DS 3/024 Entwurf eines Gesetzes zur Pflanzengesundheit (BReg)

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Manfred Klausbrück

    • Offizieller Beitrag
    Deutscher Bundestag Drucksache 3/024
    3. Wahlperiode 09.03.2021



    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Pflanzengesundheit

    A. Problem und Ziel


    Der Entwurf dient der Durchführung europäischer Rechtsvorschriften im Bereich der Pflanzengesundheit.


    Gefährliche Bakterien, Viren, Insekten und Pilzkrankheiten der Pflanzen sind sogenannte Quarantäneschädlinge. Diese können Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse befallen und dabei immense Schäden verursachen. Eine Einschleppung oder Verschleppung dieser gefährlichen Schadorganismen stellt ein besonders hohes Risiko für die landwirtschaftliche Urproduktion, die Sicherstellung der Ernten und der Ernährung, aber auch für die Kulturlandschaft, für Wälder und für Pflanzen in der freien Natur dar.


    Im Falle der Einschleppung oder Ausbreitung besteht die große Gefahr, dass es zu schnellen, weiten und auch epidemieartiger Ausbreitung kommt und an Kultur- und Wildpflanzen immense Schäden verursacht werden. Um dieser Bedrohung entgegenzuwirken, müssen Maßnahmen zur Feststellung und Kontrolle der von diesen Schadorganismen ausgehenden Pflanzengesundheitsrisiken sowie zur Reduzierung dieser Risiken erfolgen.


    Nur gesundes Material, das frei von diesen Schadorganismen ist, darf importiert, verbracht oder auch exportiert werden. Durch den globalen Handel und den Klimawandel besteht eine besondere Gefahr der Ein- und Verschleppung sowie des Ausbreitens gefährlicher Schadorganismen der Pflanzen. Für die Schadorganismen bestehen EU-weit strenge Meldepflichten. Auch Verdachtsfälle müssen gemeldet werden. Die EU-Regelungen schaffen darüber hinaus einen Rahmen, um rechtzeitig Vorbereitungen auf den Krisenfall durch Notfallpläne treffen zu können. National ist die Sanktionierung von Verstößen gegen die Ein- und Verschleppung sowie Ausbreitung von Schadorganismen ein effektives und notwendiges Instrument zur Ahndung, Abschreckung und zur Vermeidung von Gefahren für die Ernte- und Ernährungssicherheit sowie für den Erhalt der Kulturlandschaft. Ein umfassender Katalog der Sanktionierung von Verstößen stellt dies sicher. Damit wird im Übrigen der Pflicht zur Durchführung der EUVerordnungen genüge getan, indem wirksame und abschreckende, gleichzeitig verhältnismäßige, Sanktionsvorschriften geschaffen werden.


    Artikel 1 enthält ein Stammgesetz, das der Durchführung


    • der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4; L 137 vom 24.5.2017, S.40; L 322 vom 18.12.2018, S.85; L 35 vom 7.2.2020, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S.1) geändert worden ist, sowie auf ihrer Grundlage erlassener Durchführungsund Delegierter Rechtsakte und
    • der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist, sowie auf ihrer Grundlage erlassener Durchführungs- und Delegierter Rechtsakte, bezogen auf den Bereich der Pflanzengesundheit dient.

    Beide Verordnungen sind in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar anzuwenden. Um die Verpflichtungen aus den Verordnungen vollständig und bundeseinheitlich zu erfüllen, bedarf es einiger Durchführungsbestimmungen im nationalen Recht.


    Artikel 2 dient der Änderung bestehenden Rechts. Dabei handelt es sich um notwendige Folgeänderungen im Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist. § 7 des Pflanzenschutzgesetzes, der Verordnungsermächtigungen zur Durchführung von Pflanzengesundheitsmaßnahmen enthält, wird in das neue Gesetz aufgenommen, da es inhaltlich allein dem Recht der Pflanzengesundheit, das Regelungsgegenstand des vorliegenden Gesetzes ist, zuzuordnen ist. Inhaltliche Änderungen des Pflanzenschutzgesetzes werden im Übrigen nicht vorgenommen.


    Artikel 3 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

    B. Lösung

    Die Verordnung (EU) 2016/2031 sowie die Verordnung (EU) 2017/625 schaffen die Grundlagen, um der phytosanitären Bedrohung durch gefährliche Schadorganismen der Pflanzen zu begegnen. Um dieser Bedrohung entgegenzuwirken, sind dort Pflichten, Verbote, Beschränkungen sowie Anforderungen und Maßnahmen festgelegt. Deren Durchführung sowie Kontrolle und Sanktionierung sind national sicherzustellen.


    Mit diesem Gesetz werden die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 und Verordnung (EU) 2017/625 im Bereich der Pflanzengesundheit erforderlichen Regelungen geschaffen, um für alle Beteiligten Rechtssicherheit und Rechtsklarheit herzustellen.


    C. Alternativen

    Keine. Insbesondere ist die Durchführung der EU-Verordnungen nicht allein durch eine Rechtsverordnung, beruhend auf den bisherigen Ermächtigungen des Pflanzenschutzgesetzes, möglich.


    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Es entstehen weder für den Bund noch für die Länder (inkl. Kommunen) Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand durch dieses Gesetz. E. Erfüllungsaufwand


    E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

    Das Gesetz verursacht keinen Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Für die Bundes- und Landesverwaltung entsteht jeweils jährlich ein geringfügiger Erfüllungsaufwand, der im Bereich des Bundes finanziell und stellenmäßig in den jeweiligen Einzelplänen eingespart wird.


    F. Weitere Kosten

    Soweit im Zusammenhang mit dem Gesetz Mehrkosten mit Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau entstehen, beruhen diese Mehrkosten unmittelbar auf der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie der Verordnung (EU) 2017/625 selbst. Hierzu wird auf die Folgenabschätzung der EU-Kommission verwiesen.





    Entwurf eines Gesetzes zur Pflanzengesundheit

    vom TT.MM.JJJJ


    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


    Art. 1

    Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 und der Verordnung (EU) 2017/625 im Bereich Pflanzengesundheit (Pflanzengesundheitsgesetz – PflGesG)


    A b s c h n i t t 1

    A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n

    § 1 Anwendungsbereich

    Dieses Gesetz regelt die Durchführung


    1. der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4; L 137 vom 24.5.2017, S.40; L 322 vom 18.12.2018, S.85; L 35 vom 7.2.2020, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S.1) geändert worden ist, sowie der aufihrer Grundlage erlassenen Durchführungs- und Delegierten Rechtsakte und
    2. der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist, betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g.

    § 2

    Begriffsbestimmungen, Verweise


    (1) Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 und des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2017/625 in der jeweils geltenden Fassung gelten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes folgende Begriffsbestimmungen:


    1. Schadorganismus: Schädling im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031;
    2. Pflanze: Pflanze im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/2031; 3.
    3. Pflanzenerzeugnis: Pflanzenerzeugnis im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/2031;
    4. anderer Gegenstand: anderer Gegenstand im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/2031;
    5. Befallsgegenstand: Pflanze, Pflanzenerzeugnis oder anderer Gegenstand, der Träger bestimmter Schadorganismen ist oder sein kann;
    6. Kultursubstrat: Erden und andere Substrate in fester oder flüssiger Form, die Pflanzen als Wurzelraum dienen;
    7. Gebiet der Union: Gebiet im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031;
    8. innergemeinschaftliches Verbringen: Verbringen von Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderer Gegenständen innerhalb des Gebiets der Union einschließlich des Inlandes;
    9. Einschleppung: Verbringen oder Eindringen eines Schadorganismus in ein Gebiet, in dem dieser noch nicht vorkommt oder aber vorkommt und noch nicht weit verbreitet ist, und das zu seiner Ansiedlung in diesem Gebiet führt;
    10. Verschleppung: Verbringen eines Schadorganismus innerhalb eines Gebietes einschließlich seiner Ausbreitung;
    11. Einfuhr: Verbringen von Waren in das Gebiet der Union im Sinne des Artikels 3 Nummer 40 der Verordnung (EU) 2017/625;
    12. Durchfuhr: Verbringen von Waren im Sinne des Artikels 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) 2017/625;
    13. Ausfuhr: Verbringen von Waren aus dem Gebiet der Union in einen Drittstaat;
    14. Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Union.

    (2) Soweit in den nachstehenden Vorschriften auf Anhänge der Verordnung (EU) 2016/2031, der Verordnung (EU) 2017/625 oder der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1825 (ABl. L 406 vom 3.12.2020, S. 58) geändert worden ist, verwiesen wird, sind die Anhänge sowie der Durchführungsrechtsakt in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Werden diese Anhänge oder wird die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 geändert, sind diese in der geänderten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung mit Beginn des in der Änderungsverordnung festgelegten Anwendungstages anzuwenden.


    § 3

    Leitlinien


    Liegt eine in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden durch das Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen (Julius Kühn-Institut) erstellte und im Bundesanzeiger veröffentlichte Leitlinie zur Bekämpfung eines bestimmten Schadorganismus oder zur Durchführung pflanzengesundheitlicher Verfahren und Maßnahmen vor, berücksichtigt die zuständige Behörde diese Leitlinie bei der Entscheidung über die anzuwendenden Maßnahmen zur Bekämpfung des Schadorganismus oder zur Abwehr der Gefahr der Ein- und Verschleppung des Schadorganismus oder bei der Anwendung pflanzengesundheitlicher Verfahren und Maßnahmen.


    A b s c h n i t t 2

    D u r c h f ü h r u n g v o n P f l a n z e n g e s u n d h e i t s m a ß n a h m e n

    § 4


    Maßnahmen gegen die Ein- und Verschleppung und Ansiedlung von Schadorganismen, Verordnungsermächtigung


    (1) Das Befördern, das Inverkehrbringen, das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr von Schadorganismen und Befallsgegenständen kann

    1. zum Schutz gegen die Gefahr
      1. a) der Einschleppung oder Ansiedlung von Schadorganismen in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten oder
      2. b) der Verschleppung von Schadorganismen innerhalb der Europäischen Union oder in ein Drittland oder
    2. zum Schutz bestimmter Gebiete vor Schadorganismen und Befallsgegenständen verboten oder beschränkt werden.

    (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es für die Schutzzwecke nach Absatz 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates entsprechende Regelungen zu erlassen. Es kann dabei insbesondere

    • das Befördern, das Inverkehrbringen, das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr von Schadorganismen und Befallsgegenständen abhängig machen
      • von einer Genehmigung oder Anzeige,
      • von einer Untersuchung oder vom Nachweis einer durchgeführten Entseuchung, Entwesung oder anderen Behandlung,
      • von der Begleitung durch bestimmte Bescheinigungen,
      • von einer bestimmten Verpackung oder Kennzeichnung und
      • von einer Zulassung oder Registrierung des Betriebes, der die Pflanzen erzeugt oder angebaut hat oder der die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Kultursubstrate oder andere Befallsgegenstände in den Verkehr bringt, einführt oder lagert, und
    • Vorschriften erlassen über
      • die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme,
      • die Beobachtung, Verwendung oder Behandlung einschließlich der Vernichtung der Befallsgegenstände, sowie die Untersuchung von technischen Vorrichtungen zur Behandlung von Befallsgegenständen und die Übertragung dieser Untersuchungen auf Sachverständige,
      • die Verpflichtung zu Aufzeichnungen, insbesondere über durchgeführte Untersuchungen, über das Auftreten von Schadorganismen, über deren Bekämpfung sowie über den Verbleib von Befallsgegenständen,
      • Inhalt, Form und Ausstellung der Bescheinigungen nach Nummer 1 Buchstabe c,
      • die Schließung von Packungen und Behältnissen sowie die Verschlusssicherung,
      • die Aufbewahrung von Bescheinigungen und Aufzeichnungen sowie deren Vorlage bei der zuständigen Behörde,
      • die Voraussetzungen für Betriebe für deren Zulassung oder Registrierung nach Nummer 1 Buchstabe e,
      • die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung oder Registrierung der Betriebe nach Nummer 1 Buchstabe e einschließlich des Ruhens oder der Löschung der Zulassung oder Registrierung, von Beschränkungen für zugelassene oder registrierte Betriebe bei der Pflanzenerzeugung, beim Pflanzenanbau und beim Befördern, Inverkehrbringen oder Lagern von Befallsgegenständen sowie der Verarbeitung der in dem Verfahren erhobenen Daten,
      • die Voraussetzungen für Einrichtungen für deren Zulassung als Einrichtung, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Kultursubstrate auf den Befall mit Schadorganismen untersucht,
      • die Voraussetzungen für Einrichtungen für deren Anerkennung als nationales Referenzlabor und
      • die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung von Einrichtungen, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder Kultursubstrate auf den Befall mit Schadorganismen untersuchen, einschließlich der Voraussetzungen für die Anerkennung einer Einrichtung als nationales Referenzlabor und der Mindestanforderungen für diese Einrichtungen, des Ruhens der Zulassung oder von Beschränkungen der Untersuchungstätigkeit sowie der Verarbeitung der in dem Verfahren erhobenen Daten.

    (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

    • Vorschriften über das Verfahren und die Durchführung von Risikoanalysen durch das Julius Kühn-Institut hinsichtlich der Gefahr der Einschleppung von Schadorganismen in die Europäische Union, der Verschleppung von Schadorganismen innerhalb der Europäischen Union oder der Einschleppung in ein Drittland sowie über die Ausstellung entsprechender Bescheinigungen über die durchgeführten Analysen und ihre Ergebnisse zu erlassen sowie
    • soweit es im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist, dem Julius KühnInstitut die Funktion eines gemeinschaftlichen oder nationalen Referenzlabors mit den dazugehörigen Aufgaben zuzuweisen.

    § 5 Anordnungen der zuständigen Behörden

    Die zuständige Behörde kann zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Verhütung der Ein- oder Verschleppung sowie zur Bekämpfung der Ansiedlung von Schadorganismen Maßnahmen im Sinne von § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis e und Nummer 2 Buchstabe a bis f dieses Gesetzes und Maßnahmen im Sinne von § 6 Absatz 1 Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, anordnen,

    • soweit durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 2 oder nach § 6 Absatz 1 oder 3 des Pflanzenschutzgesetzes oder in Verordnung (EU) 2016/2031, Verordnung (EU) 2017/625 oder in den jeweiligen Durchführungs- oder Delegierten Rechtsakten eine Regelung nicht getroffen ist oder
    • soweit keine durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 2 oder nach § 6 Absatz 1 oder 3 des Pflanzenschutzgesetzes oder in Verordnung (EU) 2016/2031, Verordnung (EU) 2017/625 oder in den jeweiligen Durchführungs- oder Delegierten Rechtsakten getroffene Regelung entgegensteht.


    A b s c h n i t t 3

    E n t s c h ä d i g u n g , F o r d e r u n g s ü b e r g a n g , K o s t e n


    § 6

    Entschädigung

    • Soweit auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund von Rechtsakten der Organe der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, die weder befallen noch befallsverdächtig sind, oder sonstige Gegenstände, die weder Träger von Schadorganismen sind noch im Verdacht stehen, Träger von Schadorganismen zu sein, vernichtet werden, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen.
    • Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund von Rechtsakten der Organe der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zugefügt, der nicht nach Absatz 1 abzugelten ist, so ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren, soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint.
    • Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn der vom Eingriff Betroffene oder sein Rechtsvorgänger Anlass zu der Maßnahme durch eine Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz oder gegen eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung, gegen einen Rechtsakt der Organe der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes oder gegen eine Anordnung gegeben hat.
    • Für Streitigkeiten über die Entschädigungsansprüche ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

    § 7

    Forderungsübergang, Verordnungsermächtigung

    • Wird eine Entschädigung nach § 6 Absatz 1 oder 2 geleistet oder ein Ausgleich aus Anlass behördlich angeordneter Maßnahmen zur Bekämpfung oder Verhinderung der Verschleppung von Schadorganismen gewährt, kann sich die Europäische Union an der Entschädigung oder dem Ausgleich beteiligen. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zum Übergang von Entschädigungs- oder Ausgleichsforderungen eines Entschädigungs- oder Ausgleichsberechtigten gegen Dritte auf die Europäische Union in Höhe der anteiligen Finanzierung der Entschädigung oder des Ausgleichs zu treffen, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist. Nähere Einzelheiten des Forderungsüberganges und ein Forderungsübergang im Übrigen auf die Länder, insbesondere Umfang und Verfahren, können in der Rechtsverordnung nach Satz 2 geregelt werden.
    • Soweit sich die Europäische Union an der Leistung eines Landes an einen Entschädigungs- oder Ausgleichsberechtigten beteiligt, geht eine Forderung auf Entschädigung oder Ausgleich, die dem Entschädigungs- oder Ausgleichsberechtigten gegen einen Dritten zusteht, in Höhe der anteiligen Finanzierung der Entschädigung oder des Ausgleichs auf die Europäischen Union über; im Übrigen geht die Forderung auf das Land über, soweit dieses sich an der Finanzierung mit einem eigenen Anteil beteiligt hat.


    Ab s c h n i t t

    Be h ö r d e n , Ü b e r w a c h u n g

    § 8 Julius Kühn-Institut


    Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist das Julius Kühn-Institut

    • zentrale Behörde im Bereich der Pflanzengesundheit nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625,
    • Kontaktstelle im Bereich der Pflanzengesundheit nach Artikel 30 sowie Artikel 35 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten und
    • Verbindungsstelle im Bereich der Pflanzengesundheit nach Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625.

    Zuständigkeitsregelungen aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.




    § 9 Durchführung in den Ländern


    (1) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes haben die als Pflanzenschutzdienst zuständigen Behörden insbesondere folgende Aufgaben:

    • die Überwachung von Einrichtungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe h,
    • die Erteilung von Genehmigungen nach den Artikeln 8, 46 und 48 Verordnung (EU) 2016/2031,
    • das Ergreifen von Maßnahmen im Sinne des Artikel 10 Unterabsatz 3, des Artikels 29
    • die Durchführung von Erhebungen nach Artikel 22 und 24 der Verordnung (EU) 2016/2031,
    • die Erstellung und Umsetzung von Notfallpläne nach den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie
    • die Auskunft auf berechtigte Anfragen nach Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031.

    Absatz 1 Unterabsatz 3, 4 und 5 und des Artikels 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031,


    Zuständigkeitsregelungen aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.


    (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Durchführung von Untersuchungen auf Befall mit einem Schadorganismus auf Einrichtungen zu übertragen, wenn diese die Voraussetzungen einer nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe h erlassenen Rechtsverordnung erfüllen.



    § 10 Behördliche Anordnungen


    Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz, gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder gegen Rechtsakte der Organe der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes notwendig sind. Sie kann insbesondere die Einfuhr oder das innergemeinschaftliche Verbringen von Schadorganismen oder Befallsgegenständen untersagen oder beschränken.




    § 11 Mitwirkung der Zollbehörden


    • Die Zollbehörden wirken bei der Überwachung der Einfuhr, der Durchfuhr und der Ausfuhr von Schadorganismen und Befallsgegenständen mit.
    • Die Zollbehörden können
    • Sendungen von Schadorganismen und Befallsgegenständen einschließlich deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel bei der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr zur Überwachung anhalten und im Falle von Auflagen zur Behandlung von Befallsgegenständen diese unter zollamtlicher Überwachung an die nächste Behandlungsstelle weiterleiten,
    • soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und von Rechtsakten der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist, Informationen, die sie im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeit gewonnen haben, den zuständigen Behörden mitteilen sowie
    • in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sendungen der in Nummer 1 genannten Art auf Kosten und auf Gefahr des Verfügungsberechtigten der zuständigen Behörde vorgeführt werden.

    Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe des Absatzes 1 und 2 eingeschränkt.




    § 12 Grenzkontrollstellen mit zugeordneten Zollbehörden

    Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Grenzkontrollstellen mit den zugeordneten Zollbehörden nach Artikel 60 der Verordnung (EU) 2017/625 bekannt, bei denen Sendungen von Schadorganismen sowie Befallsgegenständen zur Einfuhr, zur Durchfuhr oder zur Ausfuhr abgefertigt werden, wenn die Einfuhr oder Ausfuhr durch die Verordnung (EU) 2017/625 oder durch Rechtsverordnung nach § 4 geregelt ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 1 auf die Generalzolldirektion übertragen.




    A b s c h n i t t 5

    A u s k u n f t s p f l i c h t e n u n d Ü b e r m i t t l u n g v o n D a t e n

    § 13 Auskunftspflichten, Betretensrechte

    • Natürliche und juristische Personen und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen haben dem Julius Kühn-Institut oder der zuständigen Behörde nach § 9 Absatz 1 Satz 1 auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der zuständigen Behörde durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die zuständigen Behörden nach § 9 Absatz 1 Satz 1 sind berechtigt, die nach § 2 in Verbindung mit der Anlage des InVeKoSDaten-Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931), das zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, gespeicherten Daten auszulesen, soweit es im Einzelfall zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5, sowie der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist. Darüber hinaus sind die zuständigen Behörden nach § 9 Absatz 1 Satz 1 berechtigt, die Daten nach Artikel 67 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Unternehmerregisters zur Ermittlung der zu kontrollierenden Unternehmer zu verwenden, soweit es zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes sowie der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist.
    • Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen, soweit es im Rahmen ihrer Aufgaben erforderlich ist, Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- und Betriebszeit betreten und dort
    • Besichtigungen sowie Untersuchungen auf Schadorganismen vornehmen,
    • Proben, insbesondere an und von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, ohne Entgelt gegen Empfangsbescheinigung entnehmen und
    • geschäftliche Unterlagen einsehen;
      • Die von der zuständigen Behörde nach § 9 Absatz 1 Satz 1 mit der Durchführung von Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes, nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 des Pflanzenschutzgesetzes oder auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Union, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, beauftragten Personen dürfen im Rahmen ihres Auftrages tagsüber an Werktagen Grundstücke betreten und dort Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen durchführen. Der Verfügungsberechtigte oder Besitzer hat diese Maßnahmen zu dulden.
      • Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird im Rahmen der Absätze 2 und 3 eingeschränkt.
      • Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

    sie können dabei von Sachverständigen der Europäischen Kommission oder anderer Mitgliedstaaten begleitet werden. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen die Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und Transportmittel auch betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken des Auskunftspflichtigen dienen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen zu dulden, die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.



    § 14

    Übermittlung von Daten

    • Das Julius Kühn-Institut kann den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission auf Verlangen Entscheidungen und Maßnahmen mitteilen, soweit dies zur Aufgabenerfüllung des Julius Kühn-Instituts im Anwendungsbereich dieses Gesetzes im Einzelfall erforderlich ist.
    • Das Julius Kühn-Institut und die zuständigen Behörden nach § 9 Absatz 1 Satz 1 können, soweit dies zur Einhaltung pflanzengesundheitsrechtlicher Anforderungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlich oder durch Rechtsakte der Organe der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes erhoben und gespeichert haben, den zuständigen Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Kommission übermitteln.

    § 15 Außenverkehr


    Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission obliegt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Julius Kühn-Institut übertragen. Ferner kann es diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die obersten Landesbehörden können diese Befugnis durch Rechtsverordnung nach Satz 3 auf andere Behörden übertragen.



    Ab s c h n i t t 6

    Bu ß g e l d v o r s c h r i f t e n u n d S c h l u s s b e s t i m m u n g

    § 16

    Bußgeldvorschriften

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    • einer Rechtsverordnung nach
      • § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a, b, e, g, i oder j oder
      • § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c, d oder f
    • einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 zuwiderhandelt oder
    • einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in
      • Nummer 1 Buchstabe a oder
      • Nummer 1 Buchstabe b

    A) oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,


    B) genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 5 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.




    (2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4; L 137 vom 24.5.2017, S.40; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 35 vom 7.2.2020, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

    • entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1825 (ABl. L 406 vom 3.12.2020, S. 58) geändert worden ist, in Verbindung mit Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 einen Unionsquarantäneschädling einschleppt oder verbringt,
    • entgegen Artikel 9 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 15 Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 1, eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
    • entgegen Artikel 14 Absatz 6 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 1, eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen dort genannten Gegenstand nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vom Markt nimmt,
    • entgegen Artikel 14 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 1, eine dort genannte Person nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert,
    • entgegen Artikel 14 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 1, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
    • entgegen Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Unterabsatz 1
    • entgegen Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen dort genannten Gegenstand verbringt,
    • entgegen Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 5 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Verbindung mit Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 einen Nicht-Quarantäneschädling einschleppt oder verbringt,
    • entgegen Artikel 40 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Verbindung mit Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen dort genannten Gegenstand einführt,
    • entgegen Artikel 41 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Verbindung mit Anhang VII oder Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen dort genannten Gegenstand einführt oder verbringt,
    • entgegen Artikel 42 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird (ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1361 (ABl. L 317 vom 1.10.2020, S.1) geändert worden ist, in Verbindung mit Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen dort genannten Gegenstand einführt,
    • entgegen Artikel 43 Absatz 1 Satz 1 Verpackungsmaterial einführt,
    • entgegen Artikel 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Verbindung mit Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen dort genannten Gegenstand einführt,
    • entgegen Artikel 54 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Verbindung mit Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen dort genannten Gegenstand einführt oder verbringt,
    • entgegen Artikel 62 Absatz 3 Satz 1 oder Artikel 69 Absatz 1 oder 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
    • entgegen Artikel 62 Absatz 3 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Erstellung der Aufzeichnung aufbewahrt,
    • entgegen Artikel 66 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 einen Antrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor Beginn einer dort genannten Tätigkeit stellt,
    • entgegen Artikel 66 Absatz 5 Unterabsatz 1 eine Aktualisierung der dort genannten
    • als Unternehmer entgegen Artikel 66 Absatz 5 Unterabsatz 2 einen Antrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig stellt,
    • entgegen Artikel 69 Absatz 4, Artikel 93 Absatz 5 Satz 1 oder Artikel 95 Absatz 3 Unterabsatz 1 eine Aufzeichnung, einen dort genannten Pflanzenpass oder Inhalt nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
    • ohne Pflanzenpass nach Artikel 79 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Verbindung mit Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen genannten Gegenstand verbringt,
    • ohne Pflanzenpass nach Artikel 80 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Verbindung mit Anhang XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 eine
    • entgegen Artikel 84 Absatz 1 Satz 1 einen Pflanzenpass nicht richtig ausstellt,
    • entgegen Artikel 87 Absatz 1 Unterabsatz 1 einen Pflanzenpass ausstellt,
    • als Unternehmer entgegen Artikel 87 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d oder entgegen Artikel 90 Unterabsatz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht oder nicht mindestens drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Erstellung der Aufzeichnung aufbewahrt,
    • entgegen Artikel 96 Absatz 1 Unterabsatz 3 eine dort genannte Markierung anbringt,
    • entgegen Artikels 97 Absatz 1 eine Reparatur vornimmt oder
    • ohne Ermächtigung nach Artikel 98 Absatz 2 eine Markierung anbringt oder Verpackungsmaterial repariert.

    (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist, verstößt, indem er

    • entgegen Artikel 15 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, einen Zugang nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht,
    • entgegen Artikel 15 Absatz 3 oder 5, auch in Verbindung mit Absatz 6, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
    • entgegen Artikel 56 Absatz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Sendung macht oder
    • einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 66 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b oder Artikel 67 Unterabsatz 2 jeweils in Verbindung mit Artikel 69 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt.
      • Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
      • Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 3 geahndet werden können.

    Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 und 3 Buchstabe a und des Absatzes 2 Nummer 1, 5 bis 7, 9, 10, 12 bis 14, 21 bis 23 und 26 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße von bis zu zehntausend Euro, geahndet werden.



    § 17

    Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen

    • Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann bei Gefahr im Verzug Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 2 und 3, in den Fällen des § 4 Absatz 2 auch wenn es zur unverzüglichen Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates und ohne Einvernehmen der jeweils zu beteiligenden Bundesministerien erlassen.
    • Rechtsverordnungen nach Absatz 1 treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
    • Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union in diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist.

    § 18 Verkündung von Rechtsverordnungen

    Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2019 (BGBl. I S. 754) geändert worden ist, im Bundesanzeiger verkündet werden.




    Artikel 2

    Änderung des Pflanzenschutzgesetzes


    Das Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    • In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7 wie folgt gefasst:
    • In § 6 Absatz 4 wird die Angabe „§§ 7, 8, 57, 59, 60 und 62“ durch die Angabe „§§ 8, 57, 59, 60 und 62“ ersetzt.
    • § 7 wird aufgehoben.
    • In § 8 werden die Wörter „und § 7 Absatz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis d und Nummer 2 Buchstabe a bis f“, „oder § 7 Absatz 1 Satz 1“ und „oder § 7 Absatz 1 Satz 1“ gestrichen.
    • § 12 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
    • § 59 wird wie folgt geändert:
      • In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „sowie die Überwachung von Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h“ gestrichen.
      • Absatz 3 wird aufgehoben.
    • In § 61 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Überwachung der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Schadorganismen und Befallsgegenständen sowie“ gestrichen.
    • § 62 wird wie folgt gefasst:
    • § 68 wird wie folgt geändert:
      • Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
    • In § 72 Absatz 1 werden die Wörter „§ 7 Absatz 1 und 2“ und das anschließende Komma sowie die Wörter „und des § 7 Absatz 1“ gestrichen.

    „§ 7 (weggefallen)“.


    „ 1. Pflanzenschutzmitteln, deren Anwendung nach § 6 Absatz 1 Nummer 3, 5 und 14 oder nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Pflanzengesundheitsgesetzes vom […] (BGBl. I S. […], […]), jeweils in Verbindung mit § 8 dieses Gesetzes, angeordnet worden ist,“.



    㤠62

    Befugte Zolldienststellen


    Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstellen bekannt, bei denen Pflanzenschutzmittel zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr abgefertigt werden, wenn dies durch Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 2 geregelt ist.“



    „ 3. einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 15 oder 16 oder Absatz 3 Satz 1, § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2, 3, 4 oder 5, Absatz 2 oder 4 Satz 1, § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 5 Satz 1 oder 2, § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 25 Absatz 3, § 31 Absatz 6 Nummer 4 oder 5, § 32 Absatz 4 oder § 40 Absatz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,“.


    b) In Absatz 3 und 4 werden die Wörter „Buchstabe a, Nummer“ jeweils durch ein Komma ersetzt.



    Artikel 3


    Inkrafttreten

    Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

    Begründung

    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

    Der Entwurf dient der Durchführung europäischer Rechtsvorschriften im Bereich der Pflanzengesundheit.


    Gefährliche Bakterien, Viren, Insekten und Pilzkrankheiten der Pflanzen sind sogenannte Quarantäneschädlinge. Diese können Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse befallen und dabei immense Schäden verursachen. Eine Einschleppung oder Verschleppung dieser gefährlichen Schadorganismen stellt ein besonders hohes Risiko für die landwirtschaftliche Urproduktion, die Sicherstellung der Ernten und der Ernährung, aber auch für die Kulturlandschaft, für Wälder und für Pflanzen in der freien Natur dar.


    Im Falle der Einschleppung oder Ausbreitung besteht die große Gefahr, dass es zu schnellen, weiten und auch epidemieartiger Ausbreitung kommt und an Kultur- und Wildpflanzen immense Schäden verursacht werden. Um dieser Bedrohung entgegenzuwirken, müssen Maßnahmen zur Feststellung und Kontrolle der von diesen Schadorganismen ausgehenden Pflanzengesundheitsrisiken sowie zur Reduzierung dieser Risiken erfolgen.


    Nur gesundes Material, das frei von diesen Schadorganismen ist, darf importiert, verbracht oder auch exportiert werden. Durch den globalen Handel und den Klimawandel besteht eine besondere Gefahr der Ein- und Verschleppung sowie des Ausbreitens gefährlicher Schadorganismen der Pflanzen.


    Für die Schadorganismen bestehen EU-weit strenge Meldepflichten. Auch Verdachtsfälle müssen gemeldet werden. Die EU-Regelungen schaffen darüber hinaus einen Rahmen, um rechtzeitig Vorbereitungen auf den Krisenfall durch Notfallpläne treffen zu können. National ist die Sanktionierung von Verstößen gegen die Ein- und Verschleppung sowie Ausbreitung von Schadorganismen ein effektives und notwendiges Instrument zur Ahndung, Abschreckung und zur Vermeidung von Gefahren für die Ernte- und Ernährungssicherheit sowie für den Erhalt der Kulturlandschaft. Ein umfassender Katalog der Sanktionierung von Verstößen stellt dies sicher. Damit wird im Übrigen der Pflicht zur Durchführung der EUVerordnungen genüge getan, indem wirksame und abschreckende, gleichzeitig verhältnismäßige, Sanktionsvorschriften geschaffen werden.


    Artikel 1 enthält ein Stammgesetz, das der Durchführung

    • der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4; L 137 vom 24.5.2017, S.40; L 322 vom 18.12.2018, S.85; L 35 vom 7.2.2020, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S.1) geändert worden ist, sowie auf ihrer Grundlage erlassener Durchführungs- und Delegierter Rechtsakte und
    • der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist, sowie auf ihrer Grundlage erlassener Durchführungs- und Delegierter Rechtsakte, bezogen auf den Bereich der Pflanzengesundheit dient.

    Beide Verordnungen sind in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar anzuwenden. Um die Verpflichtungen aus den Verordnungen vollständig und bundeseinheitlich zu erfüllen, bedarf es einiger Durchführungsbestimmungen im nationalen Recht.


    Artikel 2 dient der Änderung bestehenden Rechts. Dabei handelt es sich um notwendige Folgeänderungen im Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist. § 7 des Pflanzenschutzgesetzes, der Verordnungsermächtigungen zur Durchführung von Pflanzengesundheitsmaßnahmen enthält, wird in das neue Gesetz aufgenommen, da es inhaltlich allein dem Recht der Pflanzengesundheit, das Regelungsgegenstand des vorliegenden Gesetzes ist, zuzuordnen ist. Inhaltliche Änderungen des Pflanzenschutzgesetzes werden im Übrigen nicht vorgenommen.


    Artikel 3 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.


    Mit der Verordnung (EU) 2016/2031 wurde die Richtlinie 2000/29/EG abgelöst. Die Umsetzung dieser Richtlinie erfolgte national durch die Pflanzenbeschauverordnung, die auf den Ermächtigungen des Pflanzenschutzgesetzes beruhte. Die Durchführung der beiden EUVerordnungen allein durch eine Rechtsverordnung, beruhend auf den bisherigen Ermächtigungen im Pflanzenschutzgesetz, ist nicht möglich. Insbesondere Regelungen zur Sanktionierung von Verstößen bedürfen einer neuen gesetzlichen Grundlage, die durch das Stammgesetz geschaffen wird.


    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

    Mit der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie der Verordnung (EU) 2017/625 wird für die Europäische Union ein einheitliches System für den Bereich der Pflanzengesundheit geschaffen.


    Die Unionsrechtsvorschriften zur Pflanzengesundheit betreffen die Einschleppung, Verschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen an Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, die in der Union noch nicht aufgetreten oder wenig verbreitet sind. Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält horizontal geltenden Kontrollvorschriften u.a. für den Bereich der Pflanzengesundheit.


    Zur nationalen Durchführung dieser Regelungen wird mit dem Stammgesetz ein Rahmen geschaffen. Gleichzeitig wird das Pflanzengesundheitsrecht erstmals in einem eigenen Gesetz geregelt.


    Insbesondere Zuständigkeiten, die sich aus dem EU-Recht ergeben, werden normiert, um Rechtsklarheit zu schaffen. Darüber hinaus ist ein weiteres Kernelement die Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen Pflichten der Verordnung (EU) 2016/2031 und Verordnung (EU) 2017/625 sowie deren Durchführungs- und Delegierten Verordnungen. Zudem werden Entschädigungsregelungen getroffen. Ferner enthält das Gesetz Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Rechtsverordnungen, die notwendig sind, um auf EU-Recht reagieren zu können.


    Artikel 2 dient der Änderung bestehenden Rechts. § 7 des Pflanzenschutzgesetzes, der Verordnungsermächtigungen zur Durchführung von Pflanzengesundheitsmaßnahmen enthält, wird in das neue Gesetz aufgenommen, da es inhaltlich allein dem Recht der Pflanzengesundheit, das Regelungsgegenstand des vorliegenden Gesetzes ist, zuzuordnen ist. Inhaltliche Änderungen des Pflanzenschutzgesetzes werden im Übrigen nicht vorgenommen.


    Artikel 3 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.


    III. Alternativen

    Keine. Der Entwurf dient der Durchführung europäischer Rechtsvorschriften im Bereich der Pflanzengesundheit. Insbesondere ist die Durchführung der EU-Verordnungen nicht allein durch eine Rechtsverordnung, beruhend auf den bisherigen Ermächtigungen des Pflanzenschutzgesetzes, möglich.


    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Für die Regelungen auf dem Gebiet der Pflanzengesundheit folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 20 des Grundgesetzes (GG, Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge). Nach Artikel 72 Absatz 2 GG in Verbindung mit Artikel 74 Absatz 1 Nummer 20 GG hat der Bund im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Das Gesetz dient der Durchführung von EU-Verordnungen. Daher ist eine bundesgesetzliche Regelung zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich, weil eine Vielzahl von Regelungen auf Länderebene zu einer nicht hinnehmbaren Rechtszersplitterung führte. Unterschiedliche rechtliche Regelungen desselben Lebenssachverhalts durch die Länder würden zu erheblichen Störungen der Rechtssicherheit führen und unzumutbare Behinderungen für den länderübergreifenden Rechtsverkehr erzeugen. Ziel der Pflanzengesundheit ist die Verhinderung der Ein- und Verschleppung sowie Ausbreitung von Schadorganismen an Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen. Nur mit einer bundeseinheitlichen Regelung kann die Etablierung eines einheitlichen Schutzniveaus erreicht werden.


    Ferner ist eine bundeseinheitliche Regelung auch zur Wahrung der Wirtschaftseinheit erforderlich, weil unterschiedliche Landesregelungen oder das Untätigbleiben der Länder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich brächten. Es ist im Sinne der Wirtschaftseinheit erforderlich, dass zentrale Bestimmungen zur Verhinderung der Ein- und Verschleppung sowie Ausbreitung von Schadorganismen an Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen bundeseinheitlich zu regeln, da ansonsten regional unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen für das landwirtschaftliche, gärtnerische und forstwirtschaftliche Gewerbe entstehen würden. Nur durch eine bundeseinheitliche Regelung kann insoweit sichergestellt werden, dass für den Wirtschaftsstandort Deutschland einheitliche rechtliche Rahmenbedingungen zur Aufrechterhaltung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit bei Im- und Export von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gegeben sind.


    Für die Vorschriften zur Ahndung von Verstößen ist die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Strafrecht) begründet.


    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.


    VI. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Der Gesetzentwurf sieht keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vor.

    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ist erfolgt. Die vorliegenden Regelungen sind im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig, da sie die Erreichung der Ziele der SDGs Nummer 2 „Den Hunger beenden, Ernährungssicherheit und eine bessere Ernährung erreichen und eine nachhaltige Landwirtschaft fördern“ und SDG Nummer 12 „Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen“ fördern.


    Die Pflanzengesundheit dient der Verhinderung der Ein- und Verschleppung sowie Ausbreitung von Schadorganismen an Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen. Mit gesunden Pflanzen kann die Anwendung resilienter landwirtschaftlicher Methoden, die die Produktivität und den Ertrag steigern sowie zur Erhaltung der Ökostysteme beitragen, unterstützt werden (Unterziel 2.4). Damit dient die Pflanzengesundheit auch der effizienten Nutzung der natürlichen Ressourcen (Unterziel 12.2). Wesentlich ist, dauerhaft geltende Rahmenbedingungen für Maßnahmen gegen die Ein- und Verschleppung sowie Ausbreitung von Schadorganismen an Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen zu schaffen.


    Außerdem wird dem Prinzip einer nachhaltigen Entwicklung Nummer 4c „Eine nachhaltige Land- und Fischereiwirtschaft muss produktiv, wettbewerbsfähig sowie sozial- und umweltverträglich sein; sie muss insbesondere Biodiversität, Böden und Gewässer schützen und erhalten sowie die Anforderungen an eine tiergerechte Nutztierhaltung und den vorsorgenden, insbesondere gesundheitlichen Verbraucherschutz beachten.“ Rechnung getragen.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Es entstehen weder für den Bund noch für die Länder (inkl. Kommunen) Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

    4. Erfüllungsaufwand

    Das Gesetz verursacht keinen Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.


    Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.


    Für die Bundes- und Landesverwaltung entsteht jeweils jährlich ein geringfügiger Erfüllungsaufwand, der über den von der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie der Verordnung (EU) 2017/625 ausgelösten Erfüllungsaufwand hinausgeht.


    Dem Julius Kühn-Institut entstehen Kosten durch die Funktion als Kontaktstelle im Bereich Pflanzengesundheit für das mit der Verordnung (EU) 2017/625 neu entstandene System TRACES. Eine ähnliche Funktion hatte das Institut bereits beim Vorgängerprogramm Europhyt-Interceptions inne. In TRACES werden vergleichsweise mehr Informationen zu einzelnen Vorgängen abgefragt. Der Schritt der Eingabe ist daher etwas umfassender als beim Vorgängerprogramm, weshalb geringfügig höherer Aufwand entsteht.


    Für die Länder könnte grundsätzlich ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand mit Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 entstehen. Die Pflicht zur Erstellung und Durchführung von Notfallplänen und Simulationsübungen ist im Vergleich zu vorherigem Recht umfangreicher. Gleiches gilt für die Verpflichtung zur Durchführung von Monitorings, die nach der Verordnung (EU) 2016/2031 nunmehr für alle Unionsquarantäne- und prioritären Schadorganismen durchgeführt werden müssen. Die Anzahl der nunmehr mit Notfallplänen und Monitorings zu belegenden Schadorganismen übersteigt die bislang betroffenen Schadorganismen nur unwesentlich. Es sind nur diejenigen Schadorganismen betroffen, die sich auch tatsächlich im Mitgliedstaat ansiedeln können, was die Zahl bereits minimiert. Hinzu tritt, dass bereits bestehende Konzepte übernommen und Schädlinge mit ähnlichen biologischen Eigenschaften zusammengefasst werden können. Daher entsteht ein geringfügig höherer Erfüllungsaufwand.


    Entschädigungsleistungen nach § 6 fallen in die Zuständigkeit der Länder. Die hierdurch entstehenden Kosten gehen jedoch im Vergleich zur Vorgängerregelung der Entschädigung nicht über diese hinaus, weil die Regelung inhaltsgleich übernommen wurde.


    Hinsichtlich des Vollzugs des Bußgeldkatalogs entsteht den Ländern kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Denn dieser entspricht dem Erfüllungsaufwand, der bereits zuvor durch den Vollzug des Bußgeldkatalogs der Pflanzenbeschauverordnung entstanden ist. Die bußgeldbewehrten Pflichten entsprechen im Wesentlichen denen der vormals anzuwendenden Pflanzenbeschauverordnung.


    Im Übrigen wird lediglich der durch die EU-Verordnungen ausgelöste Erfüllungsaufwand nach der verfassungsrechtlich vorgegebenen Zuständigkeitsverteilung dem Bund bzw. den Ländern zugeordnet.


    Die etwaigen Mehrbedarfe sollen im Bereich des Bundes finanziell und stellenmäßig in den jeweiligen Einzelplänen ausgeglichen werden.


    5. Weitere Kosten

    Soweit im Zusammenhang mit dem Gesetz Mehrkosten mit Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau entstehen, beruhen diese unmittelbar auf der Verordnung (EU) 2016/2031 und der Verordnung (EU) 2017/625 selbst. Hierzu wird auf die Folgenabschätzung der EU-Kommission verwiesen.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Der Entwurf hat keine verbraucherpolitischen und keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Spezifische Auswirkungen auf die Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da das Gesetz ausschließlich sachbezogene Regelungen enthält. Ferner hat das Vorhaben keine Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse der Menschen.


    VII. Befristung; Evaluierung

    Eine Befristung ist aufgrund der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2016/2031 und Verordnung (EU) 2017/625, die selbst keine Befristungen vorsehen, nicht angezeigt.


    Eine Evaluierung ist ebenfalls nicht vorgesehen.



    B. Besonderer Teil

    Zu Artikel 1 (Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 und der Verordnung (EU) 2017/625 im Bereich Pflanzengesundheit)

    Die Durchführung des Gesetzes obliegt den Ländern. Die als Pflanzenschutzdienste in den Ländern eingerichteten zuständigen Behörden nehmen Aufgaben des Pflanzenschutzes nach dem Pflanzenschutzgesetz und Aufgaben der Pflanzengesundheit nach diesem Gesetz wahr. Einige Regelungen sind an bewährte Regelungen und Formulierungen des Pflanzenschutzgesetzes angelehnt, um eine praxisgerechte Durchführung dieses Gesetzes zu ermöglichen und Rechtsklarheit zu schaffen.



    Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Bestimmungen)


    Zu § 1 (Anwendungsbereich)

    § 1 legt den Anwendungsbereich des Gesetzes fest. Es dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie der Verordnung (EU) 2017/625 im Bereich der Pflanzengesundheit.



    Zu § 2 (Begriffsbestimmungen, Verweise)

    § 2 Absatz 1 enthält die erforderlichen Definitionen, die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie der Verordnung (EU) 2017/625 notwendig sind.


    Die Nummern 2 bis 4 stellen klar, dass die Begriffe Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände den Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2016/2031 entsprechen.


    Da die als Pflanzenschutzdienste in den Ländern eingerichteten zuständigen Behörden Aufgaben des Pflanzenschutzes und der Pflanzengesundheit wahrnehmen, soll aus Gründen der Rechtsklarheit - soweit möglich - mit identischen Begriffen operiert werden. Daher entsprechen die Definitionen unter den Nummern 5, 6, 8, 9 und 10 denen des Pflanzenschutzgesetzes.


    Die Definition des Gebiets der Union (Absatz 1 Nummer 7) trägt dem in Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 Rechnung. Für den Anwendungsbereich der EU-Verordnungen im Bereich Pflanzengesundheit müssen biogeografische Faktoren berücksichtigt werden, um zu verhindern, dass Schadorganismen in das Gebiet der Europäischen Union eingeschleppt werden und sich dort ausbreiten (vgl. Erwägungsgrund Nummer 6 der Verordnung (EU) 2016/2031).


    § 2 Absatz 2 enthält einen gleitenden Verweis auf die Anhänge der Verordnung (EU) 2016/2031 und der Verordnung (EU) 2017/625 sowie die Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072. Die Anhänge der vorgenannten Durchführungsverordnung listen und kategorisieren Schadorganismen, Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/2031. Dieses Prinzip der Kategorisierung und Listung von Schadorganismen, Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen entspricht den Anhängen der nunmehr abgelösten Richtlinie 2000/29/EG. Weil die Anhänge oft verändert oder ergänzt werden, bedarf es eines gleitenden Verweises. Die Regelung ist dem bislang einschlägigen § 1 Absatz 2 der Pflanzenbeschauverordnung nachempfunden.



    Zu § 3 (Leitlinien)

    § 3 entspricht dem bisherigen § 1d der Pflanzenbeschauverordnung, wobei die Regelung um „Maßnahmen und Verfahren der Pflanzengesundheit“ ergänzt wurde, um so eine weitreichendere Berücksichtigung der Leitlinien durch die zuständigen Behörden herbeizuführen.


    Zu Abschnitt 2 (Durchführung von Pflanzengesundheitsmaßnahmen)

    Zu § 4 (Maßnahmen gegen die Ein- und Verschleppung und Ansiedlung von Schadorganismen, Verordnungsermächtigung)

    § 4 enthält Verordnungsermächtigungen zur Durchführung von Pflanzengesundheitsmaßnahmen. Die Norm entspricht dem bisherigen § 7 des Pflanzenschutzgesetzes, der inhaltsgleich vom Pflanzenschutzgesetz in dieses Gesetz übernommen und im Pflanzenschutzgesetz ersatzlos gestrichen wurde. Der Wortlaut wurde an die Datenschutzgrundverordnung angepasst, was aber keine inhaltlichen Änderungen nach sich zieht. Die unter § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe g und Buchstabe h vorgenommene Differenzierung dient der Klarstellung zwischen Voraussetzungen, die sich an Betriebe bzw. an die zuständige Behörde richten. Gleiches gilt für § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe i, j und k. Auch dies stellt keine inhaltliche Änderung dar. In der Vorgängerregelung waren die Voraussetzungen in den Gliederungspunkten zusammengefasst. Die Differenzierung dient der Möglichkeit der Bußgeldbewehrung. Die Verordnungsermächtigungen schaffen die Möglichkeit, Detailregelungen zur Pflanzengesundheit zu fassen und auf EU-Recht passgenau und schnell reagieren zu können. Damit trägt die Vorschrift zum Schutz vor der Ein- und Verschleppung von Schadorganismen bei.


    Zu § 5 (Anordnungen der zuständigen Behörden)

    Die Bestimmung stellt sicher, dass die zuständige (Landes)Behörde die erforderlichen Pflanzengesundheitsmaßnahmen rechtzeitig treffen kann. Sie trägt zu einem verbesserten Schutz vor Ein- und Verschleppung von Schadorganismen bei. Das Pendant dieser Regelung zum Pflanzenschutz findet sich in § 8 des Pflanzenschutzgesetzes.


    Zu Abschnitt 3 (Entschädigung, Forderungsübergang, Kosten) Zu § 6 (Entschädigung)

    § 6 enthält Regelungen zur Entschädigung bei Eingriffen und sonstigen Vermögensnachteilen. Damit bildet sie das Pendant zu § 54 des Pflanzenschutzgesetzes.



    Zu § 7 (Forderungsübergang)

    Zu Absatz 1

    Absatz 1 sieht eine Verordnungsermächtigung vor, um einen Forderungsübergang auf die Europäische Union zu regeln. Diese Ermächtigungsgrundlage besteht neben Absatz 2, der einen Forderungsübergang unmittelbar im Gesetz regelt, um flexibel auf das Recht der Europäischen Union und dessen Änderungen reagieren zu können. So können die rechtlichen Voraussetzungen für die Mitfinanzierung der Europäischen Union zum Ausgleich finanzieller Einbußen bei Bekämpfungsmaßnahmen schnell geschaffen werden. Die zugrundeliegenden Maßnahmen zum finanziellen Ausgleich der Schäden infolge bestimmter Bekämpfungsmaßnahmen gegen Schadorganismen ist Angelegenheit der Länder.


    Den Ländern, die eine gemeinschaftliche Kofinanzierung zum Ausgleich der finanziellen


    Einbußen betroffener Wirtschaftsbeteiligter auf Grund bestimmter Bekämpfungsmaßnahmen im Bereich der Pflanzengesundheit beantragen wollen, soll insbesondere die Rechtsgrundlage für den entsprechenden gemeinschaftlichen Forderungsübergang geschaffen werden.


    Der Begriff „Dritte“ ist umfassend zu verstehen. Er schließt auch eventuelle Forderungen gegenüber anderen Mitgliedstaaten oder sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts ein. Damit bildet die Regelung das Pendant zu § 55 des Pflanzenschutzgesetzes.



    Zu Absatz 2

    Absatz 2 regelt die Beteiligung der Europäischen Union an der Leistung eines Landes. Auch hier ist der Begriff „Dritte“ – wie in Absatz 1 – umfassend zu verstehen. Hier wird – im Gegensatz zu Absatz 1 – der Forderungsübergang unmittelbar im Gesetz geregelt.



    Zu Abschnitt 4 (Behörden, Überwachung)

    Zu § 8 (Julius Kühn-Institut)

    Diese Regelung ergänzt die Zuständigkeiten des Julius Kühn-Instituts nach § 57 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes. § 8 hat in erster Linie klarstellende Funktion. Die durchzuführenden EU-Verordnungen operieren mit den Begriffen „Mitgliedstaat“ und „zuständige Behörde“, deren Verwendung allerdings nicht immer den föderalen Strukturen der Bundesrepublik Deutschland entspricht. So kann nicht immer davon ausgegangen werden, dass der in der EU-Verordnung genannte Begriff des „Mitgliedstaats“ die Zuständigkeit des Bundes und die Verwendung des Begriffs „zuständige Behörde“ die der Länder beschreibt. Aus diesem Grunde wurden hier klarstellende, das Pflanzenschutzgesetz ergänzende Zuständigkeitsregelungen getroffen. Zu den Aufgaben, für die das Julius Kühn-Institut nach Regelungen des Pflanzenschutzgesetzes zuständig ist, zählen unter anderem die Erstellung der Mehrjahrespläne nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Zusammenarbeit mit den Ländern, die Mitwirkung an und Begleitung bei den Erhebungen nach Artikel 22 und 24 der Verordnung (EU) 2016/2031, die Erstellung von Rahmennotfallplänen in Zusammenarbeit mit den Ländern zur Erstellung von länderspezifischen Notfallplänen im Sinne des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2016/2031, die Mitwirkung bei und Begleitung von Simulationsübungen nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie die Mitwirkung bei und Begleitung von Fachaudits nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/625.



    Zu § 9 (Durchführung in den Ländern)

    Zu Absatz 1


    Absatz 1 stellt klar, dass die Durchführung dieses Gesetzes den Ländern obliegt.



    Zu Absatz 2

    Absatz 2 ergänzt § 59 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes. Die Regelung hat in erster Linie klarstellende Funktion. Die durchzuführenden EU-Verordnungen operieren mit den Begriffen „Mitgliedstaat“ und „zuständige Behörde“, deren Verwendung allerdings nicht immer den föderalen Strukturen der Bundesrepublik Deutschland entspricht. So kann nicht immer davon ausgegangen werden, dass der in der EU-Verordnung genannte Begriff des „Mitgliedstaats“ die Zuständigkeit des Bundes und die Verwendung des Begriffs „zuständige Behörde“ die der Länder beschreibt. Aus diesem Grunde wurden hier klarstellende, das Pflanzenschutzgesetz ergänzende Zuständigkeitsregelungen getroffen.


    Hervorzuheben ist dabei die Erstellung und Umsetzung der Notfallpläne nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2016/2031, die in die Zuständigkeit der Länder fällt. Das Julius KühnInstitut erarbeitet im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 57 Absatz 2 Nummer 5 des


    Pflanzenschutzgesetzes in Zusammenarbeit mit den Ländern Rahmennotfallpläne. Diese werden bei der Erstellung des konkreten Notfallplans von den Ländern berücksichtigt. Die Erstellung der länderspezifischen Notfallpläne sowie deren Umsetzung ist Sache der Länder. Die Durchführung der Simulationsübungen nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/2031 ist Sache der Länder. Das Julius Kühn-Institut kann gemäß § 57 Absatz 2 Nummer 5 des Pflanzenschutzgesetzes mitwirken.


    Zu Absatz 3

    Absatz 3 enthält die Ermächtigung der Landesregierungen, die Durchführung von Untersuchungen auf Befall auf Einrichtungen zu übertragen, wenn diese die Voraussetzungen einer nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe h erlassenen Rechtsverordnung erfüllen.


    Zu § 10 (Behördliche Anordnungen)

    Die Regelung enthält eine Anordnungsbefugnis der zuständigen (Landes)Behörden und stellt damit sicher, dass die erforderlichen Pflanzengesundheitsmaßnahmen rechtzeitig getroffen werden können. Damit trägt die Vorschrift zu einem verbesserten Schutz vor der Ein- und Verschleppung von Schadorganismen bei. Sie ist das Pendant zu § 60 des Pflanzenschutzgesetzes.


    Zu § 11 (Mitwirkung der Zollbehörden) Zu Absatz 1

    Absatz 1 regelt die Mitwirkung der vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Zolldienststellen im Rahmen der Durchführung der Kontrollen zur Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr für den Bereich Pflanzengesundheit. Damit schafft diese Norm die notwendige pflanzengesundheitsspezifische Verbindung zwischen Artikel 46 der Verordnung (EU) 952/2013 (Unionszollkodex) und den speziell für den Bereich der Pflanzengesundheit einschlägigen Regelungen der Verordnung (EU) 2017/625 (EU-Kontrollverordnung).

    Zu Absatz 2

    Absatz 2 dient dazu, die Mitwirkungsbefugnisse der Zollverwaltungsbehörden bei der Überwachung der Einhaltung der spezifischen pflanzengesundheitsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr im Geltungsbereich des Gesetzes festzulegen.


    Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse werden in der Regel als Warensendungen oder im Reiseverkehr in die Europäische Union verbracht, etwa über Flug- oder Seehäfen, aber auch auf dem Landweg. Zudem können Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse auch im Fernabsatz gehandelt werden und ggf. mit Post- und Kurierdiensten in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden.


    Die Regelung gestaltet europäische Rechtsvorschriften pflanzengesundheitsspezifisch aus. Maßgeblich sind hierbei die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Unionszollkodex) sowie die Verordnung (EU) 2017/625 (EU-Kontrollverordnung). Der Unionszollkodex legt für die Tätigkeit der Zollbehörden einen speziellen risikobasierten Ansatz fest: Nach Artikel 46 Abs. 2 Unionszollkodex handeln die Zollbehörden auf Grundlage einer Risikoanalyse mit dem Ziel, entsprechende Risiken zu ermitteln und die erforderlichen Abwehrmaßnahmen zu entwickeln. Der Begriff des Risikos ist in Artikel 5 Nr. 7 UZK definiert als „die Wahrscheinlichkeit, dass im Zusammenhang mit dem Eingang, dem Ausgang, dem Versand, der Beförderung oder der Endverwendung von zwischen dem Zollgebiet der Union und Ländern oder Gebieten außerhalb dieses Gebiets beförderten Waren oder mit im Zollgebiet der Union befindlichen Nicht-Unionswaren, ein Ereignis und die Auswirkungen eintreten, durch die (….) c) die Sicherheit und der Schutz der Union und ihrer Bewohnern, die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, die Umwelt oder die Verbraucher gefährdet werden.“ Der Unionszollkodex umfasst damit einen risikobasierten Ansatz speziell auch für den Bereich der Pflanzengesundheit und legt hier als Eingriffsschwelle bereits auf EU-Ebene das „Risiko einer Gefährdung“ fest, d.h. die „Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Gefährdung“ (Artikel 5 Nr. 7 Unionszollkodex).


    Im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/625 haben die zuständigen Behörden alle Unternehmer regelmäßig risikobasiert und mit angemessener Häufigkeit amtlichen Kotrollen zu unterziehen (Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625). „Risiko“ ist nach Artikel 3 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2017/625 „ein Produkt aus Wahrscheinlichkeit des Eintretens einer die Gesundheit von (…) Pflanzen (…) beeinträchtigende Wirkung und der Schwere dieser Wirkung als Folge einer Gefahr. Bereits hier ist somit eine Eingriffsschwelle für die Durchführung amtlicher Kontrollen auf EU-Ebene bestimmt.


    § 11 Absatz 2 gestaltet die Artikel 46 Absatz 1, 47 Absatz 2, 134 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) 952/2013 sowie den Artikel 75 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 pflanzengesundheitsspezifisch aus. Daher ist die im EU-Recht normierte Eingriffsschwelle im nationalen Recht zugrunde zu legen.


    Damit die Einhaltung der Regelungen der Verordnung (EU) 2017/625 und die lückenlose Mitwirkung der Zolldienststellen bei pflanzengesundheitsspezifischen Einfuhrverboten und –beschränkungen sichergestellt wird, ist die Einschränkung des Brief- und Postgeheimnisses nach Artikel 10 des Grundgesetzes erforderlich.


    Zu § 12 (Grenzkontrollstellen mit zugeordneten Zollbehörden)

    Die Regelung ist in Anlehnung an § 62 des Pflanzenschutzgesetzes gefasst und dient der Durchführung des Artikels 60 der Verordnung (EU) 2017/625 zur Veröffentlichung von Grenzkontrollstellen.


    Zu Abschnitt 5 (Auskunfts- und Meldepflichten, Übermittlung von Daten, Geheimhaltung)


    Zu § 13 (Auskunftspflichten, Betretungsrechte)

    Diese Vorschrift regelt angelehnt an § 63 des Pflanzenschutzgesetzes notwendige Auskunftspflichten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Die zuständige Behörde kann die nach InVeKos-Daten-Gesetz in der InVeKos-Datenbank gespeicherten Daten verwenden nehmen, soweit dies zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Hier kommen insbesondere Angaben über die Flächennutzung für die amtliche Überwachung und die amtliche Monitoringuntersuchung bei Schadorganismen, zur Planung von Bekämpfungsmaßnahmen oder Registrierung von Unternehmen in Betracht. Darüber hinaus erlaubt Absatz 1 die Verwendung von Registrierdaten der Unternehmer, die sich nach Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/2031 registrieren müssen. Das Recht der Verwendung dieser Daten erstreckt sich auch auf weitere Kategorien zur Registrierung, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 beschließen dürfen.


    Die Verwendung der Daten der registrierten Unternehmer erleichtert den Behörden mögliche phytosanitäre Kontrollen, weil dem nach Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/2031 zu führenden Register die Unternehmensadressen und damit mögliche Adressen einer Kontrolle entnommen werden können. Damit trägt die Vorschrift zur Verhinderung der Ein- und Verschleppung sowie der Ausbreitung von Schadorganismen an Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen bei.


    Die Betretungsrechte nach Absatz 2 ermöglichen amtliche Kontrollen. Diese beinhalten insbesondere die Prüfung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die gehandelt werden, deren Lagerung oder Unternehmensabläufe die pflanzengesundheitsrechtlichen Anforderungen unterfallen. Damit trägt auch diese Regelung zur Verhinderung der Ein- und Verschleppung sowie Ausbreitung von Schadorganismen an Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen bei.


    Zu § 14 (Übermittlung von Daten)

    § 14 regelt den erforderlichen verstärkten Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden zur Verhinderung der Ein- und Verschleppung von Schadorganismen an Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen. Dies beinhaltet auch die gegenseitige Unterrichtung der Mitgliedstaaten einschließlich der Mitteilung von Daten an die Europäische Kommission. Hierbei können auch personenbezogene Daten übermittelt werden, z.B. der Name des Unternehmers und die Anschrift der Betriebsstätte, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.


    Zu § 15 (Außenverkehr)

    Diese Regelung legt fest, dass das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Rahmen seiner Außenkompetenz nach Artikel 32 des Grundgesetzes mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission verkehrt. Die Verordnungsermächtigungen in Satz 2 räumt die Möglichkeit ein, den Außenverkehr auf das Julius Kühn-Institut zu übertragen. Durch die in Satz 3 vorgesehene Möglichkeit, die Befugnis zum Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten auf die obersten Landesbehörden zu übertragen, soll eine praxisgerechte Zusammenarbeit mit den Pflanzenschutzdiensten der Mitgliedstaaten sichergestellt werden. Diesem Zweck dient auch die in Satz 4 vorgesehene Kompetenz der obersten Landesbehörden zur Übertragung der Befugnis auf andere Behörden. Die Befugnisse können ganz oder teilweise übertragen werden. Im Bereich des Pflanzenschutzes findet sich eine ähnliche Regelung in § 67 des Pflanzenschutzgesetzes.


    Zu Abschnitt 6 (Bußgeldvorschriften und Schlussbestimmungen)


    Zu § 16 (Bußgeldvorschriften)

    § 16 regelt die notwendigen Ordnungswidrigkeiten. Mit den umfassenden Sanktionsvorschriften wird zum einen die enorme Bedeutung der Verhinderung der Ein- und Verschleppung von Schadorganismen für die Ernte- und Ernährungssicherung sowie für den Erhalt der Kulturlandschaft deutlich. Zum anderen wird mit der Vorschrift der Pflicht zur Durchführung aus Artikel 108 der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie aus Artikel 139 der Verordnung (EU) 2017/625 genüge getan, indem wirksame und abschreckende, gleichzeitig verhältnismäßige, Sanktionsvorschriften geschaffen werden, um Verstöße zu ahnden.


    Mit Absatz 1 wird die Möglichkeit geschaffen, Pflichten, die in einer Rechtsverordnung, die auf den zitierten Ermächtigungsgrundlagen fußt, zu sanktionieren. Nicht nur Anordnungen, die sich unmittelbar auf das Gesetz stützen (vgl. § 5) werden mit Geldbuße bedroht, sondern auch Verstöße gegen Anordnungen, die auf Rechtsverordnungen nach § 4 beruhen.


    Absatz 2 enthält im Wesentlichen die Tatbestände, die auch in der Pflanzenbeschauverordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2000/29/EG mit Bußgeld bewehrt wurden.


    In Absatz 3 ist die Sanktionierung der Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2017/625 im Bereich der Pflanzengesundheit geregelt.


    Der Bußgeldrahmen in Absatz 4 entspricht der vormals im Pflanzenschutzgesetz getroffenen Regelung. Dabei werden insbesondere Tatbestände der Ein- und Verschleppung mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro bewehrt. Im Übrigen ist ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro verhältnismäßig.


    Mit Absatz 5 kann unmittelbar geltendes EU-Recht auch in Rechtsverordnungen sanktionieren werden. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, auf sich weiterentwickelndes EURecht schnell und passgenau reagieren zu können.


    Zu § 17 (Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen)

    § 17 Absatz 1 und 2 schafft die Möglichkeit bei Gefahr im Verzug oder zur unverzüglichen Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union bestimmte Regelungen im Wege einer Eilverordnung zu erlassen.


    § 17 Absatz 3 schafft die Möglichkeit, Aktualisierungen von Rechtsakten der Europäischen Union in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen durch Rechtsverordnung vorzunehmen. Damit wird dem sich dynamisch entwickelnden EURecht Rechnung getragen.



    Zu § 18 (Verkündung von Rechtsverordnungen)

    § 18 regelt, dass Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz auch im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden können.


    Zu Artikel 2 (Änderung des Pflanzenschutzgesetzes)

    § 7 des Pflanzenschutzgesetzes wird in das Pflanzengesundheitsgesetz überführt, weil ausschließlich die Pflanzengesundheit betreffende Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Rechtsverordnungen enthalten sind. Die übrigen Änderungen sind Folgeänderungen aufgrund der ersatzlosen Streichung des § 7 Pflanzenschutzgesetz. Eine inhaltliche Änderung des Pflanzenschutzgesetzes erfolgt nicht.


    Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

    Artikel 3 regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.




    Der Bundesminister für Ernährung, Umwelt und Landwirtschaft
    Hobert Rabeck

    Im Namen der Bundesregierung

  • Hobert Rabeck

    Hat den Titel des Themas von „DS 3/024 Entwurf eines Gesetzes zur Pflanzengesundheit“ zu „DS 3/024 Entwurf eines Gesetzes zur Pflanzengesundheit (BReg)“ geändert.
  • Felix Weird

    Hat das Label von Gesetzentwurf auf Im Ausschuss geändert.
  • Felix Weird

    Hat das Label Umwelt, Infrastruktur, Digitalisierung hinzugefügt.
    • Offizieller Beitrag
    Deutscher Bundestag Drucksache 3/030
    3. Wahlperiode 17.03.2021



    Beschlussempfehlung

    des Ausschusses für Umwelt, Infrastruktur und Digitalisierung


    zum dem Gesetzentwurf

    - Drucksachen 3/024


    "Entwurf eines Gesetzes zur Pflanzengesundheit"


    A. Beratungsverlauf

    Aussprache Grüne, CDU

    B. Lösung

    keine



    Annahme des Gesetzentwurfes mit den Stimmen der Fraktionen der CDU und Grünen bei keiner Gegenstimme und keiner Enthaltung


    C. Alternativen

    Annahme des Antrages


    D. Kosten

    Siehe Anlage des Gesetzentwurfes.


    Beschlussempfehlung

    Der Bundestag wolle beschließen,

    den Gesetzentwurf anzunehmen.


    Berlin, den 17.03.2021


    Der Ausschuss für Umwelt, Infrastruktur und Digitalisierung

    Hobert Rabeck

    Vorsitzender

    unterschrift2.jpg

  • Felix Weird

    Hat das Label Umwelt, Infrastruktur, Digitalisierung entfernt.
  • Felix Weird

    Hat das Label von Im Ausschuss auf Angenommen geändert.