

    (4) Wer infolge Krankheit oder aus sonstigen dringenden Gründen verhindert ist, an einer Sitzung teilzunehmen, hat dies bei Sitzungen des Landtages der Präsidentin oder dem Präsidenten, bei Sitzungen der Ausschüsse seiner Fraktion möglichst frühzeitig vor Sitzungsbeginn mitzuteilen.

    (5) Die Präsidentin oder der Präsident kann Mitglieder des Landtages für bestimmte Zeit beurlauben.

    (6) Die vom Landtag nach § 27 a des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes zu beschließenden Verhaltensregeln (Anlage) sind Bestandteil dieser Geschäftsordnung und von den Mitgliedern des Landtages zu beachten.



    II. Fraktionen


    § 2 Bildung der Fraktionen


    (1) Fraktionen sind Vereinigungen, zu denen sich Mitglieder des Landtages zusammenschließen können.

    (2) Ein Mitglied des Landtages kann nur einer Fraktion angehören.

    (3) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden, Mitglieder und Gäste sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen. Über Fraktionsbezeichnungen, die zu Missdeutungen Anlass geben können, hat die Präsidentin oder der Präsident die Entscheidung des Landtages herbeizuführen.


    § 2 a Vertretung der Fraktionen


    Beim Einreichen von Gesetzentwürfen sowie bei anderen in dieser Geschäftsordnung geregelten Anträgen und Erklärungen können die Fraktionen durch ihre Vorsitzenden oder ihre stellvertretenden Vorsitzenden vertreten werden.



    III. Ältestenrat


    § 3 Zusammensetzung des Ältestenrats


    (1) Dem Ältestenrat gehören der Präsident, sowie seine Stellvertreter und ein Vertreter jeder Fraktion an. (2) Den Vorsitz im Ältestenrat führt die Präsidentin oder der Präsident.


    § 4 Aufgaben des Ältestenrats


    Der Ältestenrat unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten in parlamentarischen Angelegenheiten. Er berät insbesondere über den Terminplan und die Tagesordnung der Sitzungen des Landtages. Er nimmt die Aufgaben eines Geschäftsordnungsausschusses wahr.



    IV. Präsidium, Präsidentin, Präsident


    § 5 Zusammensetzung und Wahl des Präsidiums


    (1) Dem Präsidium gehören die Präsidentin als Vorsitzende oder der Präsident als Vorsitzender und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten an. Die Mitglieder des Präsidiums werden vom Landtag für die Dauer der Wahlperiode gewählt.

    (2) Die stärkste Fraktion schlägt ein Mitglied des Landtages für die Wahl zur Präsidentin oder zum Präsidenten vor. Die weiteren Fraktionen schlagen je ein Mitglied für die Wahl der zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten vor.

    (3) Der Landtag wählt die Mitglieder des Präsidiums einzeln nacheinander mit Stimmzetteln.

    (4) Ein vorgeschlagenes Mitglied des Landtages ist gewählt, wenn es die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird es nicht gewählt, so kann die vorschlagsberechtigte Fraktion ein anderes Mitglied des Landtages vorschlagen.

    (5) Mitglieder des Präsidiums verlieren ihr Amt, wenn sie aus der Fraktion, die sie vorgeschlagen hat, ausscheiden.

    (6) Einen Antrag auf Abberufung eines Mitglieds des Präsidiums (Artikel 18 Abs. 4 der Verfassung) behandelt der Landtag ohne Ausschussüberweisung in einer Beratung. Über den Antrag darf frühestens drei Wochen nach Beantragung abgestimmt werden.


    § 6 Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten


    (1) Die Präsidentin oder der Präsident wahrt die Würde und die Rechte des Landtages.

    (2) Sie oder er vertritt den Landtag, fördert seine Arbeit und verwaltet seine Angelegenheiten nach Maßgabe der Verfassung (Artikel 18 Abs. 2 und 3).


    § 7 Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten


    (1)Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert, so tritt eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident an ihre oder seine Stelle. Die Präsidentin oder der Präsident vereinbart mit den Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten die Reihenfolge der Vertretung.

    (2) Sollten dem Präsidium keine weiteren Personen angehören, so nimmt der Alterspräsident die Aufgaben des Präsidenten wahr. (neu)

    (3) Personen, welche das Amt des Ministerpräsidenten, des stellvertretenden Ministerpräsidenten bzw. der Ministerpräsidentin oder der stellvertretenden Ministerpräsidentin innehaben, können den Präsidenten nicht vertreten



    § 8 Aufgaben des Präsidiums


    Das Präsidium unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten in Angelegenheiten der Verwaltung des Landtages. Es wirkt in den Fällen des Artikels 18 Abs. 3 Satz 3 der Verfassung mit sowie beim Entwurf des Haushaltsplans für den Landtag, bei der Verfügung über die Räume im Landtagsgebäude, beim Erlass einer Hausordnung, in Angelegenheiten der Bibliothek und bei der Verfügung über die Akten des Landtages.


    § 9 Landtagsverwaltung


    (ausgesetzt)



    V. Ausschüsse


    § 10 Zahl der Ausschüsse


    (1) Der Landtag kann aus seiner Mitte die folgenden ständigen Ausschüsse und Unterausschüsse bilden: 1. Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen, 2. Ausschuss für Inneres und Sport, 3. Ausschuss für Haushalt und Finanzen, 4. Kultusausschuss, 5. Ausschuss für Wissenschaft und Kultur, 6. Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, 7. Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung, 8. Ausschuss für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Migration, 9. Ausschuss für Umwelt, Energie und Klimaschutz, 10. Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten, Medien und Regionalentwicklung, 11. Petitionsausschuss.



    (2) Der Landtag kann weitere Ausschüsse einsetzen.


    § 11 Zusammensetzung der Ausschüsse


    (1) Die Ausschüsse nach § 10 Abs. 1 Nrn. 1 bis 11 haben Mitglieder aus allen Fraktionen. Die Stärke eines Ausschusses nach § 10 Abs. 2 bestimmt der Landtag bei der Einsetzung.

    (2) Die Ausschussmitglieder können sich auch durch sonstige Mitglieder ihrer Fraktion oder Zählgemeinschaft vertreten lassen. Jedes Mitglied des Landtages soll mindestens einem Ausschuss angehören. Über die Frage, welchem Ausschuss ein fraktionsloses Mitglied des Landtages angehört, entscheidet nach Anhörung des Mitgliedes der Ältestenrat.

    (3) Die Vorsitzenden der Ausschüsse werden der Präsidentin oder dem Präsidenten von den Fraktionen schriftlich benannt. Die einzelnen Fraktionen benennen jeweils für so viele Ausschüsse nach § 10 Vorsitzende, wie sich nach dem Höchstzahlverfahren aus der Fraktionsstärke ergibt.

    (4) Der Landtag kann die Vorsitzende oder den Vorsitzenden eines Ausschusses auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Landtages abberufen. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages. Für das Verfahren gilt § 5 Abs. 6 entsprechend. Die oder der Abberufene darf von der berechtigten Fraktion nicht wieder als Vorsitzende oder Vorsitzender benannt werden.

    (5) Für die Ausschüsse sind stellvertretende Vorsitzende in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 zu bestellen.


    § 12 Aufgaben der Ausschüsse


    (1) Die Ausschüsse bereiten die Beratungen und Beschlüsse des Landtages vor und befassen sich, soweit diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, mit den Gegenständen, die ihnen vom Landtag oder von der Präsidentin oder dem Präsidenten überwiesen wurden.

    (2) Die Ausschüsse können sich auf Antrag einer Fraktion auch mit anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Gegenständen befassen, soweit sie zu ihrem Zuständigkeitsbereich gehören. Die Anträge haben den Beratungsgegenstand konkret zu bezeichnen und sind schriftlich zu begründen.



    VI. Ausschüsse eigener Art


    § 13 - gestrichen –


    § 14 Wahlprüfungsausschuss


    (1) Der Landtag kann nach den Bestimmungen des Wahlprüfungsgesetzes für die Dauer der Wahlperiode aus seiner Mitte einen Wahlprüfungsausschuss wählen.


    § 15 Ausschuss zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Staatsgerichtshofs


    (ausgesetzt)


    § 16 Ausschuss zur Vorbereitung der Wahl und der Zustimmung nach Artikel 70 Abs. 2 der Verfassung


    (ausgesetzt)



    § 17 Datenschutzkommission


    (1) Der Landtag bildet nach § 12 der Datenschutzordnung des Niedersächsischen Landtages eine Datenschutzkommission, sofern erforderlich.

    (2) Die Kommission hat stimmberechtigte Mitglieder aller Fraktionen.


    § 17 a Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes


    (1) Der Landtag bildet nach den §§ 23 und 24 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes einen Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes, sofern erforderlich. Diesem obliegt auch die Kontrolle nach § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz.

    (2) Der Ausschuss hat stimmberechtigte Mitglieder aller Fraktionen.

    (3) Bei der Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1 Satz 2 verfährt der Ausschuss nach einer besonderen Geschäftsordnung, die nach Maßgabe des § 26 Abs. 2 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes erlassen wird.


    § 17 b Ausschuss zur Kontrolle besonderer polizeilicher Datenerhebungen


    (1) Der Landtag bestellt einen Ausschuss gemäß § 37 a des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und gemäß § 13 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, sofern erforderlich.

    (2) Der Ausschuss hat stimmberechtigte Mitglieder aller Fraktionen.


    § 18 Parlamentarische Untersuchungsausschüsse


    Bei der Einsetzung eines Parlamentarischen Untersuchungsausschusses nach Artikel 27 der Verfassung beschließt der Landtag über die Stärke und die Geschäftsordnung des Ausschusses.



    VII. Kommissionen


    § 18 a Enquetekommissionen


    (1) Zur Klärung umfangreicher Sachverhalte, die für Entscheidungen des Landtages wesentlich sind, kann der Landtag Kommissionen einsetzen, denen Mitglieder des Landtages und Sachverständige, die nicht Mitglieder des Landtages sind, angehören können. Der Einsetzungsbeschluss muss den Auftrag der Kommission genau bestimmen und den Zeitpunkt festlegen, bis zu dem die Kommission ihren Bericht vorlegen soll.

    (2) Die Stärke einer Kommission bestimmt der Landtag bei ihrer Einsetzung. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Kommission werden im Einvernehmen der Fraktionen benannt und von der Präsidentin oder vom Präsidenten berufen. Können die Fraktionen sich nicht einigen, so benennen sie die Mitglieder im Verhältnis ihrer Stärke. Mehr als die Hälfte der Mitglieder einer Kommission müssen Mitglieder des Landtages sein.

    (3) Soweit der Landtag nichts anderes beschließt, regeln die Kommissionen ihr Verfahren selbst. Die oder der Vorsitzende einer Kommission muss Mitglied des Landtages sein.


    § 18 b Kommission zu Fragen der Migration und Teilhabe


    (ausgesetzt)

    • Offizieller Beitrag

    Zweiter Abschnitt - Gegenstände der Beratung


    I. Allgemeine Vorschriften


    § 19 Landtagsdrucksachen


    (1) Gesetzentwürfe (§§ 22 und 62 d), Anträge nach den §§ 5, 11, 38, 43, 44, 49, 56 bis 59 und 62 b, Anfragen (§§ 45 bis 48), Änderungs- und Entschließungsanträge (§ 23), Beschlussempfehlungen (§§ 20, 28, 52, 56, 60, 61, 62, 62 a Abs. 4, §§ 62 b, 62 c und 100), schriftliche Berichte (§ 28 Abs. 2) und Wahlvorschläge nach den §§ 14 und 55 und nach anderen Vorschriften - Vorlagen - werden als Landtagsdrucksachen an alle Mitglieder des Landtages und an die Landesregierung verteilt. Die Präsidentin oder der Präsident kann anordnen, dass auch andere Unterlagen als Drucksache verteilt werden.

    (2) Landtagsdrucksachen werden elektronisch verteilt. Sie gelten als verteilt, wenn sie in die Datenbank des Landtages eingestellt worden sind.


    § 20 Unzulässige Vorlagen, Änderung der Bezeichnung von Vorlagen


    (1) Vorlagen, die gegen diese Geschäftsordnung oder gegen Formvorschriften der Verfassung verstoßen, hat die Präsidentin oder der Präsident, sofern der Mangel nicht behoben wird, zurückzuweisen. Gegen die Zurückweisung können die Antragstellerinnen oder Antragsteller bei der Präsidentin oder beim Präsidenten schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch berät der Geschäftsordnungsausschuss. Er legt dem Landtag eine Beschlussempfehlung vor. Dieser entscheidet in einer Beratung.

    (2) Die Präsidentin oder der Präsident hat darauf hinzuwirken, dass die Gegenstände der Vorlagen sachlich und eindeutig bezeichnet werden und die Bezeichnungen sich für die Dokumentation der Beratungsgegenstände eignen. Sie oder er kann im Benehmen mit den Antragstellerinnen oder Antragstellern die Bezeichnung zu diesem Zweck ändern.


    § 21 Unerledigte Beratungsgegenstände


    Sind Vorlagen am Ende der Wahlperiode nicht abschließend behandelt, so gelten sie als erledigt. Eingaben werden in die nächste Wahlperiode übernommen.



    II. Gesetzentwürfe


    § 22 Einbringung von Gesetzentwürfen


    (1) Gesetzentwürfe aus der Mitte des Landtages (Artikel 42 Abs. 3 der Verfassung) können von einer Fraktion oder von mindestens zwei Mitgliedern des Landtages eingebracht werden.

    (2) Gesetzentwürfe sind bei der Präsidentin oder beim Präsidenten schriftlich einzureichen. Sie müssen schriftlich begründet sein. Gesetzentwürfe einer Fraktion müssen von mindestens einem vertretungsbefugten Mitglied, Gesetzentwürfe von zwei oder mehr Mitgliedern des Landtages müssen von diesen unterschrieben sein.

    (3) Wer einen Gesetzentwurf einbringt, muss die Kosten und Mindereinnahmen darlegen, die für das Land, für die Gemeinden, für die Landkreise und für betroffene andere Träger öffentlicher Verwaltung in absehbarer Zeit zu erwarten sind.


    § 23 Einbringung von Änderungs- und Entschließungsanträgen zu Gesetzentwürfen


    (1) Anträge auf Änderung eines Gesetzentwurfs können bis zum Schluss der Einzelbesprechung in der letzten Beratung des Gesetzentwurfs gestellt werden. Gleiches gilt für Anträge auf Annahme von Entschließungen, die der Sache nach zu einem Gesetzentwurf gehören.

    (2) Die Anträge müssen schriftlich abgefasst sein. Sie sind bei der Präsidentin oder beim Präsidenten einzureichen oder in der Landtagssitzung dem Sitzungsvorstand zu übergeben. Sie müssen von einer Fraktion oder mindestens zwei Mitgliedern des Landtages unterstützt sein.

    (3) Wer einen Änderungsantrag zu einem Gesetzentwurf einbringt, muss die Kosten und Mindereinnahmen darlegen, die für das Land, für die Gemeinden, für die Landkreise und für betroffene andere Träger öffentlicher Verwaltung in absehbarer Zeit zu erwarten sind.


    § 24 Anzahl der Beratungen


    (1) Der Landtag behandelt Gesetzentwürfe in der Regel in einer ersten und einer zweiten Beratung. (2) Die Präsidentin oder der Präsident überweist einen Gesetzentwurf auf Antrag derjenigen, die ihn eingebracht haben, sogleich an einen Ausschuss. Dann unterbleibt die erste Beratung. 3§ 27 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.


    § 25 Beginn der ersten Beratung


    (1) Die erste Beratung beginnt frühestens am zweiten Tag nach Verteilung (§ 19 Abs. 2) des Gesetzentwurfs. Sie kann früher beginnen, wenn nicht eine Fraktion oder zwei Mitglieder des Landtages widersprechen.

    (2) Die erste Beratung muss innerhalb von 21 Tagen nach Verteilung (§ 19 Abs. 2) des Gesetzentwurfs beginnen. Sie kann mit Zustimmung der Antragstellerinnen oder Antragsteller überschritten werden.


    § 26 Verlauf der ersten Beratung


    In der ersten Beratung werden in der Regel nur die Grundzüge des Gesetzentwurfs besprochen.


    § 27 Abschluss der ersten Beratung


    (1) Am Ende der ersten Beratung kann der Landtag den Gesetzentwurf an einen Ausschuss überweisen. Es wird nur über die Ausschussüberweisung abgestimmt.

    (2) Eine Überweisung gilt als beschlossen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Landtages dafür stimmen. Der Landtag beschließt jedoch mit Mehrheit darüber, welcher Ausschuss den Gesetzentwurf behandeln soll. Bestimmt der Landtag keinen Ausschuss, so entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.

    (3) Aus besonderen Gründen kann ein Gesetzentwurf mehreren Ausschüssen überwiesen werden. In diesem Fall ist ein Ausschuss zum federführenden Ausschuss zu bestimmen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

    (4) Gesetzentwürfe, die zu Mehrausgaben oder Mindereinnahmen führen, gelten stets als an den Ausschuss für Haushalt und Finanzen überwiesen. Sie können zugleich auch an andere Ausschüsse überwiesen werden.


    § 28 Ausschussberatung


    (1) Der Ausschuss, dem ein Gesetzentwurf überwiesen wurde, berät ihn und legt dem Landtag eine Beschlussempfehlung vor. Darin empfiehlt er, den Gesetzentwurf unverändert oder mit bestimmten Änderungen anzunehmen, ihn abzulehnen oder ihn für erledigt zu erklären. Der Grund der Erledigung ist anzugeben. Der Ausschuss kann auch eine Entschließung zu dem Gesetzentwurf empfehlen. Die Beschlussempfehlung ist schriftlich abzufassen und von der oder dem Ausschussvorsitzenden zu unterzeichnen.

    (2) Der Ausschuss bestimmt aus seiner Mitte eine Berichterstatterin, einen Berichterstatter oder mehrere Berichterstatterinnen oder Berichterstatter. Die Berichterstatterin oder der Berichterstatter

    hat in einem Bericht die wesentlichen Gesichtspunkte, die in der Ausschussberatung zur Sprache kamen, wiederzugeben. Der Bericht wird zur zweiten Beratung im Landtag in schriftlicher Form erstattet. Er kann auf besonders herausragende Schwerpunkte beschränkt werden; in diesem Fall wird er durch einen nachfolgenden ausführlichen Bericht ergänzt. Der Ausschuss oder der Landtag kann beschließen, dass der Bericht mündlich zu erstatten ist. Wenn kein Ausschussmitglied widerspricht, kann der Ausschuss auf den Bericht verzichten.

    (3) Ist ein Gesetzentwurf an mehrere Ausschüsse überwiesen worden, so legt der federführende Ausschuss die Beschlussempfehlung vor. Er bestimmt die Berichterstatterin oder den Berichterstatter, soweit der Landtag nichts anderes beschlossen hat. Die mitberatenden Ausschüsse richten ihre Empfehlungen an den federführenden Ausschuss. Weicht dieser in der Beschlussempfehlung von der Empfehlung eines mitberatenden Ausschusses ab, so ist im Bericht darauf hinzuweisen.

    (4) Der Ausschuss, dem ein Gesetzentwurf überwiesen wurde, kann zu einzelnen Fragen auch eine Stellungnahme anderer Ausschüsse einholen.


    § 29 Beginn der zweiten Beratung


    Die zweite Beratung beginnt frühestens am zweiten Tag nach Schluss der ersten. Ist der Gesetzentwurf einem Ausschuss überwiesen worden, so beginnt die zweite Beratung frühestens am zweiten Tag nach Verteilung (§ 19 Abs. 2) der Beschlussempfehlung. Sie kann früher beginnen, wenn nicht eine Fraktion oder zwei Mitglieder des Landtages widersprechen.


    § 30 Verlauf der zweiten Beratung


    (1) In der zweiten Beratung wird der Gesetzentwurf im Einzelnen behandelt.

    (2) Vor der Einzelberatung findet eine allgemeine Aussprache statt, wenn der Gesetzentwurf gemäß § 24 Abs. 2 sogleich an einen Ausschuss überwiesen worden war, im Übrigen nur, wenn es die Landesregierung, eine Fraktion oder zwei Mitglieder des Landtages wünschen. Eine allgemeine Aussprache über einen Gesetzesabschnitt oder einen Einzelplan des Haushalts kann zu Beginn der Beratung dieses Abschnitts oder Einzelplans stattfinden. An die Stelle der Einzelberatung kann eine allgemeine Aussprache treten, wenn in der Beschlussempfehlung vorgeschlagen wird, den Gesetzentwurf abzulehnen oder für erledigt zu erklären.

    (3) In der Einzelberatung werden der Reihe nach alle selbstständigen Bestimmungen des Gesetzes (Paragrafen, Artikel), am Schluss der Abschnitte die Abschnittsüberschriften und zuletzt die Einleitung und die Gesetzesüberschrift behandelt. Wenn es sachdienlich ist, kann von der Reihenfolge des Gesetzentwurfs abgewichen werden und können mehrere Bestimmungen zusammen oder Teile einzelner Bestimmungen getrennt behandelt werden.

    (4) Die Präsidentin oder der Präsident ruft jeden Teil des Gesetzentwurfs auf, der für sich behandelt werden soll, und eröffnet und schließt die Besprechung darüber. Wenn zu einem Teil weder Änderungsanträge noch Wortmeldungen vorliegen und auch die Beschlussempfehlung keinen Änderungsvorschlag enthält, kann die Präsidentin oder der Präsident nach Aufruf sogleich zum nächsten Teil übergehen.


    § 31 Änderungen in der zweiten Beratung


    (1) Liegt zu einem aufgerufenen Teil des Gesetzentwurfs ein Änderungsantrag vor, so lässt die Präsidentin oder der Präsident nach Schluss der Besprechung dieses Teils über den Änderungsantrag abstimmen.

    (2) Der Landtag kann einen Änderungsantrag, statt über seine Annahme oder Ablehnung abzustimmen, an einen Ausschuss überweisen.

    (3) Liegen mehrere sich gegenseitig ausschließende Änderungsanträge vor, so sind Anträge, die sich von dem Gesetzentwurf weiter entfernen, vor den weniger weitgehenden Anträgen zu behandeln. Wird ein weitergehender Antrag angenommen, so ist ein weniger weitgehender Antrag damit

    abgelehnt. Wird ein weitergehender Antrag an einen Ausschuss überwiesen, so ist auch ein weniger weitgehender Antrag überwiesen.

    (4) Änderungsvorschläge in Beschlussempfehlungen werden wie Änderungsanträge behandelt.


    § 32 Abschluss der zweiten Beratung

    (1) Am Ende der zweiten Beratung kann der Landtag den Gesetzentwurf wieder an einen Ausschuss überweisen. Er kann die Überweisung auf Teile des Gesetzentwurfs, auf die redaktionelle Überprüfung oder auf die Behandlung bestimmter Fragen beschränken. Hat der Landtag einen Änderungsantrag an einen Ausschuss überwiesen, so ist insoweit auch der Gesetzentwurf an den Ausschuss überwiesen. Für die nochmalige Ausschussberatung gilt § 28 entsprechend.

    (2) Wird der Gesetzentwurf nicht wieder an einen Ausschuss überwiesen, so stimmt der Landtag darüber ab, ob der ganze Gesetzentwurf mit den Änderungen, die in der Einzelberatung beschlossen wurden, angenommen werden soll (Schlussabstimmung). Ist in der Beschlussempfehlung vorgeschlagen worden, den Gesetzentwurf für erledigt zu erklären, so ist zunächst über diese Empfehlung abzustimmen.

    (3) Sind Änderungen beschlossen worden, so kann die Präsidentin oder der Präsident die Schlussabstimmung bis zur Verteilung der in der Einzelberatung beschlossenen Fassung aussetzen. (4) Verlangt die Landesregierung nach Artikel 42 Abs. 2 der Verfassung die Aussetzung der Schlussabstimmung, so ist die Besprechung wieder zu eröffnen.


    § 33 Dritte Beratung


    (1) Wurde der Gesetzentwurf in der zweiten Beratung wieder an einen Ausschuss überwiesen, so behandelt der Landtag ihn in einer dritten Beratung.

    (2) Wurde der Gesetzentwurf in der zweiten Beratung geändert, so ist die geänderte Fassung der weiteren Beratung zugrunde zu legen.

    (3) Änderungsvorschläge in Beschlussempfehlungen und Änderungsanträge, die in der zweiten Beratung angenommen, abgelehnt oder an einen Ausschuss überwiesen wurden, gelten als erledigt. Änderungsanträge, die abgelehnt oder an einen Ausschuss überwiesen und in der Beschlussempfehlung zur dritten Beratung nicht voll berücksichtigt wurden, können neu gestellt werden.

    (4) Im Übrigen gelten die Vorschriften über die zweite Beratung entsprechend.

    (5) Hat der Landtag den Gesetzentwurf in der dritten Beratung wieder an einen Ausschuss überwiesen, so beginnt diese nach Vorlage der Beschlussempfehlung von neuem.


    § 34 - gestrichen -


    § 35 - gestrichen -


    § 36 Behandlung von Entschließungsanträgen zu Gesetzentwürfen


    Über Entschließungen zu Gesetzentwürfen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 28 Abs. 1 Satz 4) beschließt der Landtag nach der Schlussabstimmung über den Gesetzentwurf. 2§ 40 gilt entsprechend.


    § 37 Ausfertigung der Gesetze


    Bei der Ausfertigung eines vom Landtag beschlossenen Gesetzes (Artikel 45 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung) kann die Präsidentin oder der Präsident offenbare Unrichtigkeiten beseitigen. Soweit dies infolge von Streichungen oder Einfügungen erforderlich geworden ist, kann sie oder er auch die Nummern von Paragrafen oder anderen Teilen des Gesetzes ändern. Die Gesetzesausfertigung übersendet sie oder er der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten zur Verkündung des

    Gesetzes.



    III. Entschließungen, Zustimmungen und andere Beschlüsse


    § 38 Einbringung


    (1) Selbstständige Anträge, mit denen der Landtag um eine Entschließung, eine Zustimmung oder um einen sonstigen, nicht besonders geregelten Beschluss gebeten wird, können von der Landesregierung, von einer Fraktion oder von mindestens zwei Mitgliedern des Landtages eingebracht werden.

    (2) Anträge nach Absatz 1 sind bei der Präsidentin oder beim Präsidenten schriftlich einzureichen. Anträge einer Fraktion müssen von mindestens einem vertretungsbefugten Mitglied, Anträge von zwei oder mehr Mitgliedern des Landtages müssen von diesen unterschrieben sein.

    (3) Für Änderungs- und Entschließungsanträge zu Anträgen nach Absatz 1 gilt § 23 entsprechend.


    § 39 Beratung


    (1) Der Landtag behandelt die Anträge nach § 38 Abs. 1 in der Regel in einer Beratung. Soweit die Antragsteller die Durchführung einer ersten und zweiten Beratung zu einem Entschließungsantrag beantragen, soll der Ältestenrat für einen Tagungsabschnitt nicht mehr als zehn Anträge für eine erste und zweite Beratung im Landtag zulassen. Jede Fraktion hat einen Anspruch auf die Behandlung von zwei Entschließungsanträgen je Tagungsabschnitt in einer ersten Beratung.

    (2) Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 überweist die Präsidentin oder der Präsident den Antrag sogleich an einen Ausschuss. § 27 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Für die Ausschussberatungen gilt § 28 und für die Beratung im Landtag gelten die §§ 29 bis 36 entsprechend.

    (3) Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 gelten für die erste Beratung, die Ausschussberatung und die zweite Beratung die §§ 25 bis 36 entsprechend. Hat der Landtag einen Antrag in erster Beratung behandelt und nicht an einen Ausschuss überwiesen, so kann, wenn es die Antragsteller verlangen, die zweite Beratung unmittelbar auf die erste folgen.


    § 40 Beschlüsse


    (1) Beschlüsse, die der Landtag über Anträge nach § 38 gefasst hat, teilt die Präsidentin oder der Präsident der Landesregierung mit. Sie werden außerdem als Landtagsdrucksachen verteilt (§ 19 Abs. 2). Die Verteilung kann unterbleiben, wenn der Beschluss nur die Zustimmung zu einer Maßnahme der Landesregierung oder die Ablehnung eines Antrages enthält. § 37 Satz 1 gilt entsprechend.

    (2) Soweit die Beschlüsse ein Ersuchen an die Landesregierung enthalten, teilt die Landesregierung dem Landtag schriftlich mit, was sie auf die Beschlüsse veranlasst hat. Dies gilt auch für Beschlüsse, die in vorhergehenden Wahlperioden gefasst wurden. Die Mitteilung wird als Landtagsdrucksache verteilt (§ 19 Abs. 2).

    (3) Zu der Mitteilung können Mitglieder des Landtages bemerken, dass sie unvollständig sei oder bestimmt bezeichnete Beschlüsse nicht erledigt seien. Derartige Bemerkungen sind binnen zwei Wochen nach Verteilung der Mitteilung bei der Präsidentin oder beim Präsidenten einzureichen. Die Präsidentin oder der Präsident übermittelt die Bemerkungen der Landesregierung zur schriftlichen Beantwortung.

    (4) Die Antwort der Landesregierung auf eine Bemerkung wird dem Mitglied des Landtages, das die Bemerkung unterzeichnet hat, bekannt gegeben. Sie wird im Landtag besprochen, wenn es eine Fraktion oder zwei Mitglieder des Landtages binnen einer Woche nach Bekanntgabe schriftlich verlangen. Antwortet die Landesregierung nicht binnen zwei Wochen, so können eine Fraktion oder zehn Mitglieder des Landtages schriftlich verlangen, dass die Bemerkung im Landtag erörtert wird.



    IV. Regierungsbildung, Misstrauensvotum, Auflösung des Landtages


    § 41 Regierungsbildung


    (1) Auf die Tagesordnung der Sitzung, die auf den Zusammentritt des Landtages oder den Rücktritt der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten folgt, ist die Wahl einer Ministerpräsidentin oder eines Ministerpräsidenten (Artikel 29 Abs. 1 der Verfassung) zu setzen.

    (2) Die Wahl und die Bestätigung der Landesregierung (Artikel 29 Abs. 3 der Verfassung) bleiben, bis sie zustande gekommen sind, Gegenstand der Tagesordnung für alle Sitzungen, die binnen 21 Tagen nach dem Zusammentritt des Landtages oder dem Rücktritt der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten stattfinden.

    (3) Falls nicht vorher die Wahl und die Bestätigung nach den Absätzen 1 und 2 zustande gekommen sind, hat die Präsidentin oder der Präsident bis zum 21. Tag nach dem Zusammentritt des Landtages oder nach dem Rücktritt der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten den Landtag einzuberufen. Die Wahl und die Bestätigung sind auf die Tagesordnung dieser Sitzung zu setzen.


    § 42 Verfahren im Fall des Artikels 30 der Verfassung


    (1) Die Auflösung des Landtages (Artikel 30 Abs. 1 der Verfassung) ist Gegenstand der Tagesordnung, sobald die Präsidentin oder der Präsident vor dem Landtag festgestellt hat, dass die Regierungsbildung und -bestätigung nicht zustande gekommen ist.

    (2) Falls die Auflösung des Landtages nicht bereits vorher beschlossen ist, hat die Präsidentin oder der Präsident bis spätestens zum 14. Tag nach Ablauf der in § 41 Abs. 2 genannten Frist den Landtag einzuberufen und eine Beschlussfassung über die Auflösung des Landtages herbeizuführen. (3) Falls die Auflösung nicht beschlossen wird, ist Gegenstand der Tagesordnung derselben Sitzung die erneute Wahl einer Ministerpräsidentin oder eines Ministerpräsidenten.


    § 43 Misstrauensvotum


    (1) Der Antrag, der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten das Vertrauen zu entziehen (Artikel 32 der Verfassung), ist bei der Präsidentin oder beim Präsidenten schriftlich einzureichen. Die Beratung findet frühestens am zweiten Tag nach der Verteilung des Antrages (§ 19 Abs. 2) statt. (2) Über den Antrag ist in der ersten Sitzung, die nach dem siebten Tag nach Schluss der ersten Beratung stattfindet, durch Neuwahl einer Ministerpräsidentin oder eines Ministerpräsidenten mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtages zu entscheiden. Wird keine neue Ministerpräsidentin und kein neuer Ministerpräsident gewählt, so ist der Antrag abgelehnt.


    § 44 Auflösung des Landtages


    (1) Der Antrag, den Landtag aufzulösen (Artikel 10 der Verfassung), ist bei der Präsidentin oder beim Präsidenten schriftlich einzureichen. Die Beratung findet frühestens am zweiten Tag nach der Verteilung des Antrages (§ 19 Abs. 2) statt.

    (2) Die Abstimmung über den Antrag ist auf die Tagesordnung der ersten Sitzung zu setzen, die nach dem siebten Tag nach Schluss der Besprechung des Antrages stattfindet. Sie muss bis zum 30. Tag nach Schluss der Besprechung durchgeführt werden und bleibt in dieser Zeit bis zur Durchführung der Abstimmung Gegenstand der Tagesordnung.



    V. Anfragen, Aktuelle Stunde


    § 45 Große Anfragen


    (1) Eine Fraktion oder mindestens zwei Mitglieder des Landtages können eine Große Anfrage an die Landesregierung richten. § 38 Abs. 2 gilt entsprechend.

    (2) Die Anfragen müssen knapp und sachlich sagen, worüber Auskunft gewünscht wird. Anfragen, durch deren Inhalt der Tatbestand einer strafbaren Handlung begründet wird oder die Werturteile oder parlamentarisch unzulässige Wendungen enthalten, sind unzulässig.

    (3) Die Präsidentin oder der Präsident teilt die Große Anfrage der Landesregierung mit; zugleich fordert sie oder er die Landesregierung zur Erklärung auf, wann sie auf die Große Anfrage schriftlich antworten werde. Die Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage wird als Landtagsdrucksache verteilt (§ 19 Abs. 2).

    (4) Große Anfragen und die Antworten werden im Landtag besprochen. Dies geschieht in der Regel in dem ersten Tagungsabschnitt, der nach Ablauf von einer Woche nach dem Eingang der Antwort stattfindet.

    (5) Zu Beginn der Besprechung wird einer der Fragestellerinnen oder einem der Fragesteller das Wort erteilt. Alsdann erhält es die Landesregierung. Beschlüsse zur Sache werden in der Besprechung nicht gefasst.


    § 46 Kleine Anfragen zur schriftlichen Beantwortung


    Jedes Mitglied des Landtages kann Kleine Anfragen zur schriftlichen Beantwortung an die Landesregierung richten. Die Anfragen sind bei der Präsidentin oder beim Präsidenten schriftlich einzureichen. § 45 Abs. 2 und 3 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 gilt entsprechend.


    § 47 Kleine Anfragen für die Fragestunde


    (1) Kleine Anfragen können auch zur mündlichen Beantwortung in der Fragestunde gestellt werden, wenn sie hierfür geeignet sind. Insbesondere soll eine kurze Antwort möglich sein. Die Fragen sollen nicht mehr als drei Fragesätze enthalten. Sie sollen von nicht nur örtlicher Bedeutung sein. Im Übrigen gilt § 45 Abs. 2 entsprechend.

    (2) In der Regel findet in jedem Tagungsabschnitt eine Fragestunde statt. Die Anfragen sind spätestens um 18 Uhr am Vortag der Ältestenratssitzung, in der die Tagesordnung für den Tagungsabschnitt festgelegt wird, schriftlich bei der Präsidentin oder bei dem Präsidenten einzureichen; wenn eine Anfrage innerhalb der in Halbsatz 1 bezeichneten Frist als elektronisches Dokument an das elektronische Postfach der Drucksachenstelle in der Landtagsverwaltung übermittelt worden ist, kann das Einreichen in schriftlicher Form bis zum Beginn der Ältestenratssitzung, in der die Tagesordnung festgelegt wird, nachgeholt werden. Jedes Mitglied des Landtages darf für eine Fragestunde bis zu zwei Anfragen stellen. Die Präsidentin oder der Präsident teilt die Anfragen der Landesregierung mit. Jede Fraktion teilt innerhalb der Frist nach Satz 2 der Präsidentin oder dem Präsidenten zwei Fragen ihrer Mitglieder mit, die in der Fragestunde erstrangig und zweitrangig beantwortet werden sollen. Der Ältestenrat legt die Reihenfolge der im Tagungsabschnitt zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung der Mitteilungen der Fraktionen (Satz 5) nach Maßgabe der Sätze 7 bis 9 fest. Der Anspruch, die erste Frage stellen zu dürfen, wechselt zwischen den Fraktionen von Tagungsabschnitt zu Tagungsabschnitt; die stärkste Fraktion beginnt, es folgen die anderen Fraktionen entsprechend ihrer Stärke. Die weiteren Fragen der Fragestunde, für die Mitteilungen der Fraktionen nach Satz 5 vorliegen, werden jeweils der nächst kleineren Fraktion und sodann, beginnend mit der stärksten Fraktion, weiter in der Reihenfolge der Fraktionsstärken zugeteilt. Im Übrigen werden die Fragen nach der Reihenfolge ihres Eingangs behandelt.

    (3) Die Fragestunde dauert während eines Tagungsabschnitts nicht länger als 60 Minuten. Sie endet jedoch nicht vor der abschließenden Beantwortung der letzten vor Ablauf der 60 Minuten gestellten

    Frage. Können in dem Zeitraum nach den Sätzen 1 und 2 nicht alle Anfragen erledigt werden, so kann der Landtag die Fragestunde fortsetzen.

    (4) In der Fragestunde ruft die Präsidentin oder der Präsident die Anfrage und den Namen der Fragestellerin oder des Fragestellers auf. Nach der Worterteilung verliest die Fragestellerin oder der Fragesteller die Frage. Darauf folgt die mündliche Beantwortung durch die Landesregierung. Ist die Fragestellerin oder der Fragesteller nicht anwesend, so wird die Antwort zu Protokoll gegeben.

    (5) Die Fragestellerin oder der Fragesteller und andere Mitglieder des Landtages können bis zu zwei Zusatzfragen stellen. Zusatzfragen dürfen nicht verlesen werden. Sie müssen zur Sache gehören und dürfen die ursprüngliche Frage nicht auf andere Gegenstände ausdehnen; § 45 Abs. 2 gilt entsprechend. Zusatzfragen dürfen den ordnungsgemäßen Ablauf der Fragestunde nicht gefährden. (6) Die Antworten der Landesregierung zu Anfragen, die bis zum Schluss der Fragestunde nicht mehr aufgerufen werden können, werden zu Protokoll gegeben.


    § 48 Dringliche Anfragen


    (1) Jede Fraktion kann in jedem Tagungsabschnitt eine Dringliche Anfrage an die Landesregierung richten. Die Anfragen sind spätestens am Montag der Woche, in der der Tagungsabschnitt stattfindet, bis 12 Uhr bei der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen und müssen von mindestens einem vertretungsbefugten Mitglied unterschrieben sein; wenn eine Anfrage innerhalb der in Halbsatz 1 bezeichneten Frist als elektronisches Dokument, das die erforderliche Unterschrift wiedergibt, an das elektronische Postfach der Drucksachenstelle in der Landtagsverwaltung übermittelt worden ist, kann das Einreichen in schriftlicher Form bis zum Beginn des Tagungsabschnitts nachgeholt werden. § 47 Abs. 1 gilt entsprechend. Die Präsidentin oder der Präsident teilt die Anfragen der Landesregierung mit.

    (2) Der Landtag behandelt die Anfragen nach Absatz 1 in seiner Sitzung in der Reihenfolge der Fraktionsstärken; § 47 Abs. 2 Sätze 7 und 8 gilt entsprechend. Die Präsidentin oder der Präsident ruft die Frage auf und erteilt einem Mitglied der anfragenden Fraktion das Wort zur Verlesung der Anfrage. Darauf folgt die mündliche Antwort der Landesregierung.

    (3) Jede Fraktion kann bis zu fünf Zusatzfragen stellen. Ein fraktionsloses Mitglied des Landtages kann bei der Behandlung der Dringlichen Anfragen in einem Tagungsabschnitt insgesamt eine Zusatzfrage stellen. Zusatzfragen dürfen nicht verlesen werden. Sie müssen zur Sache gehören und dürfen die ursprüngliche Frage nicht auf andere Gegenstände ausdehnen; § 45 Abs. 2 gilt entsprechend.


    § 49 Aktuelle Stunde


    (1) Jedes Mitglied des Landtags kann verlangen, dass in einem Tagungsabschnitt ein von ihm bestimmter Gegenstand von allgemeinem und aktuellem Interesse in einer Aktuellen Stunde des Landtages besprochen wird. § 48 Abs. 1 Sätze 2 und 4 gilt entsprechend.

    (2) Jedes Fraktion erhält fünf Minuten Redezeit; Fraktionslose jeweils 2. Liegen in einem Tagungsabschnitt mehrere Anträge zur Aktuellen Stunde vor, so erhält jedes Mitglied das entsprechende Vielfache der Redezeit nach Satz 1.

    (3) Der Landtag behandelt die Anträge nach Absatz 1 in der Reihenfolge der Fraktionsstärken; § 47 Abs. 2 Sätze 7 und 8 gilt entsprechend.

    (4) Die Redezeit der Aktuellen Stunde (Absatz 2) ist auf die Fraktionen gleichmäßig aufzuteilen. Die einzelnen Redebeiträge dürfen nicht länger als fünf Minuten sein.

    (5) Beschlüsse zur Sache werden in der Aktuellen Stunde nicht gefasst.



    VI. Eingaben


    § 50 Ausschussüberweisung


    (1) Eingaben an den Landtag überweist die Präsidentin oder der Präsident an den Petitionsausschuss. 2Abweichend von Satz 1 überweist sie oder er Eingaben zu Gesetzentwürfen und selbstständigen Anträgen nach § 38 Abs. 1 an den für deren Beratung zuständigen Ausschuss. Dies gilt auch für zunächst nach Satz 1 überwiesene Eingaben, wenn nachträglich ein den Gegenstand der Eingabe betreffender Gesetzentwurf oder selbstständiger Antrag zur Ausschussberatung überwiesen worden ist.

    (2) Ist der Landtag nicht zuständig, so sendet die Präsidentin oder der Präsident die Eingabe der Einsenderin oder dem Einsender zurück oder leitet sie der zuständigen Stelle zu.


    § 51 Behandlung im Ausschuss


    (1) Die oder der Vorsitzende bestimmt für jede dem Petitionsausschuss überwiesene Eingabe zwei Ausschussmitglieder, die für die Berichterstattung zuständig sind. Von diesen muss ein Mitglied einer Fraktion angehören, die die Landesregierung trägt, und ein Mitglied einer anderen Fraktion. Die oder der Vorsitzende entscheidet, ob zu der Eingabe eine Stellungnahme des zuständigen Fachministeriums eingeholt werden soll.

    (2) Auf Ersuchen der Einsenderin oder des Einsenders kann die Präsidentin oder der Präsident die Eingabe auf einer Internetseite des Landtages veröffentlichen, um deren elektronische Mitzeichnung zu ermöglichen (öffentliche Eingabe), wenn der Petitionsausschuss dies empfiehlt. Die Veröffentlichung setzt voraus, dass der Gegenstand der Eingabe von öffentlichem Interesse ist und in angemessenem Umfang sachlich dargestellt wird. Die Mitzeichnung wird für sechs Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung ermöglicht.

    (3) Die für die Berichterstattung zuständigen Ausschussmitglieder können sich mit Zustimmung der oder des Ausschussvorsitzenden vor Ort über den Sachverhalt unterrichten. Der Ausschuss kann einzelnen anderen Ausschussmitgliedern auf deren Antrag die Teilnahme an der Unterrichtung gestatten. Die Landesregierung ist von der Unterrichtungsabsicht in Kenntnis zu setzen.

    (4) Die für die Berichterstattung zuständigen Ausschussmitglieder schlagen dem Petitions-ausschuss gemeinsam oder gesondert einen bestimmten Beschluss über die Eingabe (§ 52) vor. Der Petitionsausschuss kann eine Stellungnahme anderer Ausschüsse einholen. Er kann die Einsenderin oder den Einsender ergänzend schriftlich oder mündlich anhören. Die Einsenderin oder der Einsender ist mündlich anzuhören, wenn eine öffentliche Petition von mindestens 5 000 Personen elektronisch mitgezeichnet wurde.

    (5) Der Petitionsausschuss soll seine Beschlussempfehlung (§ 52) so rechtzeitig vorlegen, dass der Landtag über die Eingabe innerhalb von höchstens sechs Monaten nach Eingang abschließend beschließen kann. Kann der Vorschlag nach Absatz 4 Satz 1 nicht so rechtzeitig vorgelegt werden, dass diese Frist eingehalten werden kann, so haben die für die Berichterstattung zuständigen Ausschussmitglieder den Petitionsausschuss über die Gründe zu informieren.

    (6) Eingaben zu Gesetzentwürfen und selbstständigen Anträgen nach § 38 Abs. 1 werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten als Beratungsmaterial an alle Mitglieder der für die Beratung zuständigen Ausschüsse und an die Landesregierung verteilt. Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung.


    § 52 Empfehlungen der Ausschüsse


    (1) Die Ausschüsse empfehlen dem Landtag zu jeder Eingabe in der Regel einen der folgenden Beschlüsse:

    1. „Die Eingabe wird der Landesregierung zur Berücksichtigung überwiesen.“

    2. „Die Eingabe wird der Landesregierung zur Erwägung überwiesen.“

    3. „Die Eingabe wird der Landesregierung als Material überwiesen.“

    4. „Die Einsenderin oder der Einsender der Eingabe ist über die Sachlage/Rechtslage zu unterrichten.“

    5. „Die Eingabe wird für erledigt erklärt.“

    6. „Der Landtag hat/sieht keine Möglichkeit/keinen Anlass, sich für das Anliegen der Einsenderin oder des Einsenders zu verwenden/der Eingabe zu entsprechen.“

    (2) Soll eine Eingabe für erledigt erklärt werden, so soll in dem Beschluss angegeben werden, wodurch sich die Eingabe erledigt hat.

    (3) Die Empfehlungen der Ausschüsse zu Eingaben werden, sofern sie nicht in Beschlussempfehlungen zu Gesetzentwürfen oder selbstständigen Anträgen nach § 38 Abs. 1 aufgenommen werden, in Eingabenübersichten zusammengefasst.


    § 53 Beteiligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen


    Hat ein Ausschuss empfohlen, eine Eingabe der Landesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen, und würde die Berücksichtigung finanzielle Auswirkungen haben, so ist vor der Beschlussfassung des Landtages der Ausschuss für Haushalt und Finanzen zu beteiligen. Empfiehlt der Ausschuss für Haushalt und Finanzen aus haushaltsrechtlichen Gründen oder mit Rücksicht auf die Finanzlage des Landes eine andere Beschlussfassung und schließt sich der zuständige Ausschuss dieser Empfehlung nicht an, so sind die Empfehlungen beider Ausschüsse in eine besondere Eingabenübersicht aufzunehmen.


    § 54 Abschließende Behandlung


    (1) Der Landtag behandelt die Empfehlungen der Ausschüsse zu Eingaben in einer Beratung. Hierfür gelten die §§ 23 und 29 bis 36 sinngemäß.

    (2) Die Beschlüsse des Landtages teilt die Präsidentin oder der Präsident den Einsenderinnen oder Einsendern der Eingaben mit. Der Ausschuss kann im Einzelfall beschließen, dass die Mitteilung nach Satz 1 durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt wird, wenn zu einem Gegenstand mehr als 50 Eingaben gleichen Inhalts eingehen; die Einsenderinnen und Einsender müssen vor der Bekanntgabe über diesen Beschluss und das Bekanntmachungsorgan unterrichtet worden sein.

    (3) Soweit der Landtag Eingaben an die Landesregierung zur Berücksichtigung oder zur Erwägung überwiesen hat, teilt die Landesregierung dem Landtag schriftlich mit, was sie auf die Beschlüsse veranlasst hat. Die Mitteilung wird an die Mitglieder des zuständigen Ausschusses verteilt. Auf Antrag eines Mitglieds des Landtages, dem die Mitteilung nicht befriedigend erscheint, kann der zuständige Ausschuss die Eingabe von neuem beraten.

    (4) Der Petitionsausschuss legt dem Landtag einmal jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit vor. Der Bericht wird als Landtagsdrucksache verteilt.



    VII. Besondere Beratungsgegenstände


    § 55 Wahlen für den Staatsgerichtshof


    (ausgesetzt)


    § 56 Wahl oder Zustimmung nach Artikel 70 Abs. 2 der Verfassung


    (ausgesetzt)


    § 57 Anklage von Mitgliedern des Landtages


    Der Antrag, ein Mitglied des Landtages vor dem Staatsgerichtshof anzuklagen (Artikel 17 der Verfassung), ist bei der Präsidentin oder beim Präsidenten schriftlich einzureichen. Für die Beratung des Antrages gelten § 38 Abs. 3 und § 39. Der Antrag ist an den Geschäftsordnungsausschuss zu überweisen. Dieser hat das betroffene Mitglied des Landtages zu hören.


    § 58 Anklage von Mitgliedern der Landesregierung


    Der Antrag, ein Mitglied der Landesregierung vor dem Staatsgerichtshof anzuklagen (Artikel 40 der Verfassung), ist bei der Präsidentin oder beim Präsidenten schriftlich einzureichen. Für die Beratung des Antrages gelten § 38 Abs. 3 und § 39. 3Der Antrag ist an den Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen zu überweisen. Dieser hat das betroffene Mitglied der Landesregierung zu hören.


    § 59 Anklage von Richterinnen und Richtern


    Der Antrag, eine Richterin oder einen Richter vor dem Bundesverfassungsgericht anzuklagen (Artikel 52 der Verfassung, §§ 62, 68 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht), ist nach den §§ 38 und 39 einzubringen und zu beraten. Der Antrag ist an den Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen zu überweisen.


    § 60 Andere verfassungsgerichtliche Verfahren


    Ist in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren eine Entscheidung oder eine Stellungnahme des Landtages erforderlich, so berät darüber zunächst der Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen. Er schlägt dem Landtag die Entscheidung oder Stellungnahme in einer Beschlussempfehlung vor. Der Landtag behandelt die Empfehlung in einer Beratung. Hierfür gelten die §§ 23 und 29 bis 36 sinngemäß.


    § 61 Immunitätsangelegenheiten


    (1) Wird eine Entscheidung des Landtages nach Artikel 15 der Verfassung beantragt, so berät darüber zunächst der Geschäftsordnungsausschuss. Ob die Aussetzung eines Verfahrens nach Artikel 15 Abs. 3 der Verfassung verlangt werden soll, kann der Geschäftsordnungsausschuss auch von sich aus beraten. Der Geschäftsordnungsausschuss schlägt dem Landtag in einer Beschlussempfehlung die Entscheidung vor. Dieser entscheidet in einer Beratung.

    (2) Geht der Präsidentin oder dem Präsidenten eine Mitteilung über ein Verfahren zu, dessen Durchführung der Landtag allgemein genehmigt hat, so unterrichtet die Präsidentin oder der

    Präsident den Geschäftsordnungsausschuss.


    § 62 Unterrichtungen


    (1) An den Landtag gerichtete Mitteilungen, Denkschriften und sonstige Schreiben, in denen kein Beschluss erbeten wird, kann die Präsidentin oder der Präsident als Landtagsdrucksachen oder in anderer Form verteilen lassen und an Ausschüsse zur Beratung sowie auch zur Berichterstattung überweisen.

    (2) Ist eine Angelegenheit einem Ausschuss zur Berichterstattung überwiesen worden, so kann er dem Landtag eine Beschlussempfehlung vorlegen. Der Landtag behandelt die Empfehlung in einer Beratung. Hierfür gelten die §§ 23 und 29 bis 36 entsprechend.


    § 62 a Unterrichtungen über Vorhaben der Europäischen Union


    (1) Unterrichtungen der Landesregierung über Vorhaben der Europäischen Union im Sinne des § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EU-Vorlagen) gelten als dem Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten und Medien und dem fachlich zuständigen Ausschuss zur Beratung überwiesen.

    (2) Die dem Landtag übersandten EU-Vorlagen werden in Sammelübersichten aufgenommen, aus denen ersichtlich ist, welchen Ausschüssen sie zur Beratung vorliegen. Die Sammelübersichten sind als Landtagsdrucksachen zu verteilen. Der Präsident kann auch die Vorlagen als Landtagsdrucksachen oder in anderer Form verteilen (§ 19 Abs. 2) lassen.

    (3) Der Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten und Medien legt als federführender Ausschuss dem Landtag eine Beschlussempfehlung vor, wenn er oder der fachlich zuständige Ausschuss dies für erforderlich hält. 2§ 28 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Der Landtag behandelt die Beschlussempfehlung in einer Beratung. Hierfür gelten die §§ 23, 29 bis 36 und 40 entsprechend.


    § 62 b Volksinitiative, Prüfungsverfahren


    (1) Hat die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter dem Landtag nach § 9 Abs. 2 des Niedersächsischen Volksabstimmungsgesetzes den Antrag einer Volksinitiative zugeleitet, so überweist die Präsidentin oder der Präsident ihn zur rechtlichen Prüfung an den Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen. Der Ausschuss kann die Vertreterinnen und Vertreter anhören. Er schlägt in einer Beschlussempfehlung dem Landtag eine Entscheidung darüber vor, ob dieser sich mit der Volksinitiative befasst.

    (2) Liegt für die Volksinitiative nach Mitteilung der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters die erforderliche Zahl von gültigen Eintragungen vor, so wird der Antrag als Landtagsdrucksache verteilt (§ 19 Abs. 2).

    (3) Der Landtag behandelt die Empfehlung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen innerhalb der in § 11 Abs. 1 des Niedersächsischen Volksabstimmungsgesetzes bestimmten Frist in einer Beratung. Die Präsidentin oder der Präsident teilt die Entscheidung des Landtages den Antragstellern mit.


    § 62 c Behandlung einer Volksinitiative


    (1) Hat der Landtag entschieden, sich mit der Volksinitiative zu befassen, so erörtert er sie in einer unmittelbar anschließenden ersten Beratung und überweist sie an einen Ausschuss, aus besonderen Gründen auch an mehrere Ausschüsse. Der Ausschuss, bei Überweisung an mehrere Ausschüsse der federführende Ausschuss, führt die Anhörung nach § 11 Abs. 1 des Niedersächsischen Volksabstimmungsgesetzes durch und legt zum Gegenstand der Volksinitiative eine Beschlussempfehlung vor.

    (2) Für das Verfahren gelten im Übrigen, wenn die Volksinitiative in einem ausgearbeiteten Gesetzentwurf besteht, der mit Gründen versehen ist und den Anforderungen des Artikels 68 Abs. 1

    der Verfassung entspricht, die Vorschriften über die Gesetzesberatung, anderenfalls die Vorschriften über die Behandlung von Anträgen nach § 38.


    § 62 d Volksbegehren


    Hat die Landesregierung einen Gesetzentwurf, der Gegenstand eines Volksbegehrens ist, nach Artikel 48 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung dem Landtag zugeleitet, so wird dieser Gesetzentwurf wie ein aus der Mitte des Landtages oder von der Landesregierung eingebrachter Gesetzentwurf nach den §§ 23 bis 37 behandelt.

    • Offizieller Beitrag

    Dritter Abschnitt - Ordnung der Sitzungen


    I. Sitzungen des Landtages


    § 63 Einberufung, Tagesordnung


    (1) Der Landtag wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten einberufen, zu seiner ersten Sitzung einer neuen Wahlperiode von der Präsidentin oder dem Präsidenten des bisherigen Landtages (Artikel 21 Abs. 3 der Verfassung). (2) Die Tagesordnung wird für einen Tagungsabschnitt aufgestellt. Zeit und Tagesordnung der Tagungsabschnitte bestimmt die Präsidentin oder der Präsident, wenn der Landtag darüber keinen Beschluss gefasst hat (Artikel 21 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung). Die Präsidentin oder der Präsident kann eine vom Landtag beschlossene Tagesordnung erweitern.

    (3) Verlangen ein Viertel der Mitglieder des Landtages oder die Landesregierung die Einberufung des

    Landtages (Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung), so haben sie den gewünschten

    Beratungsgegenstand anzugeben. Die Präsidentin oder der Präsident hat den Landtag unverzüglich zu einer Sitzung mit dem gewünschten Beratungsgegenstand einzuberufen. Sollte der Präsident oder die Präsidentin dieser Pflicht nicht nachkommen, so ist in hierarchischer Rangfolge die Vertretung gem. §7 zuständig. Die Sitzung muss binnen angemessener Zeit, spätestens jedoch zwei Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden.

    (4) Zeit und Tagesordnung der Tagungsabschnitte sind möglichst frühzeitig allen Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung mitzuteilen; § 19 Abs. 2 gilt entsprechend.


    § 64 Tagungsabschnitt


    (1) Ein Tagungsabschnitt besteht aus einer Sitzung oder mehreren Sitzungen. Mehrere Sitzungen bilden einen Tagungsabschnitt, wenn sie am selben Tag oder an aufeinander folgenden Werktagen stattfinden.

    (2) Für mehrere Tagungsabschnitte kann eine einheitliche Tagesordnung aufgestellt werden.

    (3) Gesetzentwürfe und Anträge werden nur auf die Tagesordnung eines Tagungsabschnitts gesetzt, wenn sie bis 10 Uhr am Tag der Ältestenratssitzung eingereicht worden sind, in der die Tagesordnung festgelegt wird; § 23 Abs. 1, § 39 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie § 66 Abs. 1 Nr. 1 bleiben unberührt. Wenn ein Gesetzentwurf oder Antrag innerhalb der in Satz 1 Halbsatz 1 bezeichneten Frist als elektronisches Dokument, das die für das Einreichen erforderlichen Unterschriften der Mitglieder des Landtages wiedergibt, an das elektronische Postfach der Drucksachenstelle in der Landtagsverwaltung übermittelt worden ist, kann das Einreichen in schriftlicher Form bis zum Beginn der Ältestenratssitzung, in der die Tagesordnung festgelegt wird, nachgeholt werden.


    § 65 Reihenfolge der Beratungspunkte


    Der Ältestenrat bestimmt die Reihenfolge, in der die Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden; er bildet hierbei Schwerpunktthemen und berücksichtigt die Aktualität und den Sachzusammenhang der Beratungsgegenstände. Beratungsgegenstände von besonderer politischer Wichtigkeit können zu einer Zeit behandelt werden, in der mit größerer öffentlicher Aufmerksamkeit zu rechnen ist.


    § 66 Abweichung von der Tagesordnung


    (1) Der Landtag kann, sofern nicht andere Vorschriften entgegenstehen, auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten beschließen, 1. dass Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, beraten werden, es sei denn, dass eine Fraktion oder zehn Mitglieder des Landtages widersprechen, 2. dass die Reihenfolge der Beratungsgegenstände geändert wird, 3. dass verschiedene Punkte der Tagesordnung zusammen beraten werden, 4. dass ein Gegenstand von der Tagesordnung abgesetzt wird,

    5. dass die Sitzung vor Erledigung der Tagesordnung geschlossen wird.

    (2) Ergibt sich nach Aufstellung der Tagesordnung, dass ein Gegenstand nach den Vorschriften dieser Geschäftsordnung nicht beraten werden darf, so hat ihn die Präsidentin oder der Präsident von der Tagesordnung abzusetzen.


    § 67 Leitung der Sitzung


    (1) In den Sitzungen des Landtages bildet die Präsidentin oder der Präsident, gemeinsam mit den Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten den Sitzungsvorstand.

    (2) Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet und schließt die Sitzung und leitet die Verhandlungen. Hierbei wird die Präsidentin oder der Präsident von den anderen Mitgliedern des Sitzungsvorstandes unterstützt.

    (3) Zur Klärung von Zweifeln über die Zweckmäßigkeit oder Rechtmäßigkeit ihrer oder seiner Maßnahmen kann die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung für kurze Zeit unterbrechen.

    (4) Will ein Mitglied des Sitzungsvorstandes zur Sache sprechen, so überlässt es seinen Platz im Sitzungsvorstand einer Vertreterin oder einem Vertreter.


    § 68 Erste Sitzung des Landtages


    (1) In der ersten Sitzung des Landtages nach Beginn der Wahlperiode führt bis zur Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten das älteste anwesende Mitglied des Landtages, das hierzu bereit ist, als Alterspräsidentin oder Alterspräsident den Vorsitz.

    (2) Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident eröffnet die erste Sitzung und benennt zwei Mitglieder des Landtages, mit denen sie oder er den vorläufigen Sitzungsvorstand bildet. Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident stellt die Beschlussfähigkeit des Landtages durch Namensaufruf fest und lässt sodann die Präsidentin oder den Präsidenten wählen.


    § 69 Besprechung


    (1) Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, eröffnet die Präsidentin oder der Präsident über jeden Gegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Besprechung. Dies kann unterbleiben, wenn niemand das Wort wünscht.

    (2) Ein Mitglied des Sitzungsvorstandes führt eine Rednerliste. Mitglieder des Landtages, die zur Sache sprechen wollen, haben sich beim Sitzungsvorstand schriftlich zu Wort zu melden. Der Sitzungsvorstand kann Wortmeldungen auch auf andere Weise entgegennehmen.

    (3) Ein Mitglied des Landtages darf sprechen, sobald ihm die Präsidentin oder der Präsident das Wort erteilt hat.

    (4) Wenn die Rednerin oder der Redner einverstanden ist, kann die Präsidentin oder der Präsident das Wort zu Zwischenfragen erteilen.


    § 70 Reihenfolge der Rednerinnen und Redner


    (1) Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Rednerinnen und Redner. Dabei soll sie oder er für sachgemäße Erledigung und zweckmäßige Gestaltung der Beratung sorgen und die verschiedenen Auffassungen zum Beratungsgegenstand und die Stärke der Fraktionen berücksichtigen. Die Vorsitzenden der Fraktionen müssen jederzeit im Rahmen der ihrer Fraktion zugeteilten Redezeit (§ 71 Abs. 1) gehört werden; dieses Recht steht nur ihnen persönlich zu.

    (2) Berät der Landtag über Anträge aus seiner Mitte, so kann eine der Antragstellerinnen oder einer der Antragsteller zu Beginn und am Schluss der Besprechung das Wort verlangen.

    (3) Eine Berichterstatterin oder ein Berichterstatter kann jederzeit das Wort zu einer Ergänzung ihres oder seines Berichts verlangen.


    § 71 Rededauer


    (1) Der Landtag kann für die Beratung eines Gegenstandes den Fraktionen unter angemessener Berücksichtigung ihrer Stärke bestimmte Redezeiten zuteilen und die Dauer der einzelnen Reden beschränken. Der Landtag entscheidet darüber ohne Besprechung. Teilt der Landtag den Fraktionen Redezeiten zu, so hat er auch für fraktionslose Mitglieder des Landtages Redezeiten festzusetzen. Von einer Rednerin oder einem Redner zugelassene Zwischenfragen eines Mitglieds einer anderen Fraktion oder eines fraktionslosen Mitglieds des Landtages sowie darauf folgende Antworten, soweit sie 1 1/2 Minuten nicht überschreiten, werden nicht auf die Redezeit angerechnet.

    (2) Beantragt eine Fraktion spätestens am Vortage des Sitzungsabschnitts bis 17.00 Uhr für einzelne Tagesordnungspunkte eine andere Redezeit, als ihr nach dem Vorschlag des Ältestenrats zugeteilt werden soll, so berücksichtigt der Landtag den Antrag zugunsten oder zulasten der der Fraktion für andere Beratungsgegenstände zugeteilten Redezeiten, soweit dadurch nicht die Beratung anderer für diesen Tagungsabschnitt vorgesehener Gegenstände unmöglich gemacht oder gefährdet wird. Die Fraktion hat zugleich mit dem Antrag mitzuteilen, zugunsten oder zulasten welcher Redezeiten die Änderung der Redezeit gehen soll. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Aktuelle Stunde.

    (3) Spricht ein Mitglied, eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Landesregierung, wenn einer Fraktion nicht mehr ausreichende Redezeit für eine Erwiderung zur Verfügung steht, so gewährt die Präsidentin oder der Präsident der Fraktion auf Verlangen angemessene zusätzliche Redezeit für die Erwiderung.

    (4) Spricht ein Mitglied des Landtages länger als zulässig, so entzieht ihm die Präsidentin o-der der Präsident nach einmaliger Mahnung das Wort.


    § 72 Verlesen von Schriftstücken


    (1) Die Rednerinnen und Redner sprechen grundsätzlich in freiem Vortrag. Sie können hierbei Aufzeichnungen benutzen. Zitate dürfen sie verlesen, wenn sie diese als solche kenntlich machen. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für die Mitglieder und Beauftragten der Landesregierung, für die Berichterstatterinnen und Berichterstatter sowie für diejenigen Mitglieder des Landtages, die eine Vorlage für die Antragstellerinnen oder Antragsteller begründen.


    § 73 Sachruf


    (1) Die Präsidentin oder der Präsident kann Rednerinnen und Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, „zur Sache“ rufen.

    (2) Ist eine Rednerin oder ein Redner dreimal in derselben Rede „zur Sache“ gerufen und beim zweiten Male auf die Folgen eines dritten Sachrufes hingewiesen worden, so kann die Präsidentin oder der Präsident ihr oder ihm das Wort entziehen. Ist einem Mitglied des Landtages das Wort entzogen worden, so darf es dies bis zum Schluss der Besprechung nicht wieder erhalten.


    § 74 Schluss der Besprechung


    (1) Ist die Rednerliste erschöpft oder hat sich niemand zum Wort gemeldet, so erklärt die Präsidentin oder der Präsident die Besprechung für geschlossen.

    (2) Der Landtag kann die Besprechung unterbrechen oder schließen. Ein Antrag auf Unterbrechung oder Schluss der Besprechung bedarf der Unterstützung von einer Fraktion oder zwei anwesenden Mitgliedern des Landtages. Über einen Antrag auf Schluss der Besprechung ist vor einem Antrag auf Unterbrechung abzustimmen. Über einen Antrag auf Schluss der Besprechung darf erst abgestimmt werden, nachdem eine oder einer derjenigen, die den Beratungsgegenstand eingebracht hatten, die Berichterstatterin oder der Berichterstatter und je eine Rednerin oder ein Redner für und wider den Beratungsgegenstand sprechen konnten. Wird einem Antrag auf Schluss der Besprechung widersprochen, so ist vor der Abstimmung über diesen Antrag auch je eine Rednerin oder ein Redner für und wider diesen Antrag zu hören.


    § 75 Wortmeldungen zur Geschäftsordnung


    (1) Ein Mitglied des Landtages, das zum Verfahren sprechen will, kann sich jederzeit, auch nach Schluss der Besprechung, mit dem Zuruf „zur Geschäftsordnung“ zu Wort melden. Das Wort zur Geschäftsordnung ist ihm sogleich zu erteilen. Eine Rede darf dadurch jedoch nicht unterbrochen werden.

    (2) Ein Mitglied des Landtages, das das Wort zur Geschäftsordnung erhalten hat, darf sich nur zur verfahrensmäßigen Behandlung des gerade anstehenden oder des unmittelbar vor ihm behandelten Beratungsgegenstandes oder zum Ablauf der Sitzungen des Landtages äußern. Es darf nicht länger als fünf Minuten sprechen. Bei Verstößen gilt § 71 Abs. 4 entsprechend.


    § 76 Persönliche Bemerkungen


    Einem Mitglied des Landtages, das sich zu einer persönlichen Bemerkung zu Wort gemeldet hat, ist das Wort auch nach Schluss der Besprechung zu erteilen. Das Mitglied des Landtages darf in der persönlichen Bemerkung nur Angriffe zurückweisen, die in der Aussprache gegen es gerichtet wurden, oder eigene Ausführungen berichtigen. Es darf nicht länger als fünf Minuten sprechen. Bei Verstößen gilt § 71 Abs. 4 entsprechend.


    § 77 Kurzintervention


    (1) Im Anschluss an die Rede eines Mitglieds des Landtages kann die Präsidentin oder der Präsident je einer Rednerin oder einem Redner der anderen Fraktionen das Wort zu einer Kurzintervention erteilen. Hierauf darf die Rednerin oder der Redner oder ein Mitglied ihrer oder seiner Fraktion noch einmal antworten. Die für die Kurzintervention und die Antwort erforderliche Zeit darf jeweils 1 1/2 Minuten nicht überschreiten; sie wird nicht auf die Redezeiten angerechnet.

    (2) Absatz 1 gilt nicht für die Fragestunde (§ 47), die Dringlichen Anfragen (§ 48) und die Aktuelle Stunde (§ 49).


    § 78 Anwesenheit und Anhörung der Landesregierung


    (1) Ein Antrag, die Anwesenheit eines Mitglieds der Landesregierung zu verlangen (Artikel 23 Abs. 1 der Verfassung), muss von einer Fraktion oder mindestens zwei Mitgliedern des Landtages unterstützt sein. Die Präsidentin oder der Präsident hat sofort über den Antrag die Besprechung zu eröffnen und abstimmen zu lassen. Sie oder er kann die Beratung des Gegenstandes, zu dem die Anwesenheit eines Mitglieds der Landesregierung verlangt wird, bis zu dessen Erscheinen unterbrechen.

    (2) Verlangt nach Schluss einer Besprechung ein Mitglied, eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Landesregierung das Wort (Artikel 23 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung), so ist die Besprechung wieder eröffnet.

    (3) Wird Mitgliedern oder Beauftragten der Landesregierung auf ihr Verlangen außerhalb der Tagesordnung das Wort erteilt, so hat die Präsidentin oder der Präsident die Besprechung über ihre Ausführungen zu eröffnen, wenn es zwei Mitglieder des Landtages verlangen. Beschlüsse zur Sache werden nicht gefasst.


    § 79 Beschlussfähigkeit


    (1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Landtages anwesend ist. Die Präsidentin oder der Präsident stellt zu Beginn jeder Sitzung fest, ob der Landtag beschlussfähig ist.

    (2) Hat die Präsidentin oder der Präsident die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung festgestellt, so gilt der Landtag, auch wenn nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder des Landtages anwesend ist, weiterhin als beschlussfähig, solange nicht ein Mitglied des Landtages vor einer Abstimmung oder Wahl die Beschlussfähigkeit bezweifelt. Dieses gilt als anwesend.

    (3) Wird die Beschlussfähigkeit vor einer Abstimmung oder Wahl bezweifelt, so hat sie der Sitzungsvorstand durch Namensaufruf festzustellen. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Abstimmung oder Wahl für kurze Zeit aussetzen.

    (4) Ist die Beschlussfähigkeit nicht herzustellen, so hat die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung zu schließen. Die unterbliebene Abstimmung oder Wahl und der übrige nicht erledigte Teil der Tagesordnung sind auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.


    § 80 Zeitpunkt der Abstimmung


    Der Landtag stimmt über einen Gegenstand in der Regel unmittelbar nach Schluss der Besprechung dieses Gegenstandes ab. Werden hiernach noch persönliche Bemerkungen (§ 76) gemacht, so sind diese abzuwarten. Der Landtag kann die Abstimmung bis zur nächsten Sitzung vertagen.


    § 81 Fragestellung


    (1) Die Präsidentin oder der Präsident lässt in der Weise abstimmen, dass sie oder er fragt, wer einem bestimmten Beschlussvorschlag (einer Vorlage, einem Teil einer Vorlage, einem sonstigen Antrag oder Vorschlag) zustimme.

    (2) Die Präsidentin oder der Präsident hat die Fragen so zu stellen, dass der Wille des Landtages in den Beschlüssen klar zum Ausdruck kommt, und kann zu diesem Zweck auch über Teile eines Beschlussvorschlages getrennt abstimmen lassen.

    (3) In der Regel ist über weitergehende Beschlussvorschläge vor den weniger weitgehenden abzustimmen. Über einen Hilfsantrag (Eventualantrag) wird erst abgestimmt, wenn der Hauptantrag abgelehnt worden ist.


    § 82 Erforderliche Mehrheit


    (1) Der Landtag beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Verfassung nichts anderes bestimmt.

    (2) Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Beschlussvorschlages.


    § 83 Form der Abstimmung und Feststellung ihres Ergebnisses


    Abgestimmt wird namentlich gemäß § 84.


    § 84 Abstimmung durch Namensaufruf und namentliche Abstimmung


    Der Sitzungsvorstand ruft alle Mitglieder des Landtages zur Abstimmung oder Wahl auf. Die Aufgerufenen geben ihre Stimme schriftlich ab.


    § 85 Protokollierung und Begründung einer Stimmabgabe


    Entfällt


    § 86 Wahlen


    (1) Gewählt wird geheim. Wenn kein anwesendes Mitglied des Landtages widerspricht, kann offen gewählt werden.

    (2) Sofern ein Gesetz nichts anderes bestimmt, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

    (3) Sind zugleich mehrere Personen zu wählen, so geschieht dies, wenn nichts anderes vorgeschrieben ist oder von den Fraktionen vereinbart wird, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Dabei ist das Höchstzahlverfahren anzuwenden.


    § 87 Bekanntgabe des Ergebnisses


    Nach jeder Abstimmung oder Wahl gibt die Präsidentin oder der Präsident das Ergebnis bekannt.


    § 88 Ordnungsruf und Ausschluss


    (1) Verletzt ein Mitglied des Landtages die Ordnung, so wird es von der Präsidentin oder vom Präsidenten mit Nennung des Namens „zur Ordnung“ gerufen. Satz 1 gilt für Mitglieder der Landesregierung mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Ordnungsrufs eine Rüge tritt.

    (2) Ist ein Mitglied des Landtages während einer Sitzung dreimal „zur Ordnung“ gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Ordnungsrufes hingewiesen worden, oder verletzt ein Mitglied des Landtages in einer Sitzung gröblich die Ordnung, so kann es von der Präsidentin oder vom Präsidenten von dieser Sitzung ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied des Landtages hat den Sitzungssaal sofort zu verlassen.

    (3) Verlässt das ausgeschlossene Mitglied des Landtages den Sitzungssaal nicht, so unterbricht oder schließt die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung. Sie oder er kann das Mitglied des Landtages aus dem Saal entfernen lassen.

    (4) Wenn ein Mitglied des Landtages durch ordnungswidriges Verhalten die Arbeit des Landtages erheblich stört, kann ihm die Präsidentin oder der Präsident die Teilnahme an Sitzungen oder den Aufenthalt im Landtagsgebäude verbieten, soweit dies erforderlich ist, um weitere Störungen zu verhüten. Befolgt das Mitglied des Landtages das Verbot nicht, so kann die Präsidentin oder der Präsident es durchsetzen lassen. Von Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ist dem Landtag Mitteilung zu machen.

    (5) Gegen den Ordnungsruf, den Ausschluss von der Sitzung und gegen ein Verbot nach Absatz 4 kann das betroffene Mitglied des Landtages binnen drei Tagen schriftlich bei der Präsidentin oder beim Präsidenten Einspruch erheben. Über den Einspruch berät der Ältestenrat. Er empfiehlt dem Landtag eine Entscheidung, der darüber ohne Aussprache beschließt.


    § 89 Ordnung im Sitzungssaal


    (1) Der Aufenthalt im Sitzungssaal ist anderen Personen als Mitgliedern des Landtages und Mitgliedern und Beauftragten der Landesregierung nur mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten gestattet.

    (2) Anderen als den im Landtag redeberechtigten Personen ist es untersagt, im Sitzungssaal oder auf der Tribüne Erklärungen abzugeben sowie Beifall oder Missfallen zu äußern.

    (3) Verstößt eine Person gegen Absatz 1 oder 2 oder verletzt sie in anderer Weise Ordnung und Anstand, so kann ihr der weitere Aufenthalt im Sitzungssaal oder im Landtagsgebäude untersagt werden. Befolgt sie das Verbot nicht, so kann Zwang angewendet werden.

    (4) Wenn im Landtag störende Unruhe entsteht, kann die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung unterbrechen oder schließen. Kann die Präsidentin oder der Präsident sich kein Gehör verschaffen, so verlässt sie oder er ihren oder seinen Stuhl. Hierdurch wird die Sitzung für eine halbe Stunde unterbrochen.

    (5) Entsteht auf der Tribüne störende Unruhe, so kann die Präsidentin oder der Präsident die Tribüne räumen lassen.


    § 90 Stenografischer Bericht


    entfällt


    § 91 Prüfung der Reden


    Entfällt


    § 92 Einberufung, Tagesordnung


    (1) Die Ausschüsse werden auf ihren Beschluss oder auf Anordnung ihrer oder ihres Vorsitzenden von der Landtagsverwaltung unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.

    (2) Ein Drittel der Ausschussmitglieder kann schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes die Einberufung verlangen, sofern die Beratung des Gegenstandes zulässig ist (§ 12). Sollte der Vorsitzende oder die Vorsitzende der Pflicht nicht nachkommen, so übernimmt dies die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident.

    (3) Ort, Zeit und Tagesordnung der Ausschusssitzungen sind der Landesregierung mitzuteilen.


    § 93 Öffentlichkeit und Vertraulichkeit


    (1) Die Sitzungen der in § 10 genannten Ausschüsse und Unterausschüsse sind öffentlich. Die Vertreterinnen und Vertreter der Medien sowie andere Zuhörerinnen und Zuhörer haben Zutritt, soweit der Raum ausreicht; die Anfertigung von Film- und Tonaufnahmen während der Sitzung ist unzulässig. Die Prüfung der Haushaltsrechnungen und die Behandlung von Eingaben erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung, dies gilt nicht für die Behandlung von öffentlichen Eingaben sowie Eingaben zu Gesetzentwürfen und Anträgen nach § 38 Abs. 1. Der Ausschuss kann beschließen, die Öffentlichkeit für einzelne Sitzungen, Beratungsgegenstände oder Tagesordnungspunkte auszuschließen. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn das öffentliche Wohl oder schutzwürdige Interessen Dritter dies erfordern. Bei Gesetzentwürfen und Anträgen nach § 38 Abs. 1, die sogleich von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder vom Landtag ohne Aussprache überwiesen worden sind, ist der Ausschluss der Öffentlichkeit nach den Sätzen 4 und 5 nur zulässig, nachdem eine öffentliche Erörterung des Beratungsgegenstandes stattgefunden hat. Über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden; wenn keine Beratung erforderlich ist, kann in öffentlicher Sitzung entschieden werden.

    (2) Die Sitzungen der in den §§ 14 bis 17 b genannten Ausschüsse eigener Art sind nichtöffentlich, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2 a) Der Ausschuss für die Angelegenheiten des Verfassungsschutzes (§ 17 a) kann für einzelne Sitzungen, Beratungsgegenstände oder Tagesordnungspunkte beschließen, die Öffentlichkeit herzustellen. Dies gilt nicht, soweit der Ausschuss Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nds. AG G 10 wahrnimmt sowie in den Fällen des Absatzes 1 Sätze 3 und 5. 3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 6 ist der Beratung eine öffentliche Erörterung des Beratungsgegenstandes voranzustellen. Für öffentliche Verhandlungen des Ausschusses gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

    (3) Beratungsgegenstand und -ergebnis nichtöffentlicher Sitzungen dürfen den Vertreterinnen und Vertretern der Medien und anderen Außenstehenden mitgeteilt werden, nicht jedoch die Äußerungen einzelner Teilnehmerinnen oder Teilnehmer oder das Abstimmungsverhalten einzelner Mitglieder des Landtages in der Sitzung. 2§ 95 Abs. 6 gilt entsprechend.

    (4) Die Ausschüsse können in besonderen Fällen Teile ihrer Verhandlungen für vertraulich erklären. Verhandlungen eines Ausschusses über Unterlagen, die er nach § 95 a Abs. 1 für vertraulich erklärt hat, sind vertraulich. Die Verhandlungen der Ausschüsse zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Staatsgerichtshofs (§ 15) sowie zur Vorbereitung der Wahl und der Zustimmung nach Artikel 70 Abs. 2 der Verfassung (§ 16) sind stets vertraulich.

    (5) Mitteilungen über vertrauliche Verhandlungen eines Ausschusses (Absatz 4) dürfen nur Mitgliedern dieses Ausschusses, anderen Personen, die an diesen Verhandlungen teilgenommen haben, den Fraktionsvorsitzenden und der Präsidentin oder dem Präsidenten gemacht werden.

    (6) Ein Ausschuss kann im Einzelfall Abweichungen von Absatz 5 beschließen. Soll etwas der Öffentlichkeit, insbesondere den Vertreterinnen und Vertretern der Medien, mitgeteilt werden, so legt der Ausschuss den Wortlaut der Mitteilung fest. Hat der Ausschuss die Verhandlungen auf Verlangen der Landesregierung für vertraulich erklärt, so bedarf der Beschluss nach Satz 1 oder 2

    ihres Einvernehmens. Dasselbe gilt in den Fällen des Absatzes 4 Sätze 2 und 3.


    § 94 Teilnahme sonstiger Mitglieder des Landtages und anderer Personen


    (1) Berät ein Ausschuss über Anträge oder Eingaben von Mitgliedern des Landtages, so kann eine der Antragstellerinnen oder einer der Antragsteller oder die Einsenderin oder der Ein-sender an der Sitzung mit beratender Stimme teilnehmen. Bei Anträgen von Fraktionen kann die Fraktion ein Mitglied des Landtages hierfür bestimmen.

    (2) In besonderen Fällen kann ein Ausschuss auch andere Mitglieder des Landtages zu seinen Verhandlungen mit beratender Stimme hinzuziehen.

    (3) Die Präsidentin oder der Präsident kann an allen Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

    (4) Im Übrigen können Mitglieder des Landtages, die den Ausschüssen nicht angehören, als Zuhörerinnen oder Zuhörer auch an nichtöffentlichen Ausschusssitzungen teilnehmen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. Dies gilt nicht für vertrauliche Verhandlungen (§ 93 Abs. 4).

    (5) Zur Unterstützung von Ausschussmitgliedern kann eine Fraktionsmitarbeiterin oder ein Fraktionsmitarbeiter je Fraktion ohne Rederecht an den Sitzungen der in § 10 genannten Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt nicht für vertrauliche Sitzungen (§ 93 Abs. 4).

    (6) Der Ausschuss kann Interessenvertreterinnen, Interessenvertreter, Sachverständige und andere Auskunftspersonen anhören. Eine von einem in den §§ 14 bis 17 b genannten Ausschuss eigener Art vorgenommene Anhörung kann auf Beschluss des Ausschusses in öffentlicher Sitzung erfolgen.


    § 95 Niederschriften


    Entfällt


    § 95 a Vertrauliche Unterlagen


    (1) Die Ausschüsse können in besonderen Fällen Urkunden, Akten und andere Unterlagen, deren Inhalt zu ihrer Kenntnis bestimmt ist, für vertraulich erklären.

    (2) Vertrauliche Unterlagen sind von der Landtagsverwaltung unter Verschluss zu halten. Abschriften, Ablichtungen oder andere Vervielfältigungen dürfen von ihnen nicht hergestellt werden.

    (3) Außerhalb der Verhandlungen des Ausschusses dürfen vertrauliche Unterlagen nur von dessen Mitgliedern und ihren von den Fraktionen benannten Vertreterinnen oder Vertretern eingesehen werden. Die Einsichtnahme ist nur bei einer oder einem Bediensteten der Landtagsverwaltung zulässig, die oder den die Präsidentin oder der Präsident bestimmt hat.

    (4) Während der Verhandlungen des Ausschusses dürfen vertrauliche Unterlagen nur von dessen Mitgliedern und von Mitgliedern des Landtages eingesehen werden, die verhinderte Ausschussmitglieder vertreten.

    (5) Der Ausschuss kann auch anderen Personen die Einsichtnahme in vertrauliche Unterlagen gestatten.

    (6) § 93 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

    (7) Der Ausschuss kann die Vertraulichkeit von Unterlagen wieder aufheben. Nach Ablauf der Wahlperiode ist dazu die Präsidentin oder der Präsident befugt.


    § 96 Ergänzende Vorschriften


    Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Sitzungen des Landtages entsprechend auch für die Sitzungen der Ausschüsse.


    § 97 Sitzungen des Ältestenrats und des Präsidiums


    Für die Sitzungen des Ältestenrats und des Präsidiums gelten § 92 Abs. 1 und 2, § 93 Abs. 2 und 3 bis 6, § 94 Abs. 2, § 95 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 3, § 95 a und § 96 entsprechend.

    • Offizieller Beitrag

    Vierter Abschnitt - Auslegung und Änderung der Geschäftsordnung


    § 98 Auslegung der Geschäftsordnung


    Über Zweifel bei der Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.


    § 99 Abweichungen von der Geschäftsordnung


    Der Landtag kann im Einzelfall von Vorschriften dieser Geschäftsordnung abweichen, wenn nicht zwei anwesende Mitglieder des Landtages widersprechen.


    § 100 Änderung der Geschäftsordnung


    (1) Für Änderungen dieser Geschäftsordnung gelten die Vorschriften über Gesetzentwürfe entsprechend.

    (2) Der Geschäftsordnungsausschuss kann sich auch ohne besondere Überweisung mit Fragen der Geschäftsordnung befassen und dem Landtag in Beschlussempfehlungen Vorschläge zu ihrer Änderung machen. Derartige Vorschläge behandelt der Landtag sogleich in zweiter Beratung.