Verfassung für den Freistaat Bayern

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Manfred Klausbrück

  • Artikel 17


    (1) Der Landtag tritt jedes Jahr im Herbst am Sitz der Staatsregierung zusammen.

    (2) Der Präsident kann ihn früher einberufen. Er muß ihn einberufen, wenn es die Staatsregierung oder mindestens ein Drittel der Landtagsmitglieder verlangt.

    (3) Der Landtag bestimmt den Schluß der Tagung und den Zeitpunkt des Wiederzusammentritts.

  • Artikel 18


    (1) Der Landtag kann sich vor Ablauf seiner Wahldauer durch Mehrheitsbeschluß seiner gesetzlichen Mitgliederzahl selbst auflösen.


    (2) Er kann im Falle des Art. 44 Abs. 5 vom Landtagspräsidenten aufgelöst werden.

    (3) Er kann auf Antrag von einer Million wahlberechtigter Staatsbürger durch Volksentscheid abberufen werden.

    (4) Die Neuwahl des Landtags findet spätestens am sechsten Sonntag nach der Auflösung oder Abberufung statt.
    Der Wahltag wird von der Staatsregierung festgesetzt. VgI. Art. 68 GG.

  • Artikel 20


    (1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte ein Präsidium, bestehend aus einem Präsidenten, dessen Stellvertretern
    und den Schriftführern.

    (2) Zwischen zwei Tagungen führt das Präsidium die laufenden Geschäfte des Landtags fort.

    (3) Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Siehe hierzu die Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag vom 14. August 2009 (GVBI. S. 420), zuletzt geändert am 10. Dezember 2014 (GVBl S. 594).

  • Artikel 21


    (1) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus.

    (2) Er führt die Hausverwaltung, verfügt über die Einnahmen und Ausgaben des Hauses und vertritt den Staat in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten dieser Verwaltung.

    Um eine von äußerem Druck ungestörte Arbeit des Landtags zu gewährleisten, wurde mit Gesetz über die Befriedung des Landtagsgebäudes vom 7. März 1952 und die entsprechende Durchführungsverordnung eine Bannmeile im das Maximilianeum gezogen (Halbmesser höchstens ein Kilometer), innerhalb deren Versammlungen unter freiem Himmel und Umzüge verboten waren; im Einvernehmen mit dem Landtagspräsidenten konnte der Innenminister Ausnahmen zulassen. Das Gesetz wurde aufgehoben mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 und integriert als Vorschriften über einen befriedeten Bezirk für den Landtag in Art. 17–19 des Bayerischen Versammlungsgesetzes (BayVersG) vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 421), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014, GVBl S. 286).

  • Artikel 22


    (1) Der Landtag verhandelt öffentlich. Auf Antrag von 50 Mitgliedern oder der Staatsregierung kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder die Öffentlichkeit für die Behandlung eines bestimmten Gegenstandes ausgeschlossen werden. Sie muß ausgeschlossen werden, wenn und solange
    es die Staatsregierung zur Begründung ihres Antrages auf Ausschluß der Öffentlichkeit verlangt. Der Landtag entscheidet darüber, ob und in welcher Art die Öffentlichkeit über solche Verhandlungen unterrichtet werden soll.

    (2) Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtags oder seiner
    Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei, es sei denn, dass es sich um die Wiedergabe von Ehrverletzungen handelt. Die Ausschussverhandlungen sind auch öffentlich; vgl.

    Art. 110 und 111 BV und Art. 5 und 42 GG, ferner Art. 117 und 162 BV

  • Artikel 23


    (1) Der Landtag beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Verfassung kein anderes Stimmverhältnis vorschreibt.

    (2) Zur Beschlußfähigkeit des Landtags ist die Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich.

    (3) Die in der Verfassung vorgesehenen Ausnahmen bleiben unberührt.

  • Artikel 24


    (1) Der Landtag und seine Ausschüsse können das Erscheinen des Ministerpräsidenten und jedes Staatsministers und Staatssekretärs verlangen.

    (2) Die Mitglieder der Staatsregierung und die von ihnen bestellten Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen während der Beratung jederzeit, auch außerhalb der Tagesordnung, gehört werden.

    Vgl. Art. 43 GG.

  • Artikel 25


    (1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen.

    (2) Bei der Einsetzung jedes neuen Untersuchungsausschusses wechselt der Vorsitz unter den Fraktionen entsprechend ihrem Stärkeverhältnis im Landtag.

    (3) Diese Ausschüsse und die von ihnen ersuchten Behörden können in entsprechender Anwendung der Strafprozessordnung alle erforderlichen Beweise erheben, auch Zeugen und Sachverständige vorladen, vernehmen, beeidigen und das Zeugniszwangsverfahren gegen sie durchführen. Das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis bleibt jedoch unberührt. Die Gerichtsund Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebung Folge zu leisten. Die Akten der Behörden sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.

    (4) Auf Antrag von einem Fünftel ihrer Mitglieder haben die Ausschüsse zulässigen Anträgen nach Abs. 3
    stattzugeben. Hält die Mehrheit der Mitglieder dieses Ausschusses einen Antrag nach Abs. 3 für unzulässig,
    so entscheidet darüber der Landtag. Gegen dessen Entscheidung kann der Bayerische Verfassungsgerichtshof angerufen werden.

    (5) Die Untersuchungsausschüsse verhandeln öffentlich, doch wird die Öffentlichkeit auf Verlangen einer Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen. Art. 22 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

    Neue Absätze 2 und 4 wurden durch das Verfassungsreformgesetz – Reform von Landtag und Staatsregierung – vom 20. Februar 1998 (GVBI. S. 39) eingefügt. Siehe hierzu das Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags vom 23. März 1970 i. d.F. der Bek. vom 1. Januar 1983 (BayRS II, 65), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2009 (GVBI. S. 48). Absatz 3 Iässt eine Ausnahme von der RegeI zu, dass die AusschussverhandIungen – ebenso wie die VoIIversammIungen nach Art. 22 Abs. 1 – öffentIich sind. ProbIematisch ist die Aussagepflicht von Beamten vor den Untersuchungsausschüssen, die in jedem FaII wegen der zwingenden Bestimmung von § 37 Abs. 3 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) des Bundes vor jeder Aussagedie Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten benötigen. Letzte Entscheidung trifft für Bayern der Ministerrat auf Ersuchen des Untersuchungsausschusses. Vgl. Art. 10 und 44 GG, außerdem Art. 48 und 112 BV

  • Artikel 25a

    Zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Freistaates Bayern fallen, kann der Landtag eine Enquete-Kommission einsetzen. Auf Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder ist er dazu verpflichtet. Der Antrag muß den Auftrag der Kommission bezeichnen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtags. Dieser Artikel wurde durch das Verfassungsreformgesetz – Reform von Landtag und Staatsregierung – vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 39) eingefügt.

  • Artikel 26


    (1) Der Landtag bestellt zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung gegenüber der Staatsregierung und zur
    Behandlung dringlicher Staatsangelegenheiten für die Zeit außerhalb der Tagung sowie nach der Auflösung
    oder der Abberufung des Landtags bis zum Zusammentritt des neuen Landtags einen Zwischenausschuss. Dieser Ausschuss hat die Befugnisse des Landtags, doch kann er nicht Ministeranklage erheben und nicht Gesetze beschließen oder Volksbegehren behandeln.

    (2) Für diesen Ausschuss gelten die Bestimmungen des Art. 25.

    Absatz 1 Satz 1 neu gefasst durch Verfassungsreformgesetz – Reform von Landtag und Staatsregierung – vom
    20. Februar 1998 (GVBl. S. 39). Vgl. Art. 32 BV

  • Artikel 27


    Kein Mitglied des Landtags darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung gerichtlich oder dienstlich
    verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden. Indemnität wird als „Abstimmungsfreiheit“ oder „materielle“ oder „berufliche“ Immunität umschrieben, betrifft also nur die Abstimmung. Vgl. Art. 46 GG.

  • Artikel 28


    (1) Kein Mitglied des Landtags kann ohne dessen Genehmigung während der Tagung wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass es bei Ausübung der Tat oder spätestens im Laufe des folgenden Tages festgenommen worden ist.

    (2) Die gleiche Genehmigung ist erforderlich, wenn der Abgeordnete anderweitig in seiner persönlichen Freiheit
    beschränkt und dadurch in der Ausübung seines Abgeordnetenberufes beeinträchtigt wird.

    (3) Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied des Landtags und jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit wird auf Verlangen des Landtags für die Dauer der Tagung aufgehoben. Ein solches Verlangen kann jedoch nicht gestellt werden, wenn der Abgeordnete eines unpolitischen Verbrechens bezichtigt
    wird. Ob dieser Fall vorliegt, entscheidet der Landtag.

    Siehe auch Art. 32; vgl. § 112 StPO, ferner § 6 Abs. 2 Nr. 1 EGStPO und § 152 a StPO; Art. 46 GG.

  • Artikel 29


    (1) Die Mitglieder des Landtags sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete Tatsachen anvertrauten oder denen sie in Ausübung ihres Abgeordnetenberufes Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken bei ihnen unzulässig.

    (2) Eine Untersuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen des Landtags nur mit Genehmigung des Präsidenten vorgenommen werden.

    Vgl. Art. 40 und 47 GG, siehe auch Art. 20 und 32 BV; zu Absatz 2 siehe Art. 21 Abs. 1.

  • Artikel 31


    Die Mitglieder des Landtags haben das Recht zur freien Fahrt auf allen staatlichen Verkehrseinrichtungen in Bayern sowie auf eine Aufwandsentschädigung.


    Vgl. Art. 48 Abs. 3 GG; hierzu das Bayerische Abgeordnetengesetz (BayAbgG) i. d.F. der Bek. vom 6. März 1996
    (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2015 (GVBl. S. 82).

  • Artikel 32


    (1) Die Art. 27 mit 31 gelten für das Präsidium des Landtags sowie für die Mitglieder des Zwischenausschusses
    und ihre ersten Stellvertreter.

    (2) In den Fällen des Art. 28 wird die Mitwirkung des Landtags durch die Mitwirkung des Zwischenausschusses ersetzt.

    Vgl. Art. 20, 26 und 29 BV, Art. 40 GG.

  • Artikel 33a


    (1) Der Landtag wählt auf Vorschlag der Staatsregierung einen Landesbeauftragten für den Datenschutz.

    (2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert nach Maßgabe des Gesetzes bei den öffentlichen
    Stellen die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz.

    (3) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist in Ausübung seines Amts unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er untersteht der Dienstaufsicht des Landtagspräsidenten.

    (4) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz wird auf sechs Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er kann ohne seine Zustimmung vor Ablauf seiner Amtszeit nur mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliederzahl des Landtags abberufen werden, wenn eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Amtsenthebung von Richtern auf Lebenszeit dies rechtfertigt.


    (5) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt. Dieser Artikel wurde durch das Verfassungsreformgesetz –
    Reform von Landtag und Staatsregierung – vom 20. Februar 1998 (GVBI. S. 39) eingefügt. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz untersteht seit 1. Oktober 1998 der Dienstaufsicht des Landtagspräsidenten.