V. Ausschüsse
§18 - Bestellung
(1) Zur Vorbereitung seiner Verhandlungen bestellt der Landtag Ausschüsse für die Dauer der Wahlperiode.
(2) Der Landtag bestellt den Ständigen Ausschuss nach Artikel 36 der Verfassung und den Ausschuss nach Artikel 62 der Verfassung.
(3) Für bestimmte Aufgaben können Sonderausschüsse bestellt werden.
(4) Die Ausschüsse können zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Unterausschüsse einsetzen.