Artikel 118 [Abgeordneten- und Ministeranklage]
- Erhebt sich der dringende Verdacht, dass ein Mitglied des Landtages oder der Staatsregierung vor seiner Wahl oder Berufung
- gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundrechte verletzt hat oder
- für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit der DDR tätig war,
- Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages gestellt werden. Der Beschluss auf Erhebung der Anklage erfordert bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages eine Zweidrittelmehrheit, die jedoch mehr als die Hälfte der Mitglieder betragen muß.
- Das Nähere bestimmt ein Gesetz, das auch den Verlust von Versorgungsansprüchen regeln kann.