Geschäftsordnung des Landtages von Baden-Württemberg

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Manfred Klausbrück

    • Offizieller Beitrag

    §62 - Einbringung von Großen Anfragen


    (1) In Angelegenheiten von erheblicher politischer Bedeutung kön­nen Große Anfragen an die Regierung gerichtet werden.


    (2) Große Anfragen sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Sie müssen kurz und bestimmt gefasst und von einer Fraktion oder von mindestens fünfzehn Abgeordneten un­terzeichnet sein.1) Sie sollen schriftlich begründet werden.


    (3) Hält die Präsidentin oder der Präsident eine Große Anfrage nicht für zulässig, legt sie oder er sie dem Präsidium mit ihren oder seinen begründeten Bedenken vor. Über die Zulässigkeit entscheidet das Präsidium. Die Fragestellerinnen und Fragesteller können gegen die Entscheidung des Präsidiums einen Beschluss des Landtags über die Zulässigkeit verlangen.





    1) Große Anfragen sollen in der Regel nicht mehr als 30 Einzelfragen enthalten (vgl. Richtschnurbeschluss des Landtags vom 9. März 2017 zu Drs. 16/1641 Abschnitt II Nummer 1).

    • Offizieller Beitrag

    §63 - Behandlung von Großen Anfragen


    (1) Die Präsidentin oder der Präsident teilt der Regierung die Große Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit.


    (2) Nach Eingang der schriftlichen Antwort wird die Große Anfrage zur Besprechung auf die Tagesordnung gesetzt, wenn dies von einer Fraktion oder von mindestens fünfzehn Abgeordneten innerhalb von zwei Monaten – gerechnet vom Ausgabedatum der Drucksache – verlangt wird.


    (3) Beantwortet die Regierung die Große Anfrage nicht binnen sechs Wochen nach der Zustellung, so wird die Große Anfrage zur Bespre­chung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt.


    (4) Bei der Besprechung steht einer oder einem der Unterzeichne­rinnen und Unterzeichner der Großen Anfrage das Schlusswort zu.

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    §63a - Besprechung Großer Anfragen in Ausschüssen


    (1) Unter den Voraussetzungen des § 63 Absatz 2 und 3 wird die Große Anfrage auf Verlangen der Fragestellerinnen und Fragesteller anstatt im Plenum im zuständigen Ausschuss besprochen.


    (2) Der Ausschuss führt die Besprechung der Großen Anfrage in öffentlicher Sitzung durch. Die Sitzung findet in der Regel im Plenarsaal statt. Presse, Rundfunk sowie sonstige Zuhörerinnen und Zuhörer haben wie bei Plenarsitzungen Zutritt. Bei Störungen von Zuhörerinnen und Zuhörern kann die oder der Vorsitzende die ge­gebenen Ordnungsmaßnahmen ergreifen.


    (3) Die Besprechung einer Großen Anfrage geht in der Tagesordnung anderen Beratungsgegenständen vor, die vom Ausschuss in nichtöf­fentlicher Sitzung zu behandeln sind. Über die Besprechung wird ein Wortprotokoll angefertigt. Auf die Überprüfung der Niederschrift findet § 102 Anwendung mit der Maßgabe, dass die Zuständigkeiten der Präsidentin oder des Präsidenten von der oder dem Vorsitzenden wahrgenommen werden.


    (4) § 29 findet entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass die Erstunterzeichnerin oder der Erstunterzeichner der Großen Anfrage, wenn sie oder er nicht Mitglied des Ausschusses ist, oder eine mit ihrer oder seiner Vertretung beauftragte Abgeordnete oder ein mit ihrer oder seiner Vertretung beauftragter Abgeordneter mit beratender Stimme an der Besprechung teilnehmen und das Schluss­wort beanspruchen kann. Ist die Große Anfrage von einer Fraktion unterzeichnet, so bestimmt diese, welches Mitglied die Rechte nach Satz 1 für die Fraktion wahrnimmt.


    (5) Anträge nach § 64 müssen spätestens während der Sitzung, in welcher die Große Anfrage im Ausschuss besprochen wird, einge­bracht werden. Die Präsidentin oder der Präsident überweist die Anträge an den zuständigen Ausschuss. Handelt es sich um An­träge von Fraktionen, ist die Beratung öffentlich durchzuführen; im Übrigen kann der Ausschuss die Beratung der Anträge auf eine spätere Sitzung verschieben, die nichtöffentlich durchzuführen ist. Der Ausschuss legt dem Landtag eine Beschlussempfehlung vor. Dem Landtag ist ein Bericht vorzulegen, sofern die Anträge in nichtöffent­licher Sitzung beraten worden sind. Absatz 4 gilt entsprechend für die Teilnahme der Erstunterzeichnerin oder des Erstunterzeichners eines Antrags oder einer oder eines von ihr oder ihm beauftragten Abgeordneten.


    (6) Das Präsidium regelt im Übrigen die Einzelheiten des Verfahrens.

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    §64 - Anträge zu Großen Anfragen *


    Bei der Besprechung können Anträge zur Großen Anfrage gestellt werden. Sie bedürfen der Unterstützung durch eine Fraktion oder durch mindestens fünfzehn Abgeordnete.





    * Zur Vorbereitung der Ausschussberatung geben die Ministerien eine schriftliche Stel­lungnahme zu Anträgen auf Große Anfragen ab, wenn dies von den Antragstellerinnen und Antragstellern im Plenum oder in öffentlicher Ausschusssitzung (falls die Bespre­chung der Großen Anfrage im Ausschuss stattfindet) verlangt wird. Ferner können die Ausschüsse die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme beschließen.

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    §66 - Petitionen von zwangsweise untergebrachten Personen


    Petitionen von Personen, die sich in Straf-­ oder Untersuchungshaft befinden oder sonst zwangsweise untergebracht sind, sind nach Maßgabe einer von der Landesregierung zu erlassenden Anordnung ungeöffnet dem Landtag zuzuleiten. Dies gilt auch für den mit der Petition zusammenhängenden Schriftverkehr der Petentin oder des Petenten mit dem Petitionsausschuss.

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    §67 - Verfahren im Landtag und im Petitionsausschuss


    (1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Petitionen dem Peti­tionsausschuss zu, soweit sie nicht nach § 70 behandelt werden. Zu­schriften, die nicht Bitten und Beschwerden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Landesverfassung und Artikel 17 des Grundgesetzes sind, können vom Landtag durch Kenntnisnahme erledigt werden.


    (2) Der Ausschuss weist eine Petition in der Regel zurück, wenn sie

    1. nach Inhalt und Form eine strafbare Handlung der Einsenderin oder des Einsenders darstellt oder zum Ziele hat;
    2. Gegenstände behandelt, für die das Land unzuständig ist; Petiti­onen, die in den Zuständigkeitsbereich des Deutschen Bundesta­ges oder eines anderen Landesparlaments fallen, werden an die zuständige Stelle abgegeben;
    3. einen rechtswidrigen Eingriff in die Gerichtsbarkeit fordert, ins­besondere in ein schwebendes Gerichtsverfahren eingreift; ein solcher Eingriff liegt jedoch nicht vor, wenn die Petentin oder der Petent lediglich verlangt, dass eine Behörde sich in einem Ge­richtsverfahren in bestimmter Weise verhält, oder wenn die Pe­tition bei gerichtlich bestätigten Ermessensentscheidungen von einer Behörde eine Überprüfung oder Änderung der Entscheidung verlangt;
    4. den Inhalt einer früheren Petition, über die der Landtag bereits Beschluss gefasst hat, ohne wesentliches neues Vorbringen wie­derholt.

    Die Petentin oder der Petent erhält von der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses eine Mitteilung über die Zurückweisung.


    (3) Der Petitionsausschuss kann die Stellungnahme anderer Aus­schüsse des Landtags einholen.


    (4) Unbeschadet der Befugnisse nach dem Gesetz über den Petiti­onsausschuss des Landtags können der Petitionsausschuss oder eine vom Ausschuss gebildete Kommission jederzeit die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Maßnahmen ergreifen, insbesondere eine Ortsbesichtigung vornehmen. Im Einvernehmen mit der oder dem Ausschussvorsitzenden kann auch die Berichterstatterin oder der Berichterstatter eine Ortsbesichtigung vornehmen. Bei Ortsbe­sichtigungen ist die Regierung vorher zu benachrichtigen.


    (5) Die Regierung gibt die Stellungnahme zu Petitionen, um die sie der Petitionsausschuss ersucht, innerhalb von zwei Monaten ab. Die oder der Vorsitzende des Ausschusses kann im Einzelfall eine andere Frist bestimmen.


    (6) Bevor der Petitionsausschuss dem Landtag empfiehlt, eine Peti­tion der Regierung zur Berücksichtigung oder Veranlassung näher bezeichneter bestimmter Maßnahmen zu überweisen (§ 68 Absatz 2 Nummer 2), gibt er der Regierung Gelegenheit, sich hierzu im Aus­schuss zu äußern. Will die Regierung einem dahin gehenden Be­schluss des Landtags nicht entsprechen, so hat sie durch die zustän­dige Ministerin oder den zuständigen Minister, bei deren oder dessen Verhinderung durch die politische Staatssekretärin oder den politi­schen Staatssekretär oder, wo der Ministerin oder dem Minister eine solche oder ein solcher nicht beigegeben ist, durch die Ministerialdi­rektorin oder den Ministerialdirektor, vor dem Ausschuss die Gründe für ihre Haltung darzulegen. Widerspricht die Regierung nicht auf diese Weise im Ausschuss, verpflichtet sie sich, die Ausführung des Beschlusses des Landtags nachträglich nicht mehr abzulehnen.


    (7) Der Petitionsausschuss kann ergänzende Verfahrensregelungen erlassen.

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    §68 - Entscheidung und Benachrichtigung


    (1) Der Petitionsausschuss legt dem Landtag in angemessener Frist zu der Petition eine bestimmte Beschlussempfehlung mit einem Be­richt vor. Die Beschlussempfehlungen werden zusammen mit den Berichten in eine Sammeldrucksache aufgenommen und auf die Tagesordnung einer Sitzung des Landtags gesetzt. Beschlussemp­fehlungen für Entscheidungen nach Absatz 2 Nummer 2 sind mit den Berichten an den Anfang einer Sammeldrucksache zu setzen.


    (2) Der Landtag entscheidet in der Regel wie folgt:

    1. Die Petition wird, nachdem ihr durch entsprechende Maßnahmen abgeholfen wurde, oder durch den Beschluss des Landtags zu ei­nem anderen Gegenstand für erledigt erklärt.
    2. Die Petition wird der Regierung zur Kenntnisnahme, als Material, zur Erwägung, zur Berücksichtigung oder zur Veranlassung näher bezeichneter bestimmter Maßnahmen überwiesen.
    3. Der Petition kann nicht abgeholfen werden.
    4. Die Petition wird als zur Bearbeitung im Landtag ungeeignet zu­rückgewiesen.
    5. Der Petentin oder dem Petenten wird anheim gegeben, zunächst den Rechtsweg auszuschöpfen.

    (3) Wird die Petition der Regierung zur Erwägung, zur Berücksich­tigung oder zur Veranlassung einer bestimmten Maßnahme über­wiesen, so berichtet sie schriftlich innerhalb von zwei Monaten, was sie aufgrund der überwiesenen Petition veranlasst hat. Der Land­tag kann eine andere Frist festsetzen. Lässt sich der Beschluss des Landtags nicht innerhalb von zwei Monaten oder der vom Land­tag bestimmten Frist erledigen, so kann die oder der Vorsitzende des Petitionsausschusses die Frist verlängern, wenn die Regierung rechtzeitig vor Fristablauf die Gründe darlegt, die einer fristgemä­ßen Erledigung entgegenstehen. Die Berichte der Regierung werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten dem Petitionsausschuss überwiesen. § 37 a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend.


    (4) Über die Erledigung der Petition wird die Petentin oder der Pe­tent, bei mehreren Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern die oder der erste, von der oder dem Vorsitzenden des Petitionsausschusses unterrichtet. In den Fällen des § 66 ist die Anstalt gleichzeitig zu unterrichten, soweit ein berechtigtes Interesse der Anstalt besteht.

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    §70 - Regelung für andere Ausschüsse


    (1) Betrifft eine Petition einen Gegenstand, der zur Zeit ihres Ein­gangs in einem anderen Ausschuss behandelt wird, so leitet sie die Präsidentin oder der Präsident diesem Ausschuss zu. Sofern es einer Aufklärung des Sachverhalts mit den Mitteln des Gesetzes über den Petitionsausschuss des Landtags offensichtlich nicht bedarf, kann die Präsidentin oder der Präsident auch in sonstigen Fällen die Pe­tition einem fachlich zuständigen Ausschuss zuleiten.


    (2) Für das Verfahren gelten § 67 Absatz 2 und 3 sowie § 68 Absatz 2 entsprechend. Über die Erledigung der Petition wird die Petentin oder der Petent, bei mehreren Unterzeichnerinnen und Unterzeich­nern die oder der erste, von der Präsidentin oder dem Präsidenten unterrichtet.

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    §72 - Zutritt zum Sitzungssaal


    Während der Sitzungen des Landtags haben nur Abgeordnete und Mitglieder der Regierung zum Sitzungssaal Zutritt, ferner die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofs, die oder der Landes­beauftragte für den Datenschutz und die oder der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben. Über die Zulassung von Bediensteten des Landtags entscheidet die Präsidentin oder der Präsident, über die Zulassung von anderen Bediensteten das zuständige Mitglied der Regierung sowie gegebe­nenfalls die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofs, die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz oder die oder der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit.

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    §74 - Teilnahme an den Sitzungen des Landtages


    (1) Verhinderte Abgeordnete haben die Präsidentin oder den Präsi­denten rechtzeitig, spätestens bis zum Beginn der Sitzung, zu unter­richten. Liegen Umstände vor, die eine rechtzeitige Unterrichtung ausschließen, so erfolgt die Benachrichtigung der Präsidentin oder des Präsidenten, sobald es die Umstände gestatten.


    (2) Abgeordnete, die eine Sitzung vorzeitig verlassen, machen der Präsidentin oder dem Präsidenten hiervon Mitteilung.

    • Offizieller Beitrag

    §75 - Befreiung von der Teilnahmepflicht


    (1) Die Präsidentin oder der Präsident kann bis zu vier Wochen von der Teilnahmepflicht befreien. Über längere Befreiungen entscheidet das Präsidium. Auf unbestimmte Zeit kann von der Teilnahme­pflicht nicht befreit werden.


    (2) Einem Antrag einer Abgeordneten auf Befreiung von der Teilnah­mepflicht innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten stattzugeben.


    (3) Zum Zwecke der Kinderbetreuung kann die Präsidentin oder der Präsident Abgeordnete auf Antrag für längstens sechs Monate nach der Geburt des Kindes von der Teilnahmepflicht an Plenar­ und Ausschusssitzungen befreien.

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    §77 - Verfahren


    (1) Vor Eintritt in die Tagesordnung werden die Anträge auf Befrei­ung von der Teilnahmepflicht erledigt.


    (2) Die Präsidentin oder der Präsident unterrichtet den Landtag über die Eingänge.


    (3) Vor Schluss jeder Sitzung schlägt die Präsidentin oder der Prä­sident den Zeitpunkt der nächsten Sitzung vor. Widerspricht eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter, so entscheidet der Landtag.


    (4) Selbstständig setzt die Präsidentin oder der Präsident Zeit und Tagesordnung der nächsten Sitzung fest, wenn der Landtag sie oder ihn dazu ermächtigt oder wegen Beschlussunfähigkeit oder aus an­deren Gründen nicht entscheiden kann.


    (5) In unaufschiebbaren Fällen kann die Präsidentin oder der Präsi­dent unter Bekanntgabe der Tagesordnung eine Sitzung einberufen. Ist eine schriftliche Einladung nicht möglich, so kann die Einladung auf anderem Wege erfolgen.

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    §78 - Tagesordnung


    (1) Die Beratungsgegenstände sollen in der Tagesordnung nach der Bedeutung, der Aktualität und unter Berücksichtigung des Sachzusammenhangs geordnet werden. Kommt ein Einvernehmen im Präsidium nicht zustande, so gilt für die Aufstellung der Tagesord­nung durch das Präsidium die nachstehende Reihenfolge: Aktuelle Debatte, Dringliche Anträge nach § 57 Absatz 2, Gesetzentwürfe, Fraktionsanträge (einschließlich sonstiger Dringlicher Anträge), Große Anfragen, sonstige Anträge und Vorlagen, Kleine Anfragen. Abweichend hiervon kann jede Fraktion verlangen, dass eine Aktu­elle Debatte, eine bestimmte eigene Initiative oder eine bestimmte Regierungs-­ oder sonstige nicht aus der Mitte des Landtags einge­brachte Vorlage behandelt wird; dafür stehen an ganztägigen Ple­narsitzungen die Punkte 1 und 2, an halbtägigen Plenarsitzungen der Punkt 1 der Tagesordnung zur Verfügung. Die Ausübung des Wahlrechts erfolgt in wechselndem Turnus unter den Fraktionen.


    (2) Die Tagesordnung wird vom Präsidium festgestellt, sofern sie nicht gemäß § 77 Absatz 4 und 5 von der Präsidentin oder dem Prä­sidenten festgesetzt wird.


    (3) Die Tagesordnung wird den Abgeordneten und der Regierung übersandt.


    (4) Der Landtag kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Antrag einer Fraktion oder auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsiden­ten die Tagesordnung zu Sitzungsbeginn erweitern, die Reihenfolge der Tagesordnung ändern, Gegenstände absetzen oder gleichartige oder verwandte Gegenstände gemeinsam behandeln. Gegenstände, die nicht auf der festgestellten oder vom Landtag erweiterten Tages­ordnung stehen, können nicht beraten werden, wenn fünf Abgeord­nete widersprechen. Für Dringliche Anträge gilt § 57.


    (5) Wird für denselben Tag eine weitere Sitzung anberaumt, so gibt die Präsidentin oder der Präsident Zeit und Tagesordnung mündlich bekannt.

    • Offizieller Beitrag

    §80 - Beschlussfähigkeit


    (1) Wird die Beschlussfähigkeit vor einer Abstimmung oder Wahl bezweifelt und von der Präsidentin oder dem Präsidenten weder bejaht noch verneint, so wird sie durch Namensaufruf festgestellt. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Abstimmung oder Wahl kurze Zeit aussetzen.


    (2) Nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit unterbricht die Prä­sidentin oder der Präsident die Sitzung für 15 Minuten. Ist nach dieser Zeit die Beschlussfähigkeit nicht hergestellt, so hebt sie oder er die Sitzung auf und gibt Zeit und Tagesordnung der nächsten Sitzung bekannt.


    (3) Ergibt sich die Beschlussunfähigkeit bei einer Abstimmung oder Wahl, so wird die Abstimmung oder die Wahl in einer der nächsten Sitzungen wiederholt. Ein Antrag auf namentliche Abstimmung bleibt in Kraft.