Geschäftsordnung des Landtages von Baden-Württemberg

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Manfred Klausbrück

    • Offizieller Beitrag

    V. Ausschüsse


    §18 - Bestellung


    (1) Zur Vorbereitung seiner Verhandlungen bestellt der Landtag Ausschüsse für die Dauer der Wahlperiode.


    (2) Der Landtag bestellt den Ständigen Ausschuss nach Artikel 36 der Verfassung und den Ausschuss nach Artikel 62 der Verfassung.


    (3) Für bestimmte Aufgaben können Sonderausschüsse bestellt wer­den.


    (4) Die Ausschüsse können zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Un­terausschüsse einsetzen.

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    §19 - Zahl der Ausschussmitglieder


    (1) Die Zahl der Mitglieder eines jeden Ausschusses wird vom Land­tag festgelegt.


    (2) Die Ausschussmitglieder und eine bis zu dreifache Zahl von Stell­vertreterinnen und Stellvertretern werden nach den Vorschlägen der Fraktionen gewählt. Der Landtag kann bei einzelnen Ausschüssen eine andere Zahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern fest­legen.


    (3) Bei der Besetzung der Ausschüsse sowie bei der Wahl der Aus­schussvorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden die Fraktionen nach ihrer Mitgliederzahl beteiligt.


    (4) Die Abgeordneten können an Sitzungen von Ausschüssen, denen sie nicht angehören, als Zuhörerinnen und Zuhörer teilnehmen. Dies gilt nicht für die nichtöffentlichen Sitzungen der Untersuchungsaus­schüsse und für Beratungen von Ausschüssen, die aus Gründen der Sicherheit des Staates vom Ausschuss für geheimhaltungsbedürftig erklärt werden.

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    §19a - Ständiger Ausschuss nach Artikel 36 der Verfassung


    (1) Der Ständige Ausschuss nach Artikel 36 der Verfassung wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Die oder der Vorsitzende ist hierzu verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder des Ausschusses oder zwei Fraktionen oder die Regierung es verlangen.


    (2) Die Beratungen des Ausschusses sind öffentlich. Die Öffentlich­keit wird ausgeschlossen, wenn der Ausschuss es auf Antrag einer oder eines Abgeordneten oder eines Mitglieds der Regierung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten beschließt. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung ent­schieden. Über geheimhaltungsbedürftige Beratungsgegenstände kann nur in nichtöffentlicher Sitzung beraten werden. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet der Ausschuss in diesem Falle mit einfacher Mehrheit.


    (3) Im Übrigen richtet sich das Verfahren des Ausschusses nach den für den Landtag geltenden Bestimmungen. Können bestimmte Rechte nach diesen Bestimmungen nur von einer Mehrzahl von Ab­geordneten ausgeübt werden, so können sie im Ausschuss von zwei Abgeordneten ausgeübt werden; ist die Ausübung von Rechten ei­nem bestimmten Anteil der Mitglieder des Landtags vorbehalten, so können diese Rechte von dem entsprechenden Anteil der Mitglieder des Ausschusses ausgeübt werden.

    • Offizieller Beitrag

    §19b - Ausschuss nach Artikel 62 der Verfassung (Notparlament)


    (1) Der Ausschuss nach Artikel 62 der Verfassung besteht aus 21 Mitgliedern und der gleichen Zahl von Stellvertreterinnen und Stell­vertretern.


    (2) Die Mitglieder des Ausschusses und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben sicherzustellen, dass sie im Falle eines Not­stands jederzeit erreichbar sind.


    (3) Die oder der Vorsitzende teilt zu Beginn der Sitzung mit, ob die Feststellung nach Artikel 62 Absatz 3 der Verfassung getroffen ist.


    (4) Die Beratungen des Ausschusses sind nichtöffentlich. § 19 Ab­satz 4 und § 29 finden bei nichtöffentlichen Sitzungen keine Anwen­dung. Der Ausschuss kann Personen, die ihm nicht angehören, die Teilnahme an nichtöffentlichen Sitzungen gestatten. Der Ausschuss verhandelt öffentlich, wenn dies mit einer Mehrheit von zwei Drit­teln der anwesenden Abgeordneten beschlossen wird.


    (5) § 19 a Absatz 1 und 3 findet auf den Ausschuss nach Artikel 62 der Verfassung Anwendung. Gesetzentwürfe und alle sonstigen Vorlagen werden in einer Beratung erledigt. § 42 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.


    (6) Der Ausschuss lässt sich in der Regel einmal jährlich von der Regierung über ihre Planungen für den Notstandsfall unterrichten.

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    §21 - Konstituierung der Ausschüsse


    (1) Das Mitglied des Ausschusses, das dem Landtag am längsten angehört, beruft dessen erste Sitzung ohne Verzug ein, veranlasst und leitet die Wahl der oder des Vorsitzenden und führt die Geschäfte bis zur Übernahme durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit zum Landtag entscheidet das höhere Lebensalter.


    (2) Die oder der Vorsitzende veranlasst sofort die Wahl seiner Stell­vertreterin oder seines Stellvertreters. Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter sol­len nicht der gleichen Fraktion angehören.


    (3) Ausschussvorsitzende verlieren ihr Amt, wenn sie aus der Frak­tion ausscheiden, die sie vorgeschlagen hat.

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    §22 - Einberufung, Leitung und Bekanntgabe von Ausschusssitzungen


    (1) Die Mitglieder werden zu den Ausschusssitzungen in der Regel schriftlich eingeladen. Sie sind einzuladen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Ausschusses oder zwei Fraktionen dies verlangen.


    (2) Die oder der Vorsitzende leitet die Ausschusssitzung. Ist außer der oder dem Vorsitzenden auch deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter verhindert, so leitet das anwesende Mitglied, das dem Landtag am längsten angehört, die Verhandlungen. § 21 Ab­satz 1 Satz 2 gilt entsprechend.


    (3) Ort, Zeit und Tagesordnung der Ausschusssitzungen werden der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten, den beteiligten Ministerinnen und Mi­nistern, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofs, der oder dem Landesbeauftragten für den Da­tenschutz und der oder dem Landesbeauftragten für die Informati­onsfreiheit schriftlich mitgeteilt.

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    §23 - Feststellung der Anwesenheit


    (1) Die an der Sitzung teilnehmenden Ausschussmitglieder zeichnen sich in die Anwesenheitsliste ein.


    (2) Die Vertreterinnen und Vertreter der Regierung melden sich bei der oder dem Vorsitzenden unter Nennung des Namens ihrer Dienst­stelle und Beifügung ihrer Amtsbezeichnung an und zeichnen sich in eine besondere Anwesenheitsliste ein.

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    §25 - Niederschriften


    (1) Über die Ausschusssitzungen – ausgenommen diejenigen des Petitionsausschusses – werden in der Regel von den Landtagssteno­grafinnen und Landtagsstenografen Niederschriften gefertigt. Sie werden von der oder dem Vorsitzenden unterzeichnet.


    (2) Die Niederschrift muss mindestens enthalten: die Tagesordnung, die Namen der anwesenden Ausschussmitglieder, der Regierungs­vertreterinnen und Regierungsvertreter und der zugezogenen Sach­verständigen, die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse und bei der Beratung von Gesetzentwürfen den wesentlichen Inhalt der gemachten Ausführungen.


    (3) Bei der Beratung von Gesetzentwürfen sowie in Ausnahmefällen bei der Beratung von Gegenständen von besonderer Bedeutung und Tragweite kann der Ausschuss die Anfertigung eines Wortprotokolls beschließen.


    (4) Die Präsidentin oder der Präsident erlässt mit Zustimmung des Ständigen Ausschusses des Landtags Richtlinien über die Behand­lung der Niederschriften.

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    §26 - Grenzen der Tätigkeit


    (1) Die Ausschüsse beschließen über Gegenstände, die ihnen durch gesetzliche Vorschrift, vom Landtag oder von der Präsidentin oder dem Präsidenten aufgrund der Geschäftsordnung oder eines Be­schlusses des Landtags zur Behandlung überwiesen werden. Kann ein Auftrag von einem Ausschuss nicht erledigt werden, so gibt er ihn an den Landtag zurück.


    (2) Die Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung der ihnen überwie­senen Aufgaben verpflichtet. Auf Antrag einer Fraktion kann der Landtag einen Ausschuss verpflichten, über den Stand der Beratun­gen einen Zwischenbericht zu erstatten oder einem Ausschuss eine Frist für die Erledigung des Gegenstandes setzen. Die Beratung eines solchen Antrags oder des Zwischenberichts gilt nicht als Beratung im Sinne des § 42 Absatz 1.


    (3) Die Ausschüsse können auch andere Fragen aus ihrem Geschäfts­bereich beraten und dem Landtag zur Entscheidung vorlegen. Ein Ersuchen nach Satz 1 ist bis spätestens am dritten Tag vor der Sit­zung an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Ausschusses zu richten. Das Ersuchen bedarf der Unterstützung durch mindestens ein Viertel der Mitglieder des Ausschusses oder durch zwei Fraktio­nen. Bei der Aufstellung oder der Erweiterung der Tagesordnung ist darauf zu achten, dass die Beratung der überwiesenen Gegenstände im Sinne der Absätze 1 und 2 gewährleistet bleibt.


    (4) Als vorbereitende Beschlussorgane des Landtags haben die Aus­schüsse im Rahmen der ihnen überwiesenen Geschäfte das Recht und die Pflicht, dem Landtag bestimmte Beschlüsse zu empfehlen. Der Landtag kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abge­gebenen Stimmen einen Ausschuss zur abschließenden Erledigung eines bestimmten Gegenstandes ermächtigen, soweit nach der Ver­fassung nicht eine Entscheidung des Landtags erforderlich ist. In An­gelegenheiten der Europäischen Union ist der zuständige Ausschuss in Eilfällen ermächtigt, für den Landtag abschließend Stellung zu nehmen.

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    §26a - Behandlung gemein zu haltender Prüfungsbemerkungen


    Die Präsidentin oder der Präsident übergibt Bemerkungen nach § 97 Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung der oder dem Vorsitzenden des für die Rechnungsprüfung zuständigen Unterausschusses oder des im Haushaltsplan bestimmten Ausschusses. Grundlage für die Entlastung der Regierung sind insoweit die Erklärungen des Aus­schusses und des Rechnungshofs.

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    §27 - Berichterstattung *


    (1) Für jeden Beratungsgegenstand bestellt der Ausschuss eine Be­richterstatterin oder einen Berichterstatter oder mehrere Bericht­erstatterinnen und Berichterstatter. Bei selbstständigen Anträgen soll die Berichterstatterin oder der Berichterstatter nicht derselben Fraktion wie die Antragstellerinnen und Antragsteller angehören.


    (2) Der Bericht an den Landtag ist schriftlich zu erstatten. Der Aus­schuss kann mündliche Berichterstattung beschließen.


    (3) Der Bericht soll in möglichst knapper Fassung den Verlauf der Be­ratung im Ausschuss sowie die Anträge und die Beschlüsse sachlich und übersichtlich wiedergeben. Haben sich bei Ausschussverhand­lungen bedeutsame gegensätzliche Auffassungen ergeben, so kann der Ausschuss die Erstattung eines Minderheitsberichts beschließen. Änderungsanträge, über die in den Ausschussberatungen entschie­den worden ist, werden dem Ausschussbericht angeschlossen.


    (4) Namen von Ausschussmitgliedern werden bei der Berichterstat­tung nur genannt, wenn es sich um Antragstellerinnen und Antrag­steller handelt.





    * Zum Verfahren der Berichterstattung ist vom Ältestenrat folgende Regelung festgelegt:


    Bei Gesetzentwürfen und Haushaltsvorlagen (Haushaltsgesetz, Haushaltsplan, Nachtragshaushalte) erstellt der Stenografische Dienst über die Ausschussberatung ein Inhaltsprotokoll (vgl. § 25 Absatz 2 GeschO). Das Protokoll wird der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter als Grundlage für die Anfertigung des Berichts zur Verfügung gestellt. Die Schreibarbeiten für die Berichterstatterin oder den Berichterstatter und sonstige technische Hilfen übernimmt das jeweilige Ausschussbüro. Bei den Ausschussberatungen über

    s o n s t i g e B e r a t u n g s g e g e n s t ä n d e fertigt der Stenografische Dienst einen Berichtsentwurf. Der Bericht wird zur Unterschrift der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter zugeleitet, die oder der für den Bericht verantwortlich zeichnet. Über die Ausschussberatung wird in solchen Fällen nur ein Ergebnisprotokoll erstellt. Jedoch kann der Ausschuss in Fällen von besonderer Bedeutung zu Beginn der Beratung die Anfertigung eines Inhaltsprotokolls beschließen. Der Bericht wird zusammen mit der Beschlussempfehlung des Ausschusses in einer Landtagsdrucksache veröffentlicht. Diese Grundsätze gelten entsprechend für den Bericht eines mitberatenden Ausschus­ses an den federführenden Ausschuss, sofern im federführenden Ausschuss nicht münd­lich berichtet wird.



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    §29 - Teilnahme mit beratender Stimme


    Vom Zeitpunkt der Beratung eines Antrags ist die Antragstellerin oder der Antragsteller, bei Anträgen mit mehreren Unterschriften die Erstunterzeichnerin oder der Erstunterzeichner, wenn sie oder er nicht Mitglied des Ausschusses ist, schriftlich zu benachrichtigen. Während der Behandlung ihres oder seines Antrags hat sie oder er oder eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter, die oder den sie oder er mit ihrer oder seiner Vertretung beauftragt, beratende Stimme.

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    §30 - Zuziehung von Sachverständigen


    (1) Der Ausschuss kann Sachverständige mit beratender Stimme zuziehen.


    (2) Erwachsen aus der Zuziehung von Sachverständigen Kosten, die nicht nur Reisekosten innerhalb der Bundesrepublik umfassen, so ist vor der Bestellung die Zustimmung der Präsidentin oder des Präsi­denten einzuholen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet das Präsidium.

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    § 31a - Teilnahme von Mitgliedern des Rechnungshofs, der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und der oder des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit


    (1) Die Mitglieder des Rechnungshofs, die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die oder der Landesbeauftragte für die In­formationsfreiheit haben im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Zutritt zu den Sitzungen der Ausschüsse und können gehört werden.


    (2) Die Ausschüsse können die Anwesenheit der Präsidentin oder des Präsidenten des Rechnungshofs oder des zuständigen Mitglieds verlangen, wenn im Ausschuss Fragen behandelt werden, zu denen der Landtag nach § 88 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung eine gutachtliche Äußerung oder nach § 99 Satz 2 der Landeshaushalts­ordnung einen Bericht verlangt hat. Entsprechend kann die Anwe­senheit der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz ver­langt werden, wenn im Ausschuss ihr oder sein regelmäßiger Bericht behandelt wird. Gleiches gilt für die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit im Hinblick auf de­ren oder dessen regelmäßigen Bericht sowie Gutachten und Berichte nach § 12 Absatz 8 Satz 1 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes.

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    § 31b - Teilnahme der Zusammenschlüsse der Gemeinden und Gemeindeverbände


    (1) Die Zusammenschlüsse der Gemeinden und Gemeindeverbände haben, soweit ihre Anhörung nach der Verfassung oder aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung geboten ist, Zutritt zu den Sitzungen der Ausschüsse und können gehört werden.


    (2) Die Regelung des § 50 a Absatz 3 und 6 bleibt unberührt.

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    §32 - Nichtöffentlichkeit der Ausschussberatungen


    (1) Die Beratungen der Ausschüsse sind in der Regel nichtöffentlich. Öffentlich ist zu tagen

    1. bei der Besprechung Großer Anfragen gemäß § 63 a;
    2. bei der Behandlung von Fraktionsanträgen ohne vorherige Be­sprechung im Plenum nach § 54 Absatz 5, wenn das Präsidium dies beschließt;
    3. wenn dies der Ausschuss mit Mehrheit beschließt oder auf Antrag von zwei Fraktionen.

    (2) Die Ausschüsse können beschließen, öffentliche Anhörungen von Sachverständigen, Interessenvertreterinnen und Interessenvertre­tern und anderen Auskunftspersonen zur Information über einen Beratungsgegenstand durchzuführen. Mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten kann bestimmt werden, dass die Anhörung nichtöffentlich stattfindet. Der Ausschuss kann in eine allgemeine Aussprache mit den Auskunftspersonen eintreten, soweit dies zur Klärung des Sachverhalts erforderlich ist.


    (3) Über die Ausschussverhandlungen sind Mitteilungen in der Presse zulässig. Namen der Rednerinnen und Redner dürfen hierbei nicht genannt werden.


    (4) Die Ausschüsse können für einen Beratungsgegenstand oder für Teile desselben im Interesse des öffentlichen Wohls einen Geheim­haltungsgrad beschließen.


    (5) Die Präsidentin oder der Präsident wird ermächtigt, mit Zustim­mung des Ständigen Ausschusses des Landtags die Vorschriften, die für den Schutz der Geheimhaltung und für den Datenschutz erfor­derlich sind, zu erlassen. *





    * Abgedruckt im Anhang