Geschäftsordnung des Landtages von Baden-Württemberg

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Manfred Klausbrück

    • Offizieller Beitrag

    XIV. Abstimmung


    §96 - Fragestellung


    (1) Nach Schluss der Beratung stellt die Präsidentin oder der Präsi­dent die Fragen, über die der Landtag zu entscheiden hat. Sie werden so gefasst, dass sie mit „Ja“ oder mit „Nein“ beantwortet werden können. Über Fassung und Reihenfolge der gestellten Fragen kann zur Geschäftsordnung das Wort verlangt werden. Wird den Vor­schlägen der Präsidentin oder des Präsidenten widersprochen, so entscheidet der Landtag.


    (2) Über mehrere Teile eines Antrags kann getrennt abgestimmt werden. Die Entscheidung trifft der Landtag.


    (3) Widerspricht eine Antragstellerin oder ein Antragsteller der ge­trennten Abstimmung über einen Antrag, so muss über diesen im Ganzen abgestimmt werden.


    (4) Über Anträge, die von Abgeordneten während der Beratung ge­stellt werden, kann erst abgestimmt werden, wenn sie vervielfältigt den Abgeordneten vorliegen.


    (5) Bei der Abstimmung über Beschlussempfehlungen der Aus­schüsse, die in Sammeldrucksachen zusammengeführt werden, stellt die Präsidentin oder der Präsident die Zustimmung entsprechend dem Abstimmungsverhalten im Ausschuss fest, sofern kein anderes Abstimmungsverhalten angekündigt oder keine Einzelabstimmung begehrt wird.

    • Offizieller Beitrag

    §97 - Abstimmungsregeln


    (1) Abgestimmt wird in der Regel durch Erheben von den Sitzen oder durch Handzeichen. Ist die Präsidentin oder der Präsident oder eine Schriftführerin oder ein Schriftführer über das Ergebnis der Abstimmung im Zweifel, wird die Abstimmung wiederholt. Ergibt auch diese Abstimmung keine Klarheit, wird das Ergebnis durch Namensaufruf festgestellt.


    (2) Stimmengleichheit verneint die Frage.


    (3) Stimmenthaltungen werden mitgezählt bei Feststellung der Be­schlussfähigkeit, nicht aber bei Berechnung der Mehrheit.


    (4) Vom Beginn der Aufforderung zur Abstimmung bis zur Bekannt­gabe des Ergebnisses wird ein Antrag nicht mehr zugelassen und das Wort nicht erteilt.


    (5) Über Anträge zur Geschäftsordnung wird vor Anträgen zur Sa­che, über den Geschäftsordnungsantrag, welcher der Weiterbehand­lung des Gegenstandes am meisten widerspricht, vor anderen Ge­schäftsordnungsanträgen und über einen Schlussantrag vor einem Antrag auf Vertagung abgestimmt.


    (6) Anträge zu einem Antrag, die diesem eine Alternative gegenüber­stellen oder diesen ändern oder ergänzen (Änderungsanträge), wer­den nach der Abstimmung über den Antrag in der Reihenfolge ihres Eingangs zur Abstimmung gestellt, es sei denn, die Antragstellerin­nen und Antragsteller des Antrags sind mit dem Änderungsantrag einverstanden. In diesem Fall wird zuerst über den Änderungsantrag abgestimmt.


    (7) Bei mehreren Anträgen wird über den Antrag, der von der Vor­lage, der Beschlussempfehlung, einem sonstigen Antrag zur Sache oder von dem Ansuchen einer Eingabe am weitesten abweicht, bei Zahlenunterschieden über die höhere Zahl, zuerst abgestimmt.


    (8) Ein Änderungsantrag zu einem Änderungsantrag ist zulässig, so­weit er im Einzelnen eine Veränderung von dessen Wortlaut anstrebt und nicht lediglich das Begehren eines im gleichen Sachzusammen­hang bereits gestellten Antrags wiederholt.

    • Offizieller Beitrag

    §97a - Wahlen


    (1) Bei Wahlen findet geheime Abstimmung statt. Zur Abgabe der Stimmzettel werden die Abgeordneten mit Namen aufgerufen. Der Landtag bestimmt, welche besonderen Vorkehrungen zur Gewähr­leistung der geheimen Durchführung der Wahl zu treffen sind.


    (2) Wenn keine Abgeordnete und kein Abgeordneter widerspricht, kann durch Handzeichen abgestimmt werden. Dies gilt nicht bei Wahlen, für welche in der Verfassung, durch Gesetz oder in dieser Geschäftsordnung geheime Abstimmung vorgeschrieben ist. Eine namentliche Abstimmung ist nicht zulässig.


    (3) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs, die Präsidentin oder der Präsident des Verfassungsgerichtshofs und ihre oder seine ständige Stellvertreterin oder ihr oder sein ständiger Stellvertreter werden ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt. Ent­sprechendes gilt für die Erteilung der Zustimmung zur Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Rechnungshofs und für die Wahl der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz.

    • Offizieller Beitrag

    §98 - Bestimmung von Behördensitzen


    (1) Ist in einem Gesetzentwurf über den Sitz einer Landesbehörde zu entscheiden, so erfolgt die Auswahl, wenn mehr als zwei Vorschläge für den Sitz der Behörde gemacht werden, erstmals und einmalig in der abschließenden Beratung nach beendeter Einzelabstimmung, aber vor der Schlussabstimmung über das Gesetz.


    (2) Der Landtag wählt mit Namenstimmzetteln, auf die der jeweils gewünschte Ort zu schreiben ist. Gewählt ist der Ort, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich keine solche Mehrheit, dann werden in einem zweiten Wahlgang die beiden Orte zur Wahl gestellt, die im ersten Wahlgang die höchste Stimmen­zahl erhalten haben. Gewählt ist dann der Ort, auf den sich durch Abgabe von Namenstimmzetteln die größte Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Präsidentin oder dem Präsidenten zu ziehende Los.


    (3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 sind entsprechend anzuwen­den, wenn die Auswahl des Sitzes einer Landesbehörde bei der Be­ratung eines Antrags, der keinen Gesetzentwurf enthält, vorgenom­men wird.

    • Offizieller Beitrag

    §99 - Namentliche Abstimmung


    (1) Eine namentliche Abstimmung findet statt, wenn ein entspre­chender Antrag durch fünf Abgeordnete unterstützt wird.


    (2) Über Verfassungsänderungen muss in der Schlussabstimmung namentlich abgestimmt werden.


    (3) Eine namentliche Abstimmung ist nicht zulässig1. bei Anträgen zur Geschäftsordnung,2. bei Anträgen auf Festsetzung der Mitgliederzahl eines Ausschus­ses,3. bei der Entscheidung über Einsprüche gegen Ordnungsmaßnah­men.


    (4) Bei der namentlichen Abstimmung übergeben die Abgeordneten die amtliche, ihren Namen tragende, mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ gekennzeichnete Stimmkarte den Schriftführerinnen und Schriftführern, die die Stimmkarten in dafür bereitgestellten Urnen sammeln. Nicht amtliche Stimmkarten sind ungültig. Nach been­deter Einsammlung erklärt die Präsidentin oder der Präsident die Abstimmung für geschlossen.


    (5) Für die Durchführung der namentlichen Abstimmung stehen grundsätzlich fünf Minuten zur Verfügung. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Frist zur Stimmabgabe verlängern oder die Durchführung der namentlichen Abstimmung um 15 Minuten ver­schieben, insbesondere wenn die namentliche Abstimmung erst kurz vor Beginn der Abstimmung beantragt wurde. In diesen Fällen kann sie oder er einstweilen mit der Tagesordnung fortfahren.


    (6) Das Ergebnis der Abstimmung wird durch die Schriftführerin­nen und Schriftführer festgestellt und von der Präsidentin oder dem Präsidenten verkündet.


    (7) Wird die Richtigkeit von einer oder einem Abgeordneten bezwei­felt, so erfolgt sofort eine Nachprüfung durch die Schriftführerinnen und Schriftführer und die Präsidentin oder den Präsidenten. Die Nachprüfung ist nicht erforderlich, wenn am Gesamtergebnis kein Zweifel bestehen kann.


    (8) Nach Schluss der Sitzung, in der die Abstimmung vorgenommen wurde, kann das Ergebnis nicht mehr angefochten werden.

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    §100 - Erklärung zur Abstimmung


    (1) Jede und jeder Abgeordnete ist berechtigt, nach Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abstimmung ihre oder seine Abstimmung kurz zu begründen. Dies gilt nicht, wenn ohne Aussprache abzustimmen ist.


    (2) Erklärungen einer Fraktion zur Abstimmung sind zulässig.


    (3) Erklärungen zur Abstimmung dürfen die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten.


    (4) Persönliche Erklärungen und sachliche Richtigstellungen erfol­gen, wenn sich an die Beratung eines Gegenstandes eine Abstimmung anschließt, vor der Abstimmung. §§ 82 b und 82 c bleiben un­berührt.

    • Offizieller Beitrag

    §102 - Überprüfung der Niederschrift


    (1) Jede Rednerin und jeder Redner erhält eine Niederschrift ihrer oder seiner Ausführungen zur Prüfung auf ihre Richtigkeit. Gibt sie oder er die Niederschrift nicht innerhalb der von der Präsiden­tin oder dem Präsidenten festgesetzten Frist zurück, so gilt sie als genehmigt.


    (2) Berichtigungen dürfen den Sinn einer Rede nicht ändern. Über Korrekturen, die mit dieser Bestimmung nicht im Einklang stehen, wird die Präsidentin oder der Präsident von der Landtagsverwaltung unterrichtet. Sie oder er bespricht sich mit der oder dem Abgeordne­ten und entscheidet, wenn die Besprechung zu keiner Verständigung führt, darüber, in welcher Fassung die Niederschrift in den Sitzungs­bericht aufzunehmen ist.


    (3) Ausführungen einer oder eines Abgeordneten, der oder dem das Wort nicht erteilt wurde, werden in den Sitzungsbericht nicht aufge­nommen. Eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter kann eine Rede, für welche ihr oder ihm das Wort hätte erteilt werden können, mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten zur Aufnahme in den Sitzungsbericht übergeben, wenn der Verzicht auf Worterteilung der sachgemäßen Erledigung der Tagesordnung dient. Die Erklä­rung muss der Präsidentin oder dem Präsidenten vor Schluss der Sit­zung schriftlich übergeben werden. Sie wird im Sitzungsbericht am Ende der Niederschrift über den Tagesordnungspunkt abgedruckt und als Erklärung zum Protokoll kenntlich gemacht.


    (4) Niederschriften dürfen vor Anerkennung ihrer Richtigkeit ohne Zustimmung der Rednerin oder des Redners nur der Präsidentin oder dem Präsidenten zur Einsicht überlassen werden.

    • Offizieller Beitrag

    XVI. Geschäftsordnungsfragen


    §104 - Auslegung der Geschäftsordnung


    (1) Die Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten.


    (2) Eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Ausle­gung der Geschäftsordnung kann der Landtag nur aufgrund eines von mindestens fünf Abgeordneten eingebrachten und vom zustän­digen Ausschuss geprüften Antrags beschließen.