Verfassung für den Freistaat Bayern

Wichtige Information

Hallo liebe Interessenten von Simpolitik,

das Projekt wurde leider 2022 eingestellt, da sich keine neuen Projektleiter gefunden haben.
Ob dieses Projekt jemals wieder aktiviert wird bleibt daher ungewiss.

Zum lesen bleibt diese Webseite vorerst bestehen.

Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

  • Artikel 177


    (1) Arbeitsstreitigkeiten werden durch Arbeitsgerichte entschieden, die aus einer gleichen Anzahl von Arbeitnehmern und Arbeitgebern und einem unabhängigen Vorsitzenden zusammengesetzt sind.

    (2) Schiedssprüche in Arbeitsstreitigkeiten können gemäß den bestehenden Gesetzen für allgemein verbindlich erklärt werden.

    Das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) i. d.F. der Bek. vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S.1348), regelt diesen Gegenstand bundesrechtlich; für Bayern: Gesetz über die Organisation der Gerichte für Arbeitssachen im Freistaat Bayern i.d.F. der Bek. vom 1. Januar 1983, BayRS 32-1-A, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S.286).

  • Artikel 179


    Die in dieser Verfassung bezeichneten sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Körperschaften, Selbstverwaltungsorgane der Wirtschaft und Organisationen der Erzeuger, Verteiler und Verbraucher (Art. 154, 155, 164) sind keine öffentlichen Behörden und dürfen keine staatlichen Machtbefugnisse ausüben. Zwangsmitgliedschaft bei ihnen ist ausgeschlossen.

  • Artikel 180


    Bis zur Errichtung eines deutschen demokratischen Bundesstaates ist die Bayerische Staatsregierung ermächtigt, soweit es unumgänglich notwendig ist, mit Zustimmung des Bayerischen Landtags Zuständigkeiten des Staates Bayern auf den Gebieten der auswärtigen Beziehungen, der Wirtschaft, Ernährung, des Geldwesens und des Verkehrs an den Rat der Ministerpräsidenten der Staaten der US- Zone oder andere deutsche Gemeinschaftseinrichtungen mehrerer Staaten oder Zonen abzutreten.

    Durch die Entwicklung gegenstandslos geworden.

  • Artikel 183


    Alle durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft wegen ihrer religiösen oder politischen Haltung oder wegen ihrer Rasse Geschädigten haben im Rahmen der Gesetzgebung Anspruch auf Wiedergutmachung.


    Als Auftrag an den bayerischen Gesetzgeber durch Bundesrecht gegenstandslos geworden, vgl. das Bundesrückerstattungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2013, BLGBl. I S. 2586, und das Bundesentschädigungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586).

  • Artikel 184


    Die Gültigkeit von Gesetzen, die gegen Nationalsozialismus und Militarismus gerichtet sind oder ihre Folgen beseitigen wollen, wird durch diese Verfassung nicht berührt oder beschränkt.

    Vgl. Art. 139 GG. Für Bayern: Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5. März 1946 i. d.F. vom 1. Januar 1993, (BayBS III S. 223, BayRS IV, S. 446) mit Folgegesetzen.

  • Artikel 185


    Die alten Kreise (Regierungsbezirke) mit ihren Regierungssitzen werden ehestens wiederhergestellt.

    Siehe hierzu das Gesetz Nr. 123 zur Wiederherstellung der Kreise Niederbayern, Oberpfalz, Oberfranken und Mittelfranken vom 20. April 1948 (BayBS I S. 121). Aus Art. 185 könnte geschlossen werden, dass eine Verringerung der Zahl der Regierungsbezirke, etwa im Rahmen einer Gebietsreform, einer Verfassungsänderung bedarf.

  • Artikel 186


    (1) Die Bayerische Verfassung vom 14. August 1919 ist
    aufgehoben.

    (2) Die übrigen Gesetze und Verordnungen bleiben vorläufig in Kraft, soweit ihnen diese Verfassung nicht entgegensteht.

    (3) Anordnungen der Behörden, die auf Grund bisheriger Gesetze in rechtsüblicher Weise getroffen waren,
    behalten ihre Gültigkeit bis zur Aufhebung im Wege anderweitiger Anordnung oder Gesetzgebung.

  • Artikel 187


    Alle Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst sind auf diese Verfassung zu vereidigen.

    Siehe hierzu Art. 73 Abt. 1 Bayer. Beamtengesetz (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2015 (GVBl. S. 82); für Angestellte verpflichtete § 6 BAT zum Gelöbnis, die 2005 bzw. 2006 in Kraft getretenen Nachfolgeverträge TvÖD und TV-L sehen für Tarifbeschäftigte jedoch kein Gelöbnis mehr vor; für Kabinettsmitglieder siehe Art. 56 BV, im Übrigen bezüglich einer religiösen Eidesformel Art. 107 Abs. 6 BV.

  • Dr. h.c. Phoenix Schmid

    Hat den Titel des Themas von „Landesverfassung Bayern“ zu „Verfassung für den Freistaat Bayern“ geändert.