DS 3/035 Entwurf eines Hebammenreformgesetz [BReg]

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Manfred Klausbrück

    • Offizieller Beitrag
    Deutscher Bundestag Drucksache 3/035
    3. Wahlperiode 16.04.2021


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Hebammenausbildung und zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Hebammenreformgesetz – HebRefG)

    A. Problem und Ziel

    Hebammen leisten einen unverzichtbaren Beitrag zur gesundheitlichen Versorgung von Frauen während der Schwangerschaft, bei der Geburt, während des Wochenbetts und der Stillzeit sowie von Neugeborenen und Säuglingen. Die Sicherstellung einer flächendeckenden und qualitativ hochwertigen Hebammenversorgung ist insofern ein wichtiges Anliegen.
    Aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
    vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ist das
    Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers bis zum 18. Januar 2020 zu novellieren. Hierbei ist insbesondere die Zugangsvoraussetzung zur
    Hebammenausbildung von einer zehnjährigen auf eine zwölfjährige allgemeine
    Schulausbildung anzuheben. Darüber hinaus gibt die Richtlinie 2005/36/EG unter
    anderem vor, dass eine Hebamme genaue Kenntnisse der Wissenschaften, auf denen die Tätigkeiten der Hebamme beruhen, aufweist.
    Auch darüber hinaus besteht Reformbedarf des Gesetzes über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers. Das Gesetz stammt aus den 1980er Jahren
    und entspricht nicht mehr den Anforderungen an eine zeitgemäße Hebammenausbildung. Die Gesundheitsversorgung ist in den letzten Jahrzehnten insgesamt,
    aber auch spezifisch für die Hebammen, anspruchsvoller und komplexer geworden. Evidenzbasierte Konzepte sind für die hebammengeleitete Geburtshilfe dringend erforderlich. Hebammen müssen zudem in der Lage sein, ihr eigenes Handeln kritisch zu hinterfragen und zu reflektieren. Der medizinische Fortschritt eröffnet neue Möglichkeiten in der Diagnostik, Therapie, Prävention, Rehabilitation
    und Pflege. Auch die Digitalisierung verändert die Gesundheitsversorgung.
    Es wird darüber hinaus bezüglich der Hebammenversorgung immer wieder von
    Versorgungsengpässen sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich
    berichtet. Eine qualitativ hochwertige, modern ausgestaltete Hebammenausbildung soll entscheidend zur Attraktivität des Hebammenberufs beitragen.
    Ziel dieses Gesetzentwurfs ist es, den Hebammenberuf zukunftsgerecht weiterzuentwickeln, attraktiver zu machen und die Qualität der Ausbildung zu verbessern
    sowie die Richtlinie 2005/36/EG umzusetzen. Hebammen sollen den Anforderungen des komplexer werdenden Gesundheitssystems durch eine anspruchsvolle,

    stärker wissenschaftlich ausgerichtete und gleichzeitig berufsnahe Ausbildung
    begegnen können und so der herausragenden Verantwortung, die der Hebammenberuf mit sich bringt, gerecht werden.
    Durch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz vom 11. Dezember 2018 wurde die
    Mitnahme Pflegebedürftiger bei einer stationären medizinischen Rehabilitation
    der pflegenden Angehörigen ohne eine Reisekostenregelung geregelt.

    B. Lösung

    Die Hebammenausbildung wird vollständig akademisiert. Zukünftig werden alle
    Hebammen akademisch im Rahmen von Regelstudiengängen ausgebildet. Das
    Studium ist als duales Studium ausgestaltet und weist einen weiterhin hohen Praxisanteil auf. Hierdurch werden die EU-Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG umgesetzt, den hohen Anforderungen an Hebammen im komplexer werdenden Gesundheitssystem entsprochen und die Attraktivität der neuen Hebammenausbildung gesteigert. Die Akademisierung stärkt die Hebammen zudem in der interprofessionellen Zusammenarbeit. Dies ist hinsichtlich ihrer verantwortungsvollen
    Tätigkeit erforderlich.
    Bei einer stationären medizinischen Rehabilitation für pflegende Angehörige sollen die Kranken- und Pflegekassen bei einer Mitnahme der Pflegebedürftigen
    auch deren erforderlichen Reisekosten übernehmen.

    C. Alternativen

    Keine.
    Die Akademisierung der Hebammenausbildung muss vollständig erfolgen. Eine
    Teilakademisierung kommt für diesen Beruf nicht in Betracht. Das Nebeneinander verschiedener Ausbildungswege für Hebammen würde zu einer Spaltung der
    ohnehin kleinen Berufsgruppe führen. Dabei muss jede Hebamme in der Lage
    sein, das gesamte Tätigkeitsspektrum ihres Berufs zu beherrschen und insbesondere auch die vorbehaltenen Tätigkeiten auszuführen – und das auf einem bundesweit einheitlichen Niveau.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Für den Bund, die Länder und die Gemeinden jeweils als Beihilfeträger und die
    gesetzliche Krankenversicherung entstehen durch dieses Gesetz keine dauerhaften Mehrausgaben. Die zukünftig aus dem Ausgleichsfonds nach § 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzierenden Anteile an den Kosten des dualen Hebammenstudiums werden den bisher vollständig aus dem Ausgleichsfonds
    zu finanzierenden Kosten der fachschulischen Hebammenausbildung im Wesentlichen entsprechen.
    Für einen Übergangszeitraum können Umstellungskosten insbesondere durch die
    Nachqualifizierung von praxisanleitenden Personen anfallen. Diese Kosten liegen
    in der Größenordnung eines geringen zweistelligen Millionenbetrages, der sich
    über mehrere Jahre verteilt, in denen die Studiengänge aufgebaut werden. An den
    Umstellungskosten sind der Bund, die Länder und die Gemeinden als Beihilfeträger nur in sehr geringem Umfang beteiligt. Die im Rahmen der Mitnahme von
    Pflegebedürftigen zur stationären medizinischen Rehabilitation der pflegenden Angehörigen entstehenden Reisekosten führen für die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung insgesamt zu jährlichen Mehrausgaben in Höhe von bis zu 1 Million Euro.

    E. Erfüllungsaufwand

    Es wird erwartet, dass der Erfüllungsaufwand insgesamt einen zweistelligen Millionenbetrag nicht überschreitet.


    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger


    Für die Studierenden kann die reformierte Ausbildung im Hinblick auf die Dauer
    des dualen Studiums im Einzelfall gegebenenfalls einen zeitlichen Erfüllungsaufwand bedeuten. Abhängig von der Ausgestaltung des Studiums kann das duale
    Hebammenstudium nach § 11 sechs bis acht Semester, also länger dauern als die
    bisherige dreijährige fachschulische Ausbildung nach dem Hebammengesetz in
    der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung. Die Entscheidung über die
    konkrete Dauer des Studiums wird in den Ländern getroffen. Bei Zugrundelegung
    des Mittelwerts von sieben Semestern Gesamtstudiendauer entsteht ein zeitlicher
    Erfüllungsaufwand von 900 Stunden je studierende Person.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft


    Aus dem Regelungsvorhaben ergibt sich für die Wirtschaft ein geringfügiger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 12 000 Euro. Dieser Aufwand ergibt sich aus
    verschiedenen Kooperationsverpflichtungen und auch -möglichkeiten. So sind
    Kooperationsvereinbarungen unter anderem zwischen den verschiedenen an der
    berufspraktischen Ausbildung von Hebammenstudierenden beteiligten Einrichtungen und Hebammen mit der verantwortlichen Praxiseinrichtung zu schließen.
    Die verantwortliche Praxiseinrichtung kooperiert zudem über eine Vereinbarung
    mit der die Gesamtverantwortung für das Studium tragenden Hochschule. Hebammenschulen haben des Weiteren die Möglichkeit, über vertragliche Vereinbarungen bestimmte Aufgaben von Hochschulen für einen Übergangszeitraum zu
    übernehmen.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung


    Dem Bund entsteht durch das Gesetz kein Erfüllungsaufwand.
    Für die Länder entstehen auf Grundlage der Einrichtung von dualen Hebammenstudiengängen ab dem ersten Jahr der vollen Wirksamkeit des Hebammengesetzes nach einer vorsichtigen Schätzung jährliche Ausgaben in Höhe eines unteren
    bis mittleren zweistelligen Millionenbetrages (rund 30 Mio. Euro). Hiervon sind

    diejenigen Ausgaben abzuziehen, die bereits jetzt durch die Finanzierung von Modellstudiengängen nach § 6 Absatz 3 des Hebammengesetzes in der bis zum
    31. Dezember 2021 geltenden Fassung bestehen.
    Weiterhin entstehen durch den erforderlichen Aufbau von Studiengängen nach
    einer vorsichtigen Schätzung bei den Ländern einmalig Kosten in der Größenordnung eines unteren einstelligen Millionenbetrages (rund 5 Mio. Euro). Im Übergangszeitraum bis Ende 2030 können Kosten für die Kooperation von Hochschulen mit Hebammenschulen anfallen, die davon abhängen, inwieweit Kooperationen gebildet werden und daher nicht prognostizierbar sind. Diese Kosten sind
    sukzessive abnehmend

    F. Weitere Kosten

    Für die privaten Krankenversicherungen entstehen durch dieses Gesetz keine dauerhaften Mehrausgaben. Die zukünftig aus dem Ausgleichsfonds nach § 17a des
    Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzierenden Anteile an den Kosten des
    dualen Hebammenstudiums werden den bisher vollständig aus dem Ausgleichsfonds zu finanzierenden Kosten der fachschulischen Hebammenausbildung im
    Wesentlichen entsprechen. An den unter Abschnitt D dargestellten Umstellungskosten sind die privaten Krankenversicherungen in geringem Umfang beteiligt.




    Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Hebammenausbildung und zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Hebammenreformgesetz – HebRefG) vom TT.MM.JJJJ


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen

    Überschrift des ersten Teils

    (Hebammengesetz - HebG)


    § 1

    Hebammenberuf


    Der Hebammenberuf umfasst insbesondere die selbständige und umfassende Beratung, Betreuung und Beobachtung von Frauen während der Schwangerschaft, bei der Geburt, während des Wochenbetts und während der
    Stillzeit, die selbständige Leitung von physiologischen Geburten sowie die Untersuchung, Pflege und Überwachung von Neugeborenen und Säuglingen

    § 2

    Begriffsbestimmung


    (1) Mitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union. Andere Mitgliedstaaten sind alle Mitgliedstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland.
    (2) Vertragsstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
    Wirtschaftsraum. Andere Vertragsstaaten sind alle Vertragsstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland.
    (3) Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Staat, der weder Mitgliedstaat noch Vertragsstaat ist.
    (4) Gleichgestellter Staat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Drittstaat, für den sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung mit einem Mitgliedstaat ergibt.
    (5) Herkunftsstaat im Sinne dieses Gesetzes ist der andere Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der
    gleichgestellte Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist.
    (6) Aufnahmestaat im Sinne dieses Gesetzes ist der andere Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der
    gleichgestellte Staat, in dem eine Hebamme niedergelassen ist oder Dienstleistungen erbringt.
    (7) Hochschule im Sinne dieses Gesetzes ist eine staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule oder eine
    staatliche oder staatlich anerkannte Berufsakademie, die einen Bachelorabschluss verleiht, der dem von Hochschulen verliehenen Bachelorabschluss gleichgestellt ist.


    § 3 Berufsbezeichnung


    (1) Den Hebammenberuf darf nur ausüben, wer die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen darf.
    (2) Die Berufsbezeichnung „Hebamme“ gilt für alle Berufsangehörigen.


    § 4

    Geburtshilfe als vorbehaltene Tätigkeiten


    (1) Zur Leistung von Geburtshilfe sind außer Ärztinnen und Ärzten nur Personen mit einer Erlaubnis nach
    diesem Gesetz berechtigt. Dies gilt nicht für Notfälle.
    (2) Geburtshilfe umfasst
    1. die Überwachung des Geburtsvorgangs von Beginn der Wehen an,
    2. die Hilfe bei der Geburt und
    3. die Überwachung des Wochenbettverlaufs.
    (3) Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei einer Geburt eine Hebamme
    zugezogen wird.


    § 5


    Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung


    (1) Wer die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen will, bedarf der Erlaubnis.
    (2) Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person
    1. das nach Teil 3 Abschnitt 1 dieses Gesetzes vorgeschriebene Studium erfolgreich absolviert und die staatliche Prüfung nach § 24 bestanden hat,
    2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
    3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
    4. über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind.


    § 6


    Rücknahme der Erlaubnis


    (1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 5 Absatz 2
    Nummer 1 oder Nummer 2 nicht vorgelegen hat.
    (2) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 5
    Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 nicht vorgelegen hat.
    (3) Im Übrigen bleiben die dem § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt


    § 7


    Widerruf der Erlaubnis


    (1) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich
    1. die Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 wegfällt oder
    2. die Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 dauerhaft wegfällt.
    (2) Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.


    § 8


    Ruhen der Erlaubnis


    (1) Das Ruhen der Erlaubnis kann angeordnet werden, wenn
    1. gegen die Person, der die Erlaubnis erteilt worden ist, ein Strafverfahren eingeleitet worden ist wegen des
    Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs
    ergeben würde,
    2. die Person, der die Erlaubnis erteilt worden ist, in gesundheitlicher Hinsicht vorübergehend nicht mehr zur
    Ausübung des Berufs geeignet ist, oder nachträglich Zweifel an der gesundheitlichen Eignung dieser Person
    bestehen und sich die Person weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amtsärztlichen
    oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,

    3. die Person, der die Erlaubnis erteilt worden ist, nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die
    für die Ausübung des Berufs erforderlich sind, oder
    4. die Person nicht ausreichend gegen die sich aus der Ausübung ihres Berufs ergebenden Haftpflichtgefahren
    versichert ist, soweit eine Versicherungspflicht besteht.
    (2) Die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis ist aufzuheben, sobald die Voraussetzung für die Anordnung
    nicht mehr vorliegt.


    § 9


    Studienziel


    (1) Das Hebammenstudium vermittelt die fachlichen und personalen Kompetenzen, die für die selbständige
    und umfassende Hebammentätigkeit im stationären sowie im ambulanten Bereich erforderlich sind. Die Vermittlung erfolgt auf wissenschaftlicher Grundlage und nach wissenschaftlicher Methodik. Lebenslanges Lernen wird
    dabei als ein Prozess der eigenen beruflichen Biographie verstanden und die fortlaufende persönliche und fachliche Weiterentwicklung als notwendig anerkannt.
    (2) Die Hebammentätigkeit erfolgt entsprechend dem allgemein anerkannten Stand hebammenwissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse auf Grundlage einer Berufsethik.
    Die Hebamme beachtet die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen. Sie berücksichtigt die konkrete Lebenssituation, den sozialen, biographischen, kulturellen und religiösen
    Hintergrund, die sexuelle Orientierung sowie die Lebensphase der zu betreuenden Frauen und Familien. Sie unterstützt deren Selbständigkeit und achtet deren Recht auf Selbstbestimmung.
    (3) Das Hebammenstudium soll dazu befähigen,
    1. hochkomplexe Betreuungsprozesse einschließlich Maßnahmen der Prävention und Gesundheitsförderung im
    Bereich der Hebammentätigkeit auf der Grundlage wissenschaftsbasierter und wissenschaftsorientierter Entscheidungen zu planen, zu steuern und zu gestalten,
    2. sich Forschungsgebiete der Hebammenwissenschaft auf dem neuesten Stand der gesicherten Erkenntnisse
    erschließen und forschungsgestützte Problemlösungen wie auch neue Technologien in das berufliche Handeln übertragen zu können sowie berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsbedarfe zu erkennen,
    3. sich kritisch-reflexiv und analytisch sowohl mit theoretischem als auch praktischem Wissen auseinandersetzen und wissenschaftsbasiert innovative Lösungsansätze zur Verbesserung im eigenen beruflichen Handlungsfeld entwickeln und implementieren zu können und

    4. an der Entwicklung von Qualitätsmanagementkonzepten, Risikomanagementkonzepten, Leitlinien und Expertenstandards mitzuwirken.
    (4) Das Hebammenstudium soll darüber hinaus insbesondere dazu befähigen,
    1. die folgenden Aufgaben selbständig auszuführen:
    a) eine Schwangerschaft festzustellen,
    b) die physiologisch verlaufende Schwangerschaft durch Durchführung der hierfür erforderlichen Untersuchungen zu beobachten und zu überwachen,
    c) Frauen und Familien auf die Geburt, das Wochenbett und die Elternschaft vorzubereiten sowie zur Ernährung, Pflege, Hygiene und Versorgung des Neugeborenen und des Säuglings anzuleiten und zu beraten,
    d) belastende Lebenssituationen und psychosoziale Problemlagen bei Frauen und deren Familien zu erkennen und gegebenenfalls auf erforderliche Maßnahmen zur Unterstützung hinzuwirken,
    e) über die Untersuchungen aufzuklären, die für eine möglichst frühzeitige Feststellung von Risikoschwangerschaften oder Regelwidrigkeiten und Komplikationen in der Schwangerschaft erforderlich
    sind,
    f) Anzeichen von Regelwidrigkeiten, die eine ärztliche Behandlung erforderlich machen, in der Schwangerschaft, bei der Geburt, während des Wochenbetts und während der Stillzeit zu erkennen und die im
    jeweiligen Fall angemessenen Maßnahmen für eine ärztliche Behandlung zu ergreifen,
    g) Frauen und Familien bei Totgeburten und Fehlgeburten sowie bei Abbrüchen von Schwangerschaften
    nach der zwölften Schwangerschaftswoche zu betreuen und zu begleiten,
    h) während der Geburt Frauen zu betreuen und das ungeborene Kind mit Hilfe geeigneter klinischer und
    technischer Mittel zu überwachen,
    i) physiologisch verlaufende Geburten bei Kopflage durchzuführen,
    j) im Dringlichkeitsfall Steißgeburten durchzuführen,
    k) die Frau und das Neugeborene fachgerecht in die ärztliche Weiterbehandlung zu übergeben,
    l) Hilfe bei ärztlichen Maßnahmen unter Fortsetzung der Hebammenhilfe zu leisten,
    m) im Notfall und bei Abwesenheit einer Ärztin oder eines Arztes die medizinisch erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die manuelle Ablösung der Plazenta, an die sich gegebenenfalls eine manuelle Nachuntersuchung der Gebärmutter anschließt, einzuleiten und durchzuführen sowie
    n) im Notfall die Wiederbelebungsmaßnahmen bei der Frau und dem Neugeborenen durchzuführen,
    o) das Neugeborene und die Mutter nach der Geburt und im Wochenbett zu untersuchen, zu pflegen und
    deren Gesundheitszustand zu überwachen,
    p) über Fragen der Familienplanung angemessen aufzuklären und zu beraten,
    q) die angewendeten Maßnahmen, den Schwangerschaftsverlauf, die Geburt und das Wochenbett zu dokumentieren,
    2. ärztlich angeordnete Maßnahmen eigenständig durchzuführen, insbesondere Maßnahmen der Erstversorgung von Mutter und Neugeborenem nach geburtshilflichen Eingriffen und Operationen,
    3. interprofessionell mit anderen Berufsgruppen fachlich zu kommunizieren und effektiv zusammenzuarbeiten
    und bei der Zusammenarbeit individuelle, multidisziplinäre und berufsübergreifende Lösungen vor allem für
    regelwidrige Schwangerschafts-, Geburts- und Wochenbettverläufe zu entwickeln und teamorientiert umzusetzen.


    § 10


    Zugangsvoraussetzung


    (1) Das Hebammenstudium darf nur absolvieren, wer
    1. mindestens einen der folgenden Abschlüsse nachweist:
    a) den Abschluss einer mindestens zwölfjährigen allgemeinen Schulausbildung oder
    b) den Abschluss einer erfolgreich absolvierten Berufsausbildung
    aa) zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger auf der
    Grundlage des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist,
    bb) zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann auf der Grundlage des Pflegeberufegesetzes vom
    17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) oder
    cc) zur für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenschwester oder zum für die allgemeine
    Pflege verantwortlichen Krankenpfleger, für den der Nachweis belegt, dass die Ausbildung
    aaa) den Mindestanforderungen des Artikels 31 in Verbindung mit dem Anhang V Nummer 5.2.1. der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
    7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
    30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom
    3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch Delegierten Beschluss
    (EU) 2017/2113 (ABl. L 317 vom 1.12.2017, S. 119) geändert worden ist, in der jeweils
    geltenden Fassung entspricht und
    bbb) in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworben worden ist,
    2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur
    Absolvierung des Hebammenstudiums ergibt,
    3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Absolvierung des Hebammenstudiums ungeeignet ist und
    4. über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für das Hebammenstudium erforderlich sind.
    (2) Die Länder können den Zugang zum Hebammenstudium von weiteren Voraussetzungen abhängig machen.


    § 11

    Dauer und Struktur des Studiums



    (1) Das Hebammenstudium dauert in Vollzeit mindestens sechs Semester und höchstens acht Semester.
    (2) Das Hebammenstudium ist ein duales Studium und besteht aus einem berufspraktischen Studienteil und
    einem hochschulischen Studienteil.
    (3) Die für die Erlaubnis maßgeblichen Teile des Hebammenstudiums umfassen mindestens 4 600 Stunden.
    Davon entfallen mindestens 2 100 Stunden auf den berufspraktischen Teil und mindestens 2 100 Stunden auf den
    hochschulischen Teil.
    (4) Den Inhalt der für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Bestandteile des Hebammenstudiums regelt die Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71.


    § 12

    Akredierung von Studiengängen


    (1) Das einem Studiengang zugrunde liegende Konzept wird durch die zuständige Landesbehörde in einem
    Akkreditierungsverfahren überprüft.
    (2) Die zuständige Landesbehörde überprüft, ob die berufsrechtlichen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere, ob der Studiengang so konzipiert ist, dass das Studienziel erreicht werden kann.
    (3) Wesentliche Änderungen des Konzeptes nach Abschluss des Akkreditierungsverfahrens werden durch
    die zuständige Landesbehörde überprüft.


    § 13


    Praxiseinsätze


    (1) Der berufspraktische Teil umfasst Praxiseinsätze
    1. in Krankenhäusern, die zur Versorgung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind,
    und
    2. bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen, welche die im Vertrag nach § 134 a Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geregelten Qualitätsanforderungen erfüllen.
    Praxiseinsätze nach Satz 1 Nummer 2 können auch in weiteren zur berufspraktischen Ausbildung von Hebammen
    geeigneten Einrichtungen stattfinden.
    (2) Die Praxiseinsätze dürfen nur in Krankenhäusern, bei freiberuflichen Hebammen, in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen oder weiteren Einrichtungen durchgeführt werden, die sicherstellen, dass die studierende Person während eines Praxiseinsatzes durch eine praxisanleitende Person im Umfang von mindestens
    25 Prozent der von der studierenden Person während eines Praxiseinsatzes zu absolvierenden Stundenanzahl angeleitet wird. Abweichend von Satz 1 können die Länder bis zum Jahr 2030 einen geringeren Umfang für die
    Praxisanleitung vorsehen, jedoch nicht unter 10 Prozent der von der studierenden Person während eines Praxiseinsatzes zu absolvierenden Stundenanzahl. Im Fall von Rechtsverstößen kann die zuständige Landesbehörde einem
    Krankenhaus, einer freiberuflichen Hebamme, einer ambulanten hebammengeleiteten Einrichtung oder einer weiteren Einrichtung die Durchführung der Praxiseinsätze untersagen.
    (3) Welche Krankenhäuser, freiberuflichen Hebammen, ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen
    oder weiteren Einrichtungen für die Durchführung von Praxiseinsätzen im Hebammenstudium geeignet sind, bestimmt sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen.


    § 14


    Praxisanleitung


    Die praxisanleitende Person führt die Studierenden schrittweise an die Wahrnehmung der im Hebammenberuf anfallenden Aufgaben heran und begleitet die Studierenden während ihres Lernprozesses im jeweiligen Praxiseinsatz. Sie ist während des jeweiligen Praxiseinsatzes Ansprechpartnerin für die verantwortliche Praxiseinrichtung und für die jeweilige Hochschule.


    § 15


    Die verantwortliche Praxiseinrichtung



    (1) Eine Praxiseinrichtung übernimmt die Verantwortung für die Durchführung des berufspraktischen Teils
    gegenüber der studierenden Person (verantwortliche Praxiseinrichtung). Sie schließt mit der studierenden Person
    für die Dauer des Studiums einen Vertrag nach Abschnitt 2 dieses Teils.
    (2) Verantwortliche Praxiseinrichtung im Sinne von Absatz 1 kann nur ein Krankenhaus nach § 13
    Absatz 1 Nummer 1 sein


    § 16


    Durchführung des berufspraktischenTeils: Praxisplan


    (1) Der berufspraktische Teil wird auf der Grundlage eines Praxisplans durchgeführt, der von der verantwortlichen Praxiseinrichtung für jede studierende Person zu erstellen ist. In dem Praxisplan sind die Praxiseinsätze
    zeitlich und sachlich so zu gliedern, dass das Studienziel erreicht werden kann. Die Vorgaben der Studien- und
    Prüfungsverordnung nach § 71 sind zu berücksichtigen.
    (2) Die verantwortliche Praxiseinrichtung hat sicherzustellen, dass alle Praxiseinsätze auf der Grundlage
    des Praxisplans durchgeführt werden können. Dazu hat die verantwortliche Praxiseinrichtung Vereinbarungen
    abzuschließen mit den anderen Krankenhäusern, freiberuflichen Hebammen oder ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen, in oder bei denen die studierende Person Praxiseinsätze absolviert.


    § 17


    Praxisbegleitung


    (1) Die Hochschule unterstützt die berufspraktische Ausbildung der Studierenden, indem sie eine Praxisbegleitung in angemessenem Umfang gewährleistet.
    (2) Die Praxisbegleitung betreut und beurteilt die Studierenden während ihrer Praxiseinsätze fachlich und
    unterstützt die Praxisanleitung.


    § 18


    Nachweis- und Begründungspflicht


    (1) Die ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen und freiberuflichen Hebammen nach § 13 Absatz 1
    Nummer 2 legen der jeweiligen verantwortlichen Praxiseinrichtung rechtzeitig vor den Verhandlungen nach § 17a
    Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Nachweise und Begründungen für im Vereinbarungszeitraum
    geplante erstmalige Weiterqualifizierungen zur praxisanleitenden Person vor.
    (2) Das Nähere, insbesondere zum Zeitpunkt der Vorlage nach Absatz 1, wird in den Vereinbarungen nach
    § 16 Absatz 2 Satz 2 festgelegt.


    § 19


    Hochschule; theoretische und praktische Lehrveranstaltungen


    (1) Der hochschulische Studienteil findet an einer Hochschule statt. Er umfasst theoretische und praktische
    Lehrveranstaltungen.
    (2) Die theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen erfolgen auf der Grundlage eines modularen
    Curriculums, das von der Hochschule zu erstellen ist.


    § 20


    Qualifikation der Lehrenden und der Studiengangsleitung


    (1) Die theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen an den Hochschulen dürfen nur von Lehrenden
    durchgeführt werden, die mindestens den akademischen Grad erlangt haben, der mit Abschluss des Hebammenstudiums verliehen wird.
    (2) Leiterin oder Leiter des Studiengangs an der Hochschule darf nur sein, wer zusätzlich zur Voraussetzung nach Absatz 1 selbst über die Erlaubnis nach § 5 oder die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
    nach § 1 Absatz 1 des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung verfügt.


    § 21


    Durchführung des Studiums; Kooperationsvereinbarungen


    (1) Die berufspraktischen Einsätze und die theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen erfolgen inhaltlich und zeitlich eng miteinander verzahnt und aufeinander abgestimmt.
    (2) Die Hochschule schließt Kooperationsvereinbarungen mit den verantwortlichen Praxiseinrichtungen,
    um die Durchführung des Studiums sicherzustellen.



    § 22


    Gesamtverantwortung


    (1) Die Hochschule trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination der theoretischen und praktischen
    Lehrveranstaltungen mit den berufspraktischen Praxiseinsätzen.
    (2) Die Hochschule prüft, ob der Praxisplan für den berufspraktischen Teil den Anforderungen des modularen Curriculums entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist die verantwortliche Praxiseinrichtung verpflichtet, den
    Praxisplan so anzupassen, dass der Praxisplan dem modularen Curriculum entspricht.

    § 23


    Abschluss des Studiums


    Das Hebammenstudium schließt mit der Verleihung des akademischen Grades durch die Hochschule ab.

    § 24
    Staatliche Prüfung
    (1) Die hochschulische Prüfung umfasst die staatliche Prüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach § 5 ist.
    (2) Mit der staatlichen Prüfung wird überprüft, ob die studierende Person das Studienziel erreicht hat.


    § 25


    Durchführung der staatlichen Prüfung


    (1) Die staatliche Prüfung wird in den im akkreditierten Konzept des Studiengangs in Vollzeit vorgesehenen letzten beiden Studiensemestern nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71 durchgeführt.
    (2) Die Hochschule legt mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde die Module des Studiengangs fest,
    mit denen das Erreichen des Studienziels im Rahmen der staatlichen Prüfung überprüft wird.


    § 26


    Vorsitz


    (1) Die Prüfung nach § 24 Absatz 2 wird unter dem gemeinsamen Vorsitz von Hochschule und zuständiger
    Landesbehörde durchgeführt.
    (2) Die zuständige Landesbehörde kann die Hochschule beauftragen, den Vorsitz auch für die zuständige
    Landesbehörde wahrzunehmen.

    § 27


    Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung; Schriftformerfordernis


    (1) Zwischen dem Inhaber oder Träger der verantwortlichen Praxiseinrichtung und der studierenden Person
    ist ein Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung nach den Vorschriften dieses Abschnitts zu schließen.

    (2) Der Abschluss und jedes Rechtsgeschäft zur Änderung des Vertrages zur akademischen Hebammenausbildung bedürfen der Schriftform. Die schriftliche Form kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden.


    § 28


    Inhalt des Vertrages


    (1) Der Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung muss mindestens folgende Regelungen enthalten:
    1. den Beginn des Studiums,
    2. den Praxisplan, den die verantwortliche Praxiseinrichtung für die studierende Person erstellt hat,
    3. die Verpflichtung der studierenden Person, an den anwesenheitspflichtigen hochschulischen Lehrveranstaltungen teilzunehmen,
    4. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen berufspraktischen Ausbildungszeit und
    5. die Zahlungsmodalitäten und die Höhe der Vergütung einschließlich des Umfangs etwaiger Sachbezüge.
    (2) Des Weiteren sollen folgende Angaben, Informationen und Hinweise im Vertrag enthalten sein oder
    dem Vertrag beigefügt werden:
    1. die dem Studium zugrunde liegende Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71 in der jeweils geltenden
    Fassung,
    2. die Dauer der Probezeit,
    3. die Dauer des Urlaubs,
    4. die Voraussetzungen, unter denen der Vertrag gekündigt werden kann,
    5. der Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis endet,
    6. der Hinweis auf die Möglichkeit der Vertragsverlängerung nach § 37 Absatz 2,
    7. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die dem Vertrag gegebenenfalls zugrunde liegenden tariflichen Bestimmungen, Betriebsvereinbarungen oder Dienstvereinbarungen und
    8. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Rechte als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nach § 5
    des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.



    § 29


    Wirksamkeit des Vertrages


    Der Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung wird erst wirksam, wenn die studierende Person der
    verantwortlichen Praxiseinrichtung eine schriftliche Studienplatzzusage einer Hochschule, mit der die verantwortliche Praxiseinrichtung eine Kooperationsvereinbarung nach § 21 Absatz 2 abgeschlossen hat, vorlegt.


    § 30


    Vertragsschluss bei Minderjährigen


    Der Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung ist bei Minderjährigen gemeinsam von dem Minderjährigen und deren gesetzlichen Vertretern zu schließen. Eine Vertragsurkunde ist der studierenden Person und
    deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen.

    § 31


    Anwendbares Recht


    Auf den Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck
    sowie aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für Arbeitsverhältnisse geltenden Rechtsvorschriften und
    Rechtsgrundsätze anzuwenden.

    § 32


    Pflichten der verantwortlichen Praxiseinrichtung


    (1) Die verantwortliche Praxiseinrichtung ist insbesondere verpflichtet,
    1. den berufspraktischen Teil des Studiums in einer durch ihren Zweck gebotenen Form auf der Grundlage des
    Praxisplans durchzuführen,
    2. zu gewährleisten, dass die im Praxisplan vorgegebenen Praxiseinsätze des berufspraktischen Teils des Studiums durchgeführten werden können,
    3. sicherzustellen, dass die studierende Person im Umfang von mindestens 25 Prozent der während eines Praxiseinsatzes zu leistenden Stundenanzahl von einer praxisanleitenden Person angeleitet wird,
    4. der studierenden Person kostenlos die Fachbücher, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die
    für die Absolvierung des berufspraktischen Teils des Studiums und für das Ablegen der staatlichen Prüfung
    erforderlich sind,
    5. die studierende Person für die Teilnahme an hochschulischen Lehrveranstaltungen und für die Teilnahme an
    Prüfungen freizustellen und
    6. bei der Gestaltung der Praxiseinsätze auf die erforderlichen Lern- und Vorbereitungszeiten Rücksicht zu
    nehmen.
    (2) Der studierenden Person dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Zweck des Studiums und
    dem Bildungs- und Praxisstand der studierenden Person entsprechen. Die übertragenen Aufgaben müssen den
    physischen und psychischen Kräften der studierenden Person angemessen sein.

    § 33


    Pflichten der Studierenden


    (1) Die studierende Person hat sich zu bemühen, die in § 9 genannten Kompetenzen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Studienziel zu erreichen.
    (2) Die studierende Person ist insbesondere verpflichtet,
    1. an den vorgeschriebenen anwesenheitspflichtigen hochschulischen Lehrveranstaltungen teilzunehmen,
    2. die ihr im Rahmen des berufspraktischen Teils des Studiums übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
    3. einen Nachweis über die Tätigkeitsschwerpunkte des berufspraktischen Studienteils zu führen,
    4. die für die Beschäftigten in den Einrichtungen und für freiberufliche Hebammen nach § 13 Absatz 1
    Nummer 1 und 2 geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren und
    5. die Rechte der zu betreuenden Frauen und Familien zu achten.



    § 34


    Vergütung


    (1) Die verantwortliche Praxiseinrichtung hat der studierenden Person vom Beginn des Studiums bis zum
    Ende des Vertragsverhältnisses eine angemessene monatliche Vergütung zu zahlen.
    (2) Sachbezüge können in Höhe der Werte, die durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind, angerechnet werden. Der Wert der Sachbezüge darf
    75 Prozent der Bruttovergütung nicht überschreiten. Die Anrechnung von Sachbezügen ist nur zulässig, soweit
    dies im Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung vereinbart ist. Kann die studierende Person aus berechtigtem Grund Sachbezüge nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten.


    § 35


    Überstunden


    Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig. Sie ist gesondert zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen.



    § 36


    Probezeit


    (1) Die ersten sechs Monate ab Beginn des Studiums sind die Probezeit.
    (2) Die Dauer der Probezeit kann davon abweichen, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen eine
    andere Dauer ergibt.

    § 37


    Ende des Vertragsverhältnisses


    (1) Das Vertragsverhältnis endet mit Ablauf des letzten im akkreditierten Konzept des Studiengangs festgelegten Semesters. Der Zeitpunkt der Beendigung ist unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung.
    (2) Besteht die studierende Person die staatliche Prüfung nicht oder kann die staatliche Prüfung ohne eigenes Verschulden nicht vor Ablauf des letzten Studiensemesters abgelegt werden, so verlängert sich das Vertragsverhältnis auf schriftlichen Antrag gegenüber der verantwortlichen Praxiseinrichtung bis zur nächstmöglichen
    Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr


    § 38


    Beendigung durch Kündigung


    (1) Während der Probezeit kann das Vertragsverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
    (2) Außerhalb der Probezeit kann das Vertragsverhältnis nur gekündigt werden
    1. von jedem Vertragspartner ohne Kündigungsfrist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes,
    2. von der studierenden Person mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende.


    § 39


    Wirksamkeit der Kündigung


    (1) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
    (2) Bei einer Kündigung durch die verantwortliche Praxiseinrichtung ist zuvor das Benehmen der Hochschule herzustellen.
    (3) Bei Kündigung aus wichtigem Grund nach § 38 Absatz 2 Nummer 1 ist der Kündigungsgrund anzugeben.
    (4) Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der
    kündigungsberechtigten Person länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor
    einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.



    § 40


    Beschäftigung im Anschluss an das Vertragsverhältnis


    Wird die studierende Person im Anschluss an das erfolgreich absolvierte Studium als Hebamme beschäftigt,
    ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit
    als begründet.


    § 41


    Nichtigkeit von Vereinbarungen


    (1) Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der studierenden Person von den §§ 27 bis 40 abweicht, ist nichtig.
    (2) Eine Vereinbarung, durch die die studierende Person für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zur akademischen Hebammenausbildung in der Ausübung der beruflichen Tätigkeit beschränkt wird, ist
    nichtig. Dies gilt nicht, wenn die studierende Person innerhalb der letzten drei Monate des Vertragsverhältnisses
    für die Zeit nach dessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis eingeht.
    (3) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über
    1. die Verpflichtung, dass die studierende Person für die berufspraktische Ausbildung eine Entschädigung zu
    zahlen hat,
    2. Vertragsstrafen,
    3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und
    4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschalbeträgen.

    § 42


    Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts


    Die §§ 27 bis 41 sind nicht anzuwenden auf Studierende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind.


    § 43


    Erlaubnis für Personen mit einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes absolvierten Ausbildung


    (1) Beantragt eine Person, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine Ausbildung absolviert
    hat, eine Erlaubnis nach § 5, ist die Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 nach den Maßgaben dieses Teils
    vor den Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 zu prüfen.
    (2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene Berufsqualifikation erfüllt die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1, wenn diese Berufsqualifikation
    1. nach Abschnitt 2 dieses Teils automatisch anerkannt wird oder
    2. nach Abschnitt 3 dieses Teils anerkannt wird

    § 44


    Bescheid über die Feststellung der Berufsqualifikation


    Auf Antrag ist der antragstellenden Person ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation zu erteilen

    § 45


    Gemeinsame Einrichtung; Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz


    (1) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach diesem Teil von einem anderen Land oder
    einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.
    (2) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes keine Anwendung


    § 46


    Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen


    (1) Eine Berufsqualifikation wird automatisch anerkannt, wenn die antragstellende Person

    1. in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat eine Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen hat,
    2. den erfolgreichen Abschluss durch die Vorlage eines im Anhang V Nummer 5.5.2. der Richtlinie
    2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Ausbildungsnachweises belegt, der nach dem
    dort genannten Stichtag ausgestellt worden ist, und
    3. die Ausbildung oder das Studium folgenden Anforderungen entspricht:
    a) eine in Vollzeit mindestens dreijährige Hebammenausbildung, die aus mindestens 4 600 Stunden theoretischer und praktischer Ausbildung besteht, mit mindestens einem Drittel der Mindestausbildungsdauer in Form klinisch-praktischer Ausbildung,
    b) eine in Vollzeit mindestens zweijährige Hebammenausbildung, die aus mindestens 3 600 Stunden besteht und die den Besitz eines der im Anhang V Nummer 5.2.2. der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils
    geltenden Fassung aufgeführten Ausbildungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, voraussetzt oder
    c) eine in Vollzeit mindestens 18-monatige Hebammenausbildung, die aus mindestens 3 000 Stunden besteht und die den Besitz eines der im Anhang V Nummer 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils
    geltenden Fassung aufgeführten Ausbildungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, voraussetzt, nach deren Abschluss eine einjährige Berufserfahrung erworben wird.
    (2) Entspricht die Bezeichnung in dem Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Nummer 2 nicht der im Anhang V Nummer 5.5.2. der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Bezeichnung,
    ist eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden Staates vorzulegen, dass die Berufsqualifikation
    den Mindestanforderungen des Artikels 40 in Verbindung mit Anhang V Nummer 5.5.2. der Richtlinie
    2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung entspricht und den für diesen Staat im Anhang V Nummer 5.5.2.
    der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Nachweisen gleichsteht.
    (3) Zum Nachweis der einjährigen Berufserfahrung nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c ist eine von der
    zuständigen Stelle des Herkunftsstaates der antragstellenden Person ausgestellte Bescheinigung vorzulegen, die
    bescheinigt, dass die betreffende Person nach Erhalt des Ausbildungsnachweises ein Jahr lang in zufriedenstellender Weise alle mit dem Beruf einer Hebamme verbundenen Tätigkeiten in einem Krankenhaus oder in einer
    Einrichtung des Gesundheitswesens, die im Hinblick auf diesen Zweck anerkannt ist, ausgeübt hat.



    § 47


    Automatische Anerkennung bei erworbenen Rechten


    (1) Eine Berufsqualifikation wird automatisch anerkannt, wenn
    1. die antragstellende Person einen im Anhang V Nummer 5.5.2. der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Ausbildungsnachweis aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat vorlegt, der vor dem im Anhang V Nummer 5.5.2. der Richtlinie
    2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Stichtag ausgestellt worden ist, und
    2. die nachgewiesene Ausbildung
    a) nicht den Mindestanforderungen an die Ausbildung nach Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und die antragstellende Person eine Bescheinigung vorlegt, dass sie in den letzten fünf Jahren
    vor Ausstellung dieser Bescheinigung mindestens drei Jahre ohne Unterbrechung tatsächlich und rechtmäßig den Hebammenberuf ausgeübt hat, oder
    b) den Mindestanforderungen an die Ausbildung nach Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und
    die antragstellende Person
    aa) eine Ausbildung nach § 46 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c nachweist,
    bb) eine Bescheinigung nach § 46 Absatz 3 vorlegt und

    cc) die antragstellende Person eine Bescheinigung vorlegt, dass sie in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung dieser Bescheinigung mindestens zwei Jahre ohne Unterbrechung tatsächlich und rechtmäßig den Hebammenberuf ausgeübt hat.
    (2) Eine Berufsqualifikation wird automatisch anerkannt, wenn
    1. die antragstellende Person einen Ausbildungsnachweis vorlegt, der in einem anderen Mitgliedstaat, einem
    anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellt worden ist,
    2. die nachgewiesene Ausbildung vor dem 18. Januar 2016 begonnen worden ist und
    3. die antragstellende Person
    a) eine spezielle Ausbildung zur Hebamme nachweist, die
    aa) theoretischen und praktischen Unterricht von in Vollzeit mindestens drei Jahren umfasst,
    bb) mindestens das im Anhang V Nummer 5.5.1. der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden
    Fassung aufgeführte Ausbildungsprogramm beinhaltet und
    cc) als Zulassungsvoraussetzung eine zehnjährige allgemeine Schulausbildung oder ein gleichwertiges Ausbildungsniveau vorausgesetzt hat, oder
    b) eine spezielle Ausbildung zur Hebamme nachweist, die
    aa) in Vollzeit mindestens 18 Monate umfasst,
    bb) mindestens das im Anhang V Nummer 5.5.1. der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden
    Fassung aufgeführte Ausbildungsprogramm beinhaltet, das nicht Gegenstand eines gleichwertigen
    Unterrichts im Rahmen der Ausbildung zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger, die für
    die allgemeine Pflege verantwortlich sind, war, und
    cc) die antragstellende Person durch einen im Anhang V Nummer 5.2.2. der Richtlinie 2005/36/EG in
    der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Ausbildungsnachweis nachweist, dass sie vor Beginn
    der Hebammenausbildung eine Ausbildung zur Krankenschwester oder zum Krankenpfleger, die
    für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, abgeschlossen hat.


    § 48


    Automatische Anerkennung bei in den Gebieten der früheren Tschechoslowakei, der früheren Sowjetunion, dem früheren Jugoslawien erworbenen Rechten


    Eine Berufsqualifikation wird automatisch anerkannt, wenn die antragstellende Person
    1. einen Ausbildungsnachweis vorlegt, der
    a) von der früheren Tschechoslowakei verliehen worden ist und die Aufnahme des Hebammenberufs gestattet,
    b) eine Ausbildung bescheinigt, welche im Fall der Tschechischen Republik und der Slowakei vor dem 1.
    Januar 1993 aufgenommen worden ist,
    c) von der früheren Sowjetunion verliehen worden ist und die Aufnahme des Hebammenberufs gestattet,
    d) eine Ausbildung bescheinigt, welche im Fall Estlands vor dem 20. August 1991, im Fall Lettlands vor
    dem 21. August 1991 und im Fall Litauens vor dem 11. März 1990 aufgenommen worden ist,
    e) vom früheren Jugoslawien verliehen worden ist und die Aufnahme des Hebammenberufs gestattet oder
    f) eine Ausbildung bescheinigt, welche im Fall Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 und im Fall Kroatiens
    vor dem 8. Oktober 1991 aufgenommen worden ist,

    2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates vorlegt, dass die antragstellende
    Person in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung dieser Bescheinigung mindestens drei Jahre ohne Unterbrechung tatsächlich und rechtmäßig den Hebammenberuf ausgeübt hat, und
    3. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates vorlegt, dass der vorgelegte
    Ausbildungsnachweis hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Hebammenberufs in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit hat wie der von ihnen verliehene Ausbildungsnachweis



    § 49


    Automatische Anerkennung bei in Polen erworbenen Rechten


    Eine Berufsqualifikation wird automatisch anerkannt, wenn
    1. die antragstellende Person einen Ausbildungsnachweis vorlegt, der in Polen verliehen worden ist,
    2. die nachgewiesene Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossen worden ist und nicht den Mindestanforderungen nach Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und
    3. die antragstellende Person ein Bakkalaureat-Diplom beifügt, das auf der Grundlage eines Aufstiegsfortbildungsprogramms, das in den in Artikel 43 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i und Ziffer ii der Richtlinie
    2005/36/EG genannten Gesetzen enthalten ist, erworben worden ist.



    § 50


    Automatische Anerkennung bei in Rumänien erworbenen Rechten


    Eine Berufsqualifikation wird automatisch anerkannt, wenn
    1. die antragstellende Person einen Nachweis der Ausbildung zum asistent medical obstetrică-ginecologie oder
    zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vorlegt, der in Rumänien vor dem 1. Januar 2007 verliehen worden ist,
    2. die nachgewiesene Ausbildung den Mindestanforderungen nach Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG nicht
    entspricht, und
    3. die antragstellende Person eine Bescheinigung beifügt, dass sie die Tätigkeiten einer Hebamme in den sieben
    Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung in Rumänien tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt hat.

    § 51


    Ausschluss der automatischen Anerkennung bei in Kroatien erworbenen Rechten


    Eine Berufsqualifikation wird nicht automatisch anerkannt, da die antragstellende Person keine Rechte für
    die Tätigkeit als Hebamme erworben hat, hinsichtlich der Ausbildungsnachweise mit den folgenden kroatischen
    Bezeichnungen, wenn die Nachweise in Kroatien vor dem 1. Juli 2013 erworben worden sind:
    1. viša medicinska sestra ginekološko-ops tetričkog smjera,
    2. medicinska sestra ginekološko-opstetričkog smjera,
    3. viša medicinska sestra primaljskog smjera,
    4. medicinska sestra primaljskog smjera,
    5. ginekološko-opstetrička primalja und
    6. primalja.

    § 52


    Bekanntmachung


    Das Bundesministerium für Gesundheit macht die jeweils aktuelle Fassung des Anhangs V Nummer 5.5.2.
    der Richtlinie 2005/36/EG im Bundesanzeiger bekannt.

    § 53


    Europäischer Berufsausweis


    Für den Fall einer Einführung eines Europäischen Berufsausweises für den Hebammenberuf gelten die Regelungen über die Anerkennung von Berufsqualifikationen dieses Teils entsprechend.



    § 54


    Anerkennung von weiteren Berufsqualifikationen; Gleichwertigkeit


    (1) Eine Berufsqualifikation, die nicht nach Abschnitt 2 dieses Teils automatisch anerkannt wird, wird anerkannt, wenn
    1. sie mit der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikation gleichwertig ist oder
    2. die antragstellende Person die erforderliche Anpassungsmaßnahme erfolgreich absolviert hat.
    (2) Eine Berufsqualifikation ist der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikation gleichwertig, wenn
    1. sie sich nicht wesentlich von der in diesem Gesetz und in der Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71
    geregelten Berufsqualifikation unterscheidet oder
    2. wesentliche Unterschiede vollständig durch den Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen
    nach § 56 ausgeglichen werden



    § 55


    Wesentliche Unterschiede


    (1) Die Berufsqualifikation der antragstellenden Person unterscheidet sich wesentlich, wenn
    1. das von der antragstellenden Person absolvierte Studium oder die Ausbildung hinsichtlich der beruflichen
    Tätigkeit Themenbereiche oder berufspraktische Bestandteile umfasst, die sich inhaltlich wesentlich von
    denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und nach der Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71
    vorgeschrieben sind, oder
    2. eine Tätigkeit oder mehrere Tätigkeiten des in diesem Gesetz und in der Studien- und Prüfungsverordnung
    nach § 71 geregelten Hebammenberufs nicht Bestandteil des im Herkunftsstaat der antragstellenden Person
    entsprechend reglementierten Berufs ist oder sind und wenn das Hebammenstudium nach diesem Gesetz und
    nach der Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71 Themenbereiche oder berufspraktische Bestandteile
    umfasst, die sich inhaltlich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Berufsqualifikation der antragstellenden Person abgedeckt sind.

    (2) Die inhaltlichen wesentlichen Abweichungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 müssen sich auf Themenbereiche oder berufspraktische Bestandteile beziehen, deren Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine
    wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Hebammenberufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind


    § 56


    Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen


    (1) Wesentliche Unterschiede nach § 55 können ganz oder teilweise ausgeglichen werden durch Kenntnisse,
    Fähigkeiten und Kompetenzen, welche die antragstellende Person erworben hat
    1. durch ihre Berufserfahrung im Rahmen der tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Hebammenberufs
    in Vollzeit oder Teilzeit oder
    2. durch lebenslanges Lernen.
    Die nach Satz 1 Nummer 2 erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen werden nur anerkannt, wenn
    sie von einer dafür im jeweiligen Staat zuständigen Stelle formal als gültig anerkannt worden sind.
    (2) Nicht entscheidend ist, in welchem Staat die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben worden sind.

    § 57


    Anpassungsmaßnahmen


    (1) Ist die Berufsqualifikation der antragstellenden Person nicht mit der in diesem Gesetz geregelten
    Berufsqualifikation gleichwertig, ist für eine Anerkennung eine Anpassungsmaßnahme nach § 58 oder § 59
    durchzuführen.
    (2) Dies gilt auch für den Fall, dass die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation der antragstellenden Person nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt werden kann, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die die antragstellende Person nicht zu vertreten hat, nicht vorgelegt werden können.

    § 58


    Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang


    (1) Die antragstellende Person hat als Anpassungsmaßnahme eine Eignungsprüfung, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstreckt, oder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren, wenn sie
    1. einen Ausbildungsnachweis vorlegt, der
    a) in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat
    erworben worden ist und
    b) eine Berufsqualifikation nachweist, die nicht automatisch anerkannt wird,
    2. einen Ausbildungsnachweis für eine Spezialisierung vorlegt, der
    a) in einem Mitgliedstaat, in einem Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworben worden
    ist und
    b) nach einer Ausbildung zum Erwerb einer der in Anhang V Nummer 5.2.2. der Richtlinie 2005/36/EG
    in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Bezeichnungen ausschließlich zum Zwecke der Anerkennung der betreffenden Spezialisierung erworben worden ist,

    3. einen Ausbildungsnachweis vorlegt,
    a) der in einem Drittstaat, der kein gleichgestellter Staat ist, erworben worden ist,
    b) der bereits in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat anerkannt worden ist, und
    c) dem eine Bescheinigung beigefügt ist, dass die antragstellende Person im Hoheitsgebiet des den Ausbildungsnachweis anerkennenden Staates drei Jahre als Hebamme tätig war,
    4. Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen vorlegt, die
    a) von einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in
    einem gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind,
    b) den erfolgreichen Abschluss einer in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder
    in einem gleichgestellten Staat auf Vollzeitbasis oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen und
    c) von diesem Staat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung
    des Hebammenberufs dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Hebammenberufs vorbereiten, oder
    5. Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen vorlegt, die
    a) von einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in
    einem gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind,
    b) den erfolgreichen Abschluss einer in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder
    in einem gleichgestellten Staat auf Vollzeitbasis oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen und
    c) zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsstaates für die
    Aufnahme oder Ausübung des Hebammenberufs entsprechen, jedoch erworbene Rechte gemäß diesen
    Vorschriften verleihen.
    (2) Legt die antragstellende Person
    1. einen Ausbildungsnachweis vor, der dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genannten
    Niveau entspricht, hat sie den Anpassungslehrgang und die Eignungsprüfung zu absolvieren,
    2. einen Ausbildungsnachweis vor, der dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten
    Niveau entspricht, hat sie die Eignungsprüfung zu absolvieren, oder
    3. einen Ausbildungsnachweis vor, der dem in Artikel 11 Buchstabe c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG
    genannten Niveau entspricht, so kann die antragstellende Person zwischen der Eignungsprüfung und der
    Teilnahme an einem Anpassungslehrgang wählen

    § 59


    Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang


    (1) Wenn die antragstellende Person eine Berufsqualifikation vorlegt, die in einem Drittstaat, der kein
    gleichgestellter Staat ist, erworben worden ist und nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen
    Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat anerkannt worden ist, hat sie folgende Maßnahme als Anpassungsmaßnahme zu absolvieren:
    1. eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Prüfung des Hebammenstudiums erstreckt, oder
    2. einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt.
    (2) Die antragstellende Person kann zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang wählen.


    § 60


    Dienstleistungserbringende Personen


    (1) Eine Staatsangehörige oder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates, eines Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates, darf als dienstleistungserbringende Person im Rahmen vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union
    (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) den Hebammenberuf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben, wenn sie
    oder er
    1. zur Ausübung des Hebammenberufs in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in
    einem gleichgestellten Staat berechtigt ist aufgrund
    a) einer in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Berufsqualifikation oder
    b) aufgrund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikation, die
    nach § 46 automatisch anzuerkennen wäre,
    2. während der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder
    einem gleichgestellten Staat rechtmäßig niedergelassen ist und
    3. über die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
    (2) Zur Ausübung des Hebammenberufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist im Rahmen vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungen jedoch nicht berechtigt, wer
    1. sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung dieses Berufs ergibt, oder
    2. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung dieses Berufs ungeeignet ist.
    (3) Eine dienstleistungserbringende Person führt im Rahmen der vorübergehenden und gelegentlichen
    Dienstleistungserbringung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Berufsbezeichnung „Hebamme“ und darf die
    vorbehaltene Tätigkeit der Geburtshilfe ausüben. Sie hat bei Dienstleistungserbringung im Geltungsbereich dieses
    Gesetzes die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Erlaubnis nach § 5.
    (4) Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung
    einzubeziehen.


    § 61


    Meldung der Dienstleistungserbringung


    (1) Wer beabsichtigt, als dienstleistungserbringende Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Hebammenberuf auszuüben, ist verpflichtet, dies der in Deutschland zuständigen Behörde vor Dienstleistungserbringung schriftlich zu melden.
    (2) Bei der erstmaligen Meldung hat die dienstleistungserbringende Person folgende Dokumente vorzulegen:
    1. einen Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit,
    2. einen Nachweis ihrer Berufsqualifikation,
    3. eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung
    a) die dienstleistungserbringende Person im Hebammenberuf rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat,
    in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat niedergelassen ist,
    b) der dienstleistungserbringenden Person die Ausübung dieser Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend,
    untersagt ist und
    c) keine Vorstrafen der dienstleistungserbringenden Person vorliegen,
    4. eine Erklärung, dass die dienstleistungserbringende Person über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind.
    (3) Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die dienstleistungserbringende Person zudem Auskunft
    über einen bestehenden Versicherungsschutz im Rahmen einer Berufshaftpflicht zu erteilen und erforderlichenfalls geeignete Nachweise vorzulegen.
    (4) Beabsichtigt die dienstleistungserbringende Person nach Ablauf eines Jahres nach der letzten Meldung
    erneut, vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen, ist
    die Meldung zu erneuern.
    (5) Erbringt die dienstleistungserbringende Person in einem Dringlichkeitsfall oder in einem Notfall die
    Dienstleistung, ohne dass es ihr vorher möglich ist, dies der zuständigen Behörde rechtzeitig zu melden, so hat
    sie die Meldung unverzüglich nach der Dienstleistungserbringung nachzuholen.


    § 62


    Meldung wesentlicher Änderungen


    (1) Die dienstleistungserbringende Person ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden
    1. jede Änderung ihrer Staatsangehörigkeit,
    2. den Verlust ihrer rechtmäßigen Niederlassung als Hebamme in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat,
    3. die Tatsache, dass ihr die Ausübung des Hebammenberufs untersagt ist, auch bei vorübergehender Untersagung,
    4. die Tatsache, dass bei ihr eine Vorstrafe vorliegt, oder
    5. die Tatsache, dass sie in gesundheitlicher Hinsicht nicht mehr zur Ausübung des Hebammenberufs geeignet
    ist.
    (2) Mit der Meldung hat die dienstleistungserbringende Person der zuständigen Behörde die entsprechenden Nachweise, Bescheinigungen oder Erklärungen vorzulegen.


    § 63
    Bescheinigung der zuständigen Behörde
    (1) Üben deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen
    Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates den Hebammenberuf in Deutschland aufgrund einer Erlaubnis
    nach § 5 aus, so stellt ihnen die zuständige Behörde auf Antrag eine Bescheinigung aus, damit sie die Möglichkeit
    haben, in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ihren
    Beruf als dienstleistungserbringende Person im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der
    Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich auszuüben.
    (2) Die Bescheinigung hat zu enthalten,
    1. dass die antragstellende Person in der Bundesrepublik Deutschland als Hebamme rechtmäßig niedergelassen
    ist,
    2. dass der antragstellenden Person die Ausübung des Hebammenberufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
    3. dass die antragstellende Person über die berufliche Qualifikation verfügt, die für die Ausübung des Hebammenberufs erforderlich ist


    § 64


    Zuständige Behörde


    (1) Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.
    (2) Die Entscheidung nach § 5 Absatz 2 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die antragstellende Person die staatliche Prüfung abgelegt hat.
    (3) Die Entscheidung nach § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Teil 4 trifft die zuständige Behörde des Landes,
    in dem der Beruf der Hebamme ausgeübt werden soll.
    (4) Die Aufgaben nach Teil 5 Abschnitt 1 nimmt die zuständige Behörde des Landes wahr, in dem die
    Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Die Aufgaben nach Teil 5 Abschnitt 2 nimmt die
    zuständige Behörde des Landes wahr, die die Erlaubnis erteilt hat.


    § 65


    Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten


    (1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem eine Person den Hebammenberuf ausübt oder zuletzt ausgeübt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates, wenn
    1. sich diese Person eines Verhaltens schuldig gemacht hat, welches sich auf die Ausübung des Hebammenberufs auswirken kann,
    2. die Erlaubnis nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder das Ruhen der Erlaubnis nach diesem Gesetz angeordnet worden ist,
    3. dieser Person die Ausübung des Hebammenberufs untersagt worden ist oder
    4. in Bezug auf diese Person Tatsachen vorliegen, die eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Sanktionen
    oder Maßnahmen rechtfertigen.
    (2) Erhält die zuständige Behörde eines Landes Auskünfte von der zuständigen Behörde eines Aufnahmestaates, die sich auf die Ausübung des Hebammenberufs durch eine Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes
    auswirken könnten, so hat sie
    1. die Richtigkeit der ihr übermittelten Auskünfte zu überprüfen,
    2. zu entscheiden, ob und in welchem Umfang weitere Überprüfungen durchzuführen sind, und
    3. die zuständige Behörde des Aufnahmestaates zu unterrichten über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind.
    (3) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Gesundheit mit, welche Behörden zuständig sind für
    1. die Anerkennung von Berufsqualifikationen nach Teil 4,
    2. die Entgegennahme der Meldung über eine Dienstleistungserbringung nach § 61 oder
    3. sonstige Entscheidungen, die im Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/36/EG stehen.
    Das Bundesministerium für Gesundheit unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten, die anderen Vertragsstaaten, die
    gleichgestellten Staaten und die Europäische Kommission unverzüglich über die Benennung dieser Behörden.
    (4) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem
    Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.
    Das Bundesministerium für Gesundheit leitet die ihm übermittelten statistischen Aufstellungen an die Europäische Kommission weiter.



    § 66


    Warnmitteilung durch die zuständige Behörde


    (1) Die zuständige Behörde eines Landes übermittelt den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der anderen gleichgestellten Staaten eine Warnmitteilung, wenn eine der
    folgenden Entscheidungen getroffen worden ist:
    1. der Widerruf, die Rücknahme oder die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, sofern sie sofort vollziehbar
    oder unanfechtbar sind,
    2. das durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung getroffene Verbot der Ausübung des Hebammenberufs
    oder
    3. das durch gerichtliche Entscheidung getroffene vorläufige Berufsverbot.

    (2) Die Warnmitteilung enthält folgende Angaben:
    1. die zur Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Angaben, insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort,
    2. den Beruf der betroffenen Person,
    3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die oder das die Entscheidung getroffen hat,
    4. den Umfang der Entscheidung und
    5. den Zeitraum, in dem die Entscheidung gilt.
    (3) Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage
    1. nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder
    2. nach Bekanntgabe einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 3.
    (4) Für die Warnmitteilung ist das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden, das eingerichtet worden ist durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober
    2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung
    der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1).
    (5) Gleichzeitig mit der Warnmitteilung unterrichtet die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die
    betroffene Person schriftlich über die Warnmitteilung und deren Inhalt. Der Unterrichtung hat sie eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Wird ein Rechtsbehelf gegen die Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Behörde,
    die die Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um einen entsprechenden Hinweis.



    § 67


    Unterrichtung über Änderungen


    (1) Die zuständige Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden der
    anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten über
    1. die Aufhebung einer in § 66 Absatz 1 genannten Entscheidung und das Datum der Aufhebung,
    2. die Änderung des Zeitraums, für den eine in § 66 Absatz 1 genannte Entscheidung gilt.
    (2) Für die Unterrichtung ist das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden.



    § 68


    Löschung einer Warnmitteilung


    Die zuständige Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, löscht die Warnmitteilungen im BinnenmarktInformationssystem unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung der in § 66 Absatz 1 genannten
    Entscheidung.

    § 69


    Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise


    (1) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person bei ihrem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 5
    gefälschte Berufsqualifikationsnachweise vorgelegt hat, unterrichtet die zuständige Behörde die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten über
    1. die Identität dieser Person, insbesondere über deren
    a) Namen und Vornamen,

    b) Geburtsdatum,
    c) Geburtsort und
    2. den Umstand, dass diese Person gefälschte Berufsqualifikationsnachweise vorgelegt hat.
    (2) Die Unterrichtung über die Fälschung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der Feststellung. Für die Unterrichtung über die Fälschung ist das Binnenmarkt-Informationssystem
    zu verwenden.
    (3) Gleichzeitig mit der Unterrichtung über die Fälschung unterrichtet die Behörde, die die Unterrichtung
    über die Fälschung vorgenommen hat, die betroffene Person schriftlich über die Unterrichtung über die Fälschung
    und deren Inhalt. Der Unterrichtung hat sie eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Wird ein Rechtsbehelf gegen
    die Unterrichtung über die Fälschung eingelegt, so ergänzt die Stelle, die die Unterrichtung über die Fälschung
    getätigt hat, die Unterrichtung über die Fälschung um einen entsprechenden Hinweis.


    § 70


    Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung


    (1) Übt eine dienstleistungserbringende Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Hebammenberuf
    aus oder führt die Berufsbezeichnung „Hebamme“, ohne dass die Voraussetzungen nach Teil 5 vorliegen, unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Staates, in dem die dienstleistungserbringende Person niedergelassen ist, über den Verstoß.
    (2) Hat die zuständige Behörde berechtigte Zweifel an den von der dienstleistungsberechtigten Person vorgelegten Dokumenten, so ist sie berechtigt von der zuständigen Behörde des Staates, in dem die dienstleistungserbringende Person niedergelassen ist, folgende Informationen anzufordern:
    1. Informationen darüber, ob die Niederlassung der dienstleistungserbringenden Person in diesem Staat rechtmäßig ist, und
    2. Informationen darüber, ob gegen die dienstleistungserbringende Person berufsbezogene disziplinarische
    oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen.
    (3) Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates übermitteln die zuständigen Behörden nach Artikel 56 der Richtlinie
    2005/36/EG der anfordernden Behörde
    1. Informationen darüber, ob die Niederlassung der dienstleistenden Person im Hebammenberuf in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig ist,
    2. Informationen über die gute Führung der dienstleistungserbringenden Person und
    3. Informationen darüber, ob berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen.

    § 71


    Ermächtigung zum Erlass einer Studien- und Prüfungsverordnung


    (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in einer Studien- und Prüfungsverordnung, die
    der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes zu regeln:

    1. die Mindestanforderungen an das Studium nach Teil 3 einschließlich des berufspraktischen Teils des Studiums,
    2. das Nähere über die staatliche Prüfung nach § 24, insbesondere bundeseinheitliche Rahmenvorgaben für die
    inhaltliche Ausgestaltung der staatlichen Prüfung, das Prüfungsformat und die Durchführung der Prüfung,
    3. die Urkunde für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 Absatz 1,
    4. für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Teil 4 dieses Gesetzes beantragen,
    a) die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis,
    b) das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3, insbesondere
    die von der antragsstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige
    Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie
    2005/36/EG,
    c) die Pflicht von Inhabern anerkannter Berufsqualifikationen, nach Maßgabe des Artikels 52 Absatz 1
    der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates zu führen und deren etwaige
    Abkürzung zu verwenden,
    d) die Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 58 und 59
    dieses Gesetzes,
    e) das Verfahren bei der Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises nach § 53,
    5. das Verfahren und das Nähere zu den Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung.
    (2) Abweichungen durch Landesrecht von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der auf der
    Grundlage der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können
    die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen
    Fristenregelungen vorsehen



    § 72


    Bußgeldvorschriften


    (1) Ordnungswidrig handelt, wer
    1. entgegen § 4 Absatz 1 Geburtshilfe leistet oder
    2. ohne Erlaubnis nach § 5 die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führt.
    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

    § 73


    Fortgelten der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung


    Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Hebammengesetz in der bis zum 31. Dezember
    2021 geltenden Fassung bleibt durch dieses Gesetz unberührt. Sie gilt als Erlaubnis nach § 5. Dies gilt auch für
    eine Erlaubnis, die vor Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilt wurde.

    § 74


    Übergangsvorschriften für Entbindungspfleger


    (1) Die außerhalb dieses Gesetzes für „Hebammen“ bestehenden Rechtsvorschriften sind auch auf „Entbindungspfleger“ anzuwenden.
    (2) Entbindungspfleger haben auf Antrag Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 5 mit der Berufsbezeichnung „Hebamme“. In der Erlaubnis ist auf die ihr zugrunde liegende Berufsqualifikation sowie das Datum
    der ursprünglichen Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung hinzuweisen.

    § 75


    Kooperation von Hochschulen mit Hebammenschulen


    (1) Hochschulen können bis zum 31. Dezember 2030 die praktischen Lehrveranstaltungen des Studiums
    und die Praxisbegleitung von Hebammenschulen durchführen lassen.
    (2) Die Hochschule schließt über die Zusammenarbeit nach Absatz 1 eine Kooperationsvereinbarung mit
    der Hebammenschule. Die Hochschule trägt die Verantwortung dafür, dass das Studienziel gemäß § 9 erreicht
    wird.

    § 76


    Abschluss begonnener fachschulischer Ausbildungen


    (1) Eine Ausbildung zur Hebamme oder zum Entbindungspfleger, die vor dem 31. Dezember 2021 begonnen wurde, kann bis zum 31. Dezember 2026 auf der Grundlage der Vorschriften des Hebammengesetzes in der
    bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung abgeschlossen werden. Wer die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und die weiteren Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 des Hebammengesetzes in der bis zum 31.
    Dezember 2021 geltenden Fassung erfüllt, erhält auf Antrag die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
    nach § 1 Absatz 1 des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung. Diese Erlaubnis
    gilt als Erlaubnis nach § 5.
    (2) Für die Finanzierung der Ausbildung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung.

    § 77


    Abschluss begonnener Ausbildungen in Form von Modellvorhaben


    Eine Ausbildung zur Hebamme oder zum Entbindungspfleger, die vor dem 31. Dezember 2021 auf der
    Grundlage des § 6 Absatz 3 des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung in
    Form von Modellvorhaben begonnen wurde, kann bis zum 31. Dezember 2026 auf der Grundlage der Vorschriften
    des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung abgeschlossen werden. Wer die
    Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und die weiteren Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung erfüllt, erhält die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung.
    Diese Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 5.

    § 78


    Weitergeltung der staatlichen Anerkennung von Hebammenschulen


    Hebammenschulen, die am 31. Dezember 2021 nach den Vorschriften des Hebammengesetzes, in der bis
    zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung staatlich anerkannt sind und deren Anerkennung nicht aufgehoben
    wird, gelten weiterhin als staatlich anerkannt
    1. für die Durchführung der Ausbildung bis zum 31. Dezember 2026 und
    2. für die Durchführung der praktischen Lehrveranstaltungen und der Praxisbegleitung im Rahmen von Kooperationen mit Hochschulen nach § 75 bis zum 31. Dezember 2030.

    Artikel 2


    Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


    § 60 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des
    Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März
    2019 (BGBl. I S. 350) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
    „(5) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Reisekosten nach § 73
    Absatz 1 und 3 des Neunten Buches übernommen. Zu den Reisekosten nach Satz 1 gehören bei pflegenden Angehörigen auch die Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Versorgung Pflegebedürftiger nach § 40 Absatz 3
    Satz 2 und 3 entstehen. Die Reisekosten von Pflegebedürftigen, die gemäß § 40 Absatz 3 Satz 3 während einer
    stationären Rehabilitation ihres pflegenden Angehörigen eine Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches erhalten, hat die Pflegekasse des Pflegebedürftigen der Krankenkasse des pflegenden Angehörigen zu erstatten.“

    Artikel 3


    Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


    § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
    vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden
    ist, wird wie folgt geändert:
    1. Nach Absatz 1c wird folgender Absatz 1d eingefügt:
    „(1d) Die Vertragspartner vereinbaren in den Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 Pauschalen, die im Verfahren zur Finanzierung von Kosten für die Ausbildung von Hebammenstudierenden in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen und bei freiberuflichen Hebammen Bestandteil des nach § 17a Absatz 3 des
    Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu vereinbarenden Ausbildungsbudgets werden. Die Pauschalen nach
    Satz 1 sind erstmals bis zum 31. Dezember 2019 mit Wirkung für diejenigen Hebammen und hebammengeleiteten Einrichtungen, die sich zur berufspraktischen ambulanten Ausbildung von Hebammenstudierenden
    verpflichtet haben, zu vereinbaren. Für die Kosten der Weiterqualifizierung, die dazu dient, die Hebamme
    erstmals für die Praxisanleitung nach § 14 des Hebammengesetzes zu qualifizieren, ist eine eigene Pauschale
    zu bilden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen veröffentlicht die Pauschalen auf seiner Internetseite; dies gilt auch für eine Festlegung durch die Schiedsstelle gemäß Absatz 3 Satz 3.“
    2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden die Wörter „oder nicht bis zum Ablauf der nach Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 3
    und Absatz 1c vorgegebenen Fristen“ gestrichen.
    b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
    „Kommt im Fall des Absatzes 1d bis zum 31. Dezember 2019 eine Vereinbarung nicht zustande, haben
    die Vertragspartner nach Absatz 1 die Schiedsstelle nach Absatz 4 hierüber unverzüglich zu informieren; diese hat von Amts wegen ein Schiedsverfahren einzuleiten und innerhalb von sechs Wochen die
    Pauschalen nach Absatz 1d festzulegen. Für die nach dem erstmaligen Zustandekommen einer Vereinbarung nach Absatz 1d oder einer Schiedsstellenentscheidung nach Satz 2 zu treffenden Folgeverträge
    gelten die Sätze 1 und 2.“

    Artikel 4


    Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes


    § 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991
    (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394) geändert
    worden ist, wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden die Wörter „Die Kosten der in § 2 Nummer 1a“ durch die Wörter „Die Kosten der in
    § 2 Nummer 1a Buchstabe a, b und d bis l“ ersetzt.
    b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
    „Zu den Ausbildungsvergütungen nach Satz 1 gehören auch die Vergütungen der Hebammenstudierenden nach § 34 Absatz 1 des Hebammengesetzes. Zu den Mehrkosten des Krankenhauses infolge der
    Ausbildung nach Satz 1 gehören auch die Kosten der berufspraktischen Ausbildung von Hebammenstudierenden durch ambulante hebammengeleitete Einrichtungen oder durch freiberufliche Hebammen
    nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 des Hebammengesetzes.“

    2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
    „Bei ausbildenden Krankenhäusern, die nach § 15 des Hebammengesetzes für die Durchführung des
    berufspraktischen Teils des Hebammenstudiums verantwortlich sind, umfasst das Ausbildungsbudget
    nach Satz 1 auch die nach § 134a Absatz 1d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten Pauschalen.“
    b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „Sie stellen dabei“ durch die Wörter „Die Vertragsparteien
    nach § 18 Absatz 2 stellen bei der Vereinbarung des Ausbildungsbudgets“ ersetzt.
    c) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „Satzes 6“ durch die Angabe „Satzes 7“ ersetzt.
    3. In Absatz 4b Satz 1 wird die Angabe „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.
    4. Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
    „Ein ausbildendes Krankenhaus, das nach § 15 des Hebammengesetzes für die Durchführung des berufspraktischen Teils des Hebammenstudiums verantwortlich ist, leitet den Anteil, der von dem nach Satz 3
    gemeldeten oder nach Satz 4 geschätzten Betrag auf die Pauschalen nach § 134a Absatz 1d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entfällt, monatlich an die jeweiligen ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen
    oder an die jeweiligen freiberuflichen Hebammen weiter.“

    Artikel 5


    Inkrafttreten, Außerkrafttreten


    (1) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.
    (2) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2019 in Kraft.
    (3) In Artikel 1 tritt der § 71 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
    (4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2020 in Kraft.
    (5) Das Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Artikel 17b des Gesetzes
    vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, tritt am 31. Dezember 2021 außer Kraft.



    Jonas Huber, Bundesregierung

    • Offizieller Beitrag

    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Hebammen leisten einen unverzichtbaren Beitrag zur gesundheitlichen Versorgung von Frauen während der
    Schwangerschaft, bei der Geburt, während des Wochenbetts und der Stillzeit sowie von Neugeborenen und Säuglingen. Die Sicherstellung einer flächendeckenden und qualitativ hochwertigen Hebammenversorgung ist insofern
    ein wichtiges Anliegen.
    Aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über
    die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18;
    L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch Delegierten
    Beschluss (EU) 2017/2113 (ABl. L 317 vom 1.12.2017, S. 119) geändert worden ist) ist das Gesetz über den
    Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers bis zum 18. Januar 2020 zu novellieren. Hierbei ist insbesondere die Zugangsvoraussetzung zur Hebammenausbildung von einer zehnjährigen auf eine zwölfjährige allgemeine Schulausbildung anzuheben. Darüber hinaus gibt die Richtlinie 2005/36/EG unter anderem vor, dass eine
    Hebamme genaue Kenntnisse der Wissenschaften, auf denen die Tätigkeiten der Hebamme beruhen, aufweist.
    Auch darüber hinaus besteht Reformbedarf des Gesetzes über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers. Das Gesetz stammt aus den 1980er Jahren und entspricht nicht mehr den Anforderungen an eine zeitgemäße
    Hebammenausbildung. Die Gesundheitsversorgung ist in den letzten Jahrzehnten insgesamt, aber auch spezifisch
    für die Hebammen, anspruchsvoller und komplexer geworden. Evidenzbasierte Konzepte sind für die hebammengeleitete Geburtshilfe dringend erforderlich. Hebammen müssen zudem in der Lage sein, ihr eigenes Handeln
    kritisch zu hinterfragen und zu reflektieren. Der medizinische Fortschritt eröffnet neue Möglichkeiten in der Diagnostik, Therapie, Prävention, Rehabilitation und Pflege. Auch die Digitalisierung verändert die Gesundheitsversorgung.
    Es wird darüber hinaus bezüglich der Hebammenversorgung immer wieder von Versorgungsengpässen sowohl
    im ambulanten als auch im stationären Bereich berichtet. Eine qualitativ hochwertige, modern ausgestaltete Hebammenausbildung soll entscheidend zur Attraktivität des Hebammenberufs beitragen.
    Ziel dieses Gesetzentwurfs ist es, den Hebammenberuf zukunftsgerecht weiterzuentwickeln, attraktiver zu machen und die Qualität der Ausbildung zu verbessern sowie die Richtlinie 2005/36/EG umzusetzen. Hebammen
    sollen den Anforderungen des komplexer werdenden Gesundheitssystems durch eine anspruchsvolle, stärker wissenschaftlich ausgerichtete und gleichzeitig berufsnahe Ausbildung begegnen können und so der herausragenden
    Verantwortung, die der Hebammenberuf mit sich bringt, gerecht werden.
    Durch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz vom 11. Dezember 2018 wurde die Mitnahme Pflegebedürftiger bei
    einer stationären medizinischen Rehabilitation der pflegenden Angehörigen ohne eine Reisekostenregelung geregelt.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Das Hebammenreformgesetz führt eine neue Ausbildungsform für Heilberufe ein, das duale Studium.
    Das duale Studium verbindet das wissenschaftliche Studium mit einer beruflichen Ausbildung. Strukturell und
    inhaltlich werden wissenschaftsbezogene und berufspraktische Ausbildungsangebote miteinander verzahnt. Das
    duale Studium eignet sich daher besonders für die Ausbildung von Hebammen.
    Das Hebammengesetz führt die Berufsbezeichnung „Hebamme“ einheitlich für alle Geschlechter (weiblich/
    männlich/ divers) ein. Die männliche Sonderbezeichnung „Entbindungspfleger“ wird nicht weitergeführt.

    Der Zugang zum Hebammenberuf wird nach wie vor durch die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ eröffnet. Die Erlaubniserteilung ist an Voraussetzungen gebunden, insbesondere muss
    das in diesem Gesetz geregelte Studium absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden worden sein.
    Mit Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ dürfen der Hebammenberuf und
    insbesondere auch die vorbehaltenen Tätigkeiten ausgeübt werden.
    Zugang zum dualen Hebammenstudium erhalten Personen, die über den Abschluss einer mindestens zwölfjährigen allgemeinen Schulausbildung oder einen Nachweis einer erfolgreich absolvierten Berufsausbildung in der
    allgemeinen Pflege verfügen. Das Hebammengesetz setzt hiermit die in Artikel 40 Absatz 2 der Richtlinie
    2005/36/EG genannten Zugangsvoraussetzungen um.
    Das duale Hebammenstudium vermittelt die Kompetenzen, die für die selbständige und um-fassende Hebammentätigkeit im stationären wie auch im ambulanten Bereich erforderlich sind. Die im Studium zu entwickelnden
    Kompetenzen umfassen insbesondere die fachlichen und personalen Kompetenzen. Die Studierenden werden darüber hinaus befähigt, sich im Sinne des lebenslangen Lernens persönlich und fachlich fortzubilden und weiterzuentwickeln. Dabei stellt das duale Hebammenstudium auf ein hohes Maß an Eigenverantwortlichkeit und
    Selbständigkeit und die Befähigung zu interprofessioneller Zusammenarbeit ab. Das duale Hebammenstudium
    dauert in Vollzeit mindestens sechs und höchstens acht Semester.
    Der berufspraktische Teil des Studiums umfasst mit mindestens 2 100 Stunden einen wesentlichen Anteil an der
    Gesamtstudienzeit von 4 600 Stunden. Der hohe Praxisanteil verdeutlicht den hohen Stellenwert, den die berufspraktische Ausbildung von Hebammen auch in der Ausbildungsform des dualen Studiums einnimmt. Der berufspraktische Studienteil gliedert sich in Praxiseinsätze, die sowohl in Krankenhäusern als auch im ambulanten Bereich bei freiberuflich tätigen Hebammen und in hebammengeleiteten Einrichtungen stattfinden.
    Zu Beginn des Studiums schließen die Studierenden mit einem ausbildenden Krankenhaus einen Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung. Dieses Krankenhaus ist die verantwortliche Praxiseinrichtung, trägt die Verantwortung für die Durchführung des berufspraktischen Teils des Studiums und zahlt der oder dem Studierenden
    eine Vergütung. Die verantwortliche Praxiseinrichtung schließt zur Durchführung der berufspraktischen Ausbildung der Hebammenstudierenden Kooperationsvereinbarungen mit den weiteren an der berufspraktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen und Hebammen und legt die jeweiligen Praxiseinsätze in dem Praxisplan fest.
    Die Hochschule trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination zwischen Theorie und Praxis. Sie entwirft
    ein modulares Curriculum als Grundlage für die theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen an der Hochschule. Die Hochschule überprüft, ob der Praxisplan dem modularen Curriculum entspricht und lässt diesen bei
    Bedarf anpassen.
    Das duale Hebammenstudium schließt mit der Verleihung des akademischen Grades durch die Hochschule ab
    und umfasst eine staatliche Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis. In der staatlichen Prüfung wird die Erreichung
    des Studienziels überprüft anhand zuvor von der Hochschule mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde
    festgelegter Module des Studiengangs. Die Prüfung findet in den letzten beiden im akkreditierten Konzept des
    Studiengangs vorgesehenen Studiensemestern statt. Den Vorsitz bei der Durchführung der Modulprüfungen haben die Hochschule und die zuständige Landesbehörde gemeinsam inne.
    Die Übergangsregelungen sichern eine nachhaltige Umsetzung der Reform und sollen den Erhalt und weiteren
    Ausbau der Studienplatzkapazitäten gewährleisten. Die bisherige Erlaubnis nach dem bis zum 31. Dezember 2021
    geltenden Hebammengesetz gilt fort; auf Antrag können „Entbindungspfleger“ eine Umschreibung auf die Berufsbezeichnung „Hebamme“ erhalten. Die Hochschulen können für einen Übergangszeitraum von 10 Jahren die
    praktischen Lehrveranstaltungen des Studiums und die Praxisbegleitung über Kooperationen auch an Hebammenschulen durchführen lassen. So können die an den Hebammenschulen vorhandene Expertise und langjährige Erfahrung auch in der akademischen Hebammenausbildung genutzt werden.
    In Artikel 3 und 4 wird die Finanzierung der akademischen Hebammenausbildung geregelt. Über den bestehenden
    Ausgleichsfonds nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz werden der berufspraktische Teil des Studiums der
    Hebammenstudierenden im stationären und ambulanten Bereich sowie die Vergütung der Studierenden für die
    gesamte Dauer des konzipierten Studiums finanziert. Die Auszahlung erfolgt an die an der praktischen Ausbildung beteiligten Krankenhäuser. Die verantwortlichen Praxiseinrichtungen leiten die Ausbildungsbudgets an die
    mit ihnen kooperierenden ambulanten Einrichtungen und Hebammen weiter.

    In Artikel 2 wird geregelt, dass die Kranken- und Pflegekassen bei einer stationären medizinischen Rehabilitation
    für pflegende Angehörige auch die Reisekosten für die Pflegebedürftigen im Falle ihrer Mitnahme übernehmen.
    Die Regelung ergänzt die durch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz vom 11. Dezember 2019 im Fünften Buch
    Sozialgesetzbuch (SGB V) bestimmten Ansprüche, dass pflegende Angehörige bei einer stationären Rehabilitation auch Anspruch auf die Versorgung der Pflegebedürftigen haben, wenn diese in derselben Einrichtung oder
    einer Kurzzeitpflegeeinrichtung aufgenommen werden

    III. Alternativen

    Keine.
    Die Akademisierung der Hebammenausbildung muss vollständig erfolgen. Eine Teilakademisierung kommt für
    diesen Beruf nicht in Betracht. Das Nebeneinander verschiedener Ausbildungswege für Hebammen würde zu
    einer Spaltung der ohnehin kleinen Berufsgruppe führen. Dabei muss jede Hebamme in der Lage sein, das gesamte
    Tätigkeitsspektrum ihres Berufs zu beherrschen und insbesondere auch die vorbehaltenen Tätigkeiten auszuführen – und das auf einem bundesweit einheitlichen Niveau.

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt überwiegend aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 GG (Zulassung
    zu ärztlichen und anderen Heilberufen), Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 GG (Arbeitsrecht, Sozialversicherung)
    und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 a (wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze). Die in Artikel 1 Teil 6 enthaltenen Bußgeldvorschrift stützt sich auf Artikel 74 Absatz 1
    Nummer 1 GG (Strafrecht).
    Der Hebammenberuf erfüllt die Anforderungen des Begriffs der „anderen Heilberufe“ im Sinne des Artikels 74
    Absatz 1 Nummer 19 GG. Das duale Hebammenstudium vermittelt die erforderlichen Kompetenzen zur Beratung, Betreuung und Beobachtung von Frauen während der Schwangerschaft, bei der Geburt, während des Wochenbetts und der Stillzeit, die selbständige Leitung von physiologischen Geburten sowie die Untersuchung,
    Pflege und Überwachung von Neugeborenen und Säuglingen. Es wird in diesem Gesetz nicht nur die entsprechende Berufsbezeichnung geschützt, sondern im Zusammenspiel mit den weiteren Normen die Zulassung zur
    beruflichen Erbringung der Hebammentätigkeit geregelt. Über die vorbehaltenen Tätigkeiten in § 4 wird die Hebammentätigkeit zudem entsprechend geschützt.
    Die Voraussetzungen der Erforderlichkeitsklausel nach Artikel 72 Absatz 2 GG in Verbindung mit Artikel 74
    Absatz 1 Nummer 19a GG sind erfüllt. Die bislang bundesgesetzlich geregelte berufliche Ausbildung von Hebammen im Hebammengesetz in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung wird durch die Ausbildung
    von Hebammen in der Form des dualen Studiums nach dem in Artikel 1 geregelten Hebammengesetz ersetzt. Nur
    bundesweit einheitliche Grundsätze und Grundregelungen der Kostentragung gewährleisten bundesweit vergleichbare Festlegungen zu Standards und Qualitätsanforderungen an die Hebammenausbildung – auch in akademischer Form. Ziel ist, bundesweit auf gleich hohem Niveau professionell ausgebildete Hebammen heranzubilden. Die bundeseinheitlichen Regelungen zur Finanzierung beziehen sich auf die berufspraktische Ausbildung
    von Hebammenstudierenden, welche die Vergütung der Studierenden einschließt. Mit den vorliegenden Regelungen zur Finanzierung der berufspraktischen Hebammenausbildung werden bundesweit Wettbewerbsnachteile von
    ausbildenden Praxiseinrichtungen und freiberuflich tätigen Hebammen gegenüber nicht ausbildenden Einrichtungen und Hebammen ausgeschlossen und damit auch bundesweit die Bereitschaft gestärkt, Teil der Hebammenausbildung in der Praxis zu sein. Es wird ein Anreiz für Krankenhäuser sowie ambulante hebammengeleitete
    Einrichtungen und freiberuflich tätige Hebammen geschaffen, Plätze für die berufspraktische Ausbildung von
    Studierenden bereitzustellen. Die bundeseinheitliche Regelung stärkt die Attraktivität der berufspraktischen Ausbildung von Hebammenstudierenden. Es besteht daher ein gesamtstaatliches Interesse an einer bundeseinheitlichen Kostenregelung des berufspraktischen Studienteils der akademischen Hebammenausbildung zur Wahrung
    der Wirtschaftseinheit, insbesondere um eine bundesweit vergleichbare Hebammenversorgung auf hohem Niveau
    im Sinne des Patientenschutzes zu gewährleisten.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Die Regelungen stehen mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die
    Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, im Einklang. Sie gewährleisten eine Hebammenausbildung, die
    den Anforderungen der Artikel 40 ff. der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
    7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271
    vom 16.10.2007, S. 18) entspricht und setzt auch die Änderungen durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr.1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarktinformationssystems(„IMI-Verordnung“) (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132)
    um.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Das Hebammenreformgesetz vereint die derzeit vorübergehend existierenden Ausbildungswege der Hebammen
    (fachschulische Ausbildung und Modellstudiengänge nach § 6 Absatz 3 des Hebammengesetzes in der bis zum
    31. Dezember 2021 geltenden Fassung) zu einem einheitlichen dualen Hebammenstudium. Für das neue Regelstudium kann auf die bereits geschaffenen Verwaltungsstrukturen der Modellstudiengänge aufgebaut werden. Es
    müssen nicht mehr zwei Systeme mit unterschiedlichen Anforderungen parallel verwaltet werden.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Die Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung wurden geprüft und beachtet. So wird mit dem Hebammenreformgesetz die Grundlage für ein
    qualifiziertes und den aktuellen Anforderungen an die Hebammenversorgung entsprechendes Hebammenstudium
    geschaffen und den Anforderungen an eine zeitgemäße Hebammenausbildung im Sinne der Nutzung von Bildung,
    Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung entsprochen. Den neuen Möglichkeiten
    des medizinischen Fortschritts, u.a. in Diagnostik, Therapie und Prävention sowie der Digitalisierung wird Rechnung getragen. Die gesundheitliche Versorgung von Frauen während der Schwangerschaft, bei der Geburt, während des Wochenbetts und der Stillzeit sowie von Neugeborenen und Säuglingen durch akademisch ausgebildete
    Hebammen ist hochwertig und erstklassig. Das qualitätsvolle und moderne Hebammenstudium kann aufgrund
    einer Attraktivitätssteigerung dazu beitragen, Versorgungsengpässe zu vermeiden. Durch gut ausgebildete Hebammen können Gefahren und unvertretbare Risiken für die menschliche Gesundheit vermieden werden.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    3.1 Bund
    Für den Bund entstehen durch dieses Gesetz im Bereich der Beihilfe keine dauerhaften Mehrausgaben. Die zukünftig aus dem Ausgleichsfonds nach § 17a Krankenhausfinanzierungsgesetz zu finanzierenden Anteile an den
    Kosten des dualen Hebammenstudiums werden den bisher vollständig aus dem Ausgleichsfonds zu finanzierenden Kosten der fachschulischen Hebammenausbildung im Wesentlichen entsprechen. An den unter 3.3 dargestellten Umstellungskosten ist der Bund als Beihilfeträger in sehr geringem Umfang beteiligt.
    3.2 Länder und Gemeinden
    Für Länder und Gemeinden entstehen durch dieses Gesetz im Bereich der Beihilfe keine dauerhaften Mehrausgaben. Die zukünftig aus dem Ausgleichsfonds nach § 17a Krankenhausfinanzierungsgesetz zu finanzierenden Anteile an den Kosten des dualen Hebammenstudiums werden den bisher vollständig aus dem Ausgleichsfonds zu
    finanzierenden Kosten der fachschulischen Hebammenausbildung im Wesentlichen entsprechen. An den unter
    3.3 dargestellten Umstellungskosten sind die Länder und Gemeinden als Beihilfeträger in sehr geringem Umfang
    beteiligt.




    3.3 Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung
    Für die gesetzliche Krankenversicherung entstehen durch dieses Gesetz keine dauerhaften Mehrausgaben. Die
    zukünftig aus dem Ausgleichsfonds nach § 17a Krankenhausfinanzierungsgesetz zu finanzierenden Anteile an
    den Kosten des dualen Hebammenstudiums werden den bisher vollständig aus dem Ausgleichsfonds zu finanzierenden Kosten der fachschulischen Hebammenausbildung im Wesentlichen entsprechen.
    Für einen Übergangszeitraum können Umstellungskosten insbesondere durch die Nachqualifizierung von praxisanleitenden Personen anfallen. Diese Kosten liegen in der Größenordnung eines geringen zweistelligen Millionenbetrages, der sich über mehrere Jahre verteilt, in denen die Studiengänge aufgebaut werden. Die im Rahmen
    der Mitnahme von Pflegebedürftigen zur stationären medizinischen Rehabilitation der pflegenden Angehörigen
    entstehenden Reisekosten führen für die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung insgesamt zu jährlichen Mehrausgaben in Höhe von bis zu 1 Million Euro


    4. Erfüllungsaufwand

    Viele Regelungen des neuen Gesetzes führen die bisherigen Regelungen im Hebammengesetz in der bis zum
    31. Dezember 2021 geltenden Fassung fort und bewirken daher keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft oder die Verwaltung.
    4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
    Für die Studierenden kann die reformierte Ausbildung im Hinblick auf die Dauer des dualen Studiums im Einzelfall gegebenenfalls einen zeitlichen Erfüllungsaufwand bedeuten. Nach § 11 des Hebammengesetzes kann die
    Dauer des dualen Hebammenstudiums mindestens sechs und höchstens acht Semester betragen. Abhängig von
    der Ausgestaltung des Studiums kann das duale Hebammenstudium daher länger dauern als die bisherige dreijährige fachschulische Ausbildung nach dem Hebammengesetz in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung. Die Entscheidung über die konkrete Dauer des Studiums und die damit verbundene Studienzeitverlängerung
    von 0, 1 oder 2 Semestern wird in den Ländern getroffen Bei Zugrundelegung des Mittelwerts von sieben Semestern Gesamtstudiendauer entsteht ein zeitlicher Erfüllungsaufwand von 900 Stunden je studierende Person.
    Ein möglicher Sachaufwand entsteht hierbei nicht. Die Studierenden erhalten für die gesamte Dauer des Studiums
    eine angemessene Vergütung und profitieren von der qualitativ verbesserten Ausbildung und dem Erwerb einer
    hochwertigeren Berufsqualifikation.
    Weiterer Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch dieses Gesetz nicht.
    4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
    Verschiedene in diesem Gesetz vorgesehene Pflichten der Wirtschaft, wie beispielsweise der Abschluss des Vertrages zur akademischen Hebammenausbildung, die Zahlung der Vergütung und die Praxisanleitung der Studierenden, waren entsprechend im Hebammengesetz in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung für die
    Auszubildenden vorgesehen. Deshalb entsteht diesbezüglich kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
    Teilweise werden neu auferlegte Pflichten oder die zeitliche Intensivierung von Pflichten (25 Prozent Praxisanleitung in einem Praxiseinsatz) über die Ausgleichsfonds nach § 17a Krankenhausfinanzierungsgesetz refinanziert, sodass diesbezüglich ebenfalls kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft entsteht.
    Darüber hinaus ergibt sich aus diesem Gesetz ein geringfügiger Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft von insgesamt rund 12 Tausend Euro. Dieser folgt aus der Pflicht der verantwortlichen Praxiseinrichtungen und der weiteren an der berufspraktischen Teils des Studiums von Hebammenstudierenden beteiligten Einrichtungen und Hebammen Vereinbarungen über die Durchführung der berufspraktischen Ausbildung abzuschließen (§ 16 Absatz 2
    des Hebammengesetzes), den Kooperationsvereinbarungen zwischen Hochschulen und verantwortlichen Praxiseinrichtungen (§ 21 Absatz 2 des Hebammengesetzes), sowie der Möglichkeit von Hochschulen, praktische Lehrveranstaltungen oder die Praxisbegleitung für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2030 auf Hebammenschulen zu übertragen (§ 75 des Hebammengesetzes).
    Nach § 18 Absatz 1 des Hebammengesetzes sind ambulante hebammengeleitete Einrichtungen und freiberufliche
    Hebammen, die an der berufspraktischen Ausbildung von Hebammenstudierenden beteiligt sind, verpflichtet, der

    verantwortlichen Praxiseinrichtungen Nachweise und Begründungen für ihre erwarteten Ausbildungskosten im
    Vereinbarungszeitraum nach § 17a Absatz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu übergeben. Aus dieser Informationspflicht ergibt sich ein jährlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft von unter 1 Tausend Euro.
    4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
    Dem Bund entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsaufwand.
    Für die Länder entstehen auf Grundlage der Einrichtung von dualen Hebammenstudiengängen ab dem ersten Jahr
    der vollen Wirksamkeit des Hebammengesetzes nach einer vorsichtigen Schätzung jährliche Ausgaben in Höhe
    eines unteren bis mittleren zweistelligen Millionenbetrages (rund 30 Mio. Euro). Hiervon sind diejenigen Ausgaben abzuziehen, die bereits jetzt durch die Finanzierung von Modellstudiengängen nach § 6 Absatz 3 des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung bestehen.
    Weiterhin entstehen durch den erforderlichen Aufbau von Studiengängen bei den Ländern nach einer vorsichtigen
    Schätzung einmalig Kosten in der Größenordnung eines unteren einstelligen Millionenbetrages (rund 5 Mio.
    Euro). Im Übergangszeitraum bis Ende 2030 können Kosten für die Kooperation von Hochschulen mit Hebammenschulen anfallen, die davon abhängen, inwieweit Kooperationen gebildet werden und daher nicht prognostizierbar sind. Diese Kosten sind sukzessive abnehmend. Darüber hinaus entsteht den Ländern hinsichtlich verschiedener Pflichten im Bereich des Gesetzesvollzugs kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, denn diese Pflichten
    waren zum großen Teil, wie beispielsweise die Erteilung und der Widerruf der Erlaubnis, bereits im Hebammengesetz in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung vorgesehen.
    Durch die neu eingeführte Möglichkeit, das Ruhen der Erlaubnis anzuordnen, wenn ein Strafverfahren wegen des
    Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Hebammenberufs ergeben kann (§ 8 des Hebammengesetzes), sowie durch die neu eingeführte Möglichkeit der zuständigen
    Landesbehörde, einer Einrichtung oder Hebamme die Durchführung der berufspraktischen Ausbildung von Hebammenstudierenden bei Rechtsverstößen zu untersagen (§ 13 Absatz 2 des Hebammengesetzes), entsteht Erfüllungsaufwand in geringer, nicht quantifizierbarer Höhe.
    Aus der Durchführung der staatlichen Prüfung ergibt sich für die Länder kein neuer Erfüllungsaufwand, da die
    Durchführung einer staatlichen Prüfung auch nach dem Hebammengesetz in der bis zum 31. Dezember 2021
    geltenden Fassung vorgesehen war. Aus der Absprache mit der Hochschule zu den für die Prüfung relevanten
    Modulprüfungen nach § 24 und § 25 des Hebammengesetzes ergibt sich kein nennenswerter Erfüllungsaufwand,
    da die Fallzahlen zu gering sind.
    Nach § 74 Absatz 2 des Hebammengesetzes haben „Entbindungspfleger“ den Anspruch, auf Antrag eine Erlaubnis mit der Berufsbezeichnung „Hebamme“ zu erhalten. Die Antragszahlen werden gering sein, da es im Vergleich
    zu den weiblichen Hebammen nur wenige männliche Hebammen gibt und die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Entbindungspfleger“ nach § 73 weiterhin fort gilt. Der Aufwand ist aufgrund der geringen Fallzahlen zu vernachlässigen.
    Durch die Übernahme der Reisekosten für Pflegebedürftige bei einer stationären Rehabilitation pflegender Angehöriger entsteht kein nennenswerter zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Kranken- und Pflegekassen, da diese bereits mit dem Anspruch der Pflegebedürftigen auf Versorgung in der Rehabilitations- oder Kurzzeitpflegeeinrichtung befasst sind.


    5. Weitere Kosten

    Für die privaten Krankenversicherungen entstehen durch dieses Gesetz keine dauerhaften Mehrausgaben. Die
    zukünftig aus dem Ausgleichsfonds nach § 17a Krankenhausfinanzierungsgesetz zu finanzierenden Anteile an
    den Kosten des dualen Hebammenstudiums werden den bisher vollständig aus dem Ausgleichsfonds zu finanzierenden Kosten der fachschulischen Hebammenausbildung im Wesentlichen entsprechen. An den unter 3.3 dargestellten Umstellungskosten sind die privaten Krankenversicherungen in geringem Umfang beteiligt.
    Für die private Pflegeversicherung entstehen anteilig die unter 3.3 genannten Reisekosten im Rahmen der Mitnahme von Pflegebedürftigen zur stationären medizinischen Rehabilitation der pflegenden Angehörigen.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Das Hebammenreformgesetz hat Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher. Der Frauenanteil ist unter den Auszubildenden in der Hebammenausbildung und den Berufstätigen besonders hoch. So absolvierten im
    Ausbildungsjahr 2017/2018 von insgesamt 2 357 Auszubildenden lediglich drei Männer die Hebammenausbildung. Die Qualitätsverbesserungen in der akademischen Hebammenausbildung und auch die Weiterentwicklung
    und Aufwertung des Hebammenberufs kommen daher insbesondere Frauen zugute


    7. Befristung

    Hochschulen können bis zum 31. Dezember 2030 befristet mit Hebammenschulen kooperieren, um die praktischen Lehrveranstaltungen des Studiums und die Praxisbegleitung von diesen durchführen zu lassen. Durch diese
    Regelung kann die Expertise und langjährige Erfahrung in den Hebammenschulen ohne erhebliche strukturelle
    Umstellungen auch für die akademische Hebammenausbildung genutzt werden. Dies gilt insbesondere auch für
    Lehrende, die die Einstellungsvoraussetzungen der Hochschulen zu Beginn der neuen Hebammenausbildung
    nicht erfüllen. Ziel ist es, den Systemwechsel zu vollziehen und die Hebammenausbildung nach Ablauf der Frist
    hinsichtlich der theoretischen Ausbildung vollständig an die Hochschulen überführt zu haben.
    Das Hebammenreformgesetz lässt zudem bis zum 31. Dezember 2026 den Abschluss einer bis zum 31. Dezember
    2021 begonnenen fachschulischen Hebammenausbildung oder einer Hebammenausbildung in Form eines Modellvorhabens nach § 6 Absatz 3 des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung
    zu. So wird der Systemwechsel von der fachschulischen zur hochschulischen Hebammenausbildung erleichtert.
    Hinsichtlich einer Evaluierung ist zu berücksichtigen, dass es auf der Grundlage einer Modellklausel in § 6 Absatz 3 Hebammengesetz in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung bereits seit dem Jahr 2009 Modellstudiengänge zur akademischen Hebammenausbildung gibt. Diese Modellstudiengänge wurden im Jahr 2016 mit
    positivem Ergebnis evaluiert. Auf der Grundlage dieser Evaluierung soll die bisher fachschulische Hebammenausbildung nun im Rahmen eines dualen Studiums akademisiert werden. Dieses Gesetz soll daher insbesondere
    hinsichtlich der Umsetzung der vollständigen Akademisierung der Hebammenausbildung evaluiert werden. Dies
    umfasst beispielsweise die Einrichtung von dualen Studiengängen und die Entwicklung der Zahl der Hebammenstudierenden. Die erforderlichen Daten sollen durch Befragungen der Länder erhoben werden.
    Die angestrebte Einführung des dualen Hebammenstudiums beginnt 2020. Das Gesetz sieht eine Umstellungsphase bis zum 31. Dezember 2030 vor, innerhalb derer Hochschulen befristet mit Hebammenschulen kooperieren
    können. Während dieser Umstellungsphase wird die Ausgestaltung einiger Studiengängen daher durch die Einbeziehung von Hebammenschulen in die praktischen Lehrveranstaltungen und die Praxisbegleitung von der dauerhaft beabsichtigten Ausgestaltung abweichen. Auch weil es sich bei den Hebammenstudierenden um eine kleine
    Studierendengruppe handelt und eine Evaluierung daher auf geringen Fallzahlen beruht, würde eine Evaluierung
    während der Umstellungsphase die dauerhaft beabsichtigten Regelungswirkungen nicht erfassen. Daher ist es
    sinnvoll, die Evaluierung zum 31. Dezember 2035 durchzuführen.


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates

    Untersteht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.


    • Offizieller Beitrag

    B. Besonderer Teil


    Zu Artikel 1 (Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen)
    Zu Teil 1 (Allgemeines)
    Zu § 1 (Hebammenberuf)
    Die Vorschrift beschreibt den Hebammenberuf näher.
    Danach umfasst die Hebammentätigkeit die selbständige und umfassende Beratung, Betreuung und Beobachtung
    von Frauen während der Schwangerschaft, bei der Geburt, während des Wochenbetts und während der Stillzeit,
    die selbständige Leitung von physiologischen Geburten sowie die Untersuchung, Pflege und Überwachung von
    Neugeborenen und Säuglingen. Da die Hebammentätigkeit eine Vielzahl von Tätigkeiten und Arbeitsfeldern umfasst, ist die Aufzählung nicht abschließend.

    Grundvoraussetzung für eine hochwertige Gesundheitsversorgung von Frauen und Kindern während der Schwangerschaft, bei der Geburt, während des Wochenbetts und während der Stillzeit ist eine qualitativ hochwertige
    Ausbildung von Hebammen, die dieses Gesetz regelt. Ein weiterer Aspekt ist eine gute Zusammenarbeit zwischen
    Hebammen und anderen Berufsgruppen, insbesondere Ärztinnen und Ärzten. Dieses Gesetz gibt nicht vor, wie
    die Zusammenarbeit im Hinblick auf die Qualitätssicherung der Gesundheitsversorgung zwischen den Berufsgruppen auszugestalten ist. Hierfür sind vielmehr die fachlichen Qualitätssicherungsmaßnahmen und Qualitätsstandards, wie beispielsweise die Mutterschafts-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, maßgebend.
    Die Hebammenausbildung nach diesem Gesetz bezieht sich auf die Beratung, Betreuung und Begleitung von
    Frauen und anderen gebärenden Personen. Es werden auch transgeschlechtliche Personen und Personen mit diversem oder offenem Geschlechtseintrag erfasst, die ein Kind bekommen.
    Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
    Für eine bessere Leseverständlichkeit des Gesetzes werden an dieser Stelle die Begriffe definiert, die im weiteren
    Gesetz verwendet werden. Sie betreffen vor allem den Anwendungsbereich der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie. Der Begriff gleichgestellter Staat, für den sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach
    dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt, erfasst derzeit nur die Schweiz. Es ist jedoch nicht
    ausgeschlossen, dass es zukünftig weitere Sonderabkommen mit einzelnen Staaten geben wird.
    Darüber hinaus wird der Begriff der Hochschule im Sinne des Hebammengesetzes definiert, an welcher die theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen des hochschulischen Studienteils stattfinden können. Es sind
    nicht nur staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen erfasst, sondern auch staatliche und staatlich anerkannte
    Berufsakademien. Berufsakademien sind jedoch nur erfasst, wenn die jeweilige Berufsakademie einen Abschluss
    verleiht, der dem von Hochschulen verliehenen Bachelorabschluss gleichgestellt ist. Grund für die Definition sind
    die unterschiedlichen länderspezifischen Strukturen im Bereich der Hochschulen und Berufsakademien. Den Ländern soll durch diese Regelung die Möglichkeit eröffnet werden, das Hebammenstudium in die länderspezifische
    Struktur der Hochschulen und Berufsakademien zu integrieren und die bereits vorhandenen und für das duale
    Hebammenstudium geeigneten Strukturen zu nutzen. Hierdurch wird den Ländern ermöglicht, eine ausgewogene
    regionale Verteilung von Studienstandorten zu schaffen.
    Zu Teil 2 (Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung)
    Zu § 3 (Berufsbezeichnung)
    Zu Absatz 1
    Absatz 1 regelt, dass die Ausübung des Hebammenberufs nur den Personen erlaubt ist, die über die Berufsbezeichnung „Hebamme“ verfügen. Das Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ durch Personen, die keine Erlaubnis haben, ist untersagt und wird nach § 72 mit einem Bußgeld geahndet. Der Inhalt der Erlaubnis wird in § 5
    geregelt.
    Zu Absatz 2
    In Absatz 2 wird die Berufsbezeichnung festgelegt. Die Berufsbezeichnung „Hebamme“ gilt für alle Berufsangehörigen. Mit dieser Vorschrift wird die männliche Berufsbezeichnung „Entbindungspfleger“ abgeschafft und eine
    Berufsbezeichnung für diverse Berufsangehörige eingeführt.
    Die mit dem Hebammengesetz in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung 1985 eingeführte männliche
    Berufsbezeichnung „Entbindungspfleger“ wird nicht weitergeführt. Auch für die männlichen Berufsangehörigen
    wird zukünftig die Berufsbezeichnung „Hebamme“ gelten. Der Name „Entbindungspfleger“ ist irreführend. Die
    Entbindungspflege ist nur ein Teil der Hebammentätigkeit. Diese umfasst auch die Beratung, Betreuung und Beobachtung von Frauen während der Schwangerschaft, bei der Geburt, während des Wochenbetts und der Stillzeit
    und die Untersuchung, Pflege und Überwachung von Neugeborenen und Säuglingen. Die männliche Berufsbezeichnung „Entbindungspfleger“ erweckt den Anschein, dass sich männliche Hebammen nur und ausschließlich
    mit der Entbindungspflege beschäftigen würden und damit ihren weiblichen Kolleginnen nicht gleichrangig gegenüber stünden.

    In Umsetzung der Entscheidung 1 BvR 2019/16 des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017 wurde mit
    dem Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben der dritte „positive Geschlechtseintrag“ für Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung „divers“ eingeführt. Für diverse Personen wird daher die Berufsbezeichnung „Hebamme“ eingeführt.
    Zu § 4 (Geburtshilfe als vorbehaltene Tätigkeiten)
    Absatz 1 behält die Leistung von Geburtshilfe außer Ärztinnen und Ärzten nur Personen mit der Erlaubnis zum
    Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ vor. Absatz 2 beschreibt die Tätigkeiten, die den genannten Personen
    vorbehalten sind. Absatz 3 regelt die Pflicht der Ärztinnen und Ärzte, dafür Sorge zu tragen, dass eine Hebamme
    zur Geburt hinzugezogen wird.
    Diese Regelungen entsprechen der jetzigen Rechtslage. Aus gesundheitspolitischen Gründen wird an diesen Regelungen festgehalten. Die Hebamme spielt eine tragende Rolle in der Geburtshilfe. Sie leitet eine physiologisch
    verlaufende Geburt und hilft bei pathologischen Geburtsverläufen der übernehmenden Ärztin oder dem übernehmenden Arzt. Gerade bei pathologischen Geburtsvorgängen, die Komplikationen mit sich bringen können, sollte
    weiterhin sowohl die Anwesenheit einer Ärztin oder eines Arztes als auch einer Hebamme gegeben sein. Die
    Hinzuziehungspflicht nach Absatz 3 ist daher unabdingbar.
    Zu beachten ist, dass nach der EU-Richtlinie 2005/36/EG auch Dienstleistungserbringer, die die Berufsbezeichnung führen dürfen, jedoch nicht über die Erlaubnis nach § 5 verfügen, die vorbehaltenen Tätigkeiten ausüben
    dürfen. Dies ist in Teil 5 dieses Gesetzes geregelt.
    Zu § 5 (Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung)
    Zu Absatz 1
    Absatz 1 regelt den Erlaubnisvorbehalt zum Führen der Berufsbezeichnung. Zur Ausübung des Hebammenberufs
    ist nur befugt, wer über eine Erlaubnis verfügt.
    Zu Absatz 2
    Absatz 2 legt die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung fest. Die
    Erlaubnis wird auf Antrag erteilt. Bei Vorliegen der in den Nummern 1 bis 4 genannten Anforderungen besteht
    ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis.
    Zu Nummer 1
    Die antragstellende Person muss nachweisen, dass sie das in Teil 3 dieses Gesetzes geregelte Studium erfolgreich
    absolviert und die Prüfung nach § 24 bestanden hat. Diese Vorschrift bezieht sich auf Personen, die ihr Studium
    im Geltungsbereich dieses Gesetzes absolviert haben. Für die Anerkennung von Ausbildungen außerhalb des
    Geltungsbereichs gilt Teil 4 dieses Gesetzes.
    Zu Nummer 2
    Die antragstellende Person darf sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Hebammenberufs ergibt. Dies kann über die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nachgewiesen werden. Die Unwürdigkeit zur Ausübung des Hebammenberufs wird
    im Hinblick auf die besondere Vertrauensposition von Hebammen aufgenommen als Ausschlusskriterium für die
    Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“.
    Zu Nummer 3
    Darüber hinaus darf die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Hebammenberufs ungeeignet sein. Diese Formulierung statuiert das Erfordernis der gesundheitlichen Eignung für den Beruf,
    das im Hinblick auf den Schutz des Patienten erforderlich ist. Die Formulierung berücksichtigt die Vorgaben der
    VN-Behindertenrechtskonvention. Die entsprechende Beweisführung wird erleichtert. Insbesondere kann die erforderliche gesundheitliche Eignung durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachgewiesen werden. Die
    Versagung einer Erlaubnis sollte nur dann erfolgen, wenn eine Berufsausübung aufgrund der gesundheitlichen
    Begebenheiten auch in weniger belastenden Tätigkeitsfeldern nicht möglich erscheint.

    Zu Nummer 4
    Des Weiteren muss die antragstellende Person über die zur Ausübung des Hebammenberufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Hebammen müssen in der Lage sein, sich mit den zu betreuenden Frauen,
    mit Kolleginnen und Kollegen und auch interprofessionell mit Angehörigen anderer Berufsgruppen verständigen
    zu können. Missverständnisse, die durch unzureichende Kenntnisse der deutschen Sprache entstehen, können fatale Folgen nach sich ziehen. Die zu fordernden Sprachkenntnisse sollten sich am Sprachniveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen orientieren und können über ein Sprachzertifikat nachgewiesen werden.
    Zu § 6 (Rücknahme der Erlaubnis)
    Die Vorschrift regelt die Rücknahme der Erlaubnis. Die Sonderregelung gegenüber den allgemeinen Vorschriften
    über die Rücknahme eines Verwaltungsaktes nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz ist durch das besondere
    Interesse am Patientenschutz begründet.
    Wenn zum Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis die Voraussetzung des § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2
    nicht vorgelegen hat, muss eine bereits erteilte Erlaubnis mit Wirkung für die Vergangenheit wieder zurückgenommen werden. Denn dann lagen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zu keinem Zeitpunkt
    vor. Lag die Voraussetzung des § 5 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 zum Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis nicht vor, steht es im Ermessen der zuständigen Landesbehörde, ob die Erlaubnis mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden soll.
    Im Übrigen gelten die die dem § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften (Absatz 3).
    Zu § 7 (Widerruf der Erlaubnis)
    Die Vorschrift regelt den Widerruf der Erlaubnis. Die Sonderregelung gegenüber den allgemeinen Vorschriften
    über den Widerruf eines Verwaltungsaktes nach dem Verwaltungsverfahrensgesetzes ist durch das besondere Interesse am Patientenschutz begründet.
    Die zuständige Landesbehörde hat die Erlaubnis mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn sich die Person
    nachträglich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur
    Ausübung des Hebammenberufs ergibt. Gleiches gilt, wenn die Person nachträglich in gesundheitlicher Hinsicht
    dauerhaft nicht mehr zur Ausübung des Berufs geeignet ist.
    Im Übrigen gelten die die dem § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften (Absatz 2).
    Zu § 8 (Ruhen der Erlaubnis)
    Die Vorschrift regelt das Ruhen der Erlaubnis. Die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis liegt in dem Ermessen
    der zuständigen Landesbehörde. Voraussetzung ist, dass einer der in dieser Vorschrift genannten Gründe vorliegt.
    Ruht die Erlaubnis, darf die Berufsbezeichnung „Hebamme“ nicht geführt werden und der Hebammenberuf nicht
    ausgeübt werden.
    Nach Absatz 2 ist die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis aufzuheben, sobald der Grund für das Ruhen der
    Erlaubnis wegfällt.
    Zu Teil 3 (Hebammenstudium und Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung)
    Zu Abschnitt 1 (Studium)
    Zu Unterabschnitt 1 (Studienziel, Zugang, Dauer und Struktur sowie Akkreditierung von Studiengängen)
    Zu § 9 (Studienziel)
    Das Studienziel beschreibt die Mindestanforderungen an das Studium und hebt die Kernbereiche der zu erwerbenden Kompetenzen von Hebammen hervor. Das Studienziel entspricht den Vorgaben der Richtlinie
    2005/36/EG und setzt diese um. Die Mindestanforderungen werden durch die Studien- und Prüfungsverordnung
    nach § 71 weiter konkretisiert.


    Das Studienziel bildet den staatlichen Auftrag zur Ausbildung von Hebammen sowohl für die Hochschulen als
    auch für die Krankenhäuser und weiteren Praxiseinrichtungen, die die Hebammen ausbilden. Der Ausbildungsauftrag besteht kraft Gesetzes. Diese Einrichtungen sind verpflichtet, den Ausbildungsauftrag nach den Vorgaben
    dieses Gesetzes und der Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71 zu erfüllen.
    Zu Absatz 1
    Das Hebammenstudium vermittelt die Kompetenzen, die für die selbständige und umfassende Hebammentätigkeit
    im stationären wie auch im ambulanten Bereich erforderlich sind. Die im Studium zu entwickelnden Kompetenzen umfassen insbesondere die fachlichen und personalen Kompetenzen. Die Studierenden werden darüber hinaus
    befähigt, sich im Sinne des lebenslangen Lernens persönlich und fachlich fortzubilden und weiterzuentwickeln.
    Zu Absatz 2
    In Absatz 2 wird geregelt, dass das Studium die Hebammen dazu befähigt, ihre Tätigkeit nach dem allgemein
    anerkannten Stand hebammenwissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse auszuüben. Dies können zum Beispiel pflegewissenschaftliche, psychologische oder sozialwissenschaftliche
    Erkenntnisse sein. Die Hebammentätigkeit erfolgt zudem auf der Grundlage einer Berufsethik.
    Zu Absatz 3
    Dem Studium immanent ist, dass die Kompetenzvermittlung auf wissenschaftlicher Grundlage und Methodik
    erfolgt. Auf dieser Grundlage sollen Hebammen auch dazu befähigt werden, hochkomplexe Betreuungssituationen im Bereich der Hebammentätigkeit zu planen, zu steuern und zu gestalten. Hierbei sind Maßnahmen der
    Prävention und Gesundheitsförderung mit zu berücksichtigen. Das Studium soll Hebammen dazu befähigen, sich
    die neuesten Erkenntnisse in der Forschung der Hebammenwissenschaft erschließen zu können. Außerdem sollen
    Hebammen in der Lage sein, die auf dieser Forschung basierenden Problemlösungen und neuen Technologien
    insbesondere digitaler Kompetenzen im Beruf anwenden zu können. Hebammen sollen durch das Studium sensibilisiert werden, eigene berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsbedarfe zu erkennen. Die Studierenden lernen
    kritisch-reflexiv und analytisch mit theoretischem und praktischem Wissen umzugehen. Hebammen werden befähigt, wissenschaftsbasiert neue Lösungsansätze zur Verbesserung der Hebammenversorgung zu entwickeln und
    in ihre Arbeit zu implementieren. Sie sollen an der Entwicklung von Qualitätsmanagementkonzepten, Risikomanagementkonzepten, Leitlinien und Expertenstandards mitwirken. Insgesamt sollen Hebammen durch ihre akademische Ausbildung dazu befähigt werden, den Hebammenberuf weiterzuentwickeln und die Verbesserung der
    Versorgung mit Hebammenleistungen mitzugestalten.
    Zu Absatz 4
    Absatz 4 enthält einen umfassenden aber nicht abschließenden Katalog an Handlungskompetenzen, welcher die
    charakteristischen Aufgaben des Hebammenberufs aufzählt. Diese umfassen die in Artikel 42 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Tätigkeiten. Das Studium muss die Hebammen daher mindestens dazu befähigen,
    diese Kompetenzen zu erlernen und entsprechend handeln zu können. Hierbei wird unterschieden in Aufgaben,
    die eine Hebamme selbständig ausführt, in ärztlich angeordnete Maßnahmen, die eine Hebamme eigenständig
    durchführt und die interprofessionelle Kommunikation und Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen.
    Nach Buchstabe d) sollen Hebammen durch das Studium dazu befähigt werden, belastende Lebenssituationen
    und psychosoziale Problemlagen bei Frauen und deren Familien frühzeitig zu erkennen und auf erforderliche
    Maßnahmen zur Unterstützung hinzuwirken. Entsprechende Maßnahmen können beispielsweise die Information
    über Beratungsangebote, Angebote von Selbsthilfegruppen und anderen weiterführenden Hilfen sein. Hierzu zählen die Angebote der Frühen Hilfen, da sie weitergehende Unterstützung insbesondere für Familien in Belastungslagen vorhalten.
    Das Studium soll Hebammen nach Buchstabe f) zudem dazu befähigen, Anzeichen von Regelwidrigkeiten, die
    eine ärztliche Behandlung erforderlich machen, zu erkennen. Welche Regelwidrigkeiten eine ärztliche Behandlung erforderlich machen, ist nach den fachlichen Qualitätssicherungsmaßnahmen und Qualitätsstandards zu beurteilen.

    Hebammen sollen nach Buchstabe g) zudem dazu befähigt werden, Frauen und Familien bei Tot- und Fehlgeburten, sowie bei Spätabbrüchen nach der zwölften Schwangerschaftswoche zu betreuen und zu begleiten. Hebammen müssen in der Lage sein, betroffene Frauen und Familien in diesen belastenden Lebenssituationen zu unterstützen.
    Das Studium soll Hebammen zudem nach Buchstabe i) dazu befähigen, physiologisch verlaufende Geburten bei
    Kopflage durchzuführen. Dies umfasst gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe f) der Richtlinie 2005/36/EG das
    Ausführen eines Scheidendammschnitts, falls dieser bei der Geburt erforderlich wird.
    Zu § 10 (Zugangsvoraussetzungen)
    Die Vorschrift regelt die Zugangsvoraussetzungen zum Hebammenstudium.
    Zu Absatz 1
    Zu Nummer 1
    Zu Buchstabe a
    Die Zugangsvoraussetzung zum Hebammenstudium wird von einer zehnjährigen allgemeinen Schulausbildung
    für die fachschulische Hebammenausbildung auf eine zwölfjährige allgemeine Schulausbildung angehoben. Dies
    dient der Umsetzung der in Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen geforderten Zugangsvoraussetzung. Darüber hinaus entspricht die Anhebung der Zugangsvoraussetzung auch den gestiegenen
    Anforderungen an den Hebammenberuf. Ihre Tätigkeit gewinnt an Komplexität. Der medizinische Fortschritt
    eröffnet zudem neue Möglichkeiten in der Diagnostik, Therapie, Prävention, Rehabilitation und Pflege, welche
    die Anforderungen an die Hebammentätigkeit zusätzlich steigert. Darüber hinaus wird der Hebammenberuf im
    Zeitalter der Digitalisierung zunehmend technisiert. Um diesen und weiteren Herausforderungen einer modernen
    Gesundheitsversorgung begegnen zu können, sollte eine Hebamme mindestens über eine zwölfjährige allgemeine
    Schulausbildung verfügen.
    Zu Buchstabe b
    Die in dieser Vorschrift geregelten Zugangsvoraussetzungen ermöglichen es auch bereits fachlich qualifizierten
    Personen ohne eine zwölfjährige allgemeine Schulausbildung das Hebammenstudium zu absolvieren. Diese Vorschrift dient der Umsetzung der in Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG geforderten Zugangsvoraussetzung. Danach wird Personen Zugang zum Hebammenstudium gewährt, die eine Ausbildung absolviert haben, welche den Mindestanforderungen des Artikels 31 in Verbindung mit dem Anhang V Nummer 5.2.1. der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und die einen Nachweis über den erfolgreichen Abschluss dieser
    Ausbildung vorlegen.
    Die Regelung gilt für Personen, die eine entsprechende Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen
    Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und einem Drittstaat, soweit
    sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine
    Gleichstellung ergibt, absolviert haben.
    Personen, die in Deutschland eine Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheitsund Krankenpfleger nach dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, oder eine Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann nach dem Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) absolviert
    haben und über das entsprechende Abschlusszeugnis über das Bestehen der staatlichen Prüfung der jeweiligen
    Ausbildung als Nachweis verfügen, sind von der Vorschrift erfasst. Ihre Nennung in Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb hat daher lediglich klarstellende Wirkung.
    Es wurden keine weiteren Berufsausbildungen als Zugangsvoraussetzungen aufgenommen, da sonst die automatische Anerkennung der erworbenen Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfolgen könnte.
    Die Richtlinie 2005/36/EG ist insofern auf Ausbildungen in der allgemeinen Pflege beschränkt. Eine Berufsausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger wird
    nicht erfasst.


    Zu Nummer 2 bis 4
    Zusätzlich zu der schulischen oder beruflichen Qualifikation der oder des Studieninteressierten nach Nummer 1
    müssen weitere Voraussetzungen bereits für den Zugang zum Hebammenstudium vorliegen. Danach darf die oder
    der Studieninteressierte nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Absolvierung des Hebammenstudiums ungeeignet,
    unwürdig oder unzuverlässig sein und muss über die für das Absolvieren des Studiums erforderlichen Kenntnisse
    der deutschen Sprache verfügen. Die für das Studium geforderten Sprachkenntnisse sind auf einem niedrigeren
    Niveau anzusetzen als die für die Ausübung des Berufs nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 geforderten Kenntnisse. Es
    ist zu erwarten, dass sich die Sprachkenntnisse im Laufe des Hebammenstudiums verbessern.
    Als Nachweis kann eine ärztliche Untersuchung dienen, dass keine gesundheitlichen Aspekte dem Studium entgegenstehen. Die Zuverlässigkeit kann über die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses und die Kenntnisse
    der deutschen Sprache über ein Sprachzertifikat nachgewiesen werden.
    So wird bereits vor Beginn des Studiums sichergestellt, dass die Studierenden die Voraussetzungen mitbringen,
    die für die Ausübung des Hebammenberufs zusätzlich zu den fachlichen Anforderungen erforderlich sind. Dies
    ist aus Gründen des Patientenschutzes erforderlich, da die Studierenden in den sich durch das gesamte Studium
    ziehenden Praxiseinsätzen Kontakt mit den zu betreuenden Frauen und Familien haben werden.
    Zu Absatz 2
    Nach Absatz 2 können die Länder hinsichtlich des Zugangs zum Hebammenstudium weitere Voraussetzungen
    vorsehen. Die Regelung ermöglicht den Ländern, die hochschulrechtlichen Zugangsvoraussetzungen für Studieninteressierte ohne Hochschulzugangsberechtigung zu berücksichtigen. So sieht die Kultusministerkonferenz beispielsweise für den Hochschulzugang für beruflich qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung eine mehrjährige Berufserfahrung vor (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 6. März 2009).
    Zu § 11 (Dauer und Struktur des Studiums)
    Zu Absatz 1
    Die Vorschrift regelt die Dauer des Studiums. Das Hebammenstudium hat eine Dauer von mindestens sechs und
    höchstens acht Semestern. Dies entspricht der in den Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen vom 10.10.2003 in der Fassung vom 04.02.2010 vorgegebenen
    Dauer eines Bachelorstudiengangs. Gleichzeitig erfüllt diese Ausgestaltung des Studiums auch die Vorgaben der
    EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG, welche eine Hebammenausbildung in Vollzeit von mindestens
    drei Jahren vorgibt.
    Die angegebene Dauer des Studiums bezieht sich auf ein Studium in Vollzeit. Daneben kann seitens der Hochschulen die Möglichkeit eingeräumt werden, das Studium auch in Teilzeit zu absolvieren, um zum Beispiel eine
    bessere Vereinbarkeit mit der Familie zu gewährleisten.
    Durch Anrechnung von bereits in einem anderen Studium erbrachten Leistungen nach allgemeinen landesrechtlichen und hochschulrechtlichen Vorgaben kann die Dauer des Hebammenstudiums verkürzt werden.
    Zu Absatz 2
    Die Vorschrift benennt die Teile des Studiums.
    Die Studierenden sind Teilnehmerinnen und Teilnehmer dualer Studiengänge (vgl. § 11 Absatz 2). Sozialversicherungsrechtlich finden die Vorschriften des § 25 Absatz 1 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, § 5 Absatz 4a Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und des § 1 Satz 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
    unmittelbare Anwendung. Danach stehen die Studierenden nach diesem Gesetz den zur Berufsausbildung Beschäftigten im Sinne sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen gleich.
    Zu Absatz 3
    Das Studium besteht aus einem hochschulischen und einem berufspraktischen Teil, die nach § 21 Absatz 1 inhaltlich und zeitlich eng miteinander verzahnt und aufeinander abgestimmt sind. Die für die staatliche Erlaubnis maßgeblichen Bestandteile umfassen mindestens 4 600 Stunden. Diese Vorgabe setzt die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG um. Es handelt sich um einen Mindestumfang.


    Da das Hebammenstudium ein duales Studium ist und mithin einen hohen Praxisanteil aufweist, entfallen mindestens 2 100 dieser Mindestgesamtstunden auf den berufspraktischen Studienteil. Die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG sieht für die praktische Ausbildung von Hebammen lediglich ein Drittel des Mindestumfangs von 4 600 Stunden, mithin etwa 1 530 Stunden, vor. Diese Mindestvorgabe wird erfüllt und gleichzeitig
    verdeutlicht, dass der berufspraktische Teil des Studiums eine wesentliche Rolle im dualen Hebammenstudium
    einnimmt. So werden die zukünftigen Hebammen bestmöglich auf ihre praktische Tätigkeit vorbereitet.
    Darüber hinaus entfallen mindestens 2 100 Stunden auf die theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen
    an der Hochschule. Damit verbleiben 400 Stunden zur freien Verteilung. Die Hochschulen können die flexible
    Stundenverteilung für eine Profilschärfung und Schwerpunktsetzung in Abgrenzung zu anderen Hebammenstudiengängen nutzen. So ist es insbesondere möglich, den Anteil der Stunden für die berufspraktische Ausbildung
    von Hebammen auf 2 500 Stunden zu erhöhen und so den Schwerpunkt des Studiums auf die Berufspraxis zu
    legen.
    Da es sich lediglich um Mindestvorgaben handelt steht es den Hochschulen frei, darüber hinaus weitere Stunden
    für den berufspraktischen und/oder den hochschulischen Studienteil vorzusehen. Insgesamt darf das Studienziel
    nach § 9 durch die flexible Stundenerhöhung jedoch nicht gefährdet werden. Die zuständige Landesbehörde überprüft diese Voraussetzung im Akkreditierungsverfahren des jeweiligen Studiengangs nach § 12.
    Zu Absatz 4
    Das Hebammenstudium umfasst einen berufspraktischen Teil und einen hochschulischen Teil. Die inhaltlichen
    Mindestvorgaben an die beiden Studienbestandteile sowie nähere Regelungen zu der staatlichen Prüfung werden
    in der Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71 geregelt.
    Zu § 12 (Akkreditierung von Studiengängen)
    Die Vorschrift regelt die Beteiligung der zuständigen Landesbehörde bereits im Akkreditierungsverfahren der auf
    Grundlage dieses Gesetzes zu entwickelnden Studiengangskonzepte. Die Überprüfung der Studiengangskonzepte
    durch die zuständige Landesbehörde ist Teil der staatlichen Verantwortung für den Gesundheitsschutz von
    Schwangeren, Frauen, Neugeborenen und Säuglingen sowie Familien, die von einer Hebamme versorgt werden.
    Die Überprüfung flankiert auch die staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung, indem im Vorfeld
    sichergestellt wird, dass die angebotenen Studiengänge den Anforderungen dieses Gesetzes und der Studien- und
    Prüfungsverordnung nach § 71 entsprechen.
    Zu Unterabschnitt 2 (Der berufspraktische Teil des Studiums)
    Zu § 13 (Praxiseinsätze)
    Zu Absatz 1
    Die Vorschrift legt fest, dass der berufspraktische Teil des Studiums sich in Praxiseinsätze im stationären und
    ambulanten Bereich gliedert. Die berufspraktische Ausbildung in den Krankenhäusern soll auch im Hebammenstudium weiterhin eine wichtige Rolle spielen. Darüber hinaus soll es aber weiterhin auch Praxiseinsätze im ambulanten Bereich geben. Diese umfassen Einsätze bei freiberuflichen Hebammen und in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen. Ambulante hebammengeleitete Einrichtungen sind insbesondere Geburtshäuser.
    Die fachschulische Hebammenausbildung beinhaltete die Möglichkeit, bis zu 480 Stunden der praktischen Ausbildung im ambulanten Bereich absolvieren zu können. Die Ausbildung in diesem Bereich wurde jedoch nicht
    verpflichtend ausgestaltet. Die Hebamme soll in ihrem Studium jedoch einen Einblick in das gesamte Spektrum
    der Hebammentätigkeit erhalten. Hierzu zählen auch die Tätigkeiten, die im ambulanten Hebammenbereich verrichtet werden, wie die Schwangerenvor- und -nachsorge oder die ambulante Geburtshilfe.
    Deshalb wird die berufspraktische Ausbildung bei freiberuflichen Hebammen und in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen im Studium nicht nur aufrecht erhalten, sondern insbesondere auch verpflichtend ausgestaltet. Näheres zu den Praxiseinsätzen, insbesondere auch die Stundenverteilung, regelt die Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71.



    Ausnahmsweise können die Praxiseinsätze bei freiberuflichen Hebammen oder in heb-ammengeleiteten Einrichtungen auch in anderen zur Ausbildung von Hebammen geeigneten Einrichtungen absolviert werden. Diese Regelung soll Kapazitätsengpässe bei der Ausbildung von Hebammen vermeiden. In Frage kommen beispielsweise
    Frauenarztpraxen, in denen auch Hebammen tätig sind.
    Zu Absatz 2
    Absatz 2 regelt, dass die Praxisanleitung mindestens 25 Prozent der Stundenanzahl ausmachen muss, die die studierende Person im jeweiligen Praxiseinsatz zu leisten hat. Dies haben die Krankenhäuser, die ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen und die freiberuflichen Hebammen sicherzustellen. Von der Fähigkeit der Krankenhäuser, der ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen und der freiberuflichen Hebammen dies sicherzustellen, hängt auch ihre Geeignetheit zur Ausbildung von Hebammen nach § 13 Absatz 3 ab.
    Die Betreuungsquote von 25 Prozent ist als Mindestumfang ausgestaltet. Eine höhere Betreuungsquote ist also
    möglich. Eine enge Begleitung und Betreuung der Studierenden in den berufspraktischen Einsätzen steigert die
    Qualität der Hebammenausbildung. Die Studierenden werden hierdurch gut auf ihre verantwortliche Tätigkeit als
    Hebamme vorbereitet. Durch eine hochwertige berufspraktische Ausbildung wird auch der Berufseinstieg in den
    anspruchsvollen Hebammenberuf erleichtert.
    Um Kapazitätsengpässe in der akademischen Hebammenausbildung zu vermeiden, können die Länder von der
    Betreuungsquote durch die Praxisanleitung von 25 Prozent für eine Übergangszeit bis zum Jahr 2030 abweichen.
    Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass es sich bei dieser Anforderung um einen Qualitätssprung im Vergleich
    zur fachschulischen Ausbildung handelt, in der keine Betreuungsquote gesetzlich geregelt war. Der Bedarf an
    praxisanleitenden Personen wird in der akademischen Ausbildung von Hebammen also steigen. In der Übergangszeit kann der Mindestumfang der angeleiteten Ausbildungszeit also auf bis zu 10 Prozent herabgesenkt werden.
    Es muss sichergestellt werden, dass die Praxisanleitung in dem jeweils geforderten Umfang gewährleistet werden
    kann. Im Fall von Verstößen gegen diese Regelung kann die zuständige Landesbehörde daher die Durchführung
    von Praxiseinsätzen in Krankenhäusern, in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen und bei freiberuflichen Hebammen untersagen.
    Zu Absatz 3
    Die Vorschrift weist darauf hin, dass sich die Geeignetheit von Krankenhäusern, ambulanten hebammengeleiteten
    Einrichtungen und freiberuflichen Hebammen zur Durchführung von Teilen der berufspraktischen Ausbildung
    grundsätzlich nach Landesrecht bestimmt.
    Zu § 14 (Praxisanleitung)
    Die Vorschrift beschreibt die Tätigkeit der Praxisanleitung näher. Die praxisanleitende Person führt die Studierenden schrittweise an die Wahrnehmung der im Hebammenberuf anfallenden Aufgaben heran. Sie begleitet die
    Studierenden während des Praxiseinsatzes und leitet sie bei der Erledigung ihrer Aufgaben an. Gleichzeitig ist die
    praxisanleitende Person Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für die übrigen an der akademischen Ausbildung von Hebammen beteiligten Akteure. Die Praxiseinsätze erfolgen in enger Abstimmung mit der ausbildenden
    Hochschule – hier insbesondere mit der Praxisbegleitung - und der entsprechenden verantwortlichen Praxiseinrichtung. So kann die erforderliche enge Verzahnung von Theorie und Praxis und eine erfolgreiche inhaltliche
    Abstimmung auch organisatorisch und bei der Umsetzung in die Praxis gewährleistet werden.
    Die Beschreibung der Tätigkeit der praxisanleitenden Person ist nicht abschließend.
    Der Bedarf an praxisanleitenden Personen wird künftig bundesweit weiter zunehmen. Es ist daher wichtig, die
    Tätigkeit als praxisanleitende Person in der akademischen Hebammenausbildung attraktiv auszugestalten. Hierzu
    könnten für praxisanleitende Hebammen finanzielle Aufschläge gewährt oder eine höhere Einstufung beim
    Grundgehalt vorgenommen werden. Die Kosten der Praxisanleitung werden über den Ausgleichsfonds nach § 17a
    Krankenhausfinanzierungsgesetz refinanziert.
    Zu § 15 (Die verantwortliche Praxiseinrichtung)
    Diese Vorschrift regelt, dass eine Praxiseinrichtung die Verantwortung für die Durchführung des berufspraktischen Teils des Studiums gegenüber der studierenden Person übernimmt und wer diese verantwortliche Praxiseinrichtung sein kann.


    Die verantwortliche Praxiseinrichtung trägt die Verantwortung für die Durchführung des berufspraktischen Teils
    des Studiums einschließlich deren Organisation und Koordination bei mehreren an der berufspraktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen und Hebammen.
    Die verantwortliche Praxiseinrichtung schließt mit der studierenden Person außerdem einen Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung. In diesem Vertrag verpflichtet sich die verantwortliche Praxiseinrichtung der
    studierenden Person gegenüber zur Durchführung der berufspraktischen Ausbildung. Die Hebammen erhalten so
    in allen Angelegenheiten, die ihre berufspraktische Ausbildung betreffen, einen Ansprechpartner für die gesamte
    Dauer des Studiums.
    Die verantwortliche Praxiseinrichtung kann nur ein Krankenhaus, welches Hebammenstudierende berufspraktisch
    ausbildet und gemäß § 108 SGB V zur Versorgung zugelassen ist, sein. Freiberufliche Hebammen oder hebammengeleitete Einrichtungen kommen hierfür nicht in Frage. Krankenhäuser können teilweise auf bereits bestehende Organisationsstrukturen aus der fachschulischen Hebammenausbildung zurückgreifen, um die Durchführung der berufspraktischen Ausbildung der Studierenden sicherzustellen. Gleichzeitig verbringen die Studierenden einen wesentlichen Anteil ihrer berufspraktischen Ausbildung im Krankenhaus, sodass sie sich als Ansprechpartner für die Studierenden gut eignen.
    Zu § 16 (Durchführung des berufspraktischen Teils; Praxisplan)
    Zu Absatz 1
    Die Vorschrift regelt die Durchführung des berufspraktischen Teils des Studiums. Die verantwortliche Praxiseinrichtung erstellt einen Praxisplan auf dessen Grundlage die praktische Ausbildung der Hebammen im Studium
    erfolgt. Der Praxisplan muss zeitlich und inhaltlich so gegliedert sein, dass das Studienziel erreicht werden kann.
    Hierbei sind auch die Studien- und Prüfungsverordnung, die Näheres zu den Praxiseinsätzen regelt, zu beachten.
    Nach § 22 Absatz 2 muss der Praxisplan zudem den Anforderungen des modularen Curriculums entsprechen. Die
    verantwortliche Praxiseinrichtung ist insofern verpflichtet, den Praxisplan gegebenenfalls an die Anforderungen
    anzupassen. Hierdurch wird die enge Verzahnung zwischen Theorie und Praxis und die inhaltliche sowie zeitliche
    Abstimmung zwischen den Lehrveranstaltungen an der Hochschule und den Praxiseinsätzen sichergestellt. Die
    Studierenden werden das Wissen, welches ihnen bei den Lehrveranstaltungen vermittelt wird, soweit möglich,
    unmittelbar in der Praxis umsetzen und anwenden.
    Zu Absatz 2
    Die verantwortliche Praxiseinrichtung schließt mit den weiteren Einrichtungen und Hebammen Vereinbarungen,
    um die Durchführung der praktischen Ausbildung der Hebammen im Studium auf der Grundlage des Praxisplans
    gewährleisten zu können. Hierzu gehört auch die Sicherstellung der Praxisanleitung in den Einrichtungen. Verfestigen sich diese Kooperationen zu dauerhaften Ausbildungsverbünden wird die Organisation der berufspraktischen Ausbildung von Hebammen im Studium vereinfacht.
    Zu § 17 (Praxisbegleitung)
    Die Vorschrift legt fest, dass die Hochschule während der berufspraktischen Teils des Studiums die Praxisbegleitung sicherstellt. Die Praxisbegleitung betreut und beurteilt die Studierenden während ihrer Praxiseinsätze und
    unterstützt die praxisanleitende Person fachlich. Hierdurch wird die enge Verzahnung zwischen Theorie und Praxis im dualen Hebammenstudium sichergestellt. Das Nähere zur Praxisbegleitung regelt die Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71.
    Zu § 18 (Nachweis- und Begründungspflicht)
    Grundsätzlich tragen die Länder die vollständige Finanzierungsverantwortung für Studiengänge. Die Finanzierung der Kosten der berufspraktischen Ausbildung von Hebammenstudierenden, erfolgt gleichwohl - wie bislang
    bei der fachschulischen Ausbildung - durch die Kostenträger des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Die Finanzierung über das Krankenhausfinanzierungsgesetz schließt zukünftig die verpflichtende berufspraktische Ausbildung von Hebammen im ambulanten Bereich – nämlich in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen und
    bei freiberuflich tätigen Hebammen – ein.

    Um den bürokratischen Aufwand für die Hebammen und hebammengeleiteten Einrichtungen möglichst gering zu
    halten und um zu vermeiden, dass die von den Hebammen gemeldeten, zu erwartenden Kosten aufgrund unterschiedlicher Maßstäbe stark voneinander abweichen, werden die Vertragspartner des Hebammenhilfevertrags im
    neuen § 134a Absatz 1d SGB V verpflichtet, auf Bundesebene Pauschalen zu vereinbaren. Für die Kosten der
    erstmaligen Qualifizierung zur praxisanleitenden Person wird eine gesonderte Pauschale vereinbart.
    Entsprechend dieser Finanzierungssystematik regelt Absatz 1 daher, dass die ambulanten hebammengeleiteten
    Einrichtungen und freiberuflich tätigen Hebammen der jeweiligen verantwortlichen Praxiseinrichtung Nachweise
    und Begründungen für im Vereinbarungszeitraum geplante erstmalige Weiterqualifizierungen zur praxisanleitenden Person zukommen lassen müssen. In diesem Fall wird die Weiterqualifizierungspauschale nach § 134a Absatz 1d Satz 3 SGB V in den Verhandlungen zum Ausbildungsbudget nach § 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes berücksichtigt und an die jeweilige ambulante hebammengeleitete Einrichtung oder freiberufliche Hebamme monatlich ausgezahlt.
    Das Nähere zu der Nachweispflicht, insbesondere wann die Nachweise im Einzelnen vorliegen müssen, wird nach
    Absatz 2 in den Kooperationsvereinbarungen der verantwortlichen Praxiseinrichtungen mit den an der Ausbildung beteiligten ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen und freiberuflich tätigen Hebammen geregelt.
    Zu Unterabschnitt 3 (Der hochschulische Teil des Studiums)
    Zu § 19 (Hochschule; theoretische und praktische Lehrveranstaltungen)
    Zu Absatz 1
    Die Vorschrift legt fest, dass das Hebammenstudium an allen staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen
    angeboten werden kann. Das Hebammenstudium ist mithin nicht auf eine bestimmte Art einer Hochschule begrenzt. Es kann an Universitäten und ihnen gleichgestellte Hochschulen, Fachhochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, staatlichen und staatlich anerkannten Berufsakademien angeboten werden.
    Zu § 20 (Qualifikation der Lehrenden und der Studiengangsleitung)
    Die Vorschrift gibt vor, dass die Hochschulen die theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen des hochschulischen Studienteils auf der Grundlage eines modularen Curriculums durchführen. Bei der Ausgestaltung des
    modularen Curriculums sind die Vorgaben der Studien- und Prüfungsverordnung und die Vorgaben der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG zu berücksichtigen. Das Erreichen des Studienziels nach § 9 soll durch
    das Studium gewährleistet werden.
    Zu Absatz 1
    Die Vorschrift regelt die Mindestanforderungen an die Qualifikation der Lehrenden im Hebammenstudium. Danach sind nur die Personen geeignet, den Studierenden die theoretischen und praktischen Inhalte des Hebammenstudiums zu vermitteln, die selbst mindestens den akademischen Grad aufweisen, welcher durch das Hebammenstudium verliehen wird. Hierdurch wird die Qualität des Hebammenstudiums sichergestellt. Hierbei ist nicht erheblich, ob der akademische Grad durch ein Studium im Bereich der Hebammenkunde oder fachfremd erworben
    wurde.
    Diese Vorschrift ermöglicht es bundesweit, die Lehrenden, die in der fachschulischen Hebammenausbildung an
    den Hebammenschulen tätig sind oder waren und den mindestens erforderlichen akademischen Grad aufweisen,
    für die akademische Hebammenausbildung an die Hochschulen zu holen. So kann die langjährige Expertise der
    Lehrenden in der fachschulischen Hebammenausbildung auch für die akademische Hebammenausbildung genutzt
    werden. Die hochschulrechtlichen Bestimmungen zur Qualifikation von Lehrenden bleiben hiervon unberührt.
    Zu Absatz 2
    Diese Vorschrift legt fest, dass die Leitung eines Hebammenstudiengangs zusätzlich zu dem erforderlichen akademischen Grad selbst eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 Absatz 1 dieses Gesetzes oder
    nach § 1 Absatz 1 des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung verfügen muss.
    Es ist von entscheidender Bedeutung für die Qualität des dualen Hebammenstudiums, dass der jeweilige Studiengang von einer Person geleitet wird, die selbst den Hebammenberuf erlernt hat. Eine fachfremde Person ist
    weniger geeignet, ein duales Hebammenstudium zu konzipieren. Dabei ist es unerheblich, ob die Leitung die
    Erlaubnis über die akademische Hebammenausbildung nach diesem Gesetz, über ein Modellvorhaben nach § 6

    Absatz 3 des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung oder über die alte fachschulische Hebammenausbildung erworben hat. Es kommt lediglich darauf an, dass der Hebammenberuf erlernt
    und die Erlaubnis erlangt wurde.
    Die akademische Qualifikation der Leitung des Hebammenstudiengangs wird schließlich bereits über die zusätzlich erforderliche Qualifikationsanforderung des Absatzes 1 sichergestellt. Die akademische Qualifizierung kann
    insofern auch auf einem anderen Fachgebiet erworben worden sein.
    Zu Unterabschnitt 4 (Durchführung des Studiums)
    Zu § 21 (Durchführung des Studiums; Kooperationsvereinbarungen)
    Die Vorschrift trifft Regelungen über die Durchführung des Studiums. Das duale Hebammenstudium zeichnet
    sich durch eine enge zeitliche und inhaltliche Verzahnung von Theorie und Praxis aus. Die Festlegung möglichst
    korrespondierender Inhalte zwischen hochschulischem und berufspraktischem Teil des Studiums stellt sicher,
    dass zu den theoretischen Kenntnissen ein Praxisbezug hergestellt wird. Die in der Hochschule erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten unterstützen die Studierenden bei der Umsetzung ihrer Aufgaben in der Praxis. Die Studierenden sollen in den Praxiseinsätzen ihres Studiums die in den hochschulischen Lehrveranstaltungen erlernten
    theoretischen Inhalte anwenden und in den Berufsalltag umsetzen. Darüber hinaus kann die Hochschule durch die
    Verzahnung, die Erfahrungen und Fertigkeiten der Studierenden aus der Praxis durch theoretische Grundlagen
    vertiefen und durch Einordnung in einen Gesamtkontext abstrahieren sowie bei der Reflexion helfen. Die hierfür
    unerlässliche zeitliche und inhaltliche Abstimmung erfolgt zwischen der Hochschule und der verantwortlichen
    Praxiseinrichtung, welche die Durchführung des berufspraktischen Teils des Studiums verantwortet.
    Nach Absatz 2 schließt die Hochschule hierfür Kooperationsvereinbarungen mit verantwortlichen Praxiseinrichtungen, um die so ausgestaltete Durchführung des Studiums sicherzustellen. Die verantwortliche Praxiseinrichtung ist primärer Ansprechpartner für die Hochschule, wenn es um den berufspraktischen Teil des Studiums der
    Studierenden geht. In der Kooperationsvereinbarung kann neben der inhaltlichen Zusammenarbeit insbesondere
    auch die Unterstützung des berufspraktischen Teils des Studiums durch die Praxisbegleitung der Hochschule, die
    Auswahl der Studierenden und weitere wichtige Aspekte der Zusammenarbeit näher vereinbart werden.
    Zu § 22 (Gesamtverantwortung)
    Die Hochschule trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination der theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen mit den berufspraktischen Praxiseinsätzen. Sie prüft, ob der Praxisplan, den die verantwortliche Praxiseinrichtung erstellt hat, den Anforderungen des modularen Curriculums entspricht und fordert die verantwortliche Praxiseinrichtung gegebenenfalls auf, den Praxisplan entsprechend anzupassen. Auf diese Weise wird eine
    optimale inhaltliche und zeitliche Verzahnung zwischen Theorie und Praxis gewährleistet und die Hochschule
    wird ihrer wichtigen Rolle im dualen Hebammenstudium gerecht.
    Die Hochschule ist auch während der Praxiseinsätze Ansprechpartnerin für die Studierenden. Über die von ihr zu
    gewährleistende Praxisbegleitung hält die Hochschule Kontakt zu den Studierenden. Zusätzlich überprüft sie anhand des Nachweises über die Tätigkeitsschwerpunkte im jeweiligen Praxiseinsatz, ob die berufspraktische Ausbildung auf der Grundlage des Praxisplans erfolgt. Sollten Schwierigkeiten bei der Durchführung der berufspraktischen Ausbildung der Studierenden bestehen, ist die verantwortliche Praxiseinrichtung Ansprechpartnerin für
    die Hochschule. In der Kooperationsvereinbarung nach § 21 Absatz 2 zwischen der Hochschule und der verantwortlichen Praxiseinrichtung sollen die Konsequenzen bei Schwierigkeiten hinsichtlich der Durchführung der
    berufspraktischen Ausbildung geregelt werden.
    Auch wenn die verantwortliche Praxiseinrichtung die Verantwortung für die Durchführung des berufspraktischen
    Teils des Studiums übernimmt, trägt die Hochschule die maßgebliche Gesamtverantwortung für das duale Hebammenstudium. Die Regelungen sind im Kontext mit den weiteren, die Stellung der Hochschule betreffenden
    Vorschriften zu betrachten. Neben den inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben hinsichtlich des berufspraktischen
    Teils des Studiums trifft die Hochschule die entscheidende erste Auswahlentscheidung, welche Studierenden
    überhaupt für ein duales Hebammenstudium in Frage kommen, da ohne ihre Studienplatzzusage kein wirksamer
    Vertrag zustande kommen kann. Zudem ist bei der Kündigung eines Vertrages zur akademischen Hebammenausbildung das Benehmen mit der Hochschule hinsichtlich der Kündigung herzustellen.

    Zu Unterabschnitt 5 (Abschluss des Studiums)

    • Offizieller Beitrag

    Zu § 23 (Abschluss des Studiums)

    Die Vorschrift regelt den Abschluss des Studiums durch die Verleihung des akademischen Grades. In der Regel

    verleihen die Hochschulen nach den landesrechtlichen Vorgaben zu Hochschulabschlüssen auf Grundlage des

    Bologna-Prozesses nach erfolgreichem Abschluss des Hebammenstudiums einen Bachelor. Dies kann ein Bachelor of Science oder ein Bachelor of Arts sein.

    Zu § 24 (Staatliche Prüfung)

    Die Vorschrift regelt die Verknüpfung der hochschulischen mit der staatlichen Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis nach § 5. Die Prüfung orientiert sich an dem Abschluss der hochschulischen Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz. Durch die Verknüpfung der Prüfungen werden einerseits den Belangen der Hochschulen im Rahmen der landesrechtlichen Vorgaben zu Hochschulabschlüssen auf Grundlage des Bologna-Prozesses Rechnung

    getragen. Andererseits wird die staatliche Verantwortung für den Hebammenberuf als Heilberuf sichergestellt.

    Eine staatliche Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis nach § 5 ist aus Gründen des Patientenschutzes erforderlich.

    In der staatlichen Prüfung wird das Erreichen des Studienziels nach § 9 zur Erlangung der Erlaubnis überprüft.

    Die Hochschulen können in der hochschulischen Prüfung über diesen Prüfungshorizont hinausgehen.

    Zu § 25 (Durchführung der staatlichen Prüfung)

    Nach Absatz 1 wird die Überprüfung dieser für die staatliche Prüfung ausgewählten Module innerhalb der letzten

    beiden nach dem Studienkonzept geplanten Studiensemester durchgeführt. Grundsätzlich entspricht es der Charakteristik einer staatlichen Prüfung, die erworbenen Kompetenzen und Fähigkeiten in ihrer Gesamtheit am Ende

    einer Ausbildung oder eines Studiums abzuprüfen. Hochschulprüfungen erfolgen dagegen in der Regel kumulativ

    über die gesamte Dauer des Studiums. Um eine bessere Vereinbarkeit mit den hochschulrechtlichen Regelungen

    und mit den hochschulischen Bedürfnissen zu erreichen, wird der Prüfungszeitraum auf die letzten beiden Semester ausgedehnt. Eine zeitlich weitergehende Ausdehnung des Prüfungszeitraums ist im Hinblick auf die Gewährleistung des Patientenschutzes nicht angezeigt. Weitere Einzelheiten zu den Prüfungen regelt die Studien- und

    Prüfungsverordnung nach § 71.

    Nach Absatz 2 legt die Hochschule mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde die Module des Studiengangs fest, die im Rahmen der hochschulischen Überprüfung zugleich Teil der staatlichen Prüfung zur Erlangung

    der Berufszulassung sind. Hierdurch erfolgt die inhaltliche Verknüpfung der hochschulischen Prüfung mit der

    staatlichen Prüfung. Die hochschulische Überprüfung des Studienziels und die staatliche Prüfung zur Erlangung

    der Berufszulassung bilden somit auf der Grundlage dieses Gesetzes eine faktische Einheit. Durch diese Ausgestaltung werden Doppelprüfungen vermieden sowie das Auseinanderfallen der hochschulischen Prüfung und der

    staatlichen Prüfung mit unterschiedlichen Ergebnissen verhindert. Die Studierenden können den akademischen

    Grad nicht ohne das Bestehen der staatlichen Prüfungsanteile erhalten.

    Zu § 26 (Vorsitz)

    Unter dem gemeinsamen Vorsitz von Hochschule und zuständiger Landesbehörde wird die staatliche Prüfung

    durchgeführt. Für das Bestehen einer Modulprüfung ist ein einheitliches Votum der Vorsitzenden erforderlich.

    Die zuständige Landesbehörde kann nach Absatz 2 die Hochschule beauftragen, den Vorsitz insgesamt zu übernehmen.

    Zu Abschnitt 2 (Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung)

    Der Abschnitt regelt den Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung, der zwischen der verantwortlichen

    Praxiseinrichtung und der studierenden Person geschlossen wird. Das duale Studium verbindet ein wissenschaftsbezogenes Hochschulstudium mit einem berufspraktischen Bildungsangebot. Der berufspraktische Teil des Studiums ähnelt in seiner Ausgestaltung dem praktischen Teil einer beruflichen Ausbildung in den Heil-berufen,

    dessen Durchführung auf der Grundlage eines Vertrages erfolgt.

    Zu § 27 (Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung; Schriftformerfordernis)

    Absatz 1 legt fest, dass die studierende Person einen Vertrag mit dem Inhaber oder Träger eines Krankenhauses

    schließen muss, welches als verantwortliche Praxiseinrichtung insbesondere die Durchführung des berufspraktischen Teils des Studiums verantwortet.

    Absatz 2 regelt, dass für den Vertrag und jede Änderung des Vertragsinhalts ein Schriftformerfordernis gilt. Die

    elektronische Form ist zum Schutz der Studierenden ausgeschlossen.

    Zu § 28 (Inhalt des Vertrages)

    Zu Absatz 1

    Die Vorschrift regelt den wesentlichen Mindestinhalt des Vertrags zur akademischen Hebammenausbildung. Danach ist insbesondere der geplante Beginn des Studiums vertraglich festzulegen, da sich an diesen Zeitpunkt die

    Zahlung der Vergütung nach § 34 und der Beginn der Probezeit nach § 36 Absatz 1 knüpfen. Der Praxisplan, der

    die Grundlage für die berufspraktische Ausbildung der studierenden Person darstellt, ist ebenfalls wesentlicher

    Vertragsinhalt.

    Zu Absatz 2

    Die Vorschrift legt weitere Hinweise und Inhalte fest, die in dem Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung aufgeführt werden.

    Nach den Nummern 7 und 8 ist insbesondere auch ein Hinweis auf gegebenenfalls zugrunde liegende tarifliche

    Bestimmungen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie auf die Rechte als Arbeitnehmer im Sinne von § 5

    des Betriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes der verantwortlichen Praxiseinrichtung erforderlich.

    Die dual Studierenden, die über ihren Vertrag an eine verantwortliche Praxiseinrichtung gebunden sind und auf

    der Grundlage dieses Vertrages in ihren Praxiseinsätzen tätig sind, sind arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung folgend betriebsverfassungsrechtlich als in zur ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1

    des Betriebsverfassungsgesetzes einzuordnen.

    Zu § 29 (Wirksamkeit des Vertrages)

    Diese Vorschrift regelt, dass der Vertrag zu seiner Wirksamkeit der schriftlichen Studienplatzzusage durch die

    ausbildende Hochschule nach § 21 Absatz 2 bedarf. Hierdurch wird die Rolle der Hochschule in der akademischen

    Hebammenausbildung gestärkt, da die Auswahlentscheidung für mögliche Hebammenstudierende zunächst bei

    ihr liegt. Dies entspricht auch der Regelung in § 22 Absatz 1, wonach die Hochschule die Gesamtverantwortung

    für das Studium trägt.

    Einzelheiten der Auswahl der Studierenden für das Hebammenstudium können in der Kooperationsvereinbarung

    zwischen der verantwortlichen Praxiseinrichtungen und der Hochschule vereinbart werden.

    Zu § 30 (Vertragsschluss bei Minderjährigen)

    Die Vorschrift regelt den Vertragsschluss für den Fall, dass die studierende Person minderjährig ist. Dann ist der

    Vertrag von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen.

    Zu § 31 (Anwendbares Recht)

    Die Vorschrift legt fest, dass die für Arbeitsverhältnisse geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden sind, soweit sich aus dem Wesen und Zweck des Vertrags oder aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

    Unter der Berücksichtigung dieser Einschränkungen finden insbesondere auch die §§ 611 ff. BGB Anwendung.

    Anwendbar sind auch die für Arbeitnehmer geltenden Schutzgesetze, insbesondere das Jugendarbeitsschutzgesetz.

    Zu § 32 (Pflichten der verantwortlichen Praxiseinrichtung)

    Die Vorschrift regelt die wichtigsten Pflichten der verantwortlichen Praxiseinrichtung.

    Zu Absatz 1

    Die verantwortliche Praxiseinrichtung hat den berufspraktischen Teil des Studiums durch eine angemessene und

    zweckmäßige Strukturierung des berufspraktischen Teils des Studiums auf der Grundlage des Praxisplans durchzuführen. Insbesondere hat die verantwortliche Praxiseinrichtung zu gewährleisten, dass die vereinbarten Praxiseinsätze des berufspraktischen Teils des Studiums auch durchgeführt werden können. Sie trägt die Verantwortung für die Durchführung des berufspraktischen Teils des Studiums.

    Die verantwortliche Praxiseinrichtung hat den Studierenden kostenlos Fachbücher, Instrumente und Apparate zur

    Verfügung zu stellen, die für die Erledigung der Aufgaben in dem berufspraktischen Teil des Studiums erforderlich sind. Dies gilt insbesondere auch für die Mittel, die zum Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind.

    Die verantwortliche Praxiseinrichtung hat zudem die Praxisanleitung im erforderlichen Umfang von 25 Prozent

    sicherzustellen. Die Studierenden erhalten so die notwendige Anleitung bei der Erledigung der Aufgaben im Berufsalltag. Die Betreuungsquote von 25 Prozent stellt die Qualität des berufspraktischen Teils des Studiums sicher,

    da die Studierenden während der praktischen Erfahrungen im Berufsleben begleitet werden.

    Die verantwortliche Praxiseinrichtung stellt die Studierenden für die Teilnahme an hochschulischen Lehrveranstaltungen und für die Teilnahme an Prüfungen frei. Die Freistellung muss eventuelle Reise- und Wegzeiten mitumfassen. Darüber hinaus ist auf erforderliche Lern- und Vorbereitungszeiten Rücksicht zu nehmen.

    Zu Absatz 2

    Die Schutzvorschrift nach Absatz 2 stellt sicher, dass den Hebammenstudierenden nur solche Aufgaben übertragen werden, die dem Zweck des Studiums und dem Bildungs- und Praxisstand der Studierenden entspricht. Die

    Verrichtungen müssen zudem den physischen und psychischen Kräften der Studierenden angemessen sein. Durch

    diese Vorschrift soll verhindert werden, dass die Hebammenstudierenden während der Praxiseinsätze lediglich

    als Hilfskräfte eingesetzt werden. Die für minderjährige Studierende geltenden Arbeitsschutzvorschriften nach

    dem Jugendarbeitsschutzgesetz bleiben unberührt.

    Zu § 33 (Pflichten der Studierenden)

    Zu Absatz 1

    Die Vorschrift regelt die wichtigsten Pflichten der studierenden Person.

    Hierzu zählen insbesondere das Bemühen der studierenden Person, das Studienziel nach § 9 zu erreichen und die

    dort geregelten Kompetenzen zu erwerben. Der Nachweis der Tätigkeitsschwerpunkte ist so auszugestalten, dass

    sich die Ableistung der Praxiseinsätze und eine Kompetenzentwicklung ablesen lassen.

    Zu § 34 (Vergütung)

    Nach Absatz 1 hat die studierende Person einen Anspruch gegenüber der verantwortlichen Praxiseinrichtung auf

    eine angemessene Vergütung von Beginn des Studiums bis zum Ende des Vertragsverhältnisses. Endet der Vertrag, endet auch die Pflicht zur Zahlung einer Vergütung. Die Vergütung der Hebammenstudierenden dient der

    finanziellen Unterstützung der studierenden Person, da es sich beim Hebammenstudium mit den berufspraktischen Studienanteilen um ein zeitintensives Studium handelt. Darüber hinaus erhöht die Vergütung der Studierenden die Attraktivität des dualen Hebammenstudiums.

    Die Vergütung muss angemessen sein, wobei der Maßstab der Angemessenheit nicht gesetzlich geregelt ist. Die

    Vertragsparteien haben insofern einen gewissen Spielraum bei der Vereinbarung der Vergütung. Die Frage der

    Angemessenheit der Vergütung kann jedoch gerichtlich überprüft werden.

    Die Studierenden sind Teilnehmerinnen und Teilnehmer dualer Studiengänge (vgl. § 11 Absatz 2). Sozialversicherungsrechtlich finden die Vorschriften des § 25 Absatz 1 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, § 5 Absatz 4a Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und des § 1 Satz 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

    unmittelbare Anwendung. Danach stehen die Studierenden nach diesem Gesetz den zur Berufsausbildung Beschäftigten im Sinne sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen gleich.

    Sachbezüge nach Absatz 2 können nur gewährt werden, soweit dies vertraglich vereinbart wurde. In der Höhe

    dürfen die Sachbezüge 75 Prozent der Bruttovergütung nicht überschreiten.

    Zu § 35 (Überstunden)

    Bei einer ausnahmsweise zulässigen Beschäftigung über die regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinaus müssen insbesondere die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes

    beachtet werden.

    Zu § 36 (Probezeit)

    Die Vorschrift schreibt die im Vertrag geregelte Probezeit fest. Die Probezeit beträgt sechs Monate ab Beginn des

    Studiums. Sollte sich aus tarifvertraglichen Regelungen eine andere Dauer ergeben, gilt diese entsprechend.

    Zu § 37 (Ende des Vertragsverhältnisses)

    Die Vorschrift trifft Bestimmungen zum Ende des Vertragsverhältnisses. Dieses endet mit Ablauf des letzten im

    akkreditierten Konzept des Studiengangs festgelegten Semesters. Nach den gesetzlichen Vorgaben des § 11 Absatz 1 dauert ein Hebammenstudium mindestens sechs und höchstens acht Semester. Diese Vorgabe muss bei der

    Akkreditierung durch die Länder beachtet werden. Das Vertragsverhältnis zur akademischen Hebammenausbildung, welches die Grundlage für die Durchführung des berufspraktischen Teils des Studiums der Hebammen und

    auch der Zahlung einer angemessenen Vergütung ist, endet unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung

    mit Ablauf des letzten vorgesehenen Studiensemesters. Es endet also auch dann erst mit Ablauf des letzten konzipierten Semesters, wenn die staatliche Prüfung bereits vorher abgelegt wurde.

    Nach Absatz 2 verlängert sich das Vertragsverhältnis auf schriftlichen Antrag gegenüber der verantwortlichen

    Praxiseinrichtung, wenn die studierende Person die staatliche Prüfung nicht besteht oder sie ohne eigenes Verschulden nicht vor Ablauf des letzten Studiensemesters ablegen kann. Das Vertragsverhältnis gilt fort bis zur

    nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch ein Jahr lang.

    Das Ende des Vertragsverhältnisses zwischen der verantwortlichen Praxiseinrichtung und der studierenden Person

    hat keine Auswirkung auf das Verhältnis zwischen Hochschule und studierender Person. Vorgaben hinsichtlich

    einer Exmatrikulation ergeben sich aus dem zugrundeliegenden Hochschulrecht.

    Zu § 38 (Beendigung durch Kündigung)

    Die Vorschrift enthält Bestimmungen zur Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Kündigung.

    Absatz 1 legt fest, dass das Vertragsverhältnis während der Probezeit von beiden Vertragsparteien jederzeit ohne

    Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann. Die Probezeit beginnt nach § 36 Absatz 1 mit Aufnahme des Studiums.

    Absatz 2 legt darüber hinaus Kündigungsgründe außerhalb der Probezeit fest. Hiernach kann das Vertragsverhältnis insbesondere von beiden Vertragsparteien ohne Kündigungsfrist aus wichtigem Grund gekündigt werden.

    Sollte sich die studierende Person entgegen der Absprache mit der verantwortlichen Praxiseinrichtung nicht immatrikulieren, liegt ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift vor. Auch eine Exmatrikulation der studierenden Person stellt einen wichtigen Grund zur Kündigung dar.

    Zu § 39 (Wirksamkeit der Kündigung)

    Die Vorschrift regelt die Wirksamkeit einer möglichen Kündigung des Vertrags zur akademischen Hebammenausbildung. Vor einer Kündigung durch die verantwortliche Praxiseinrichtung ist das Benehmen mit der ausbildenden Hochschule herzustellen. Die Entscheidung zur Kündigung liegt damit weiterhin allein bei der verantwortlichen Praxiseinrichtung. Sie ist jedoch angehalten, die Hochschule in ihre Entscheidung einzubeziehen.

    Ob die Kündigung des Vertragsverhältnisses eine Exmatrikulation der studierenden Person zur Folge hat, richtet

    sich nach dem zugrundeliegenden Hochschulrecht. Es sollte grundsätzlich ermöglicht werden, dass der berufspraktische Studienteil in diesem Fall bei einer anderen verantwortlichen Praxiseinrichtung fortgesetzt wird.

    Zu § 40 (Beschäftigung im Anschluss an das Vertragsverhältnis)

    Die Vorschrift schützt die Studierenden und entspricht dem Rechtsgedanken des § 625 BGB.

    Zu § 41 (Nichtigkeit von Vereinbarungen)

    Die Regelungen dienen dem Schutz der Studierenden. Bestimmte für die Studierenden nachteilige Vereinbarungen sind danach nichtig. Die Studierenden befinden sich in einem Abhängigkeitsverhältnis und sind insofern besonders schutzbedürftig.

    Nach Absatz 3 Nummer 1 sind Vereinbarungen über die Pflicht der Studierenden nichtig, für die berufspraktische

    Ausbildung eine Entschädigung zu zahlen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die angemessene Vergütung

    der Studierenden auch bei den Studierenden ankommt und nicht durch eine Entschädigungszahlung für die berufspraktische Ausbildung gemindert wird.

    Zu § 42 (Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts)

    Nach Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 Weimarer Reichsverfassung haben die

    Kirchen und sonstigen Religionsgesellschaften ein Selbstbestimmungsrecht, welches sich auch auf die Vertragsverhältnisse zu den Hebammenstudierenden auswirkt. § 42 trägt dem – wie das geltende Recht – Rechnung. Für

    Studierende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind, finden die

    Regelungen dieses Abschnitts keine Anwendung.

    Zu Teil 4 (Anerkennung von Berufsqualifikationen)

    Dieser Teil regelt die Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen. Neben allgemeinen Vorschriften (Abschnitt 1) werden Regelungen zu automatisch anerkannten

    Berufsqualifikationen (Abschnitt 2) und zu weiteren Berufsqualifikationen (Abschnitt 3) getroffen.

    Zu § 43 (Erlaubnis für Personen mit einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes absolvierten

    Ausbildung)

    Zu Absatz 1

    Personen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine Ausbildung oder ein Hebammenstudium absolviert haben, können bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 5 stellen.

    Die zuständige Behörde prüft bei Vorliegen eines solchen Antrags, ob die Voraussetzungen des § 5 Absatz 2

    erfüllt sind. Hierbei wird das Vorliegen einer entsprechenden Berufsqualifikation nach § 5 Absatz 2 Nummer 1

    zeitlich vor den weiteren Voraussetzungen zur Erteilung der Erlaubnis nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 geprüft.

    Hiermit wird Artikel 53 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG umgesetzt.

    Zu Absatz 2

    Die Vorschrift regelt, wann eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene Berufsqualifikation

    die Voraussetzungen von § 5 Absatz 2 Nummer 1 erfüllt.

    Dies ist zunächst der Fall, wenn diese Berufsqualifikation automatisch anerkannt wird (Nummer 1). Die automatische Anerkennung bezieht sich auf bestimmte Berufsqualifikationen, die in anderen Mitgliedstaaten, anderen

    Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten erworben wurden. Die Voraussetzungen für die automatische Anerkennung sind in Abschnitt 2 dieses Teils geregelt.

    Außerdem erfüllt eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene Berufsqualifikation die Voraussetzungen von § 5 Absatz 2 Nummer 1, wenn sie mit der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikation

    gleichwertig ist oder die erforderliche Anpassungsmaßnahme erfolgreich absolviert wurde (Nummer 2). Dies betrifft Berufsqualifikationen aus anderen Mitgliedstaaten, anderen Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten,

    die nicht automatisch anerkannt werden und Berufsqualifikationen aus Drittstaaten, die keine gleichgestellten

    Staaten sind. Einzelheiten hierzu sind in Abschnitt 3 dieses Teils geregelt.

    Zu § 44 (Bescheid über die Feststellung der Berufsqualifikation)

    Diese Vorschrift verschafft der antragstellenden Person das Recht, einen isolierten Fest-stellungsbescheid zu beantragen, der sich auf die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation der antragstellenden Person

    mit dem in diesem Gesetz geregelten Hebammenstudium beschränkt.

    Zu § 45 (Gemeinsame Einrichtung; Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz)

    Zu Absatz 1

    Die Vorschrift weist darauf hin, dass die Länder die Möglichkeit haben, die Aufgaben zur Anerkennung von

    Berufsqualifikationen aus dem Ausland zu bündeln. Dieses Anliegen ist im Interesse der Vereinheitlichung des

    Verwaltungsvollzugs sinnvoll.

    Zu Absatz 2

    Die in diesem Gesetz enthaltenen Vorschriften zur Anerkennung von Berufsqualifikationen, die außerhalb

    Deutschlands erworben wurden, sind abschließend. Absatz 2 stellt daher klar, dass das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz mit Ausnahme des § 17 (Statistik) keine Anwendung findet.

    Zu Abschnitt 2 (Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen)

    Zu § 46 (Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen)

    Die Vorschrift regelt die automatische Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erworben wurden.

    Zu Absatz 1

    Die Vorschrift setzt Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG um.

    Hiernach sind Berufsqualifikationen von Hebammen anzuerkennen, wenn sie durch den in Anhang V Nummer 5.5.2 zur Richtlinie 2005/36/EG enthaltenen entsprechenden Nachweis belegt werden, der nach dem dort

    genannten Stichtag ausgestellt wurde (Nummer 2) und den Modalitäten im Sinne von Artikel 41 der Richtlinie

    2005/36/EG entsprechen (Nummer 3). Anhang V Nummer 5.5.2 der Richtlinie 2005/36/EG wird nach § 52 in der

    jeweils geltenden Fassung im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

    Zu Absatz 2

    Dieser Absatz setzt Artikel 23 Absatz 6 der Richtlinie 2005/36/EG um. Er ergänzt Absatz 1 Nummer 2.

    Zu Absatz 3

    Absatz 3 setzt Artikel 41 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG um, der für den Fall einer Ausbildung nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG die Art der erforderlichen Bescheinigung über die Berufserfahrung regelt.

    Zu § 47 (Automatische Anerkennung bei erworbenen Rechten)

    Eine automatische Anerkennung aufgrund erworbener Rechte kommt nur bei einer Berufsqualifikation aus einem

    anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat in Betracht. Dies wird daher

    in Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 als Voraussetzung geregelt.

    Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a setzt Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG um. Es wird eine Berufsqualifikation erfasst, die nicht den Mindestanforderungen an die Ausbildung nach Artikel 40 der Richtlinie

    2005/36/EG entspricht. Die antragstellende Person kann jedoch ihre Berufserfahrung belegen. Sie muss den Hebammenberuf tatsächlich und rechtmäßig innerhalb einer Fünfjahresfrist drei Jahre ausgeübt haben.

    Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b setzt Artikel 43 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG um. Es wird eine Berufsqualifikation erfasst, die zwar den Mindestanforderungen an die Ausbildung nach Artikel 40 der Richtlinie

    2005/36/EG entspricht, jedoch vor dem in Anhang V Nummer 5.5.2. der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils

    geltenden Fassung genannten Stichtag ausgestellt wurde. Die antragstellende Person kann eine Ausbildung nach

    § 46 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c nachweisen, eine Bescheinigung nach § 46 Absatz 3 vorlegen und ihre

    Berufserfahrung belegen. Sie muss den Hebammenberuf tatsächlich und rechtmäßig innerhalb einer Fünfjahresfrist zwei Jahre ausgeübt haben.

    Absatz 2 setzt Artikel 43 Absatz 1a der Richtlinie 2005/36/EG um. Es werden Sonderregelungen für Ausbildungen normiert, die vor dem Stichtag 18. Januar 2016 begonnen wurden.

    Zu § 48 (Automatische Anerkennung bei in den Gebieten der früheren Tschechoslowakei, der früheren

    Sowjetunion, dem früheren Jugoslawien erworbenen Rechten)

    Die Vorschrift regelt die Anerkennung bei erworbenen Rechten in den Gebieten der früheren Tschechoslowakei,

    der früheren Sowjetunion und dem früheren Jugoslawien. Diese Regelungen setzen Artikel 23 Absatz 3 bis 5 der

    Richtlinie 2005/36/EG um.

    Zu § 49 (Automatische Anerkennung bei in Polen erworbenen Rechten)

    Mit dieser Regelung wird die Anerkennung bei erworbenen Rechten in Polen aus Artikel 43 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG umgesetzt.

    Die Aufstiegsfortbildungsprogramme sind enthalten in Artikel 11 des Gesetzes vom 20. April 2004 zur Änderung

    des Gesetzes über den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme und zu einigen anderen Rechtsakten (Amtsblatt der Republik Polen von 2004 Nr. 92 Pos. 885 und von 2007 Nr. 176 Pos. 1237) und

    Verordnung des Gesundheitsministers vom 11. Mai 2004 über die Ausbildungsbedingungen für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, die einen Sekundarschulabschluss (Abschlussexamen - Matura) und eine

    abgeschlossene medizinische Schul- und Fachschul-ausbildung für den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme nachweisen können (Amtsblatt der Republik Polen von 2004 Nr. 110 Pos. 1170

    und von 2010 Nr. 65 Pos. 420); und Artikel 53.3 Nummer 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2011 über den Krankenpfleger- und Hebammenberuf (Amtsblatt der Republik Polen von 2011 Nr. 174 Pos. 1039) und Verordnung des

    Gesundheitsministers vom 14. Juni 2012 über die genauen Bedingungen der Hochschulabschlüsse für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, die einen Sekundarschulabschluss (Abschlussexamen - Matura) und

    eine abgeschlossene medizinische Sekundarschul- und Postsekundarschulausbildung für den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme nachweisen können (Amtsblatt der Republik Polen von 2012,

    Pos. 770).

    Zu § 50 (Automatische Anerkennung bei in Rumänien erworbenen Rechten)

    Die Vorschrift setzt Artikel 43a der Richtlinie 2005/36/EG zur Anerkennung bei erworbenen Rechten in Rumänien um.

    Zu § 51 (Ausschluss der automatischen Anerkennung bei in Kroatien erworbenen Rechten)

    Die Vorschrift setzt Artikel 43b der Richtlinie 2005/36/EG um. Sie zählt sechs Ausbildungsnachweise auf, die in

    Kroatien vor dem 1. Juli 2013 erworben wurden und die nicht Grundlage für eine automatische Anerkennung sein

    können.

    Zu § 52 (Bekanntmachung)

    Anhang V Nummer 5.2.2. der Richtlinie 2005/36/EG wird durch delegierte Rechtsakte nach Artikel 21 a Absatz 4

    in Verbindung mit Artikel 57c der Richtlinie 2005/36/EG von der Kommission der Europäischen Union geändert.

    Die Vorschrift ermächtigt das Bundesministerium für Gesundheit den angepassten Anhang im Bundesanzeiger

    bekannt zu machen.

    Zu § 53 (Europäischer Berufsausweis)

    Die Regelungen dieses Abschnitts sind für den Fall der Einführung eines Europäischen Berufsausweises für Hebammen entsprechend anzuwenden, da die Ausstellung eines solchen Europäischen Berufsausweises nicht auch

    eine Anerkennung der jeweiligen Berufsqualifikation in allen Mitgliedstaaten, allen anderen Vertragsstaaten oder

    anderen gleichgestellten Staaten zur Folge hat. Vielmehr bedarf die Feststellung der Berufsqualifikation trotz des

    Ausweises einer Prüfung durch den jeweiligen Aufnahmestaat.

    Zu Abschnitt 3 (Weitere Berufsqualifikationen)

    Zu § 54 (Anerkennung von weiteren Berufsqualifikationen; Gleichwertigkeit)

    Eine Berufsqualifikation, die im Ausland erworben wurde und nicht nach Abschnitt 2 dieses Teils automatisch

    anerkannt wird, erfüllt die Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1, wenn sie im Vergleich zur Berufsqualifikation, die in diesem Gesetz geregelt wird, gleichwertig ist oder, wenn die antragstellende Person die erforderliche Anpassungsmaßnahme erfolgreich absolviert hat.

    Gleichwertig ist eine Berufsqualifikation, wenn sie sich nicht wesentlich von der in diesem Gesetz und in der

    Studien- und Prüfungsverordnung geregelten Berufsqualifikation unterscheidet oder wesentliche Unterschiede

    vollständig durch den Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen nach § 56 ausgeglichen werden

    (Absatz 2).

    Zu § 55 (Wesentliche Unterschiede)

    Diese Vorschrift regelt, wann sich eine Berufsqualifikation wesentlich von der in diesem Gesetz geregelten

    Berufsqualifikation unterscheidet. Die Formulierung orientiert sich an Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit

    Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG.

    Zu § 56 (Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen)

    Die Vorschrift legt fest, dass die zuständige Behörde zunächst zu prüfen hat, ob die wesentlichen Unterschiede

    zwischen der absolvierten Ausbildung und dem in diesem Gesetz geregelten Studium durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die die antragstellende Person in der Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen

    erworben hat, ausgeglichen werden können. Nur wenn hierdurch keine Gleichwertigkeit hergestellt werden kann,

    kann die zuständige Behörde Anpassungsmaßnahmen verlangen. Dies entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

    Der Begriff des lebenslangen Lernens umfasst nach der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe l

    der Richtlinie 2005/36/EG umfasst lebenslanges Lernen jegliche Aktivitäten der allgemeinen Bildung, der beruflichen Bildung, nichtformalen Bildung und des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen

    sich eine Verbesserung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen ergibt und zu denen auch Berufsethik

    gehören kann.

    Die Anerkennung durch die zuständige Behörde setzt voraus, dass die zuständige Stelle im jeweiligen Staat die

    Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen formal als gültig anerkannt hat, zum Beispiel durch Zertifizierung des

    jeweiligen Qualifikationsnachweises oder staatlich anerkannte Validierungsverfahren. Letztlich obliegt die Entscheidung, ob und in welchem Umfang entsprechende Nachweise zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede tatsächlich geeignet sind, aber den zuständigen Anerkennungsbehörden. Für die Berücksichtigung der einschlägigen

    Erfahrungen der antragstellenden Person ist nicht von Bedeutung, wo diese erworben wurden.

    Zu § 57 (Anpassungsmaßnahmen)

    Zu Absatz 1

    Die Vorschrift legt fest, dass die antragstellende Person eine Anpassungsmaßnahme nach den Maßgaben des § 58

    oder § 59 durchzuführen hat, wenn ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeitsprüfung

    beinhaltet hierbei auch die Prüfung, ob die antragstellende Person wesentliche Unterschiede durch Kenntnisse,

    Fähigkeiten und Kompetenzen, die sie durch lebenslanges Lernen oder Berufserfahrung erlangt hat, ausgleichen

    kann.

    Zu Absatz 2

    Die Vorschrift regelt den Sonderfall, dass die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation der antragstellenden Person nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt werden kann, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die die antragstellende Person nicht zu vertreten hat, nicht vorgelegt werden können. Diese Vorschrift begrenzt den von der zuständigen Behörde zu betreibenden Prüfaufwand in

    komplexen Einzelfällen.

    Zu § 58 (Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang)

    Diese Vorschrift regelt die Anpassungsmaßnahmen für den Fall, dass die antragstellende Person eine Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat, einem Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erworben hat

    oder die Berufsqualifikation bereits in einem dieser Staaten anerkannt wurde. Es werden die Artikel 10 bis 14 der

    Richtlinie 2005/36/EG umgesetzt.

    Es werden die Ausbildungsnachweise benannt, die den Nachweis eines gleichwertigen Kenntnisstandes durch

    eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang erforderlich machen.

    Die antragstellende Person hat ein Wahlrecht zwischen der Eignungsprüfung und dem Anpassungslehrgang. Abweichend von diesem Grundsatz, ist der gleichwertige Kenntnisstand durch einen Anpassungslehrgang und eine

    Eignungsprüfung nachzuweisen, wenn die vorgelegte Berufsqualifikation dem Niveau von Artikel 11 Buchstabe

    a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Wenn die vorgelegte Berufsqualifikation dem Niveau von Artikel 11

    Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, ist der gleichwertige Kenntnisstand durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen.

    Zu § 59 (Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang)

    Diese Vorschrift regelt die Anpassungsmaßnahmen für den Fall, dass die antragstellende Person eine Berufsqualifikation in einem Drittstaat erworben hat, der kein gleichgestellter Staat ist und diese Berufsqualifikation nicht

    bereits in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat anerkannt

    wurde.

    Sie sieht vor, dass nach Wahl der antragstellenden Person eine Anpassungsmaßnahme in Form einer Kenntnisprüfung oder eines Anpassungslehrgangs mit abschließender Prüfung durchzuführen ist. Die Kenntnisprüfung

    erstreckt sich dabei zwar auf die Inhalte der staatlichen Abschlussprüfung, ist mit dieser aber nicht identisch, da

    von einer antragstellenden Person aus einem Drittstaat nicht gefordert werden kann, dass sie die staatliche Prüfung

    in einem Umfang ablegt, die sich aktuell auf dem Wissensstand bewegt, der unmittelbar nach Abschluss des

    Hebammenstudiums gegeben ist. Der Anpassungslehrgang dauert höchstens drei Jahre. Er schließt mit einer Prüfung über den Inhalt des Lehrgangs ab.

    Zu Teil 5 (Erbringen von Dienstleistungen)

    Zu Abschnitt 1 (Erbringen von Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes)

    Zu § 60 (Dienstleistungserbringende Personen)

    Die in Artikel 56 AEUV normierte Dienstleistungsfreiheit gilt unter den in Titel II der Richtlinie 2005/36/EG

    genannten Voraussetzungen ebenfalls für reglementierte Berufe. In § 60 wird geregelt, wer in Deutschland im

    Hebammenberuf Dienstleistungen erbringen darf.

    Nach Absatz 1 Nummer 1 umfasst der persönliche Anwendungsbereich Staatsangehörige eines Mitgliedstaats,

    eines anderen Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats. Die Berechtigung zur Dienstleistungserbringung

    setzt darüber hinaus voraus, dass die dienstleistungserbringende Person über einen Ausbildungsnachweis für den

    Hebammenberuf verfügt.

    Absatz 1 Nummer 2 setzt voraus, dass die dienstleistungserbringende Person in einem Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat rechtmäßig niedergelassen ist.

    Absatz 1 Nummer 3 dient der Umsetzung von Artikel 53 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG und legt fest, dass

    auch im Fall der Dienstleistungserbringung die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse

    der deutschen Sprache vorliegen müssen. Der Prüfmaßstab der Sprachkenntnisse orientiert sich dabei, anders als

    bei der Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung, an den für die Dienstleistung erforderlichen

    Sprachkenntnissen.

    Absatz 2 stellt klar, dass eine Berechtigung zur Dienstleistungserbringung nicht besteht, wenn die Voraussetzungen für eine Rücknahme, einen Widerruf oder eine Anordnung des Ruhens der Erlaubnis vorliegen (§§ 6 bis 8),

    diese aber mangels einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nicht vollzogen werden kann.

    In Absatz 3 wird klargestellt, dass die dienstleistungserbringende Person die Berufsbe-zeichnung Hebamme führt

    und die vorbehaltenen Tätigkeiten durchführen darf.

    Die Dienstleistung darf gemäß den Vorgaben der in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG nur vorübergehend und gelegentlich erbracht werden. Dies stellt Absatz 4 klar. Die Einhaltung dieser Vorgaben erfolgt im Wege

    der Einzelfallprüfung. Dabei müssen beide Vorgaben kumulativ erfüllt sein. Wird die Dienstleistung nicht mehr

    nur vorübergehend oder nicht mehr gelegentlich erbracht, ist es der dienstleistungserbringenden Person zumutbar,

    eine Erlaubnis zu beantragen.

    Zu § 61 (Meldung der Dienstleistungserbringung)

    Absatz 1 bestimmt, dass sich die dienstleistungserbringende Person vor der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung schriftlich bei der zuständigen Behörde zu melden hat.

    In Absatz 2 werden die Dokumente benannt, die bei der zuständigen Behörde bei der erstmaligen Meldung beizufügen sind. Eine Überprüfung der Berufsqualifikation findet anders als bei den Gesundheitsfachberufen, die der

    Anerkennung im allgemeinen System unterfallen und die Voraussetzung von Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie

    2005/36 EG erfüllen, nicht statt, weil der Beruf der Hebamme der automatischen Anerkennung unterfällt. Nummer 4 setzt Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie 2005/36/EG um.

    Nach Absatz 3 kann die zuständige Behörde verlangen, dass die dienstleistungserbringende Person auch Informationen zu einem bestehenden Versicherungsschutz oder eines anderen Schutzes in Bezug auf ihre Berufshaftpflicht vorlegt.

    Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn nach Ablauf eines Jahres erneut Dienstleistungen erbracht

    werden sollen (Absatz 4).

    Ist vor Aufnahme der Dienstleistung aus Dringlichkeitsgründen keine Meldung möglich, ist diese unverzüglich

    nachzuholen (Absatz 5).

    Zu § 62 (Meldung wesentlicher Änderungen)

    Die Vorschrift regelt die Pflicht der dienstleistenden Person, wesentliche Änderungen zu melden und die entsprechenden Dokumente vorzulegen. Wesentliche Änderungen werden in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 definiert.

    Zu Abschnitt 2 (Dienstleistungserbringung in anderen Mitgliedstaaten, in anderen Vertragsstaaten oder

    in anderen gleichgestellten Staaten)

    Zu § 63 (Bescheinigung der zuständigen Behörde)

    Die Vorschrift regelt, dass die Personen, die eine Erlaubnis nach § 5 haben, die Bescheinigungen erhalten, die sie

    für die Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat benötigen.

    Zu Teil 6 (Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden)

    Zu § 64 (Zuständige Behörde)

    Die Länder sind für den Vollzug des Hebammengesetzes zuständig. Sie legen die jeweils zuständigen Behörden

    fest. Die Regelungen in Absatz 2 bis 4 sind erforderlich, um ein bundeseinheitliches und von den allgemeinen

    Regelungen des Verwaltungsrechtes abweichendes Verfahren sicherzustellen.

    Zu § 65 (Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten)

    Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen geltendem Recht und setzt Artikel 56 und 60 der Richtlinie

    2005/36/EG um.

    Die Unterrichtung nach Absatz 1 erfolgt an den Herkunftsstaat. Das ist der andere Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in dem die entsprechende Berufsqualifikation erworben worden ist.

    Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Informationen über Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten,

    anderen Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten, haben sie nach Absatz 2 zu prüfen, welche Auswirkungen

    diese Entscheidungen auf die Berufsaus-übung der sie betreffenden Personen in Deutschland haben. Sie haben

    den zuständigen Stellen des anderen Mitgliedstaates, des anderen Vertragsstaates oder des gleichgestellten Staates, der die Information übermittelt hat, das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen sowie gegebenenfalls die Eintragung

    einer getroffenen Entscheidung im Bundeszentralregister zu veranlassen.

    In Absatz 3 wird festgelegt, dass die Meldung der für Deutschland zuständigen Behörden und Stellen nach Mitteilung der Länder über das Bundesministerium für Gesundheit an die Europäische Kommission erfolgt.

    Absatz 4 legt fest, dass die Meldung über die Wanderungsbewegungen von den Ländern über das Bundesministerium für Gesundheit an die Europäische Kommission weitergeleitet wird.

    Zu § 66 (Warnmitteilung durch die zuständige Behörde)

    Die Regelung zum sogenannten Vorwarnmechanismus hat ihre Grundlage in Artikel 56a der Richtlinie

    2005/36/EG.

    Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, anderen Vertragsstaaten sowie gleichgestellten Staaten haben danach die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten über

    Entscheidungen zu unterrichten, durch die den jeweiligen Berufsangehörigen die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im jeweiligen Mitgliedstaat ganz oder teilweise untersagt worden ist oder diesbezügliche Beschränkungen

    auferlegt worden sind.

    Die Regelung entspricht dem geltenden Recht und wurde lediglich sprachlich angepasst.

    Nach Absatz 1 unterrichtet die zuständige Stelle, die die Warnmitteilung veranlasst hat, weil sie eine der in den

    Nummer 1 bis 3 genannten Entscheidungen originär getroffen oder über diese vom Gericht informiert worden ist,

    die zuständigen Behörden der anderen Mitglied-staaten, anderen Vertragsstaaten oder der gleichgestellten Staaten

    über die Entscheidung.

    Die Mitteilung muss dabei die in Absatz 2 genannten Angaben enthalten und muss nach Absatz 3 unverzüglich,

    spätestens aber drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über das Binnenmarkt-Informationssystem erfolgen.

    Absatz 5 sieht vor, dass die zuständige Stelle, die die Warnmitteilung tätigt, gleichzeitig mit der Warnmitteilung,

    die betroffene Person über die Warnmitteilung und deren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung unterrichten.

    Eventuell gegen die Entscheidung eingelegte Rechtsbehelfe sind ebenso wie Änderungen hinsichtlich der zeitlichen Wirkung der Entscheidung auch in das Binnenmarkt-Informationssystem einzustellen.

    Zu § 67 (Unterrichtung über Änderungen)

    Diese Vorschrift legt fest, dass ebenso wie die Information über eine Entscheidung, die die Warnmitteilung veranlasst hat, auch die Aufhebung einer Entscheidung, unverzüglich, spätestens nach drei Tagen, in das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) eingestellt werden.

    Zu § 68 (Löschung einer Warnmitteilung)

    Die Vorschrift regelt die Löschung der Warnmitteilungen im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI).

    Zu § 69 (Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise)

    Die Vorschrift beruht ebenfalls auf Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und betrifft die Fälle, in denen gerichtlich festgestellt wurde, dass gefälschte Berufsqualifikationsnachweise genutzt worden sind.

    Zu § 70 (Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung)

    Die Vorschrift enthält die Vorschriften zur Verwaltungszusammenarbeit und gegenseitigen Unterrichtung zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten sowie gleich-gestellten Staaten in Fällen der Dienstleistungserbringung. Er entspricht dem bisher geltenden Recht.

    Zu Teil 7 (Verordnungsermächtigung)

    Zu § 71 (Ermächtigung zum Erlass einer Studien- und Prüfungsverordnung)

    Die Vorschrift enthält die Ermächtigung für das Bundesministerium für Gesundheit, eine Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen zu erlassen.

    Nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sind darin die Mindestanforderungen an das Studium nach Teil 3 einschließlich

    des berufspraktischen Teils des Studiums, der Qualifikation der praxisanleitenden Person und die Ausgestaltung

    der staatlichen Prüfung zu regeln. Außerdem soll das amtliche Muster für die Urkunde über die Erlaubnis zum

    Führen der Berufsbezeichnung aufgenommen werden.

    Absatz 1 Nummer 4 trägt dem Erfordernis der Umsetzung der genannten Richtlinien und Abkommen Rechnung,

    indem das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt wird, in der Rechtsverordnung das zum Vollzug der

    Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Mitgliedstaaten der EU und Vertragsstaaten des Abkommens über

    den Europäischen Wirtschaftsraum notwendige Verwaltungsverfahren näher zu regeln.

    Darüber hinaus sind in der Studien- und Prüfungsverordnung Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt der

    Anpassungsmaßnahmen nach § 58 und § 59 dieses Gesetzes sowie zur Ausstellung eines europäischen Berufsausweises nach § 53 zu erlassen. Die Vorschrift ermöglicht dem Verordnungsgeber damit insbesondere Regelungen zu Umfang und Inhalten der Anpassungsmaßnahmen, die in angemessener Art und Weise sicherstellen sollen,

    dass die Antragsteller zur umfassenden Ausübung des Berufs in der Lage sind. So darf zum Beispiel im Falle der

    Kenntnisprüfung keine vollständige Abschlussprüfung entsprechend der staatlichen Prüfung gefordert werden.

    Nach Absatz 1 Nummer 5 wird auch das Verfahren zur Dienstleistungserbringung konkretisiert.

    Durch die Regelung des Absatzes 2 Satz 1 werden gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 des Grundgesetzes die auf

    der Grundlage des Absatzes 1 erlassenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen abweichungsfest ausgestaltet.

    Für die bundeseinheitliche Ausgestaltung der Verfahrensregelungen besteht ein besonderes Bedürfnis, das die

    Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigt, weil das hohe Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung zu gewährleisten ist. Werdende Eltern, Mütter und Kinder müssen überall im Bundesgebiet die qualitativ gleichen

    Leistungen der Hebamme erhalten können. Dies setzt voraus, dass die staatlichen Prüfungen in allen Ländern ein

    einheitliches Niveau aufweisen.

    Vor dem Hintergrund des besonderen Fachkräftebedarfs in den durch Bundesgesetz reglementierten Berufen im

    Gesundheits- und Pflegebereich wurde mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz die Frist für die Anerkennung

    der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsausbildung durch die zuständige Stelle des Landes von bisher vier

    bzw. drei auf zwei Monate verkürzt. Für die Hebammen wird dies in der Studien- und Prüfungsverordnung umgesetzt. Mit der in Absatz 2 Satz 2 erfolgten Regelung wird klargestellt, dass die in der Studien- und Prüfungsverordnungen entsprechend geregelten Fristen zum beschleunigten Verfahren nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes

    nicht abweichungsfest sind.

    Zu Teil 8 (Bußgeldvorschriften)

    Zu § 72 (Bußgeldvorschriften)

    Die Vorschrift regelt die Ordnungswidrigkeiten. Das Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 Absatz 1, ohne die

    Voraussetzungen der Erlaubnis zu erfüllen, wird zur rechtswidrigen und vorwerfbaren Handlung, die mit einer

    Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden kann. Einer gesonderten Bußgeldregelung für Falle der

    Dienstleistungserbringung nach § 60 bedarf es nicht. Sind die Voraussetzungen des § 60 nicht erfüllt, bedürfen

    diese Hebammen der Erlaubnis nach § 5.

    Für das Leisten von Geburtshilfe, ohne die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 zu erfüllen, gilt dies ebenfalls.

    Nach den allgemeinen Regeln des Ordnungswidrigkeitenrechts wird ausschließlich vorsätzliches Handeln erfasst.

    Zu Teil 9 (Übergangsvorschriften)

    Zu § 73 (Fortgelten der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung)

    Diese Vorschrift regelt das Fortgelten der bisherigen Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnungen nach dem

    Hebammengesetz in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung. Die Bezugnahme auf das Hebammengesetz in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung umfasst auch die dort geregelten Übergangs- und

    Anwendungsvorschriften. Ebenfalls gilt eine Erlaubnis fort, die nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilt wurde. Die betreffenden Personen dürfen die vorbehaltenen Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1

    ausüben und haben die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Erlaubnis nach § 5. Die Vorschriften über die Erlaubnis in §§ 6, 7 und 8 finden Anwendung.

    Zu § 74 (Übergangsvorschriften für Entbindungspfleger)

    Zu Absatz 1

    Durch diese Regelungen wird sichergestellt, dass die Vorschriften für Hebammen auch weiterhin auf Entbindungspfleger anwendbar sind. Diese Regelung ist für den Übergangszeitraum relevant. Für Personen, die eine

    Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung auf der Grundlage dieses Gesetzes erwerben, gilt gemäß § 3 Absatz 2 eine Berufsbezeichnung, die alle Geschlechter umfasst.

    Zu Absatz 2

    Entbindungspfleger haben nach dieser Vorschrift die Möglichkeit, auf Antrag ihre Berufsbezeichnung auf die

    neue einheitliche Berufsbezeichnung „Hebamme“ umschreiben zu lassen. In der Urkunde ist dann anzugeben, auf

    welcher Berufsqualifikation die Erlaubnis beruht und wann diese ursprünglich verliehen wurde.

    Zu § 75 (Kooperation von Hochschulen mit Hebammenschulen)

    Hochschulen wird es für einen zehnjährigen Übergangszeitraum ermöglicht die praktischen Lehrveranstaltungen

    des Studiums und auch die Praxisbegleitung von Hebammenschulen durchführen zu lassen und deren Erfahrung

    und Expertise für diesen Bereich zu nutzen. Grundlage hierfür ist eine Kooperationsvereinbarung zwischen den

    Hochschulen und der Hebammenschule. Die Verantwortung für das Erreichen des Studienziels trägt die Hochschule. Ziel der Regelung ist es zum einen den schnellen Aufbau von Studiengängen einschließlich der berufspraktischen Lehrveranstaltungen zu ermöglichen, zum anderen von der bestehenden Expertise und Erfahrung der

    Hebammenschulen für den Übergangszeitraum zu profitieren. Dies gilt insbesondere auch für Lehrende, die die

    Einstellungsvoraussetzungen der Hochschulen zu Beginn der neuen Hebammenausbildung nicht erfüllen.

    Über Nachqualifizierungsmöglichkeiten für Lehrende haben die Länder zudem die Möglichkeit, den Übergang

    von der fachschulischen zur akademischen Hebammenausbildung zu beschleunigen und möglichst viele Lehrende

    in die hochschulische Ausbildung von Hebammen zu überführen. Ziel ist es, den Systemwechsel zu vollziehen

    und die Hebammenausbildung bis zum Ablauf der Frist hinsichtlich der theoretischen Ausbildung vollständig an

    die Hochschulen zu überführen.

    Zu § 76 (Abschluss begonnener fachschulischer Ausbildungen)

    Personen, die eine Ausbildung nach dem Hebammengesetz in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung

    begonnen haben, schließen diese nach den bisherigen Vorschriften ab (Absatz 1). Nach Abschluss der Ausbildung

    erhalten die Personen die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung auf der Grundlage der bisherigen Vorschriften. Auch für sie gelten die entsprechenden weiteren Übergangsvorschriften.

    Für die zukünftige akademische Hebammenausbildung gelten teilweise neue Finanzierungsregelungen. In Abgrenzung dazu sieht Absatz 2 vor, dass die Finanzierung der bisherigen Ausbildung nach dem Hebammengesetz

    in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung noch nach den bislang geltenden Vorgaben erfolgt.

    Zu § 77 (Abschluss begonnener Ausbildungen in Form von Modellvorhaben)

    Personen, die eine Ausbildung nach dem Hebammengesetz in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung

    in Form von Modellvorhaben begonnen haben, schließen diese nach den bisherigen Vorschriften ab. Nach Abschluss der Ausbildung erhalten die Personen die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung auf der Grundlage

    der bisherigen Vorschriften. Auch für sie gelten die entsprechenden weiteren Übergangsvorschriften.

    Zu § 78 (Weitergeltung der staatlichen Anerkennung von Hebammenschulen)

    Diese Vorschrift regelt die Weitergeltung der staatlichen Anerkennung von Hebammen-schulen nach dem Hebammengesetz in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung für einen Übergangszeitraum von 5 Jahren

    für die Durchführung der fachschulischen Ausbildung und für einen Übergangszeitraum von 10 Jahren für die

    Durchführung von praktischen Lehrveranstaltungen und der Praxisbegleitung im Rahmen von Kooperationen mit

    den Hochschulen. Die Weitergeltung der staatlichen Anerkennung greift jedoch nur, wenn die staatliche Anerkennung nicht aufgehoben wurde. Durch diese Regelung soll ein guter Übergang hin zur akademischen Ausbildung ermöglicht werden.

    Zu Artikel 2 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

    Es handelt sich um eine Klarstellung in der Begrifflichkeit. In § 73 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

    (SGB IX) werden Reisekosten als Oberbegriff geregelt, unter die auch die Fahrkosten fallen. In § 60 Absatz 5

    wird deshalb ebenfalls ausschließlich der Oberbegriff der Reisekosten verwendet.

    Darüber hinaus wird ein Verweisungsfehler korrigiert. In § 73 Absatz 2 SGB IX geht es um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die in keinem Zusammenhang mit der gesetzlichen Krankenversicherung stehen. In § 73


    Absatz 3 SGB IX wird hingegen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die länger als acht Wochen

    erbracht werden, auf die Übernahme von Reisekosten nach Absatz 2 verwiesen. Demnach ist der Verweis auf

    § 73 Absatz 1 und 3 SGB IX ausreichend.

    Bei einer medizinischen Rehabilitation für pflegende Angehörige sollen die Krankenkassen auch die für die Pflegebedürftigen erforderlichen Reisekosten entsprechend § 73 Absatz 1 und 3 SGB IX übernehmen, wenn die Pflegebedürftigen in derselben Rehabilitationseinrichtung wie die pflegenden Angehörigen versorgt werden (§ 40

    Absatz 3 Satz 2). Aus diesem Grund wird der für die Versicherten bestehende Anspruch auf die Übernahme der

    Reisekosten nach § 73 Absatz 1 und 3 SGB IX bei pflegenden Angehörigen auf die entsprechenden Reisekosten

    für den Pflegebedürftigen ausgeweitet.

    Für den Fall, dass die Pflegebedürftigen in einer anderen als in der Einrichtung des pflegenden Angehörigen

    versorgt werden (§ 40 Absatz 3 Satz 3), hat die Krankenkasse des pflegenden Angehörigen ebenfalls die Reisekosten im entsprechenden Leistungsumfang der Regelung des § 73 Absatz 1 und 3 SGB IX zu übernehmen. Dies

    stellt sicher, dass in beiden Konstellationen auch derselbe Leistungsanspruch hinsichtlich dieser Kosten besteht.

    Ergibt sich der Anspruch auf Versorgung des Pflegebedürftigen in diesen Fällen im Rahmen der Leistung der

    Kurzzeitpflege aus § 42 des Elften Buches, hat die für den Pflegebedürftigen zuständige Pflegekasse der Krankenkasse des pflegenden Angehörigen diese Kosten zu erstatten.

    Zu Artikel 3 (Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

    Zu Nummer 1

    Mit der Akademisierung des Hebammenberufs wird in den Neuregelungen des Hebammengesetzes verpflichtend

    ein berufspraktischer Teils des Studiums vorgegeben und geregelt, dass dieser auch Praxiseinsätze bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen umfasst (§ 13 des Hebammengesetzes). Damit Hebammen einen Anreiz haben, sich in der Ausbildung von Hebammenstudierenden zu engagieren,

    und damit sie nicht mit Kosten belastet werden, die durch die berufspraktische Ausbildung entstehen, sieht § 17a

    des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vor, dass das Ausbildungsbudget nach § 17a Absatz 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz auch die Ausbildungskosten der freiberuflichen Hebammen und hebammengeleiteten Einrichtungen umfasst. Dementsprechend erhalten die für die Durchführung des berufspraktischen Teils des Hebammenstudiums verantwortlichen Krankenhäuser auch Zahlungen aus dem Ausgleichsfonds, mit denen die Kosten für die

    ambulante Ausbildung von Hebammenstudierenden abgegolten werden. Diese Beträge sind von den Krankenhäusern an die ausbildenden freiberuflichen Hebammen und hebammengeleiteten Einrichtungen weiterzuleiten.

    Um den bürokratischen Aufwand für die Hebammen und hebammengeleiteten Einrichtungen möglichst gering zu

    halten und um zu vermeiden, dass die von den Hebammen gemeldeten, zu erwartenden Kosten aufgrund unterschiedlicher Maßstäbe stark voneinander abweichen, werden die Vertragspartner des Hebammenhilfevertrags im

    neuen Absatz 1d verpflichtet, auf Bundesebene Pauschalen zu vereinbaren, die in das Ausbildungsbudget einfließen. Mit diesen Pauschalen sollen zur Abgeltung der in einem Jahr anfallenden Ausbildungskosten die zu erwartenden Kosten standardisiert und Durchschnittswerte gebildet werden. Dadurch entfällt für die Hebammen die

    Notwendigkeit, sich vertieft mit den diesbezüglichen Fragen auseinandersetzen.

    Die Krankenhäuser haben bei der Verhandlung des Ausbildungsbudgets die zwischen dem Spitzenverband Bund

    der Krankenkassen und den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbänden der Hebammen und den Verbänden der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene

    vereinbarten Pauschalen zugrunde zu legen, wenn es darum geht, die zu erwartenden Ausbildungskosten von

    freiberuflichen Hebammen und hebammengeleiteten Einrichtungen zu beziffern.

    Hinsichtlich der Art und Weise, wie die Pauschalen ausgestaltet werden, haben die Vertragspartner des Hebammenhilfevertrags einen Beurteilungsspielraum. Ziel ist, eine möglichst realistische Abbildung der zu erwartenden

    Kosten zu erreichen. Hierbei sollte auch die Praxis bei der Vereinbarung von Ausbildungsbudgets für andere in

    § 2 Absatz 1a Krankenhausfinanzierungsgesetz genannte Berufe berücksichtigt werden. Ob es geboten ist, differenzierte Pauschalen für Hebammen mit unterschiedlichem Tätigkeitsspektrum (z.B. mit oder ohne Geburtshilfe

    etc.) zu schaffen, obliegt der Beurteilung der Vertragspartner.

    Gesetzlich vorgegeben wird, dass die Kosten für die erstmalige Weiterqualifizierung, die von Hebammen obligatorisch zu absolvieren ist, um sich als praxisanleitende Person nach § 14 Hebammengesetz zu qualifizieren, in

    einer eigenen Pauschale festzulegen sind. Denn diese Kosten fallen in der Regel nur einmalig zu Beginn der

    Tätigkeit an und sind daher bei der Verhandlung des Ausbildungsbudgets nur für diejenigen Hebammen in Ansatz

    zu bringen, die diese Weiterqualifizierung voraussichtlich im kommenden Jahr durchlaufen werden. Demgegenüber handelt es sich bei den übrigen Kosten in der Regel um jährlich wiederkehrende Kosten. Hierzu zählen auch

    Kosten für etwaige jährliche Fortbildungen von praxisanleitenden Personen.

    Zu Nummer 2

    Zu Buchstabe a

    Mit den Änderungen in § 134a Absatz 3 Satz 1 SGB V werden bereits obsolet gewordene Zeitvorgaben gestrichen.

    Zu Buchstabe b

    Im neuen Absatz 3 Satz 3 wird den Vertragspartnern des Hebammenhilfevertrags für den Vertragsschluss nach

    dem neuen Absatz 1d eine Frist bis zum 31. Dezember 2019 gesetzt. Diese Fristsetzung ist notwendig, damit

    einerseits den das Ausbildungsbudget verhandelnden Vertragspartnern bei Verhandlungsbeginn die Pauschalen

    nach Absatz 1d bekannt sind und damit andererseits diejenigen freiberuflichen Hebammen und hebammengeleiteten Einrichtungen, die bereits im Sommersemester 2020 ihr Studium aufnehmende Hebammenstudierende ausbilden, auch schon Ausgleichszahlungen erhalten.

    Für den Fall, dass die Vertragspartner des Hebammenhilfevertrags bis zum 31. Dezember 2019 sich nicht auf

    Pauschalen einigen können, ist es aus den oben genannten Gründen auch erforderlich, dass zügig ein Schiedsverfahren durchgeführt wird. Deshalb sieht die Neuregelung in Absatz 3 Satz 3 vor, dass die Vertragspartner unverzüglich die Schiedsstelle nach Absatz 4 über das Scheitern der Verhandlungen zu informieren haben. Die Schiedsstelle hat dann von Amts wegen ein Schiedsverfahren einzuleiten und innerhalb einer Frist von sechs Wochen die

    Pauschalen festzulegen.

    Ist der Vertragsinhalt nach Absatz 1d erstmalig durch die Vertragsparteien oder die Schiedsstelle festgesetzt, gelten für die Folgejahre die Regelungen des Absatzes 3 Satz 1 und 2. Dies bedeutet insbesondere, dass die Vorjahrespauschalen so lange weitergelten, bis ein neuer Vertrag geschlossen wurde.

    Zu Artikel 4 (Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes)

    Zu Nummer 1

    Grundsätzlich liegt die Finanzierung von Studiengängen vollständig in der Verantwortung der Länder. Gleichwohl werden die Kosten des berufspraktischen Teils des Studiums von Hebammenstudierenden und insbesondere

    auch die Vergütungen der Studierenden über die Krankenhausfinanzierungsfonds nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz finanziert. Kostenträger nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz sind insbesondere die gesetzliche und die private Krankenversicherung. Die Finanzierung über das Krankenhausfinanzierungsgesetz schließt

    die verpflichtende berufspraktische Ausbildung von Hebammen im ambulanten Bereich – nämlich in hebammengeleiteten Einrichtungen und bei freiberuflich tätigen Hebammen – ein. Für die Finanzierung der Kosten der

    hochschulischen Ausbildung sind die Länder zuständig.

    Zu Buchstabe a

    Die Regelung sieht vor, dass die Kosten der Ausbildungsstätten (Fachschulen), die notwendigerweise mit den

    Krankenhäusern verbunden sind und der Ausbildung für den Beruf der Hebamme dienen, insoweit nicht mehr

    von den Kostenträgern des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren sind. Dies gilt insbesondere für den

    Fall, dass diese Ausbildungsstätten im Rahmen der akademischen Hebammenausbildung durch Kooperationsvereinbarungen nach § 75 des Hebammengesetzes von den Hochschulen mit der Durchführung von theoretischen

    und praktischen Lehrveranstaltungen beauftragt werden. Die Kosten der Hochschulen im dualen Hebammenstudium sind von den Ländern zu finanzieren.

    Zu Buchstabe b

    Der neue Satz 4 regelt, dass die Vergütungen der Hebammenstudierenden zu den Ausbildungsvergütungen nach

    Satz 1 zählen. Daher erfolgt die Finanzierung der Vergütungen der Hebammenstudierenden, wie bislang die Finanzierung der Vergütung der Hebammenauszubildenden, durch die Kostenträger nach dem Krankenhausfinan-

    zierungsgesetz. Bei den Vergütungen nach § 34 Absatz 1 des Hebammengesetzes handelt es sich nicht um Ausbildungsvergütungen nach § 17a Absatz 1 Satz 1. Diese Ausbildungsvergütungen entfallen durch die Akademisierung der Hebammenausbildung.

    Die akademische Hebammenausbildung umfasst auch einen obligatorischen Abschnitt der praktischen Ausbildung im ambulanten Bereich, der in einer hebammengeleiteten Einrichtung (z. B. einem Geburtshaus) oder bei

    einer freiberuflichen Hebamme abzuleisten ist. Die Beteiligung dieser ambulanten Einrichtungen und freiberuflichen Hebammen an der Durchführung der praktischen Ausbildung des Studiums erfolgt durch ein Krankenhaus,

    das nach § 15 des Hebammengesetzes die Verantwortung für die Durchführung des berufspraktischen Teils des

    Studiums trägt. Dieses verantwortliche Krankenhaus stellt über Vereinbarungen mit den ambulanten Einrichtungen und mit freiberuflichen Hebammen sicher, dass alle notwendigen Praxiseinsätze durchgeführt werden können.

    Vor diesem Hintergrund sieht der neue Satz 5 vor, dass die Kosten des berufspraktischen Teils des Studiums bei

    ambulanten Einrichtungen oder bei freiberuflichen Hebammen zu den Ausbildungskosten der Krankenhäuser gehören, die von den Kostenträgern nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz zu finanzieren sind.

    Zu Nummer 2

    Zu Buchstabe a

    Die Kosten des berufspraktischen Teils des Studiums von Hebammenstudierenden durch ambulante hebammengeleitete Einrichtungen und freiberufliche Hebammen werden künftig durch Pauschalen nach § 134a Absatz 1d

    SGB V finanziert. Diese Pauschalen werden den Ausbildungskosten des für die Durchführung der Ausbildung

    verantwortlichen Krankenhauses zugerechnet, da das jeweilige Krankenhaus durch Vereinbarungen sicherzustellen hat, dass alle notwendigen Praxiseinsätze auch durchgeführt werden können. Die Pauschalen gehen in das

    Ausbildungsbudget ein und sind, anders als die anderen Bestandteile des Ausbildungsbudgets nicht mit den Kostenträgern verhandelbar. Damit wird eine aufwandsarme Finanzierung der Kosten der berufspraktischen Teils des

    Studiums von Hebammenstudierenden sichergestellt.

    Zu Buchstabe b

    Der Einschub eines neuen Satzes 2 (vgl. Buchstabe a) erfordert es, den neuen Satz 3 anders als bisher einzuleiten.

    Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

    Zu Buchstabe c

    Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur geänderten Satzzählung in diesem Absatz.

    Zu Nummer 3

    Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur geänderten Satzzählung in Absatz 3.

    Zu Nummer 4

    Die für den berufspraktischen Teil des Studiums von Hebammenstudierenden nach § 15 des Hebammengesetzes

    verantwortlichen ausbildenden Krankenhäuser beziehen die Pauschalen nach § 134a Absatz 1d SGB V in das

    Ausbildungsbudget mit ein und erhalten vom Ausgleichfonds monatlich Beträge, in denen die vorgenannten Pauschalen enthalten sind. Sie haben deshalb die Beträge, die auf die Pauschalen nach § 134a Absatz 1d SGB V

    entfallen, monatlich an die jeweiligen hebammengeleiteten Einrichtungen oder die freiberuflichen Hebammen

    weiterzuleiten.

    Zu Artikel 5 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

    Die Regelung legt das In- und Außerkrafttreten der betroffenen Gesetze fest.

    Zu Absatz 1

    Die Regelungen zur Übernahme der Kosten nach § 60 Absatz 5 SGB V in Verbindung mit § 73 Absatz 1 und 3

    des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) ergänzen die durch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz vom

    11. Dezember 2018 (BGBl. I S 2394) im SGB V eingeführten Ansprüche, dass pflegende Angehörige bei einer

    stationären Rehabilitation auch Anspruch auf die Versorgung der Pflegebedürftigen haben, wenn diese in derselben Einrichtung aufgenommen werden. Sollen die Pflegebedürftigen in einer anderen als in der Einrichtung der

    pflegenden Angehörigen aufgenommen werden, koordiniert die Krankenkasse mit der Pflegekasse der Pflegebedürftigen deren Versorgung auf Wunsch der pflegenden Angehörigen und mit Einwilligung der Pflegebedürftigen

    (§ 40 Absatz 3 Satz 2 und 3 SGB V). Da die Regelungen des Pflegepersonal-Stärkungsgesetz zum 1. Januar 2019

    in Kraft getreten sind, sollen die Regelungen zur Kostenübernahme nach § 60 Absatz 5 SGB V in Verbindung

    mit § 73 Absatz 1 und 3 SGB IX rückwirkend ebenfalls zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten.

    Zu Absatz 2

    Die Vorschrift legt fest, dass die Änderungen des § 134a SGB V mit Wirkung vom 1. Oktober 2019 in Kraft

    treten. Die Vertragspartner des Hebammenhilfevertrages sollen bis zum 31. Dezember 2019 die Pauschalen für

    die Finanzierung der Ausbildung von Hebammenstudierenden in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen

    und bei freiberuflichen Hebammen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 des Hebammengesetzes festlegen. Das rückwirkende Inkrafttreten der Vorschriften ist erforderlich, damit die gesetzliche Frist zur Festlegung der Pauschalen

    eingehalten werden kann und die Vertragspartner des Hebammenhilfevertrages so früh wie möglich mit den Verhandlungen beginnen können. Dadurch kann sichergestellt werden, dass die Hebammen und hebammengeleiteten

    Einrichtungen, die die ersten Studierenden des neuen Studiengangs berufspraktisch ausbilden, bereits Zahlungen

    aus dem Ausgleichsfonds nach § 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erhalten.

    Zu Absatz 3 bis 5

    Die Verordnungsermächtigung tritt bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft. Im Übrigen tritt

    dieses Gesetz am 1. Januar 2020 in Kraft. Das alte Hebammengesetz tritt aufgrund der Übergangsvorschriften am

    31. Dezember 2021 außer Kraft.









    Jonas Huber, Bundesregierung

  • Leon Reinhardt

    Hat das Label von Antrag auf Gesetzentwurf geändert.
  • Felix Weird

    Hat den Titel des Themas von „Ds 3/035 Entwurf eines Hebammenreformgesetz [BReg]“ zu „DS 3/035 Entwurf eines Hebammenreformgesetz [BReg]“ geändert.
  • Felix Weird

    Hat das Label von Gesetzentwurf auf Im Ausschuss geändert.
  • Felix Weird

    Hat das Label Gemeinwesen hinzugefügt.
    • Offizieller Beitrag
    Deutscher Bundestag Drucksache 3/073
    3. Wahlperiode 28.04.2021



    Beschlussempfehlung

    des Ausschusses für Gemeinwesen


    zum dem Gesetzentwurf...

    - Drucksachen 0/035


    Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Hebammenausbildung und zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Hebammenreformgesetz – HebRefG)


    A. Beratungsverlauf

    Aussprache: Union

    B. Lösung

    keine


    Annahme des Gesetzentwurfes mit den Stimmen der Fraktionen der Union, SPD, FDP, Linken und Grünen bei keinen Gegenstimmen.


    C. Alternativen

    Ablehnung des Antrages


    D. Kosten

    Siehe Anlage des Gesetzentwurfes.


    Beschlussempfehlung

    Der Bundestag wolle beschließen,

    den Gesetzentwurf anzunehmen.


    Berlin, den 28.04.2021


    Der Ausschuss für Gemeinwesen

    Walter-Bodo von der Vogelweide

  • Felix Weird

    Hat das Label von Beschlussempfehlung auf Angenommen geändert.