VI. Untersuchungsausschüsse und Enquetekommissionen; Parlamentarisches Kontrollgremium
§33 - Einsetzungsantrag für Untersuchungsausschüsse
Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses bedürfen der Unterzeichnung durch fünf Abgeordnete oder durch eine Fraktion. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Untersuchungsausschussgesetzes.