Satzung der AfD

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Manfred Klausbrück

  • Satzung der AfD


    A. Aufgabe, Name, Sitz


    § 1 (Aufgabe)

    Die Alternative für Deutschland will das öffentliche Leben im Dienst des deutschen Volkes und des deutschen Vaterlandes aus christlicher Verantwortung und nach dem christlichen Sittengesetz auf der Grundlage der persönlichen Freiheit demokratisch gestalten.


    § 2 (Name)

    Die Partei führt den Namen Alternative für Deutschland (AfD). Alle anderen Landesverbände tragen den Namen Alternative für Deutschland (AfD) und zusätzlich ihren entsprechenden Namen. Die Kreisverbände tragen den Namen ihres Landesverbandes und zusätzlich ihren entsprechenden Namen.


    § 3 (Sitz)

    Der Sitz der AfD ist in Berlin.

    B. Mitgliedschaft


    § 4 (Mitgliedschaftsvoraussetzungen)

    (1) Mitglied der Alternative für Deutschland kann jeder werden, der ihre Ziele zu fördern bereit ist und nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat.

    (2) Wer nicht Mitglied einer Partei oder einer mit der AfD sonst konkurrierenden Gruppierung ist, der AfD nahe steht und sich ihren Grundwerten und Zielen verbunden weiß, kann auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des zuständigen Kreisvorstandes den Status eines Gastmitgliedes erhalten. Ein Gastmitglied kann an allen Mitgliederversammlungen teilnehmen und hat dort Rede-, Antrags- und Vorschlagsrecht. An Wahlen und Abstimmungen können Gastmitglieder nicht teilnehmen.

    (3) Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei innerhalb des Tätigkeitsgebietes der AfD oder in einer anderen politischen, mit der AfD konkurrierenden Gruppe oder deren parlamentarischen Vertretung schließt die Mitgliedschaft und die Mitarbeit in der AfD aus.


    § 5 (Aufnahmeverfahren)

    (1) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag des Bewerbers. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich oder mündlich gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der zuständige Kreisverband.

    (2) Zuständig ist in der Kreisvorstand am Wohnsitz. Sofern es keinen Kreisvorstand gibt, geht die Zuständigkeit an den betreffenden Landesvorstand über. Sofern es keinen Landesvorstand gibt, geht die Zuständigkeit an den Bundesvorstand über.

    (3) Wird der Aufnahmeantrag durch den abgelehnt, so ist der Bewerber berechtigt, Einspruch einzulegen. In diesem Falle entscheidet der Landesvorstand endgültig über den Antrag des Bewerbers.


    § 6 (Mitgliedsrechte)

    (1) Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.

    (2) Nur Mitglieder können in Organe und Gremien der Partei und aller ihrer Gebietsverbände gewählt werden.

    (3) Parteimitglieder sollen nicht mehr als 3 Vorständen in der Partei – gleichgültig auf welcher Organisationsstufe – gleichzeitig angehören.


    § 7 (Mitgliederbefragung)

    Der Bundesvorstand kann Mitgliederbefragungen durchführen. Das Ergebnis einer Mitgliederbefragung ist der Abstimmung auf einem Bundesparteitag gleichzusetzen, wenn für die Abstimmung mindestens 24 Stunden Zeit vorgesehen war. Personenwahlen sind nicht zulässig.


    § 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)

    (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.

    (2) Der zuständige Kreisvorstand kann mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Aufnahmeentscheidung widerrufen, wenn das betreffende Mitglied in seinem Aufnahmeantrag oder sonst zu entscheidungserheblichen Fragen schuldhaft falsche Angaben gemacht oder wesentliche Umstände verschwiegen hat. Das Mitglied kann gegen den Widerruf der Aufnahme-Entscheidung innerhalb von 48 Stunden Beschwerde an den zuständigen Landesverband einlegen, über die der Landesvorstand endgültig entscheidet.


    § 9 (Austritt)

    Der Austritt ist dem zuständigen Kreisvorstand schriftlich oder mündlich zu erklären. Sofern es keinen Kreisvorstand gibt, ist der Austritt dem Landesvorstand zu erklären. Sofern es keinen Landesvorstand gibt, ist er dem Bundesvorstand zu erklären. Er wird mit Zugang beim zuständigen Vorstand wirksam.


    § 10 (Ordnungsmaßnahmen)

    (1) Durch den örtlich zuständigen Parteivorstand oder den Bundesvorstand können Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern getroffen werden, wenn diese gegen die Satzung der Partei oder gegen ihre Grundsätze oder Ordnung verstoßen.

    (2) Ordnungsmaßnahmen sind:

    1. Verwarnung,

    2. Verweis,

    3. Enthebung von Parteiämtern,

    4. Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern für maximal drei Monate.

    (3) Für die Mitglieder eines Landesvorstandes ist nur der Landesvorstand oder der Bundesvorstand, für Mitglieder des Bundesvorstandes ist nur der Bundesvorstand zuständig.

    (4) Im Falle der Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern auf Zeit oder der Enthebung von Parteiämtern muss die beschlossene Ordnungsmaßnahme schriftlich begründet werden.

    (5) Maßnahmen gegen den Landesvorsitzenden Bayern sind nur vom Landesvorsitzenden von Bayern zu Treffen der Bundesvorstand hat dort keine Befugnis.


    § 11 (Parteiausschluss)

    (1) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung der Partei oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnung verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

    (2) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des örtlich zuständigen Kreis- oder Landesvorstandes oder des Bundesvorstandes das zuständige Parteigericht.

    (3) Für den Ausschlussantrag gegen Mitglieder eines Landesvorstandes ist nur der Landesvorstand oder der Bundesvorstand, für Mitglieder des Bundesvorstandes ist nur der Bundesvorstand zuständig.

    (4) Für Ausschlussverfahren gegen Mitglieder des Bundesvorstandes der Partei ist das für den Wohnsitz des Mitgliedes zuständige Landesparteigericht in erster Instanz anzurufen.

    (5) Die Entscheidungen der Parteigerichte in Ausschlussverfahren sind schriftlich zu begründen.

    (6) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der zuständige Kreis- oder Landesvorstand oder der Bundesvorstand ein Mitglied von der Ausübung

    seiner Rechte bis zur rechtskräftigen Entscheidung der zuständigen Parteigerichte ausschließen. Ein solcher Vorstandsbeschluss gilt gleichzeitig als Antrag auf Einleitung eines Ausschlussverfahrens. Die Parteigerichte haben in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die Maßnahme nach Umfang und Fortdauer noch erforderlich ist. Soll sie über die abschließende Entscheidung einer Parteigerichtsinstanz hinaus wirksam bleiben, so ist sie in dieser Entscheidung erneut anzuordnen; sonst tritt sie mit deren Bekanntmachung außer Kraft.

    (7) Ein Parteiausschluss vom Landesvorsitzenden Bayern sind nur vom Landesvorsitzenden von Bayern zu Treffen der Bundesvorstand hat dort keine Befugnis.


    § 12 (Parteischädigendes Verhalten)

    Parteischädigend verhält sich insbesondere, wer

    1. zugleich einer anderen Partei innerhalb des Tätigkeitsgebietes der AfD oder einer anderen politischen, mit der AfD konkurrierenden Gruppe oder deren parlamentarischen Vertretung angehört;

    2. in Versammlungen politischer Gegner, in deren Rundfunksendungen, Fernsehsendungen oder Presseorganen gegen die erklärte Politik der Union Stellung nimmt,

    3. als Kandidat der AfD in eine Vertretungskörperschaft gewählt ist und der AfD Fraktion nicht beitritt oder aus ihr ausscheidet,

    4. vertrauliche Parteivorgänge veröffentlicht oder an politische Gegner verrät.

    5. Der Landesvorsitzenden Bayern ist Immun gegen ihn kann kein Verfahren eröffnet werden.

    6. verfassungsfeindliche Äußerungen, rechtsextreme Äußerungen verbreitet.

    C. Gleichstellung von Frauen und Männern


    § 13 (Gleichstellung von Frauen und Männern)

    (1) Der Bundesvorstand und die Vorstände der Landes- und Kreisverbände der Partei sind verpflichtet, die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in der AfD in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich durchzusetzen.

    (2) Frauen sollen an Parteiämtern in der AfD und an öffentlichen Mandaten, wenn möglich, mindestens zu einem Drittel beteiligt sein.

    (3) Förmliche Kandidatenvorschläge bei Wahlen für Parteiämter haben den Grundsatz nach Absatz 2 zu beachten. Wird bei Gruppenwahlen zu Parteiämtern von der Kreisverbandsebene an aufwärts in einem ersten Wahlgang das Frauenquorum von einem Drittel nicht erreicht und waren ausreichend Bewerber vorhanden, ist dieser Wahlgang ungültig. Es ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen, zu dem weitere Vorschläge gemacht werden können. Dessen Ergebnis ist unabhängig von dem dann erreichten Frauenanteil gültig.

    (4) Bei Direktkandidaturen für Kommunal- und Landtagswahlen und für die Wahlen zum Deutschen Bundestag ist durch den Vorstand der entscheidungsberechtigten Organisationseinheit auf eine ausreichende Beteiligung von Frauen hinzuwirken. Gleiches gilt für die Vorstände mitentscheidungsberechtigter Organisationseinheiten.

    (5) Bei der Aufstellung von Listen für Kommunal- und Landtagswahlen und die Wahlen zum Deutschen Bundestag soll das vorschlagsberechtigte Gremium unter drei aufeinander folgenden Listenplätzen jeweils mindestens eine Frau vorschlagen. Wahlkreiskandidatinnen sollen dabei vorrangig berücksichtigt werden. Das Recht der über die Listenvorschläge entscheidenden Gremien, für jeden Listenplatz Frauen oder Männer als Gegen- und Ergänzungsvorschläge zu benennen, bleibt unberührt. Sollte es dem vorschlagsberechtigten Gremium nicht gelungen sein, ausreichend Frauen auf dem Listenvorschlag zu berücksichtigen, so ist dies vor der entscheidungsberechtigten Versammlung darzulegen und zu begründen.


    D. Gliederung


    § 14 (Organisationsstufen)

    (1) Organisationsstufen der AfD sind:

    1. die Bundespartei,

    2. die Landesverbände,

    3. die Kreisverbände.

    (2) Wo es zweckmäßig erscheint, können durch Satzung der Landesverbände mehrere Kreisverbände zu regionalen Arbeitsgemeinschaften oder zu Bezirksverbänden zusammengefasst werden.


    § 15 (Landesverbände)

    (1) Die Landesverbände sind die Organisationen der AfD in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland. Der Landesverband ist zuständig für alle politischen und organisatorischen Fragen seines Bereiches, soweit sie nicht mehrere Landesverbände gemeinsam betreffen und deswegen nur im Einvernehmen mit der Bundespartei behandelt werden können. Die Satzungen der Landesverbände sowie alle Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Generalsekretär. Die Prüfung beschränkt sich darauf, ob ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung vorliegt. Die Entscheidung über die Genehmigung hat innerhalb von einer Woche nach Zugang der Satzungsbeschlüsse bei der Bundespartei zu erfolgen.

    (2) Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht im Gegensatz zu den von der Bundespartei festgelegten Grundlinien und dem Parteiprogramm stehen.


    § 16 (Kreisverbände)

    (1) Der Kreisverband ist die Organisation der AfD in den Grenzen eines Verwaltungskreises. Er kann auch mehrere Verwaltungskreise umfassen. Im Gebiet eines Verwaltungskreises dürfen nicht mehrere Kreisverbände bestehen. Die Bildung und Abgrenzung eines Kreisverbandes ist Aufgabe des zuständigen Landesverbandes.

    (2) Der Kreisverband ist die kleinste selbständige organisatorische Einheit der AfD mit Satzung und gemäß der Satzung des Landesverbandes.

    (3) Der Kreisverband ist zuständig für alle organisatorischen und politischen Fragen seines Bereiches, soweit sie nicht mehrere Kreisverbände gemeinsam betreffen und deswegen vom jeweiligen Landesverband wahrgenommen werden.

    (4) Kreisparteitag und Kreisvorstand sind notwendige Organe des Kreisverbandes. Zusammensetzung, Befugnisse und Wahl der Mitglieder dieser Organe werden in der Landessatzung einheitlich für den gesamten Landesverband geregelt.

    (5) Durch Landessatzung sind einheitlich für den gesamten Landesverband zu regeln:

    1. Die Termine für allgemeine Parteiwahlen für alle Organe und sonstigen Gremien der Kreisverbände,

    2. das Verfahren für die Aufstellung von Kandidaten der AfD zu Kommunal-, Landtags- und Bundestagswahlen,

    3. das Verfahren bei der Auflösung eines Kreisverbandes,

    4. die Genehmigung von Kreissatzungen und allen Satzungsänderungen durch den Landesvorstand. Die Prüfung beschränkt sich darauf, ob ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen, die Satzung oder die Landessatzung vorliegt. Die Entscheidung über die Genehmigung hat innerhalb von einer Woche nach Zugang der Satzungsbeschlüsse bei dem Landesverband zu erfolgen.


    § 17 (Kandidatenaufstellung)

    (1) Kandidaten für politische Wahlen können nur von Mitgliedern bestimmt werden, die zur betreffenden Wahl im Wahlgebiet wahlberechtigt sind. Die Nominierung der Kandidaten kann per Versammlung oder Mitgliederbefragung erfolgen.

    (2) Listen für politische Wahlen können nur von Mitgliedern bestimmt werden, die zur betreffenden Wahl im Wahlgebiet wahlberechtigt sind. Die Wahl der Liste kann auf einer Versammlung oder Urabstimmung erfolgen.

    (3) Das Verfahren für die Aufstellung der Kandidaten und Listen mittels einer Versammlung muss mindestens folgendes vorsehen:

    1. Festlegung der Art und Weise der Kandidatenaufstellung, wenn das jeweilige Wahlkreisgebiet dem Gebiet eines AfD Kreisverbandes entspricht, wenn mehrere Wahlkreisgebiete zusammen dem Gebiet eines Kreisverbandes entsprechen oder wenn ein Wahlkreisgebiet das Gebiet mehrere Kreisverbände der von Teilen davon umfasst,

    2. Vorschriften über die Beschlussfähigkeit, die Art und Weise der Abstimmung, die jeweils erforderlichen Mehrheiten und die Aufnahme und Unterzeichnung der Niederschriften über die zum Zwecke der Kandidatenaufstellung erfolgenden Mitgliederversammlungen oder Vertreterversammlungen sowie über die Prüfung, Unterzeichnung und Einreichung von Wahlvorschlägen,

    3. Bestimmung der Art der Versammlung zur Aufstellung von Kandidaten zu öffentlichen Wahlen,

    4. Wahl der Vertreter zu Vertreterversammlungen im Wahlkreis,

    5. Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung oder Vertreterversammlung zum Zwecke der Kandidatenaufstellung auf Wahlkreis und Landesebene,

    6. Schriftform der Einladung unter Angabe der Tagesordnung, wobei die Ladungsfrist mindestens drei Tage beträgt, jedoch in dringenden Fällen durch Beschluss des zuständigen Vorstandes auf zwei Tage abgekürzt werden kann.

    (4) Das Verfahren für die Aufstellung der Kandidaten und Listen mittels einer Mitgliederbefragung muss mindestens folgendes vorsehen:

    1. Eine ausreichende Bewerbungsfrist von mindestens 3 Tagen.

    2. Eine ausreichende Dauer der Wahl von mindestens 24 Stunden

    E. Organe


    § 18 (Bundesparteiorgane)

    Die Organe der Bundespartei sind:

    1. der Bundesparteitag,

    2. der Bundesvorstand.

    3. der Extremismus Ausschuss


    § 19 (Zusammensetzung des Bundesparteitages)

    (1) Der Bundesparteitag setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der Partei.

    (2) Der Bundesparteitag tritt mindestens alle vier Wochen zusammen und wird vom Bundesvorstand einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Landesverbände muss er einberufen werden.


    § 20 (Zuständigkeiten des Bundesparteitages)

    Aufgaben des Bundesparteitages:

    (1) Er beschließt über die Grundlinien der Politik der Alternativen für Deutschland und das Parteiprogramm; sie sind als Grundlage für die Arbeit der AfD-Fraktionen und die von der AfD geführten Regierungen in Bund und Ländern verbindlich außer im Landesverband Bayern.

    (2) Der Bundesparteitag kann § 10 (5), § 11 (7), §12 5., § 22 (8) nur ändern wenn der Landesvorsitzende Bayern zustimmt.

    (2) Er wählt als Mitglieder des Bundesvorstandes in getrennten Wahlgängen:

    1. den Vorsitzenden,

    2. auf Vorschlag des Vorsitzenden den Generalsekretär,

    3. bis zu zwei Stellvertreter des Vorsitzenden,

    Die Mitglieder des Bundesvorstandes werden in jedem fünften Monat gewählt.

    (3) Er wählt den Vorsitzenden und vier Beisitzer des Bundesparteigerichts nach den Bestimmungen der Parteigerichtsordnung.

    (4) Er beschließt über die Satzung und die Geschäftsordnung.

    (5) Er beschließt über die Auflösung der Partei und über die Verschmelzung mit einer oder mehreren anderen Parteien.


    § 21 (Zusammensetzung des Bundesvorstandes)

    (1) Der Bundesvorstand setzt sich zusammen aus:

    1. dem Vorsitzenden, dem Generalsekretär, den Stellvertretern des Vorsitzenden, einem optionalen Bundesgeschäftsführer,

    2. Dem Bundeskanzler, sofern er der AfD angehört, den der AfD angehörigen Bundestagspräsident/in und dessen Stellvertreter/in. Außerdem der Fraktionschef der AfD Fraktion des Deutschen Bundestags.

    (2) Die Ministerpräsidenten der Länder, soweit sie der AfD angehören, sowie die Vorsitzenden der Landesverbände nehmen an den Sitzungen des Bundesvorstandes beratend teil.


    § 22 (Zuständigkeiten des Bundesvorstandes)

    (1) Der Bundesvorstand leitet die Bundespartei. Er führt die Beschlüsse des Bundesparteitages und des Bundesausschusses durch.

    (2) Die Bundespartei wird durch den Vorsitzenden und den Generalsekretär gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

    (3) Der Bundesvorstand kann zu seiner Unterstützung und Beratung Fachausschüsse bilden; in den Fachausschüssen und in Arbeitskreisen kann auch mitarbeiten, wer nicht der AfD angehört. Das Nähere regelt die vom Bundesvorstand zu erlassende Ordnung für die Bundesfachausschüsse der AfD.

    (4) Der Bundesvorstand wirkt bei der Aufstellung der Kandidaten für die Wahlen zum Deutschen Bundestag im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften mit. Der Bundesvorstand ist insbesondere neben dem zuständigen Landesvorstand berechtigt, gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung über die Bewerberaufstellung Einspruch zu erheben.

    (5) Der Bundesvorstand kann beschließen ein Parteiprogramm, abweichend von § 20 Abs. 1, per Mitgliederbefragung zu entscheiden. Hierbei ist eine Abstimmungsdauer von mindestens 24 Stunden einzuhalten.

    (6) Der Bundesvorstand kann beschließen eine Satzungsänderung, abweichend von § 20 Abs. 4, per Mitgliederbefragung zu entscheiden. Hierbei ist eine Abstimmungsdauer von mindestens 24 Stunden einzuhalten.

    (7) Der Bundesvorstand hat keinerlei Befugnisse über den Landesvorsitzenden Bayern.


    § 22.1 (Extremismus Ausschuss)

    (1) Der Extremismus Ausschuss hat die Aufgabe zu überprüfen ob AfD Mitglieder oder zukünftige Mitglieder Rechtsextreme und Extremistische Tendenzen haben oder ob sie Extremistisch oder Rechtsextrem sind. Der Bundesvorsitzende ist immer Mitglied des Extremismus Ausschuss

    (2) Der Leiter des Extremismus Ausschuss ist der Landesvorsitzende Bayern. Er bestimmt über die Aufnahme an Personen in den Extremismus Ausschuss. Mitglied kann jeder Deutsche Staatsbürger werden der auf dem Boden des Grundgesetzes steht.

    (3) Der Extremismus Ausschuss ist befugt dem Bundesvorstand mitzuteilen wenn Mitglieder oder Anwerber nicht das Grundsatzprogramm vertreten und auch wenn Mitglieder Rechtsextreme oder Extremistische Tendenzen aufweisen oder es sind.

    (4) Entscheidet der Landesvorsitzende von Bayern das die Empfehlung eines Parteiausschlusses verbindlich sein soll so ist er das und der Bundesvorstand muss folge Leisten.

    (5) Der Extremismus Ausschuss ist befugt Empfehlungen auszusprechen für Ordnungsmaßnahmen und auch für Parteiausschlüsse.

    (6) Der Extremismus Ausschuss ist befugt mit einfacher Mehrheit und mit Zustimmung des Landesvorsitzenden Bayern den Bundesvorstand zu verpflichten gegen ein Parteimitglied Ordnungsmaßnahmen zu verhängen und auch ist er befugt eine Ordnungsmaßnahme festzulegen.


    F. Verfahrensordnung


    § 23 (Beschlussfähigkeit)

    (1) Der Bundesparteitag ist beschlussfähig, wenn er mindestens drei Tage vorher einberufen worden ist. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn des Bundesparteitags von einem Mitglied des Bundesvorstands festzustellen. Der Bundesvorstand kann einstimmig beschließen die Ladungsfrist auf einen Tag zu reduzieren, wenn dringende Gründe dafür vorliegen.

    (2) Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und mindestens 24 Stunden vorher geladen wurde. Der Bundesvorstand kann bei Zustimmung aller seiner Mitglieder auf die Ladungsfrist verzichte und trotzdem beschlussfähig sein. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Vorstandssitzung von einem Mitglied des Bundesvorstands festzustellen.

    (3) Bei Beschlussunfähigkeit eines Gremiums hat ein Mitglied des Bundesvorstands die Sitzung sofort aufzuheben.

    (4) Ergibt sich die Beschlussunfähigkeit während der Sitzungen bei einer Abstimmung oder Wahl, so wird in einer der nächsten Sitzungen erneut abgestimmt oder gewählt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mit.


    § 24 (Erforderliche Mehrheiten)

    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei

    Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich, für einen Auflösungsbeschluss eine Mehrheit von drei Vierteln.

    § 25 (Abstimmungsarten)

    (1) Abstimmungen erfolgen durch offene Wahl es sei denn, ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt Geheimabstimmung.

    (2) Bei der Abstimmung darf jedes Mitglied erklären, dass es sich der Abstimmung enthält.


    § 25 (Wahlen)

    (1) Die Wahlen der Mitglieder des Bundesvorstandes sowie die Wahlen der Delegierten für den Bundesparteitag und den Bundesausschuss durch die Parteitage der nachgeordneten Gebietsverbände sind geheim. Ebenso müssen die Vorstände und Delegierten der übrigen Organisationsstufen geheim gewählt werden. Bei allen übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.

    (2) Bei allen Wahlen ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Soweit die Mehrheit nicht erreicht wird, findet Stichwahl unter den nicht gewählten Kandidaten mit den nächstniedrigen Stimmenzahlen statt. Ist eine Entscheidung zwischen zwei Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl erforderlich, erfolgt sie ebenfalls durch Stichwahl.

    (5) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen für die Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, jedoch nicht für die Ermittlung der Mehrheit.


    § 26 (Wahlperiode)

    Zu allen Parteigremien ist mindestens in jedem fünften Monat zu wählen.


    § 27 (Parteigerichte)

    (1) Das Bundesparteigericht besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern, von denen einer vom Bundesparteitag zum Vorsitzenden gewählt wird.

    (2) Die ordentlichen Mitglieder der Parteigerichte werden von den Parteitagen ihrer jeweiligen Organisationsstufe für drei Monate gewählt.

    (3) Alle Mitglieder der Parteigerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie müssen Mitglieder der AfD sein.

    (4) Das Bundesparteigericht entscheidet in folgenden Fällen:

    1. rechtliche Auseinandersetzungen zwischen einem oder mehreren Landesverbänden und der Bundespartei,

    2. rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Landesverbänden,

    3. Widersprüche von Landesverbänden und Bundesvereinigungen gegen Ordnungsmaßnahmen der Bundespartei gegenüber Landesverbänden oder Bundesvereinigungen sowie Widersprüche gegen die Amtsenthebung ihrer Organe,

    4. Anfechtung von Wahlen und Entscheidungen von Präsidium, Bundesvorstand, Bundesausschuss und Bundesparteitag,

    5. Zuständigkeitsstreit zwischen Landesparteigerichten oder Kreisparteigerichten verschiedener Landesverbände,

    6. Bestimmung eines Landesparteigerichtes im Einzelfall, wenn das an sich zuständige

    Landesparteigericht nicht besteht oder nicht ordnungsgemäß besetzt werden kann.

    (2) Das Bundesparteigericht kann auch rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern des Bundesvorstandes schlichten, die aus ihrer parteipolitischen Betätigung entstanden sind, sofern sie das Parteiinteresse in erheblichem Umfang berühren. Dies gilt auch, wenn solche rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern verschiedener Landesvorstände bestehen.

    (3) Das Bundesparteigericht entscheidet ferner über die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidungen der Landesparteigerichte

  • Sven Spaar

    Hat das Thema geschlossen.