Geschäftsordnung des Landtages von Baden-Württemberg

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Manfred Klausbrück

    • Offizieller Beitrag

    §81 - Eröffnung der Beratung


    (1) Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet und schließt die Be­ratung über die einzelnen Gegenstände nach der Reihenfolge der Tagesordnung.


    (2) Nimmt ein Mitglied der Regierung oder eine von ihm Bevollmäch­tigte oder ein von ihm Bevollmächtigter außerhalb der Tagesordnung das Wort, so findet eine Besprechung statt, wenn mindestens zehn Abgeordnete dies verlangen.

    • Offizieller Beitrag

    §82 - Wortmeldungen, Worterteilung und Reihenfolge der Rednerinnen und Redner


    (1) Abgeordnete und Regierungsvertreterinnen und Regierungsver­treter, die sich an der Beratung beteiligen wollen, melden sich bei der Präsidentin oder dem Präsidenten zum Wort. Es wird eine Liste der Rednerinnen und Redner geführt. Die Präsidentin oder der Präsi­dent erteilt das Wort.


    (2) Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Rednerinnen und Redner. Hierbei sollen die Sorge für eine sachge­mäße Erledigung und zweckmäßige Gestaltung der Beratung sowie die Rücksicht auf die Stärke der Fraktionen maßgebend sein. Bei der Besprechung von Anfragen und der Beratung von selbstständigen Anträgen soll die erste Rednerin oder der erste Redner nach der Begründung des Antrags oder der Anfrage nicht derselben Frak­tion angehören wie die Antragstellerinnen und Antragsteller. Der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter stehen das erste und das letzte Wort zu.


    (3) Regierungsvertreter müssen auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden. Die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofs, die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die oder der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit erhalten zu ihren regelmäßigen Berichten im Landtag das Wort.


    (4) Ergreift die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident zu Beginn oder im Verlauf einer Aussprache das Wort, so muss anschlie­ßend den Vorsitzenden der Oppositionsfraktionen auf ihr Verlangen das Wort erteilt werden. Wird von diesem Recht Gebrauch gemacht, so können danach auch die Vorsitzenden der anderen Fraktionen das Wort verlangen. Ist die oder der Vorsitzende einer Fraktion an der Teilnahme an der Sitzung verhindert, kann ihre oder seine Stellver­treterin oder ihr oder sein Stellvertreter nach Maßgabe der vorste­henden Sätze das Wort verlangen.


    (5) Will sich die Präsidentin als Rednerin oder der Präsident als Red­ner an der Beratung beteiligen, so gibt sie oder er für die Dauer dieser Beratung den Vorsitz an ihre oder seine Stellvertreterin oder ihren oder seinen Stellvertreter ab.


    (6) Die Rednerinnen und Redner richten ihre Ausführungen aus­schließlich an den Landtag.


    (7) In Immunitätsangelegenheiten soll die oder der betroffene Abge­ordnete im Landtag das Wort zur Sache nicht ergreifen.

    • Offizieller Beitrag

    §82a - Zwischenfrage, Zwischenbemerkung (Kurzintervention)


    (1) Zwischenfragen an die Rednerin oder den Redner können von Abgeordneten über die Saalmikrofone gestellt werden. Wer eine Zwischenfrage stellen will, meldet sich per Handzeichen von ihrem oder seinem Platz aus und wartet ab, bis die Präsidentin oder der Präsident die Rednerin oder den Redner gefragt hat, ob sie oder er eine Zwischenfrage zulässt. Wenn die Rednerin oder der Redner bejaht, erteilt die Präsidentin oder der Präsident das Wort zur Zwi­schenfrage. Eine Zwischenfrage muss sich auf den Verhandlungsgegenstand beziehen und darf bei einer Fraktionsredezeit von fünf Minuten zwei Minuten, im Übrigen drei Minuten nicht überschrei­ten. Die Dauer der Frage wird nicht auf die Redezeit angerechnet. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Redezeit entsprechend der Inanspruchnahme für das Eingehen auf die Frage verlängern.


    (2) Für Zwischenbemerkungen von Abgeordneten gilt Absatz 1 ent­sprechend mit der Maßgabe, dass, wer eine Zwischenbemerkung ma­chen möchte, sich unmittelbar zum Saalmikrofon begibt und dort wartet, bis die Präsidentin oder der Präsident die Rednerin oder den Redner gefragt hat, ob sie oder er eine Zwischenbemerkung zulässt.

    • Offizieller Beitrag

    §82b - Persönliche Erklärungen


    (1) Zu persönlichen Erklärungen erteilt die Präsidentin oder der Prä­sident auf Verlangen am Ende der Beratung das Wort.


    (2) Persönliche Erklärungen dürfen nur die Zurückweisung eines persönlichen Angriffs oder die Berichtigung einer unrichtigen Wie­dergabe von Ausführungen zum Gegenstand haben.


    (3) Persönliche Erklärungen dürfen die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten.


    (4) Wird die Beratung durch Vertagung unterbrochen, so erteilt die Präsidentin oder der Präsident das Wort zu einer persönlichen Erklärung nach dem Vertagungsbeschluss.

    • Offizieller Beitrag

    §83 - Reden und Berichte *


    Die Rednerinnen und Redner sollen grundsätzlich in freiem Vortrag sprechen. Sie können hierbei Aufzeichnungen benutzen.





    * Erklärungen vom Platz der Rednerin oder des Redners: Kurze Erklärungen können vom Platz der Rednerin oder des Redners aus über das Tischmikrofon abgege­ben werden. Diese Absicht kann bereits bei der Wortmeldung angekündigt werden, die in der üblichen Weise bei einer Schriftführerin oder einem Schriftführer erfolgt. Auch Reden vom Platz aus werden auf die festgelegten Redezeiten angerechnet (Beschluss des Ältestenrats vom 22. Oktober 1981).


    • Offizieller Beitrag

    §83a - Rededauer


    (1) Das Präsidium kann Redezeiten für die Fraktionen und für die einzelnen Rednerinnen und Redner festlegen oder die Beratungsdauer eines Gegenstandes begrenzen. Legt das Präsidium zu den Beratungen des Staatshaushaltsgesetzes und der Einzelpläne zum Staatshaushaltsplan für die Aussprache Redezeiten für die Fraktio­nen fest, kann es zusätzlich für die Behandlung dazu gestellter Än­derungsanträge weitere Fraktionsredezeiten festlegen. Der Landtag kann auf Antrag einer Fraktion oder auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten die Beschlüsse des Präsidiums ändern. Die Präsidentin oder der Präsident soll die Redezeiten der Fraktionen verlängern, wenn die Regierungsvertreterinnen und Regierungs­vertreter in einer Aussprache, in der Redezeiten für die Fraktio­nen festgelegt sind, 50 Prozent der Gesamtredezeit der Fraktionen überschreiten.


    (2) Bei der Festlegung von Redezeiten wird allen Fraktionen grund­sätzlich die gleiche Grundredezeit eingeräumt. Die Grundredezeit soll so bemessen werden, dass jede Fraktion ausreichend Gelegenheit hat, ihren Standpunkt darzulegen. Auf Verlangen einer Fraktion ist eine Zusatzredezeit einzuräumen, die dem Stärkeverhältnis der Fraktionen entspricht. Die Zusatzredezeit einer Fraktion darf 50 vom Hundert ihrer Grundredezeit nicht überschreiten.


    (3) An eine Regierungserklärung und an eine kurzfristige Informa­tion durch die Regierung schließt sich die Aussprache darüber an. Zur Vorbereitung darauf soll den Fraktionen 48 Stunden vor der maßgeblichen Plenarsitzung der Inhalt der Regierungserklärung oder der Information vertraulich zur Verfügung gestellt werden. Wenn die Regierung die Frist nach Satz 2 nicht einhält, können zwei Oppositionsfraktionen verlangen, dass die Aussprache erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt wird. Das gemeinsame Verlangen ist schriftlich bis spätestens 12 Uhr am Tag vor der Plenarsitzung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen. Die Aussprache wird stets von einer Oppositionsrednerin oder einem Oppositionsred­ner in wechselndem Turnus eröffnet. Im Übrigen gilt § 82 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

    • Offizieller Beitrag

    §84 - Bemerkungen zur Geschäftsordnung


    Zur Geschäftsordnung wird das Wort auf Verlangen außerhalb der Reihenfolge erteilt. Bemerkungen zur Geschäftsordnung müssen sich auf die geschäftliche Behandlung des zur Beratung stehenden Gegenstandes oder auf die Anwendung der Geschäftsordnung beschränken. Sie dürfen die Dauer von fünf Minuten nicht überschrei­ten.

    • Offizieller Beitrag

    §85 - Schluss der Beratung


    (1) Schluss der Beratung kann beantragt werden, wenn alle Frak­tionen zur Darlegung ihres Standpunkts Gelegenheit hatten. Über den Antrag wird ohne Aussprache abgestimmt. Vor der Abstimmung wird die Liste der Rednerinnen und Redner bekannt gegeben.


    (2) Wird der Antrag auf Schluss der Beratung abgelehnt, so kann er, wenn mindestens eine weitere Abgeordnete oder ein weiterer Abge­ordneter gesprochen hat, erneut gestellt werden.

    • Offizieller Beitrag

    §91a - Wortentziehung


    (1) Bei gröblicher Verletzung der Ordnung kann die Präsidentin oder der Präsident einer Rednerin oder einem Redner das Wort entziehen.


    (2) Ist eine Rednerin oder ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache verwiesen oder zur Ordnung gerufen und beim zweiten Male durch die Präsidentin oder den Präsidenten auf die Folgen ei­ner dritten Verweisung zur Sache oder eines dritten Ordnungsrufs hingewiesen worden, so muss die Präsidentin oder der Präsident ihr oder ihm das Wort entziehen.


    (3) Nach der Wortentziehung wird der Rednerin oder dem Redner das Wort vor Erledigung des zur Beratung stehenden Gegenstandes nicht mehr erteilt.

    • Offizieller Beitrag

    §92 - Ausschluss aus der Sitzung


    (1) Die Präsidentin oder der Präsident kann eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten von der Sitzung ausschließen, wenn eine Ordnungsmaßnahme nach § 91 oder § 91 a wegen der Schwere der Ord­nungsverletzung nicht ausreicht. Die Präsidentin oder der Präsident fordert die Abgeordnete oder den Abgeordneten auf, den Sitzungs­saal unverzüglich zu verlassen. Leistet die oder der Abgeordnete dieser Aufforderung nicht Folge, so wird die Sitzung unterbrochen. Die oder der Abgeordnete ist damit ohne Weiteres für die nächsten drei Sitzungstage von der Sitzung ausgeschlossen; die Präsidentin oder der Präsident stellt dies bei Wiedereintritt in die Sitzung fest.


    (2) In besonders schweren Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident im Einvernehmen mit dem Präsidium feststellen, dass der Ausschluss für mehrere Sitzungstage, höchstens jedoch für zehn Sitzungstage wirksam ist. Dasselbe gilt beim erneuten Ausschluss einer oder eines Abgeordneten, die oder der sich innerhalb derselben Wahlperiode des Landtags bereits einmal den Ausschluss von der Sitzung zugezogen hat. Die Präsidentin oder der Präsident gibt vor dem Ende der Sitzung bekannt, für wie viele Sitzungstage die oder der Abgeordnete ausgeschlossen ist.


    (3) Eine ausgeschlossene Abgeordnete oder ein ausgeschlossener Abgeordneter darf vor Ablauf des Sitzungstages, für welchen der Ausschluss gilt, auch an keiner Ausschusssitzung teilnehmen. Bei einem Ausschluss für mehrere Sitzungstage ist der Ablauf des letzten Sitzungstages maßgebend.

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    §93 - Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen


    (1) Gegen den Ordnungsruf, die Wortentziehung und den Ausschluss von der Sitzung kann die oder der Abgeordnete bis zum Beginn der nächsten Sitzung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten schrift­lich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Land­tag in dieser Sitzung ohne Beratung. Der Einspruch hat keine auf­schiebende Wirkung.


    (2) Ordnungsmaßnahmen sowie der Anlass hierzu werden nicht be­sprochen.

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    §94 - Unterbrechung der Sitzung


    Bei grober oder anhaltender Störung kann die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung unterbrechen oder aufheben. Kann sich die Präsidentin oder der Präsident kein Gehör verschaffen, so verlässt sie oder er den Präsidentenstuhl; die Sitzung ist dadurch auf eine halbe Stunde unterbrochen.

    • Offizieller Beitrag

    §95 - Weitere Ordnungsmaßnahmen


    (1) Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer, die nicht Mit­glieder des Landtags sind, und Zuhörerinnen und Zuhörer unter­stehen der Ordnungsgewalt der Präsidentin oder des Präsidenten.


    (2) Den Zuhörerinnen und Zuhörern sind Zeichen des Beifalls und der Missbilligung sowie sonstige laute Äußerungen untersagt. Zu­hörerinnen und Zuhörer, die hiergegen verstoßen oder die Ordnung in anderer Weise verletzen, können auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten entfernt werden. Bei störender Unruhe kann die Präsidentin oder der Präsident den Zuhörerraum räumen lassen.