Einführung einer 5G-Innovationskampagne

Wichtige Information

Hallo liebe Interessenten von Simpolitik,

das Projekt wurde leider 2022 eingestellt, da sich keine neuen Projektleiter gefunden haben.
Ob dieses Projekt jemals wieder aktiviert wird bleibt daher ungewiss.

Zum lesen bleibt diese Webseite vorerst bestehen.

Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

  • Liebe Bürger*innen,


    Hiermit setzt das Bundesministerium für Digitales die Verordnung zur 5H-Innovationskampagne mit sofortiger Wirkung wie folgt in kraft:


    § 1Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage


    § 1.1Förderziel und Zuwendungszweck

    Im Rahmen dieses Förderprogramms wird die Umsetzung besonders vielversprechender Konzepte und der Ausbau im ländlichen Raum gefördert. Ziel ist, neuartige 5G-basierte Anwendungen und Geschäftsmodelle anwendungsnah zu erproben, den damit verbundenen Mehrwert zu erschließen und modell- und vorbildhaft zu demonstrieren. Die geförderten Projekte sollen dazu beitragen, den Ausbau und die Nutzung von 5G-Infrastrukturen und -Anwendungen in Deutschland zu beschleunigen und zu intensivieren. Dafür werden auch in diesem Programm die Errichtung von 5G Massten im ländlichen Raum gefördert. Die Ergebnisse der Projekte werden der Öffentlichkeit und den Standardisierungsorganisationen in geeigneter Form zur Verfügung gestellt.


    § 1.2Rechtsgrundlage

    Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Rahmen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO).

    Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grundlage ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


    2Gegenstand der Förderung

    Durch die Umsetzungsförderung wird die Entwicklung und Erprobung von 5G-basierten Anwendungen in Pionierregionen, die Vernetzung der Projektteilnehmer und die Demonstration der Projektergebnisse gefördert. Entsprechend der Zielsetzung der 5G-Innovationskampagne wird das BMD Projekte auswählen, die dem Bereich der industriellen Forschung zuzuordnen sind. Gemäß der zugrundeliegenden beihilferechtlichen Vorgaben umfasst dieser das planmäßige Forschen oder kritische Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen.


    § 2.1Allgemeine Grundsätze

    Gefördert werden 5G-Umsetzungsprojekte in geographisch klar abgegrenzten Modellregionen, die so ausgestaltet sind, dass ein einheitlicher Projektbezug erkennbar ist und die Projektgröße eine Umsetzung des Vorhabens innerhalb der Laufzeit der Förderrichtlinie ermöglicht.


    § 2.2Anforderungen an die Umsetzungsprojekte

    Bei der Erstellung der Konzepte ist zu beachten, dass die Errichtung und der Betrieb von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und die Erbringung von Telekommunikationsdiensten durch privatwirtschaftliche Unternehmen zu erfolgen haben. Gebietskörperschaften können nicht als Mobilfunknetzbetreiber tätig werden. Der Ankauf von Mobilfunkinfrastruktur bzw. von Mobilfunkdienstleistungen kann nur insoweit durch diese Richtlinie gefördert werden, als er zur Einrichtung einer Entwicklungsumgebung für die industrielle Forschung notwendig ist. Zudem wird hiermit ebenfalls ein geförderter flächendeckender Ausbau der Mobilfunknetze vorgesehen.


    § 3Zuwendungsempfänger


    §3.1Antragsberechtigt

    Antragsberechtigt sind:


    Alternative 1:

    Gemeinden, Städte und Landkreise sowie öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse kommunaler Gebietskörperschaften (u.a. Zweckverbände), die einen Förderantrag im Rahmen der 5G-Innovationskampagne stellen.


    Alternative 2:

    Konsortien um Gebietskörperschaften, für die im Rahmen der 5G-Innovationskampagne ein Förderantrag gestellt worden ist, unabhängig davon, ob die Gebietskörperschaft eine Konzeptförderung erhält. Weitere Konsortialpartner können andere kommunale Gebietskörperschaften, die im Rahmen des Antrags auf Konzeptförderung beteiligt waren, (insbesondere kleine und mittlere) Unternehmen, Forschungseinrichtungen oder Hochschulen sein. Von den Partnern eines Verbundvorhabens ist ein Koordinator zu benennen, der dem Projektträger und der Bewilligungsbehörde in allen Fragen der Abwicklung als Ansprechpartner dient. Die Rolle des Koordinators muss nicht notwendigerweise von einer kommunalen Gebietskörperschaft übernommen werden. Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung nach Maßgabe des Merkblatts für Antragsteller/ Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten.


    § 3.2Ausschlüsse von der Antragsberechtigung

    Von der Antragstellung sind ausgeschlossen:


    Unternehmen, die gemäß Artikel 1 Nummer 4a und 4b AGVO einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.


    Unternehmen in Schwierigkeiten, im Sinne von Artikel 1 Absatz 4c in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 18a bis 18e der Verordnung (EU) Nummer 651/ 2014.


    Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c ZPO oder § 284 AO betreffen.

    Gebietskörperschaften gelten aus beihilferechtlicher Sicht als Unternehmen im Sinne der vorstehenden Regelung.


    § 3.3Antragsvoraussetzung

    Voraussetzung für eine Antragstellung ist, dass der Antragsteller dem BMD oder dem vom BMD beauftragten Projektträger bis zum 31. Dezember 2021 ein Konzept für ein Umsetzungsprojekt vorgelegt hat und nach der Bewertung und Auswahlentscheidung zur Stellung eines Förderantrags aufgefordert worden ist.


    § 4Zuwendungsvoraussetzungen

    Vor der Bewilligung der Zuwendung darf mit dem Vorhaben nicht begonnen werden. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich das Einholen eines dem Projekt zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Planung, Genehmigungsverfahren etc. gelten nicht als Beginn des Vorhabens.


    Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist. Der Antragsteller muss hierzu der Bewilligungsbehörde im Rahmen der Antragstellung einen Finanzierungsplan vorlegen, aus dem sich auch die Deckung des Eigenanteils bzw. der Eigenanteile aller Konsortialpartner ergibt.


    Zur Überprüfung der Angemessenheit der beantragten Fördermittel ist der Antragsteller verpflichtet, bei der Antragsstellung zu erklären, ob bzw. inwieweit für das Projekt weitere Fördermittel durch ihn, Begünstigte oder Dritte beantragt worden sind.


    Die Förderung setzt die Bereitschaft der Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit sowie zur Teilnahme an Vernetzungs- und Veranstaltungsformaten voraus. Im Rahmen des Programms ist die Durchführung von Konferenzen und Jahrestreffen aktueller und ehemaliger Fördernehmer und Workshops vorgesehen. Die Fördernehmer werden darüber hinaus aufgefordert, programmbegleitende übergeordnete Informations- und Kommunikationsarbeit zum Zwecke der öffentlichen Darstellung der Projektergebnisse zu unterstützen.


    Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, an der Evaluierung der Fördermaßnahme mitzuwirken und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Maßnahme bereitzustellen.


    § 5Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

    Die Zuwendungen zur Projektförderung werden im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Sofern Vorhaben im Einzelfall nach Prüfung durch die Bewilligungsbehörde als beihilfefrei eingestuft werden können, kommt auch eine Vollfinanzierung in Betracht.


    Zuwendungsfähig sind die projektbezogenen Ausgaben oder Kosten für die Konzeptumsetzung sowie für die notwendigen Koordinierungsaufgaben. Hierzu zählen Personalausgaben, Ausgaben für Instrumente und Ausrüstung, Fremdleistungen, Material und Reisekosten jeweils soweit diese zwingend für die Umsetzung des Vorhabens erforderlich sind.


    Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nummer 651/ 2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AGVO und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AGVO mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AGVO freigestellt.

    Eine Umsetzungsförderung kann nur dann ausgereicht werden, wenn sich die Projekte als industrielle Forschung im Sinne des Artikel 2 Nummer 85 AGVO einstufen lassen. Der Grundfördersatz beträgt daher für kommunale Gebietskörperschaften und Unternehmen 50 Prozent. Dieser Fördersatz erhöht sich um 15 Prozent auf einen Basisfördersatz von 65 Prozent, da die weite Ergebnisverbreitung durch Konferenzen und Veröffentlichungen des BMD und entsprechende Verpflichtungen für die Zuwendungsempfänger gewährleistet ist.

    Die Beihilfeintensität kann für Unternehmen wie folgt auf maximal 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten erhöht werden:


    a) um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;

    b) um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

    das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder

    zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.


    Soweit sich die Vorhaben im Einzelfall als beihilfefrei einstufen lassen, weil keine wirtschaftliche Betätigung vorliegt, kann der Fördersatz im begründeten Ausnahmefall bis zu 100 Prozent betragen. Der Antragsteller hat in diesem Fall darzulegen, dass die Erfüllung des Zwecks in dem Umfang notwendig und nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch den Bund möglich ist.


    Die Förderung pro Vorhaben ist auf 4 Millionen Euro begrenzt. Dies gilt auch für Verbundvorhaben.


    Ist die Zuwendung eine Beihilfe im Sinne des AEUV, darf sie mit anderen staatlichen Beihilfen – einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/ 2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf Deminimis-Beihilfen (ABl. L352 vom 24.12.2013, S. 1) – nicht kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten oder es wird die höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten.

    Ist die Zuwendung eine Beihilfe im Sinne des AEUV kann sie im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Euro­päischen Kommission geprüft werden.


    § 6Sonstige Zuwendungsbestimmungen


    Bestandteil eines Zuwendungsbescheids werden

    für kommunale Gebietskörperschaften die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-GK),

    für Unternehmen und auf Kostenbasis geförderte Forschungseinrichtungen die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis“ (ANBest-P-Kosten),

    für Hochschulen und auf Ausgabenbasis geförderte Forschungseinrichtungen die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren BMD“ (BNBest-mittelbarer Abruf BMD), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.


    Die Nutzbarmachung der Forschungsergebnisse für die Allgemeinheit durch Veröffentlichung eines Abschlussberichts ist für alle Zuwendungsempfänger verpflichtend.


    § 7Verfahren


    § 7.1Einschaltung eines Projektträgers

    Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme „5G-Umsetzungsförderung im Rahmen der 5G-Innovationskampagne“ hat das BMD folgenden Projektträger beauftragt:

    VDI/ VDE Innovation und Technik GmbH

    Projektträger Kommunikationssysteme; IT-Sicherheit

    Steinplatz 1

    10623 Berlin

    5x5g@vdivde-it.de

    http://www.vdivde-it.de/ 5x5G/

    Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies in geeigneter Weise bekannt gegeben.


    § 7.2Anforderungen an die Konzepte

    Die Konzepte sind so zu gestalten, dass sie selbsterklärend sind und eine Beurteilung ohne weitere Recherchen zulassen. Die maximale Seitenzahl von 30 Seiten (Schriftart Arial, Schriftgröße mindestens 11 Pkt., 1,5-facher Zeilenabstand, Seitenränder mindestens 2 cm) soll dabei nicht überschritten werden. Die Projektskizze ist in deutscher Sprache abzufassen und nach folgender Gliederung zu erstellen:


    1.Deckblatt mit

    Benennung der unmittelbar beteiligten Gebietskörperschaften sowie eventueller Kooperationspartner,

    Benennung des Projektgebiets.


    2.Kurzfassung des Berichts (maximal zwei Seiten mit allgemeinverständlicher und prägnanter Projektbeschreibung – ca. 250 Wörtern und bis zu drei Schaubildern/ Grafiken, die Anwendungsszenarien verdeutlichen sowie einer Kontakt-E-Mail-Adresse)

    Hinweis: Diese Kurzfassung ist zur Veröffentlichung durch das BMVI gedacht.


    3. Eingehende Darstellung zu

    Aufgabenstellung – Projektidee inklusive des Mehrwerts von 5G für die Realisierung des Projekts,

    Aspekten für die Umsetzung des Projekts:

    a) Auflistung der mit dem Projekt zu erprobenden Anwendungen und deren Umsetzung mit Hilfe von Leistungsmerkmalen des zukünftigen 5G-Standards,

    b) Auflistung der potenziellen Nutzer und Begünstigten,

    c) Beschreibung des Projektgebiets einschließlich Darstellung auf Karte,

    d) Darstellung der bestehenden Mobilfunk- und Festnetzversorgung,

    e) vorgesehene Vorgehensweise zum Ausbau/ zur Nutzung der für die Projektumsetzung erforderlichen 5G-Infrastruktur,

    f) Beschreibung der gegebenenfalls zu schaffenden Infrastruktur und Hardware,

    g) Beschreibung des Projektzeitplans,

    h) Berechnung der Wirtschaftlichkeitsaspekte des Projekts,

    i) Darstellung der Gesamtkosten für die Umsetzung des Projekts inklusive Angabe zu den vorhandenen Eigenmitteln und Herleitung des Fördermittelbedarfs,


    Darstellung der langfristigen Ziele des Konzepts und des voraussichtlichen Nutzens für die Gesellschaft, insbesondere die Verwertbarkeit des Ergebnisses und der Erfahrungen,


    der Projektdokumentation und Öffentlichkeitsarbeit sowie Bereitstellung dieser Informationen für Standardisierungsaktivitäten,


    der erfolgten oder geplanten Veröffentlichung des Ergebnisses, Vorbereitung einer Präsentation des Konzepts für eine vom BMVI organisierte Veranstaltung. Es steht den Interessenten frei, weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind.


    § 7.3Auswahlverfahren

    Die eingegangenen Projektskizzen werden insbesondere nach folgenden Kriterien bewertet:


    erschließbarer 5G-spezifischer Mehrwert des Konzepts unter Berücksichtigung des gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Bedarfs,

    wissenschaftlich-technische Qualität des Lösungsansatzes und Anwendungsbezug,

    Qualität und Umsetzbarkeit des Verwertungskonzepts,

    Qualifikation der Partner und des Projektmanagements,


    Einbeziehung von KMU und Anwendern.

    Auf der Grundlage der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Die eingereichten Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Das BMD behält sich vor, sich bei der Förderentscheidung durch unabhängige Experten beraten zu lassen.


    § 7.4Vorlage förmlicher Förderanträge

    Die Verfasser der zur Förderung ausgewählten 5G-Konzepte werden unter Angabe eines Termins und etwaigen Konkretisierungs- und Änderungsbedarfs in Textform aufgefordert, vollständige förmliche Förderanträge vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge der einzelnen Partner in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

    Förmliche Förderanträge sind dem vom BMD beauftragten Projektträger auf den für die jeweilige Bemessungsgrundlage vorgesehenen Antragsformularen unter Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ in elektronischer und schriftlicher Form vorzulegen.


    § 7.5Zu beachtende Vorschriften

    Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der ­Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.


    § 8Geltungsdauer

    Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.


    Marc Slober

    Bundesminister für Digitales