Beschlossene Änderungen durch den Volksentscheid vom 04.10.2020
§ 1 Änderung der Landesverfassung
Artikel 16 Absatz 1 und 2 werden jeweils geändert in:
(1) Der Landtag wird auf vier Monate gewählt. Seine Wahlperiode beginnt mit seinem ersten Zusammentritt und endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages. Die Neuwahl findet frühestens 15 Wochen, spätestens 17 Wochen nach dem Tag statt, an dem der vorausgegangene Landtag gewählt worden ist.
(2) Der Landtag tritt spätestens am 15. Tag nach der Wahl zusammen.