Artikel 39 [Aufgabe, Freies Mandat]
- Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes.
- Der Landtag übt die gesetzgebende Gewalt aus, überwacht die Ausübung der vollziehenden Gewalt nach Maßgabe dieser Verfassung und ist Stätte der politischen Willensbildung.
- Die Abgeordneten vertreten das ganze Volk. Sie sind nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.