Geschäftsordnung des Landtages von Baden-Württemberg

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Manfred Klausbrück

    • Offizieller Beitrag

    VI. Untersuchungsausschüsse und Enquetekommissionen; Parlamentarisches Kontrollgremium


    §33 - Einsetzungsantrag für Untersuchungsausschüsse


    Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses bedür­fen der Unterzeichnung durch fünf Abgeordnete oder durch eine Fraktion. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Untersuchungs­ausschussgesetzes.

    • Offizieller Beitrag

    §34 - Einsetzung, Zusammensetzung und Verfahren der Enquetekommissionen


    (1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachverhalte kann der Landtag eine Enquetekommission einrichten. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder des Landtags oder von zwei Fraktionen beantragt wird. Der Einsetzungsbeschluss muss den Auftrag der Kommission genau bestimmen.


    (2) Der Enquetekommission können auch sachverständige Personen angehören, die nicht Mitglieder des Landtags sind.


    (3) Der Landtag legt die Stärke der Kommission und den Anteil der Personen fest, die nicht dem Landtag angehören; die Zahl der Abge­ordneten muss überwiegen. Die Abgeordneten und eine gleiche Zahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern werden vom Landtag nach den Vorschlägen der Fraktionen gewählt, wobei die Fraktionen nach ihrem Stärkeverhältnis beteiligt werden. Die übrigen Mitglie­der werden im Einvernehmen mit den Fraktionen vom Landtag ge­wählt; wird kein Einvernehmen erzielt, werden die Mitglieder von den Fraktionen im Verhältnis ihrer Stärke zur Wahl vorgeschlagen.


    (4) Die Kommission wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, die oder der Abgeordnete oder Abgeordneter sein muss. Im Übrigen finden die Vorschriften über die Ausschüsse sinngemäß Anwendung.


    (5) Die Enquetekommission erstattet dem Landtag einen abschlie­ßenden schriftlichen Bericht. Der Landtag kann jederzeit einen Zwischenbericht verlangen.

    • Offizieller Beitrag

    §37 - Unterrichtung über die Erledigung der Landtagsbeschlüsse


    (1) Die Regierung berichtet dem Landtag innerhalb von sechs Mona­ten schriftlich über die Ausführung seiner Beschlüsse. Der Landtag kann eine andere Frist bestimmen.


    (2) Binnen vier Wochen nach Verteilung der Mitteilung der Regie­rung an die Mitglieder des Landtags kann jede und jeder Abgeordnete der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich zur Kenntnis bringen, dass bestimmte Beschlüsse des Landtags nicht als erledigt angesehen werden können oder dass die Auskünfte der Regierung unvollständig sind. Solche Beanstandungen werden der Regierung übermittelt.


    (3) Die Antworten der Regierung werden dem Landtag bekannt ge­geben; sie werden auf die Tagesordnung gesetzt, wenn eine Fraktion oder zehn Abgeordnete binnen vier Wochen, nachdem die Antworten bekannt gegeben worden sind, es schriftlich verlangen


    (4) Berichte der Regierung nach § 114 Absatz 4 Satz 1 der Landes­haushaltsordnung werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten dem zuständigen Ausschuss überwiesen. Der Ausschuss kann dem Landtag eine Beschlussempfehlung vorlegen, wenn er der Auf­fassung ist, dass Maßnahmen nicht zu dem beabsichtigten Erfolg geführt haben. Diese Befugnis steht dem Ausschuss auch dann zu, wenn die Regierung nicht zu dem vom Landtag bestimmten Termin berichtet hat.

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    §37a - Erfolgskontrolle bei Landtagsbeschlüssen


    (1) Jeder Bericht nach § 37 Absatz 1 wird mit dem zugrunde liegen­den Landtagsbeschluss verteilt.


    (2) Jede Fraktion kann verlangen, dass ein solcher Bericht durch die Präsidentin oder den Präsidenten dem zuständigen Ausschuss überwiesen wird. Der Ausschuss kann dem Landtag erneut eine Beschlussempfehlung zu der Angelegenheit vorlegen, wenn er den früheren Landtagsbeschluss nicht für erledigt hält.


    (3) In gleicher Weise kann die erneute Befassung des Ausschusses verlangt und vom Ausschuss eine neue Empfehlung dem Plenum vorgelegt werden, wenn die Regierung zu einem Landtagsbeschluss nicht fristgerecht berichtet hat.

    • Offizieller Beitrag

    VIII. Unterrichtung der Abgeordneten


    §39 - Arbeitsunterlagen


    (1) Erstmals eintretende Abgeordnete erhalten je eine Ausgabe des Grundgesetzes, der Landesverfassung, der Geschäftsordnung und der Bestimmungen über die Entschädigung der Mitglieder des Land­tags.


    (2) Alle Drucksachen des Landtags werden an die Abgeordneten verteilt.

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    §40 - Akteneinsicht und Aktenbenützung


    (1) Jede und jeder Abgeordnete ist berechtigt, alle Akten einzusehen, die sich beim Landtag oder einem Ausschuss befinden. Die Arbeiten des Landtags, seiner Ausschüsse, der Ausschussvorsitzenden und der Berichterstatterinnen und Berichterstatter dürfen durch die Akteneinsicht nicht behindert werden.


    (2) Zur Benützung außerhalb des Landtagsgebäudes werden Akten nur an die Vorsitzenden und Berichterstatterinnen und Berichter­statter der Ausschüsse abgegeben. In besonderen Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident Ausnahmen zulassen.


    (3) Für geheimhaltungsbedürftige Akten gelten die aufgrund von § 32 Absatz 5 erlassenen Vorschriften.


    (4) Dritten ist die Einsicht in Akten des Landtags nur mit Genehmi­gung der Präsidentin oder des Präsidenten gestattet.

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    IX. Vorlagen


    §42 - Beratungsverfahren


    (1) Gesetzentwürfe zur Änderung der Landesverfassung und Haus­haltsvorlagen werden in drei Beratungen erledigt; sonstige Gesetzentwürfe werden in zwei Beratungen erledigt, sofern nicht der Land­tag in Erster Beratung beschließt, drei Beratungen durchzuführen. Alle anderen Vorlagen und Anträge sowie Staatsverträge, soweit sie nicht der Zustimmung in der Form des Gesetzes bedürfen, werden in der Regel in einer Beratung erledigt.


    (2) Die Beratung beginnt, wenn der Landtag nichts anderes be­schließt, frühestens am dritten Tag nach Verteilung der Drucksachen an die Fraktionsgeschäftsstellen.

    • Offizieller Beitrag

    §43 - Erste Beratung


    (1) Bei der Ersten Beratung von Gesetzentwürfen, Haushaltsvor­lagen und Staatsverträgen werden nur die Grundsätze der Vorlage besprochen.


    (2) Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen sind nicht vor Schluss der Ersten Beratung, zu Staatsverträgen überhaupt nicht zulässig.


    (3) Am Schluss der Ersten Beratung beschließt der Landtag, ob die Angelegenheit einem Ausschuss überwiesen werden soll. In besonde­ren Fällen kann die Überweisung an mehrere Ausschüsse erfolgen, wobei ein Ausschuss als federführend zu bestimmen ist.


    (4) In der Ersten Beratung findet keine andere Abstimmung statt.

    • Offizieller Beitrag

    §44 - Verweisung an einen Ausschuss


    (1) Regierungsvorlagen, die keiner Beschlussfassung bedürfen (Denkschriften, Nachweisungen u. ä.), kann die Präsidentin oder der Präsident mit Zustimmung des Landtags an einen Ausschuss verweisen, ohne sie auf die Tagesordnung zu setzen. Gleiches gilt für Berichte und Gutachten des Rechnungshofs, der oder des Lan­desbeauftragten für den Datenschutz und der oder des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit mit der Maßgabe, dass sie an den zuständigen Ausschuss überwiesen werden; der zuständige Ausschuss kann mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsi­denten die Stellungnahme anderer Ausschüsse zu einzelnen Teilen eines Berichts oder Gutachtens einholen. Anträge von Abgeordneten (§ 54 Absatz 1) zu Angelegenheiten, die in einem Bericht oder Gut­achten des Rechnungshofs, der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz oder der oder des Landesbeauftragten für die Informati­onsfreiheit behandelt werden, werden während der Beratungen der Vorlage unmittelbar an den damit befassten Ausschuss überwiesen. § 29 findet entsprechend Anwendung.


    (2) Anträge zu Haushaltsvorlagen von einzelnen Abgeordneten, die nicht dem Finanzausschuss angehören, werden unmittelbar an die­sen Ausschuss überwiesen. § 29 findet entsprechend Anwendung.


    (3) Ersuchen in Immunitätsangelegenheiten sind von der Präsiden­tin oder dem Präsidenten unmittelbar an den zuständigen Ausschuss zu überweisen.

    • Offizieller Beitrag

    §45 - Zweite Beratung


    (1) Die Zweite Beratung beginnt frühestens am zweiten Tag nach Schluss der Ersten Beratung oder, wenn eine Ausschussberatung stattgefunden hat, frühestens am zweiten Tag nach der Verteilung der Beschlussempfehlung.


    (2) Es findet zuerst eine allgemeine Aussprache statt. Fand eine Aus­schussberatung statt, so erhält vor der Einzelberatung auf deren oder dessen Verlangen zunächst die Berichterstatterin oder der Be­richterstatter das Wort; auf Verlangen ist ihr oder ihm auch während der Beratung vor anderen Abgeordneten das Wort zu erteilen.


    (3) Liegen Beschlussempfehlungen der Ausschüsse vor, so bilden diese die Grundlage für die Zweite Beratung. Änderungsanträge können, solange die Beratung nicht geschlossen ist, von jeder und jedem Abgeordneten schriftlich gestellt werden. Sie werden, solange sie nicht vervielfältigt sind, von der Präsidentin oder dem Präsiden­ten verlesen.


    (4) Die Zweite Beratung wird über jede Einzelbestimmung und über die Abschnittsüberschriften der Reihenfolge nach eröffnet und geschlossen. Nach Schluss der Beratung wird abgestimmt. Die Reihen­folge kann vom Landtag geändert, mehrere Einzelbestimmungen können verbunden oder Teile von Einzelbestimmungen getrennt zur Beratung und Abstimmung gestellt werden.


    (5) Bei Ablehnung aller Teile einer Vorlage in der Zweiten Beratung findet keine weitere Beratung oder Abstimmung statt.

    • Offizieller Beitrag

    §47 - Dritte Beratung


    (1) Die Dritte Beratung wird frühestens zwei Tage nach Verteilung der in der Zweiten Beratung gefassten Beschlüsse oder, wenn die

    Vorlage aus der Zweiten Beratung unverändert hervorgegangen ist, frühestens am Tage nach der Zweiten Beratung vorgenommen. Sie beginnt mit einer Allgemeinen Aussprache über die Grundsätze der Vorlage.


    (2) Änderungsanträge zur Dritten Beratung müssen von mindestens fünf Abgeordneten unterzeichnet, der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich eingereicht und vor der Abstimmung vervielfältigt und verteilt werden; Änderungsanträge zur Dritten Beratung des Haushaltsgesetzes oder eines Nachtragshaushaltsgesetzes müssen von einer Fraktion unterzeichnet sein. Über Änderungsanträge wird bei den einzelnen Bestimmungen abgestimmt.

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    §47a - Vereinfachtes Verfahren für Nachtragshaushaltsgesetze


    (1) Die Präsidentin oder der Präsident kann im Einvernehmen mit den Fraktionen den Entwurf eines Nachtragshaushaltsgesetzes unmittelbar an den Finanzausschuss überweisen. Dieser führt unver­züglich die Beratung der Vorlage durch.


    (2) Liegt die Beschlussempfehlung des Ausschusses vor, so wird die Vorlage auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landtags genommen. Auf die weitere Behandlung der Vorlage finden die Vor­schriften der §§ 45 bis 47 und 48 bis 50 entsprechend Anwendung.


    (3) Vor der Einwilligung in über­ und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die nicht nach § 37 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung vom Erfordernis einer parlamentarischen Nachtragsbewilligung ausgenommen sind, fragt die Finanzministe­rin oder der Finanzminister bei der Präsidentin oder dem Präsiden­ten an, ob der Landtag rechtzeitig über eine Bewilligung in der Form eines Nachtragshaushalts entscheiden kann.

    • Offizieller Beitrag

    §48 - Verweisung an einen Ausschuss


    Eine Vorlage oder Teile einer solchen können bei der Dritten Be­ratung, auch soweit sie bereits erledigt sind, auf Antrag von mindestens zehn Abgeordneten durch Beschluss des Landtags an einen Ausschuss verwiesen oder zurückverwiesen werden, solange nicht über die letzte Einzelbestimmung abgestimmt ist.

    • Offizieller Beitrag

    §49 - Schlussabstimmung


    Am Schluss der letzten Beratung wird über die Vorlage im Ganzen abgestimmt. Blieb die Vorlage unverändert, so kann die Schlussabstimmung sofort vorgenommen werden, wurden Änderungen be­schlossen, so setzt die Präsidentin oder der Präsident auf Antrag von fünf Abgeordneten die Schlussabstimmung bis zur Verteilung der gefassten Beschlüsse aus.

    • Offizieller Beitrag

    §49a - Entschließungen zu Gesetzentwürfen


    (1) Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen müssen von min­destens fünf Abgeordneten oder einer Fraktion unterzeichnet sein.


    (2) Über Entschließungsanträge wird in der Regel nach der Schluss­abstimmung abgestimmt. Über Entschließungen zu Teilen des Haushaltsplans wird in der Regel während der Zweiten Beratung abgestimmt.