Satzung beschlossen am 16.12.2020

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Manfred Klausbrück

  • §20 Abänderung der Satzung


    (1) Die Satzung der Partei kann nur von einem Bundesparteitag mit der Hälfte der anwesenden Mitglieder und einer einfachen Mehrheit geändert werden.

    (2) Anträge auf Abänderung des Statuts können nur beraten werden, wenn sie 48 Stunden vor Beginn desParteitages veröffentlicht worden sind. Bei Abweichung muss eine Aufnahme auf die Tagesordnung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.

  • Änderungen von 05.03.2021


    §14 Parteivorstand



    (1) Die Leitung der Partei obliegt dem Parteivorstand. Er besteht aus,


    1.1 dem oder der Vorsitzenden oder zwei gleichberechtigten Vorsitzen den


    1.2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden,


    1.3. dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin,


    1.4. einer vom Parteitag festzusetzenden Zahl weiterer Mitglieder.



    (2) Der Parteitag beschließt mit einfacher Mehrheit, ob ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende oderaber zwei gleichberechtigte Vorsitzende gewählt werden sollen.



    (3) Die Wahl des Parteivorstandes findet alle drei Monate statt, die Vorstandsmitglieder können aber

    auch auf einem Parteitag herausgefordert werden, trotz dessen wird am nächsten Regelterminwieder der gesamte Vorstand zur Wahl gestellt.



    (4) Die Wahl des Parteivorstandes erfolgt durch den Parteitag in getrennten Wahlgängen in der Reihenfolge der Nennung in Abs. 1



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    Geändert in:


    §14 Parteivorstand



    (1) Die Leitung der Partei obliegt dem Parteivorstand. Er besteht aus,


    1.1 dem oder der Vorsitzenden oder zwei gleichberechtigten Vorsitzen den


    1.2. einem stellvertretenden Vorsitzenden,


    1.3. dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin,


    1.4 dem Kanzlerkandidaten, dieser ist aber nicht stimmberechtigt sondern ausschließlich beratendes Mitglied,

    1.5. dem Vorsitzenden der Bundestagsfraktion der SPD, dieser ist allerdings nicht stimmberechtigt sondern ausschließlich beratendes Mitglied,

    1.6. einer vom Parteitag festzusetzenden Zahl weiterer Mitglieder.



    (2) Der Parteitag beschließt mit einfacher Mehrheit, ob ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende oder aber zwei gleichberechtigte Vorsitzende gewählt werden sollen.



    (3) Die Wahl des Parteivorstandes findet alle drei Monate statt, die Vorstandsmitglieder können aber

    auch auf einem Parteitag herausgefordert werden, trotz dessen wird am nächsten Regel Termin wieder der gesamte Vorstand zur Wahl gestellt.



    (4) Die Wahl des Parteivorstandes erfolgt durch den Parteitag in getrennten Wahlgängen in der Reihenfolge der Nennung in Abs. 1

  • Änderung vom 16.10.2021



    §11 Mitgliederbeteiligung/Mitgliederbegehren



    (1) Mindestens 10 Mitglieder der Partei aus 3 Bundesländern sind berechtigt, ein Mitgliederbegehren einzuleiten. Das Mitgliederbegehren muss einen konkreten Entscheidungsvorschlag enthalten und mit Gründen versehen sein.


    1.1.Gegenstand eines Mitgliederbegehrens können nur solche Beschlüsse sein, die nicht durch Parteigesetz oder durch andere Gesetze ausschließlich einem Organ vorbehalten sind.


    1.2. Ein Mitgliederbegehren kommt zustande, wenn es binnen einer Frist von 48 Stunden von mehr als 50 Prozent der Mitglieder unterstützt wird.



    Mitgliederentscheid


    (2) Ein Mitgliederentscheid findet aufgrund eines rechtswirksamen aber nicht stattgegebenen Mitgliederbegehrens statt.

    2.1 Ein Mitgliederentscheid kann auf allen Ebenen der Partei durchgeführt werden. Bei einem Mitgliederentscheid auf Bundesebene kann der Parteivorstand einen eigenen Vorschlag zur Abstimmung vorlegen.



    Urwahl


    (3) Der Kanzlerkandidat oder die Kanzlerkandidatin der SPD kann durch Urwahl bestimmt werden. Die Urwahl ist wirksam, wenn sich mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beteiligt haben. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.


    3.1 Hat kein Kandidat oder keine Kandidatin diese Mehrheit erhalten, so findet zwischen den beiden Bestplatzierten eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.


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    geändert in:




    §11 Mitgliederbeteiligung/Mitgliederbegehren



    (1) Mindestens 10 Mitglieder der Partei aus 3 Bundesländern sind berechtigt, ein Mitgliederbegehren einzuleiten. Das Mitgliederbegehren muss einen konkreten Entscheidungsvorschlag enthalten und mit Gründen versehen sein.


    1.1.Gegenstand eines Mitgliederbegehrens können nur solche Beschlüsse sein, die nicht durch Parteigesetz oder durch andere Gesetze ausschließlich einem Organ vorbehalten sind.


    1.2. Ein Mitgliederbegehren kommt zustande, wenn es binnen einer Frist von 48 Stunden von mehr als 50 Prozent der Mitglieder unterstützt wird.



    Mitgliederentscheid

    Ein Mitgliederentscheid findet aufgrund eines rechtswirksamen aber nicht stattgegebenen Mitgliederbegehrens oder auf Beschluss des Parteivorstandes statt.

    2.1 Ein Mitgliederentscheid kann auf allen Ebenen der Partei durchgeführt werden. Bei einem Mitgliederentscheid auf Bundesebene kann der Parteivorstand einen eigenen Vorschlag zur Abstimmung vorlegen.



    Urwahl


    (3) Der Kanzlerkandidat oder die Kanzlerkandidatin der SPD kann durch Urwahl bestimmt werden. Die Urwahl ist wirksam, wenn sich mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beteiligt haben. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.


    3.1 Hat kein Kandidat oder keine Kandidatin diese Mehrheit erhalten, so findet zwischen den beiden Bestplatzierten eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.



  • Änderung vom 26.10.2021


    §11 Mitgliederbeteiligung/Mitgliederbegehren/



    (1) Mindestens 10 Mitglieder der Partei aus 3 Bundesländern sind berechtigt, ein Mitgliederbegehren einzuleiten. Das Mitgliederbegehren muss einen konkreten Entscheidungsvorschlag enthalten und mit Gründen versehen sein.


    1.1.Gegenstand eines Mitgliederbegehrens können nur solche Beschlüsse sein, die nicht durch Parteigesetz oder durch andere Gesetze ausschließlich einem Organ vorbehalten sind.


    1.2. Ein Mitgliederbegehren kommt zustande, wenn es binnen einer Frist von 48 Stunden von mehr als 50 Prozent der Mitglieder unterstützt wird.



    Mitgliederentscheid

    Ein Mitgliederentscheid findet aufgrund eines rechtswirksamen aber nicht stattgegebenen Mitgliederbegehrens oder auf Beschluss des Parteivorstandes statt.

    2.1 Ein Mitgliederentscheid kann auf allen Ebenen der Partei durchgeführt werden. Bei einem Mitgliederentscheid auf Bundesebene kann der Parteivorstand einen eigenen Vorschlag zur Abstimmung vorlegen.



    Urwahl


    (3) Der Kanzlerkandidat oder die Kanzlerkandidatin der SPD kann durch Urwahl bestimmt werden. Die Urwahl ist wirksam, wenn sich mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beteiligt haben. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.


    3.1 Hat kein Kandidat oder keine Kandidatin diese Mehrheit erhalten, so findet zwischen den beiden Bestplatzierten eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.



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    geändert in :



    §11 Mitgliederbeteiligung/Mitgliederbegehren/Urwahl



    (1) Mindestens 10 Mitglieder der Partei aus 3 Bundesländern sind berechtigt, ein Mitgliederbegehren einzuleiten. Das Mitgliederbegehren muss einen konkreten Entscheidungsvorschlag enthalten und mit Gründen versehen sein.


    1.1.Gegenstand eines Mitgliederbegehrens können nur solche Beschlüsse sein, die nicht durch Parteigesetz oder durch andere Gesetze ausschließlich einem Organ vorbehalten sind.


    1.2. Ein Mitgliederbegehren kommt zustande, wenn es binnen einer Frist von 48 Stunden von mehr als 50 Prozent der Mitglieder unterstützt wird.



    Mitgliederentscheid

    Ein Mitgliederentscheid findet aufgrund eines rechtswirksamen aber nicht stattgegebenen Mitgliederbegehrens oder auf Beschluss des Parteivorstandes statt.

    2.1 Ein Mitgliederentscheid kann auf allen Ebenen der Partei durchgeführt werden. Bei einem Mitgliederentscheid auf Bundesebene kann der Parteivorstand einen eigenen Vorschlag zur Abstimmung vorlegen.



    Urwahl


    (3) Der Kanzlerkandidat oder die Kanzlerkandidatin sowie ein Kandidat oder eine Kandidatin für die Bundestagsliste der SPD kann durch Urwahl bestimmt werden. Die Urwahl ist wirksam, wenn sich mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beteiligt haben. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.


    3.1 Hat kein Kandidat oder keine Kandidatin diese Mehrheit erhalten, so findet zwischen den beiden Bestplatzierten eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.