Verfassung des Freistaates Sachsen

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Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

  • Artikel 39 [Aufgabe, Freies Mandat]

    1. Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes.
    2. Der Landtag übt die gesetzgebende Gewalt aus, überwacht die Ausübung der vollziehenden Gewalt nach Maßgabe dieser Verfassung und ist Stätte der politischen Willensbildung.
    3. Die Abgeordneten vertreten das ganze Volk. Sie sind nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
  • Artikel 41 [Wahlsystem, Wählbarkeit]

    1. Der Landtag besteht mindestens aus 120 Abgeordneten, maximal jedoch aus 140 Abgeordneten. Sie werden nach einem Verfahren gewählt, das den Grundsätzen der Verhältniswahl genügt.
    2. Wählbar sind alle Wahlberechtigten. Die Wählbarkeit kann von einer bestimmten Dauer des Aufenthaltes im Land abhängig gemacht werden.
    3. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

    (Geändert am 18. 11. 2020)

  • Artikel 42 [Kandidatur, Ansprüche der Abgeordneten]

    1. Wer sich um einen Sitz im Landtag bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.
    2. Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis aus diesem Grund ist unzulässig.
    3. Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben innerhalb des Landes das Recht der kostenfreien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel.
    4. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
  • Artikel 43 [Erwerb und Verlust des Mandats]

    1. Wer zum Abgeordneten gewählt ist, erwirbt sein Mandat mit der Annahme der Wahl, die rechtliche Stellung eines Mitgliedes des Landtages jedoch nicht vor Zusammentritt des neuen Landtages. Die Annahme der Wahl kann abgelehnt werden.
    2. Abgeordnete können jederzeit auf ihr Mandat verzichten. Der Verzicht ist dem Präsidenten des Landtages schriftlich zu erklären. Die Erklärung ist unwiderruflich.
    3. Verlieren Abgeordnete die Wählbarkeit, so erlischt ihr Mandat.
  • Artikel 44 [Wahlperiode, Zusammentritt, Einberufung]

    1. Der Landtag wird auf drei Monate gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages. Dies gilt auch für den Fall der Auflösung des Landtages.
    2. Die Neuwahl muß vor Ablauf der Wahlperiode, im Fall der Auflösung des Landtages binnen einundzwanzig Tagen stattfinden.
    3. Der Landtag tritt spätestens am vierzehnten Tag nach der Neuwahl zusammen. Die erste Sitzung wird vom Alterspräsidenten einberufen und bis zur Wahl des Landtagspräsidenten geleitet.
    4. Der Landtag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident kann den Landtag früher einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder des Landtages oder die Staatsregierung es verlangt.

    (Geändert am 18. 11. 2020)

  • Artikel 46 [Geschäftsordnung, Fraktionen]

    1. Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung.
    2. In der Geschäftsordnung sind Regelungen für den Zusammenschluß der Abgeordneten zu Fraktionen zu treffen.
    3. Die Rechte fraktionsloser Abgeordneter dürfen nicht beschränkt werden.
    4. Die Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten.
  • Artikel 47 [Präsident]

    1. Der Landtag wählt seinen Präsidenten und dessen Stellvertreter, die zusammen mit weiteren Mitgliedern das Präsidium bilden, und die Schriftführer.
    2. Der Präsident leitet die Verhandlungen nach Maßgabe der Geschäftsordnung.
    3. Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Landtages aus. Ohne seine Zustimmung darf in den Räumen des Landtages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.
    4. Der Präsident verwaltet die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landtages nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes. Er vertritt den Freistaat im Rahmen der Verwaltung des Landtages. Ihm steht die Einstellung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie im Benehmen mit dem Präsidium die Ernennung und Entlassung der Beamten des Landtages zu. Der Präsident ist oberste Dienstbehörde für die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landtages.
  • Artikel 48 [Verhandlungen, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung]

    1. Die Verhandlungen des Landtages sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn der Landtag es auf Antrag von zwölf Abgeordneten oder eines Mitgliedes der Staatsregierung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten beschließt. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
    2. Der Landtag ist beschlußfähig, wenn nicht auf Antrag eines seiner Mitglieder, der nur bis zum Beginn einer Abstimmung zulässig ist, vom Präsidenten festgestellt wird, dass weniger als die Hälfte der Abgeordneten anwesend sind.
    3. Der Landtag beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Verfassung nichts anderes bestimmt. Für die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.
    4. Für wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse darf niemand zur Verantwortung gezogen werden.
  • Artikel 49 [Anwesenheit der Staatsregierung]

    1. Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit eines jeden Mitgliedes der Staatsregierung verlangen.
    2. Die Mitglieder der Staatsregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse Zutritt und müssen jederzeit gehört werden. Sie unterstehen der Ordnungsgewalt des Präsidenten und der Vorsitzenden der Ausschüsse.
    3. Zu nichtöffentlichen Sitzungen der Untersuchungsausschüsse, die nicht der Beweiserhebung dienen, haben die Mitglieder der Staatsregierung und ihre Beauftragten nur Zutritt, wenn sie geladen sind. Sie können gehört werden. In jedem Fall gibt der Untersuchungsausschuß der Staatsregierung Gelegenheit, zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Weitere Beschränkungen des Zutrittsrechtes der Mitglieder und Beauftragten der Staatsregierung zu den Sitzungen der Untersuchungsausschüsse können durch Gesetz bestimmt werden.
  • Artikel 51 [Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten]

    1. Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen haben die Staatsregierung oder ihre Mitglieder im Landtag und in seinen Ausschüssen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Die gleiche Verpflichtung trifft die Beauftragten der Staatsregierung in den Ausschüssen.
    2. Die Staatsregierung kann die Beantwortung von Fragen ablehnen, wenn diese den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berühren oder einer Beantwortung gesetzliche Regelungen, Rechte Dritter oder überwiegende Belange des Geheimschutzes entgegenstehen.
    3. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtages.
  • Artikel 52 [Ausschüsse]

    1. Der Landtag bildet ständige Ausschüsse. Die Geschäftsordnung bestimmt Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsweise.
    2. Der Landtag kann auf Antrag von zwölf Abgeordneten oder einer Fraktion die Bildung zeitweiliger Ausschüsse beschließen. Gegenstand und Ziel des jeweiligen Ausschusses sind im Beschluss festzulegen.
    3. Die Ausschüsse können öffentlich tagen.
  • Artikel 53 [Petitionsausschuss]

    1. Der Landtag bestellt einen Petitionsausschuß zur Behandlung der an ihn gerichteten Bitten und Beschwerden.
    2. Nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtages können Bitten und Beschwerden auch einem anderen Ausschuss überwiesen werden.
    3. Die Befugnisse des Petitionsausschusses, insbesondere das Zutrittsrecht zu den öffentlichen Einrichtungen und das Recht auf Aktenvorlage, werden durch Gesetz geregelt.
  • Artikel 54 [Untersuchungsausschüsse]

    1. Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Der Gegenstand der Untersuchung ist im Beschluss festzulegen. Der in einem Minderheitsantrag bezeichnete Untersuchungsgegenstand darf gegen den Willen der Antragsteller nicht verändert werden.
    2. Die Ausschüsse erheben in öffentlicher Verhandlung die Beweise, die sie oder die Antragsteller für erforderlich halten. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Ausschusses dies verlangen.
    3. Beweise sind zu erheben, wenn sie von einem Fünftel der Mitglieder des Ausschusses beantragt werden.
    4. Auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses ist die Staatsregierung verpflichtet, Akten vorzulegen und ihren Bediensteten Aussagegenehmigung zu erteilen, soweit nicht der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berührt wird oder gesetzliche Regelungen, Rechte Dritter oder überwiegende Belange des Geheimschutzes entgegenstehen.
    5. Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
    6. Das Nähere über die Einsetzung, die Befugnisse und das Verfahren der Untersuchungsausschüsse wird durch Gesetz geregelt. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
    7. Die Beschlüsse und Ergebnisse der Untersuchungsausschüsse unterliegen nicht der gerichtlichen Nachprüfung. Die Gerichte sind jedoch frei in der Würdigung und Beurteilung des Sachverhaltes, der der Untersuchung zugrunde liegt.
  • Artikel 55 [Indemnität und Immunität der Abgeordneten]

    1. Abgeordnete dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie im Landtag oder sonst in Ausübung ihres Mandates getan haben, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder anderweitig außerhalb des Landtages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
    2. Abgeordnete dürfen nur mit Einwilligung des Landtages wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen, festgenommen, festgehalten oder verhaftet werden, es sei denn, dass sie bei Begehung einer strafbaren Handlung oder im Lauf des folgenden Tages festgenommen werden. Die Einwilligung des Landtages ist auch bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit von Abgeordneten erforderlich.
    3. Jedes Strafverfahren gegen Abgeordnete und jede Haft oder sonstige Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit ist auf Verlangen des Landtages für die Dauer der Wahlperiode oder einen kürzer begrenzten Zeitraum auszusetzen.
  • Artikel 56 [Zeugnisverweigerungsrecht der Abgeordneten]

    1. Die Abgeordneten können über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie als Abgeordnete Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis verweigern.
    2. Personen, deren Mitarbeit Abgeordnete in Ausübung ihres Mandates in Anspruch nehmen, können das Zeugnis über die Wahrnehmungen verweigern, die sie anläßlich dieser Mitarbeit gemacht haben.
    3. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, sind die Durchsuchung und die Beschlagnahme von Schriftstücken und anderen Informationsträgern unzulässig.