DS 2/055 - Gesetz zur Änderung des BVerfGG [BReg]

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Manfred Klausbrück

  • Deutscher Bundestag Drucksache 2/055
    2. Wahlperiode 03.12.2020


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

    A. Problem und Ziel

    Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht sieht in § 2 aktuell vor, dass nur Personen zu Richtern am BVerfG gewählt werden können, die wenigstens drei Jahre an einem obersten Gerichtshof des Bundes tätig gewesen sein. Des Weiteren wird vorgeschrieben, dass insgesamt 16 Richter zu wählen sind. Im Hinblick auf die aktuelle Besetzung der obersten Gerichtshöfe des Bundes sind dies Anforderungen, die weder erfüllt werden können noch sinnvoll sind.

    B. Lösung

    Änderung des Gesetzes.

    C. Alternativen

    Keine

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine. Es wird erwartet, dass sich die Kosten des BVerfG in etwa halbieren.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Keiner


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Keiner


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Keiner

    F. Weitere Kosten

    Keine




    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetz über das Bundesverfassungsgericht vom 29.09.2020


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Art. 1 Änderung BVerfGG

    Geschäftsverteilung

    § 2 wird geändert in:

    "(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus einem Senat."

    "(2) Es werden insgesamt vier Richter gewählt."

    "(3) Ein Richter wird aus der Zahl der Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes vom Bundestage gewählt. Gewählt werden sollen nur Richter, die wenigstens ein Monat an einem obersten Gerichtshof des Bundes tätig gewesen sind."


    § 4 wird geändert in:

    "(1) Die Amtszeit der Richter dauert 6 Monate, längstens bis zur Altersgrenze.

    (2) Eine anschließende oder spätere Wiederwahl der Richter ist möglich.

    (3) Altersgrenze ist das Ende des Monats, in dem der Richter das 68. Lebensjahr vollendet.

    (4) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Richter ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort."


    § 5 wird geändert:

    "(1) Die Richter (ausgenommen des Richters aus § 2 Abs. 3) werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt."


    § 14 wird gestrichen.

    § 15 a wird gestrichen.




    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Das Bundesverfassungsgericht soll sowohl verschlankt werden, als auch agiler werden. Es soll zu keinen Problemen bei der Zuständigkeit zwischen zwei Senaten kommen, des Weiteren ist aufgrund aufgestellter Statistiken weniger Personal erforderlich als im BVerfGG gefordert sind, somit ist das Gesetz zu verändern.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Änderung des BVerfGG

    III. Alternativen

    Keine

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Bund

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Das Personal des BVerfG wird reduziert, Verfahren werden vereinfacht (durch nicht mehr auftretende Zuständigkeitsprüfungen)


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine


    4. Erfüllungsaufwand

    Keiner


    5. Weitere Kosten

    Keine


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates

    Das Gesetz untersteht nicht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.


    B. Besonderer Teil

    entfällt





    Herbert Aisinger für die Bundesregierung

  • Herbert Aisinger

    Hat den Titel des Themas von „DS 2/048 - Gesetz zur Änderung des BVerfGG [BReg]“ zu „DS 2/055 - Gesetz zur Änderung des BVerfGG [BReg]“ geändert.
  • Manfred Bunnes

    Hat das Label von Gesetzentwurf auf Im Ausschuss geändert.
  • Manfred Bunnes

    Hat das Label Präsidial hinzugefügt.
  • Deutscher Bundestag Drucksache 2/066
    2. Wahlperiode 17.12.2020



    Beschlussempfehlung

    des Präsidialausschusses


    zum dem Gesetzentwurf...

    - Drucksachen 2/055


    Name des Gesetzentwurfes

    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetz über das Bundesverfassungsgericht


    A. Beratungsverlauf

    Die Anwesenden fanden den Gesetzentwurf für sinvoll. Allerdings sah man ein Höchstalter für nicht nötig und man empfand es für sinvoll dass eine Tätigkeit an einem obersten Gerichtshof verpfichtend ist. Unter anderem empfand man auch die Richteranzahl für nicht ausreichend.

    B. Lösung

    Der oben genannte Ausschuss empfiehlt folgende Änderung am Gesetzentwurf:


    §2 Absatz 2 auf 6 Richter erhöhen


    $2 Absatz 3 entfernen


    §4 Absatz 1 der 2te Nebensatz (längst bis zur Altersgrenze) entfernen


    §4 Absatz 3 entfernen




    Annahme des Gesetzentwurfes in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, SPD.


    C. Alternativen

    keine


    D. Kosten

    Siehe Anlage des Gesetzentwurfes.


    Beschlussempfehlung

    Der Bundestag wolle beschließen,

    den Gesetzentwurf in geänderter Fassung anzunehmen.


    Berlin, den 17.12.2020


    Der Präsidialauschuss

    Jonas Huber

  • Leon Reinhardt

    Hat das Label von Im Ausschuss auf Angenommen geändert.
  • Felix Weird

    Hat das Label Angenommen hinzugefügt.