Artikel 17
(1) Der Landtag tritt jedes Jahr im Herbst am Sitz der Staatsregierung zusammen.
(2) Der Präsident kann ihn früher einberufen. Er muß ihn einberufen, wenn es die Staatsregierung oder mindestens ein Drittel der Landtagsmitglieder verlangt.
(3) Der Landtag bestimmt den Schluß der Tagung und den Zeitpunkt des Wiederzusammentritts.