Geschäftsordnung des Landtages von Baden-Württemberg

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Manfred Klausbrück

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    §49b - Gesetzesbeschluss


    (1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet den Gesetzesbeschluss dem Ausfertigungs-­ und Verkündungsorgan zur Ausfertigung zu.


    (2) Schreibfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten kann die Präsidentin oder der Präsident zuvor berichtigen.


    (3) Die Präsidentin oder der Präsident kann das Ausfertigungs-­ und Verkündungsorgan ermächtigen, Fundstellenangaben von Rechtsvorschriften, die erst nach dem Gesetzesbeschluss feststehen, ein­zufügen oder zu aktualisieren.

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    §50 - Änderung der Fristen


    Die Frist zwischen der Ersten und der Zweiten Beratung kann bei Feststellung der Tagesordnung durch Beschluss des Landtags verkürzt werden. Gleiches gilt für die Frist zwischen Zweiter und Dritter Beratung eines Nachtragshaushaltsgesetzes. Andere Fris­ten können, wenn fünf Abgeordnete widersprechen, nicht verkürzt oder aufgehoben werden. Drei Beratungen können nur dann in einer Sitzung vorgenommen werden, wenn keine Abgeordnete und kein Abgeordneter widerspricht. Der Widerspruch gegen die Dritte Beratung kann noch bei ihrem Aufruf angebracht werden.

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    §50a - Anhörung zu Gesetzentwürfen


    (1) Ist bei einem Gesetzentwurf der Regierung eine Anhörung nach der Verfassung oder aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung gebo­ten, so findet die Erste Beratung erst statt, wenn der Landtag über das Ergebnis der Anhörung unterrichtet worden ist.


    (2) Ist bei einem Gesetzentwurf von Abgeordneten eine Anhörung nach der Verfassung oder aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung geboten oder von den Antragstellerinnen und Antragstellern gewünscht, so entscheidet die Präsidentin oder der Präsident im Einvernehmen mit den Antragstellerinnen und Antragstellern, in welcher Form die Anhörung vorzunehmen ist, und unterrichtet den Landtag über das Anhörungsergebnis; in Ausnahmefällen kann die Präsidentin oder der Präsident im Einvernehmen mit dem Präsidium die Entscheidung über die Durchführung der Anhörung zu­rückstellen. Die Ausschussberatung beginnt in der Regel erst, wenn das Ergebnis der Anhörung dem Landtag vorliegt.


    (3) Ein Ausschuss kann zusätzlich zu einer Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 eine mündliche oder schriftliche Anhörung durchfüh­ren.


    (4) Wird ein Gesetzentwurf, zu dem bereits eine Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 stattgefunden hat, im Laufe der Gesetzesbe­ratungen wesentlich verändert, so ist eine erneute Anhörung vorzu­nehmen, sofern die vorgesehene Regelung nicht bereits Gegenstand einer früheren Anhörung war. Die Anhörung ist auf Ersuchen des Landtags oder eines Ausschusses von der Regierung oder von einem Ausschuss mündlich oder schriftlich durchzuführen.


    (5) Führt ein Ausschuss eine mündliche Anhörung durch, so findet § 32 Absatz 2 Anwendung.


    (6) In jedem Fall ist den Zusammenschlüssen der Gemeinden und Gemeindeverbände auf Verlangen Gelegenheit zur mündlichen Stel­lungnahme vor dem Ausschuss zu geben, wenn ein Gesetzentwurf beraten wird, bei dem nach der Verfassung eine Anhörung geboten ist; dies gilt unabhängig davon, ob bereits eine schriftliche Stellung­nahme erfolgt ist. Diese Anhörung findet in der Regel nichtöffentlich statt. § 32 Absatz 1 bleibt unberührt.


    (7) Die Vertreterinnen und Vertreter der Zusammenschlüsse der Gemeinden und Gemeindeverbände haben bei Gesetzesberatungen in wesentlichen Fragen der Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen Zutritt zu den nichtöffentlichen Ausschusssitzungen und werden gehört.

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    §50b - Verfahren nach Artikel 82 Absatz 2 der Verfassung


    Hat die Regierung gemäß Artikel 82 Absatz 2 Satz 1 der Verfas­sung die Aussetzung der Beschlussfassung verlangt, so kann die Beschlussfassung frühestens nach Verteilung der Stellungnahme der Regierung oder, falls diese nicht oder nicht fristgerecht eingeht, sechs Wochen nach Zugang des Aussetzungsverlangens bei der Präsiden­tin oder dem Präsidenten erfolgen; im erstgenannten Falle gilt § 42 Absatz 2 entsprechend.

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    §50c - Gesetzgebungsverfahren des Landtages im Notstand


    Bezeichnet die Regierung einen Gesetzentwurf wegen eines Not­stands im Sinne des Artikels 62 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung als dringlich, so beruft die Präsidentin oder der Präsident den Landtag unverzüglich ein. Der dringliche Gesetzentwurf wird in einer Bera­tung erledigt. Die Beratung kann zum Zweck der Beratung in einem Ausschuss unterbrochen werden.

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    §50d - Volksbegehren


    (1) Die durch Volksbegehren eingebrachte Vorlage wird durch un­veränderte Annahme oder durch Ablehnung erledigt. Beschließt der Landtag eine Änderung der Vorlage, so ist das Volksbegehren abgelehnt. Die geänderte Vorlage ist der eigene Gesetzentwurf des Landtags im Sinne des Artikels 60 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung.


    (2) Die durch Volksbegehren eingebrachte Vorlage wird entspre­chend den Vorschriften dieses Abschnitts behandelt.


    (3) Die durch Volksbegehren eingebrachte Vorlage wird in der Regel innerhalb von drei Monaten nach der Unterbreitung erledigt.

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    §50e - Volksantrag


    (1) Das Datum des Beginns der Sammlung von Unterschriften für ei­nen Volksantrag ist dem Landtag anzuzeigen. Nach Ende der Samm­lung ist die Zulassung des Volksantrags beim Landtag zu beantragen.


    (2) Volksanträge müssen mit den Worten „Der Landtag wolle be­schließen“ beginnen und so gefasst werden, dass sie zum Beschluss erhoben werden können. Die Präsidentin oder der Präsident kann weitere Formvorschriften erlassen.


    (3) Ein Volksantrag, der nicht vorschriftsmäßig gestellt ist, insbeson­dere nicht form­ und fristgerecht und mit der erforderlichen Anzahl von gültigen Unterschriften eingebracht wird, kann von der Präsi­dentin oder vom Präsidenten zurückgewiesen werden.


    (4) Die Präsidentin oder der Präsident leitet den Volksantrag der Regierung zu, die innerhalb von drei Wochen dazu Stellung nimmt, ob der Gegenstand des Volksantrags im Zuständigkeitsbereich des Landes liegt und dem Grundgesetz und der Landesverfassung nicht widerspricht. Sind Angelegenheiten, für die die Regierung unmittel­bar oder mittelbar verantwortlich ist, Gegenstand des Volksantrags, nimmt die Regierung auch im Übrigen Stellung.


    (5) Volksanträge werden vom Landtag in der Regel in einer Beratung erledigt, auch wenn sie einen Gesetzentwurf zum Gegenstand haben.


    (6) Die Präsidentin oder der Präsident überweist den Volksantrag dem zuständigen Ausschuss, der dem Landtag eine Beschlussemp­fehlung über die Zulassung des Volksantrags vorlegt. Hält der Aus­schuss den Volksantrag für zulässig, kann er dem Landtag stattdes­sen eine Beschlussempfehlung über den Gegenstand des Volksan­trags vorlegen.


    (7) Der Landtag entscheidet über die Zulassung des Volksantrags innerhalb von drei Monaten nach seinem Eingang.


    (8) Der Landtag befasst sich innerhalb weiterer drei Monate mit dem Volksantrag und entscheidet darüber. Im Einvernehmen mit den Ver­trauensleuten der Antragstellerinnen und Antragsteller kann dies innerhalb von sechs Monaten erfolgen.


    (9) Die gesetzlich vorgesehene Anhörung findet vor Abschluss der Ausschussberatungen statt.(10) Im Übrigen gelten die Vorschriften über Anträge von Abgeord­neten und über Gesetzentwürfe sinngemäß.

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    §51 - Unerledigte Gegenstände


    Am Ende der Wahlperiode oder im Fall der Auflösung des Landtags gelten alle Vorlagen, Anträge und Anfragen als erledigt. Dies gilt nicht für Regierungsvorlagen, die keiner Beschlussfassung bedürfen, für Berichte und Gutachten des Rechnungshofs, für Regierungsvor­lagen im Entlastungsverfahren und zu Berichten und Gutachten des Rechnungshofs sowie für Berichte und Gutachten der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz oder der oder des Landes­beauftragten für die Informationsfreiheit. Petitionen müssen vom neu gewählten Landtag weiterbehandelt werden. Die Beratung einer durch Volksbegehren eingebrachten Vorlage, die dem Landtag von der Regierung unterbreitet und nicht erledigt worden ist, wird vom neu gewählten Landtag neu aufgenommen. Gleiches gilt für einen nicht erledigten Volksantrag.

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    X. Anträge von Abgeordneten


    §52 - Form der Anträge


    (1) Anträge von Abgeordneten werden bei der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich eingebracht. Sie beginnen mit den Worten: „Der Landtag wolle beschließen“ und werden so gefasst, wie sie zum Beschluss erhoben werden sollen.


    (2) Anträge können, soweit in dieser Geschäftsordnung nichts ande­res bestimmt ist, von jeder und jedem Abgeordneten gestellt werden.


    (3) Gegen den Willen der Antragstellerin oder des Antragstellers können Anträge, die nicht lediglich ein Berichtsersuchen enthalten und den Fraktionen spätestens eine Woche vor der Sitzung mitge­teilt worden sind, nicht für erledigt erklärt oder der Regierung als Material überwiesen werden. Der Widerspruch kann von der Erst­unterzeichnerin oder dem Erstunterzeichner oder von einer oder einem von ihr oder ihm beauftragten Abgeordneten vor Beginn der Abstimmung eingelegt werden.


    (4) Die Ausschüsse können zu unselbstständigen Anträgen (Än­derungsanträge zu überwiesenen Beratungsgegenständen) nur beschließen, einen solchen Antrag anzunehmen oder abzulehnen. Eine Erledigterklärung oder Materialüberweisung an die Regierung ist nicht zulässig; Absatz 3 findet keine Anwendung.

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    §54 - Selbstständige Anträge, die keinen Gesetzentwurf enthalten


    (1) Selbstständige Anträge, die keinen Gesetzentwurf enthalten, be­dürfen der Unterzeichnung durch fünf Abgeordnete oder durch eine Fraktion.1) Sie sind in der Regel schriftlich zu begründen.


    (2) Hält die Präsidentin oder der Präsident einen Antrag für unzu­lässig, legt sie oder er ihn zunächst dem Präsidium mit ihren oder seinen begründeten Bedenken vor. Über die Zulässigkeit entscheidet das Präsidium. Die Antragstellerinnen und Antragsteller können ge­gen die Entscheidung des Präsidiums einen Beschluss des Landtags über die Zulässigkeit verlangen.


    (3) Anträge, die Angelegenheiten betreffen, für die die Regierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist, und einen Beschlussfordern, der sich an die Regierung richtet, leitet die Präsidentin oder der Präsident der Regierung zu, die innerhalb von drei Wochen zu dem Antrag Stellung nimmt.2) Die Stellungnahme der Regierung wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Erstunterzeich­nerin oder dem Erstunterzeichner übermittelt und als Drucksache verteilt. Anträge, die von einer Fraktion gestellt sind, werden im Plenum weiterbehandelt, andere Anträge im zuständigen Ausschuss, es sei denn, die Antragstellerin oder der Antragsteller erklärt ge­genüber der Präsidentin oder dem Präsidenten, dass eine Weiter­behandlung nicht gewünscht wird. Dies gilt auf Verlangen auch für Anträge, zu denen die Regierung innerhalb von drei Wochen keine Stellungnahme abgegeben hat.


    (4) Für selbstständige Entschließungsanträge, die einen Beschluss fordern, der sich nicht an die Regierung richtet, gilt Absatz 3 Satz 3 entsprechend.


    (5) Die Beschlussempfehlungen der Ausschüsse werden mindestens einmal monatlich in eine Sammeldrucksache aufgenommen und auf die Tagesordnung einer Sitzung des Landtags gesetzt. Grundlage der Beschlussfassung des Landtags ist die Beschlussempfehlung des Ausschusses. Beschlussempfehlungen können an den Ausschuss zu­rückverwiesen oder an einen anderen Ausschuss verwiesen werden.





    1) Berichtsanträge sollen i. d. R. nicht mehr als 15 Berichtspunkte enthalten (vgl. Richt­schnurbeschluss des Landtags vom 9. März 2017 zu Drs. 16/1641 Abschnitt II Num­mer 2)


    2) Diese Anträge werden zusammen mit der Stellungnahme der Regierung gedruckt (Be­schluss des Ältestenrates vom 28. Januar 1982).



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    §55 - Misstrauensanträge


    Ein Antrag, der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten das Vertrauen zu entziehen, bedarf der Unterstützung durch ein Viertel der Mitglieder des Landtags oder durch zwei Fraktionen. Er kann nur in der Weise gestellt werden, dass dem Landtag eine namentlich benannte Kandidatin oder ein namentlich benannter Kandidat als Nachfolgerin oder Nachfolger zur Wahl vorgeschlagen wird. Anträge, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, wer­den nicht auf die Tagesordnung einer Sitzung des Landtags gesetzt.

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    §57 - Dringliche Anträge


    (1) Dringliche Anträge werden auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt.


    (2) Dringlich sind Anträge,

    1. die Immunität einer oder eines Abgeordneten aufzuheben,
    2. der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten das Ver­trauen zu entziehen,
    3. ein Mitglied der Regierung zu entlassen,
    4. einen Untersuchungsausschuss einzusetzen.

    (3) Andere Anträge können vom Präsidium durch einmütigen Be­schluss oder vom Landtag für dringlich erklärt werden. Dies gilt nicht für Anträge zu Angelegenheiten, die in Form eines Antrags oder einer Großen Anfrage bereits Gegenstand der Beratungen im Landtag sind, sofern nicht inzwischen neue wesentliche Tatsachen, welche die Dringlichkeit begründen, eingetreten sind. Voraussetzung für die Dringlicherklärung eines Antrags ist, dass im üblichen Ver­fahren (§ 54) eine rechtzeitige Entscheidung des Landtags über einen solchen Antrag nicht erreichbar ist. Stellt das Präsidium die Dring­lichkeit fest, sind die Anträge in der nächsten Sitzung zu behandeln. Werden die Anträge durch den Landtag für dringlich erklärt, sind sie in der gleichen Sitzung zu behandeln. § 42 Absatz 2 findet keine Anwendung.


    (4) Anträge, deren Dringlicherklärung beantragt wird, leitet die Präsidentin oder der Präsident der Regierung unverzüglich zur Stellungnahme gemäß § 54 Absatz 3 zu. Wird die Dringlichkeit vom Präsidium oder vom Landtag vor Ablauf der Drei­-Wochen-­Frist fest­gestellt, sieht die Regierung von einer schriftlichen Stellungnahme zu dem Antrag ab.

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    XI. Anfragen und Aktuelle Debatte


    §58 - Fragestunde


    (1) Jede und jeder Abgeordnete ist berechtigt, kurze Mündliche An­fragen an die Regierung zu richten, die von der Regierung möglichst kurz beantwortet werden sollen. Hierzu soll je nach Bedarf, min­destens jedoch einmal im Monat, eine Stunde eines vom Präsidium vorzuschlagenden Sitzungstages zur Verfügung stehen. Die Frage­stunde findet im Anschluss an die Mittagspause des betreffenden Sit­zungstages statt, bei mehreren Sitzungstagen einer Sitzungswoche am zweiten Sitzungstag.


    (2) Die Einzelheiten des Verfahrens der Fragestunde sind in den als Anlage 2 beigefügten Richtlinien geregelt.

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    §58a - Regierungsbefragung


    (1) Bei mehreren Sitzungstagen in einer Plenarsitzungswoche findet am ersten Tag im Anschluss an die Mittagspause eine Befragung der Landesregierung statt. Die Abgeordneten können Fragen von aktuellem Interesse an die Landesregierung im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit richten.


    (2) Die Befragung dauert in der Regel 60 Minuten.


    (3) Die Einzelheiten des Verfahrens der Regierungsbefragung sind in den als Anlage 3 beigefügten Richtlinien geregelt.

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    §59 - Aktuelle Debatte


    (1) Eine Fraktion kann über ein bestimmt bezeichnetes Thema von allgemeinem Interesse, für dessen Erörterung ein aktueller Anlass besteht oder das von grundsätzlicher politischer Bedeutung für das Land ist, für die nächste Plenarsitzungswoche eine Aussprache be­antragen (Aktuelle Debatte). Der Antrag ist schriftlich bei der Prä­sidentin oder dem Präsidenten einzureichen, die oder der ihn un­verzüglich den Fraktionen und der Regierung zur Kenntnis bringt. Ist ein Thema in Form eines Antrags oder einer Großen Anfrage bereits Gegenstand der Beratungen im Landtag und sind seitdem keine neuen wesentlichen Tatsachen eingetreten, ist der Antrag nicht zulässig. Ein Antrag auf Aktuelle Debatte, der für die nächste Plenarsitzungswoche nicht zum Zuge gekommen ist, gilt als erledigt.


    (2) Die Präsidentin oder der Präsident setzt den Besprechungsge­genstand nach Maßgabe von § 78 Absatz 1 auf eine Tagesordnung in der nächsten Plenarsitzungswoche, wenn sie oder er den Antrag für zulässig hält. Hält die Präsidentin oder der Präsident den Antrag nicht für zulässig, entscheidet das Präsidium unverzüglich über die Zulässigkeit des Antrags. Die Antragstellerinnen und Antragsteller können gegen die Entscheidung des Präsidiums einen Beschluss des Landtags über die Zulässigkeit verlangen. Erklärt das Präsidium den Antrag für zulässig, ist er gemäß Satz 1 zu behandeln. Erklärt der Landtag den Antrag für zulässig, ist er in der gleichen Plenarsitzungs­woche zu behandeln, sofern er nach § 78 Absatz 1 zum Zuge kommt.


    (3) Der Antrag nach Absatz 1 ist bis spätestens Montag, 12 Uhr, vor der folgenden Plenarsitzung zu stellen.

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    §60 - Dauer und Redezeit


    (1) Die Aktuelle Debatte dauert 50 Minuten, wobei die Redezeit der Mitglieder der Regierung und ihrer Beauftragten nicht mitgerech­net wird. Der Landtag kann eine Dauer von bis zu 100 Minuten be­schließen; Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Die Gesamtdauer der Aussprache soll im Regelfall 75 Minuten nicht überschreiten; bei ver­längerter Debattenzeit (Satz 2) soll die entsprechende Gesamtdauer der Aussprache von bis zu zwei Stunden nicht überschritten werden.


    (2) Die Aussprache wird durch Erklärungen der Fraktionen einge­leitet, für welche jede Fraktion für ihre jeweilige Sprecherin oder ihren jeweiligen Sprecher in der Regel eine Redezeit von bis zu fünf Minuten und bei einer Dauer der Aktuellen Debatte von mehr als 50 Minuten eine Redezeit von bis zu 15 Minuten erhalten kann. Im Übrigen beträgt die Redezeit fünf Minuten.


    (3) Die Mitglieder der Regierung und ihre Beauftragten sollen sich an die gemäß Absatz 2 für die Fraktionen festgelegten Redezeiten halten. Die Präsidentin oder der Präsident soll die Redezeiten der Fraktionen verlängern, wenn die Regierungsvertreterinnen und Re­gierungsvertreter 50 Prozent der Gesamtredezeit der Fraktionen überschreiten.


    (4) Die Aussprache ist in freier Rede zu führen.


    (5) Anträge zur Sache können nicht gestellt werden.

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    §61 - Kleine Anfragen *


    (1) Jede und jeder Abgeordnete kann an die Regierung schriftliche Anfragen richten.


    (2) Die Anfragen müssen knapp und scharf umrissen die Tatsachen anführen, über die Auskunft gewünscht wird; sie dürfen höchstens zehn Fragen umfassen und nur eine kurze Begründung enthalten. Anfragen, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, gibt die Präsi­dentin oder der Präsident zurück.


    (3) Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Anfrage sofort der Regierung zur schriftlichen Beantwortung zu. Die Antwort ergeht an die Präsidentin oder den Präsidenten, die oder der sie der Frage­stellerin oder dem Fragesteller übermittelt.


    (4) Anfrage und Antwort werden vervielfältigt und den Abgeordne­ten zur Kenntnis gebracht.


    (5) Wird eine Antwort nicht binnen drei Wochen – gerechnet vom Absendedatum des Landtags – erteilt, so setzt die Präsidentin oder der Präsident die Anfrage zur mündlichen Beantwortung auf die Ta­gesordnung der nächsten Sitzung und erteilt der Fragestellerin oder dem Fragesteller zur Verlesung das Wort. Wird die Anfrage mündlich beantwortet und erscheint der Fragestellerin oder dem Fragesteller die Antwort nicht ausreichend, so kann sie oder er ergänzende Fra­gen stellen. Eine Besprechung der Antwort findet nicht statt.


    (6) Erfolgt eine mündliche Beantwortung der Anfrage nach ihrer Ver­lesung nicht, so tritt der Landtag auf Antrag von fünf Abgeordneten in eine Besprechung der Anfrage ein.


    (7) Bei einer Anfrage von offenbar lokaler Bedeutung soll die Präsi­dentin oder der Präsident der oder dem Abgeordneten empfehlen, eine briefliche Anfrage an das zuständige Ministerium zu richten.





    * Die K l e i n e A n f r a g e wird zusammen mit der Antwort der Regierung gedruckt (Beschluss des Ältestenrats vom 28. Januar 1982).

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    §61a - Abgeordnetenbriefe an Ministerien


    (1) Schreiben von Abgeordneten an Ministerien sind wie Kleine An­fragen innerhalb von drei Wochen zu beantworten. Ist dies nicht möglich, so wird innerhalb dieser Frist eine Zwischenantwort erteilt.


    (2) Hat die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner des Schrei­bens innerhalb von drei Wochen nach Eingang beim Ministerium keine Antwort erhalten und auch einer Fristverlängerung nicht zugestimmt, so kann sie oder er beim Landtag die Aufnahme die­ses Schreibens auf die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzung beantragen, und zwar bis spätestens 12 Uhr am Montag der Plenarsitzungswoche. Die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner hat bei Aufruf im Plenum Gelegenheit, die Ministerin oder den Minister nach den Gründen der Nichtbeantwortung zu befragen, wenn das Schreiben zu diesem Zeitpunkt noch nicht beantwortet ist.