Verfassung für den Freistaat Bayern

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Manfred Klausbrück

  • Präambel Vorspruch


    Angesichts des Trümmerfeldes, zu dem eine Staats- und

    Gesellschaftsordnung ohne Gott, ohne Gewissen und
    ohne Achtung vor der Würde des Menschen die Überlebenden des zweiten Weltkrieges geführt hat,
    in dem festen Entschluß, den kommenden deutschen
    Geschlechtern die Segnungen des Friedens, der Menschlichkeit und des Rechtes dauernd zu sichern,
    gibt sich das Bayerische Volk, eingedenk seiner mehr als
    tausendjährigen Geschichte, nachstehende demokratische Verfassung.

  • Artikel 1


    (1) Bayern ist ein Freistaat.


    (2) Die Landesfarben sind Weiß und Blau.

    (3) Das Landeswappen wird durch Gesetz bestimmt.

    Zu Absatz 1: Freistaat ist die Übersetzung von Republik.
    Einer Wiedereinführung der Monarchie stünde Art. 28
    Abs. 1 Satz 1 GG entgegen.

    Zu Absatz 2 siehe die Verwaltungsanordnung über die bayerischen Staatsflaggen und die Dienstflaggen an Kraftfahrzeugen i. d.F. der Bek. vom 4. Dezember 2001 (VwAoFlag, GVBl, S. 1077), zuletzt geändert durch Verwaltungsanordnung vom 8. November 2011 (GVBl. S. 549).

    Zu Absatz 3 siehe das Gesetz über das Wappen des Freistaates Bayern vom 5. Juni 1950 i. d.F. der Bek. vom 1. Januar 1983 (WappenG, BayRS II, 168), geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2013 (GVBl S. 264), mit Ausführungsverordnung (AVWpG) i. d.F. der Bek. vom 22. Dezember 1998 (GVBl S. 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82) und Bek. über die Führung des Wappens des Freistaates Bayern vom 12. Okt. 1950 i. d.F. der Bek. vom 1. Januar 1983 (BayRS II, 168), zuletzt geändert durch Bek. vom 6. November 2001 (GVBl S. 729).

  • Artikel 3


    (1) Bayern ist ein Rechts-, Kultur- und Sozialstaat. Er dient dem Gemeinwohl.

    (2) Der Staat schützt die natürlichen Lebensgrundlagen und die kulturelle Überlieferung. Er fördert und sichert
    gleichwertige Lebensverhältnisse und Arbeitsbedingungen in ganz Bayern, in Stadt und Land.

    Abs. 2 Satz 1 eingefügt durch Gesetz v. Juni 1984 (GVBI. S. 223), Satz 2 eingefügt durch Gesetz v. 11. November
    2013 (GVBI. S. 638). Die Verfassungsbestimmung verIeiht nach der Rechtsprechung des Bayer. Verfassungsgerichtshofs keine Grundrechte und auch keine persönIichen (subjektiven) Rechte für den Staatsbürger, sie ist jedoch unmitteIbar geItendes Recht und nicht nur Programmsatz; Art. 3 entspricht den Forderungen, die das GG in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 an die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern steIIt; vgI. Art. 20 GG.

  • Artikel 3a


    Bayern bekennt sich zu einem geeinten Europa, das
    demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen sowie dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist, die Eigenständigkeit der Regionen
    wahrt und deren Mitwirkung an europäischen Entscheidungen sichert. Bayern arbeitet mit anderen europäischen Regionen zusammen.

    Dieser Artikel wurde durch das Verfassungsreformgesetz – Weiterentwicklung im Bereich der Grundrechte
    und Staatsziele – vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 38) eingefügt.

  • Artikel 4


    Die Staatsgewalt wird ausgeübt durch die stimmberechtigten Staatsbürger selbst, durch die von ihnen gewählte
    Volksvertretung und durch die mittelbar oder unmittelbar von ihr bestellten Vollzugsbehörden und Richter.
    Vgl. zur bayerischen Form der „Volksgesetzgebung“
    Art. 71 und 72 Abs. 1 BV, ferner Art. 74 BV; zum obligatorischen Volksentscheid bei Verfassungsänderungen
    Art. 75 Abs. 2 BV; siehe im Übrigen die Bemerkungen zu Art. 3 BV sowie Art. 20 Abs. 2 GG.

  • Artikel 5


    (1) Die gesetzgebende Gewalt steht ausschließlich dem Volk und der Volksvertretung zu.

    (2) Die vollziehende Gewalt liegt in den Händen der Staatsregierung und der nachgeordneten Vollzugsbehörden.

    (3) Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige Richter ausgeübt.

    Der Verwirklichung des Grundsatzes der Gewaltenteilung in Bayern (vgl. hierzu Art. 137 Abs. 1 GG und Anm.) dienen die Art. 29 bis 36 des Gesetzes über die Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz BayAbgG) i. d.F. der Bek. vom 6. März 1996 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2015 (GVBl. S. 82); die Änderungsgesetze betreffen u.a. das Problem der Unvereinbarkeit von Amt und Mandat für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Inkompatibilität). Vgl. auch Anm. zu Art. 3 und 4, ferner Art. 20 Abs. 3 GG; zu Abs. 3 siehe Art. 92 GG.

  • Artikel 6


    (1) Die Staatsangehörigkeit wird erworben
    1. durch Geburt;
    2. durch Legitimation;
    3. durch Eheschließung;
    4. durch Einbürgerung.

    (2) Die Staatsangehörigkeit kann nicht aberkannt werden.

    (3) Das Nähere regelt ein Gesetz über die Staatsangehörigkeit.

    Zu Absatz 3 wurde ein Gesetz bisher nicht erlassen, da die bayerische Staatsangehörigkeit angesichts der deutschen Staatsangehörigkeit keine praktische Bedeutung besitzt; siehe hierzu aber Art. 74 Nr. 8 GG, vgl. ferner

    Art. 105 BV und Art. 16 und 116 GG.

  • Artikel 7


    (1) Staatsbürger ist ohne Unterschied der Geburt, der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens und des Berufs jeder Staatsangehörige, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.

    (2) Der Staatsbürger übt seine Rechte aus durch Teilnahme an Wahlen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden sowie Volksbegehren und Volksentscheiden.

    (3) Die Ausübung dieser Rechte kann von der Dauer eines Aufenthalts bis zu einem Jahr abhängig gemacht
    werden.

    Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1970 (GVBI. S. 239).

    Absatz 2: Laut BayRS „Volksentscheidungen“; vgl. Art. 38 Abs. 2 GG. Abs. 2 erweitert im Rahmen des Gesetzes zur einführung des kommunalen Bürgerentscheids vom 27.10.1995 (GVBl. S. 730) i. d.F. des Gesetzes zur Änderung der GO und LKrO vom 26. März 1999 (GVBl. S. 86).

    Zu Absatz 3 bestimmt Art. 1 Nr. 2 des Landeswahlgesetzes eine Mindestaufenthaltsdauer von drei Monaten;
    sie gilt auch für Bezirkstagswahlen; für Gemeinde- und Landkreiswahlen gilt eine Mindestaufenthaltsdauer von zwei Monaten. Vgl. Art. 118 BV und Art. 3 GG.

  • Artikel 9


    (1) Das Staatsgebiet gliedert sich in Kreise (Regierungsbezirke); die Abgrenzung erfolgt durch Gesetz.

    (2) Die Kreise sind in Bezirke eingeteilt; die kreisunmittelbaren Städte stehen den Bezirken gleich. Die Einteilung wird durch Rechtsverordnung der Staatsregierung
    bestimmt; hierzu ist die vorherige Genehmigung des
    Landtags einzuholen.


    Für die „Kreise“ hat sich die Bezeichnung „Regierungsbezirke“ durchgesetzt, für die „Bezirke“ (frühere Bezirksämter) die Bezeichnung „Landkreise“, insofern weicht der Sprachgebrauch vom Verfassungswortlaut ab. Vgl. hierzu auch Art. 185; siehe auch das Gesetz zur Neuabgrenzung der Regierungsbezirke vom 27. Dezember 1971 (GVBl S. 493) i. d.F. der Bek. vom 1. Januar 1983 (BayRS II, 30), aufgehoben durch Gesetz vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 659).

  • Artikel 10


    (1) Für das Gebiet jedes Kreises und jedes Bezirks besteht ein Gemeindeverband als Selbstverwaltungskörper.

    (2) Der eigene Wirkungskreis der Gemeindeverbände wird durch die Gesetzgebung bestimmt.

    (3) Den Gemeindeverbänden können durch Gesetz weitere Aufgaben übertragen werden, die sie namens des Staates zu erfüllen haben. Sie besorgen diese Aufgaben entweder nach den Weisungen der Staatsbehörden oder kraft besonderer Bestimmung selbständig.

    (4) Das wirtschaftliche und kulturelle Eigenleben im Bereich der Gemeindeverbände ist vor Verödung zu schützen.

    Siehe hierzu die Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (LKrO) i. d.F. der Bek. vom 22. August 1998 (GVBl.
    S. 826), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), und die Bezirksordnung (BezO) i. d.F. der Bek. vom 22. August 1998 (GVBl. S. 850), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl.
    S. 286).

  • Artikel 11


    (1) Jeder Teil des Staatsgebiets ist einer Gemeinde zugewiesen. Eine Ausnahme hiervon machen bestimmte unbewohnte Flächen (ausmärkische Gebiete).

    (2) Die Gemeinden sind ursprüngliche Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts. Sie haben das Recht,
    ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst zu ordnen und zu verwalten, insbesondere ihre Bürgermeister und Vertretungskörper zu wählen.

    (3) Durch Gesetz können den Gemeinden Aufgaben übertragen werden, die sie namens des Staates zu erfüllen haben.

    (4) Die Selbstverwaltung der Gemeinden dient dem Aufbau der Demokratie in Bayern von unten nach oben.


    (5) Für die Selbstverwaltung in der Gemeinde gilt der Grundsatz der Gleichheit der politischen Rechte und Pflichten aller in der Gemeinde wohnenden Staatsbürger.

    Siehe hierzu die Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i. d.F. der Bek. vom 22. August 1998 (GVBI.
    S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2015 (GVBI. S. 82); siehe auch Art. 28 Abs. 2 GG.

  • Artikel 12


    (1) Die Grundsätze für die Wahl zum Landtag gelten
    auch für die Gemeinden und Gemeindeverbände.

    (2) Das Vermögen der Gemeinden und Gemeindeverbände kann unter keinen Umständen zum Staatsvermögen gezogen werden. Die Vergabung solchen Vermögens
    ist unzulässig.

    (3) Die Staatsbürger haben das Recht, Angelegenheiten
    des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden und Landkreise durch Bürgerbegehren und Bürgerentscheid zu

    regeln. Das Nähere regelt ein Gesetz.

    Zu Absatz 1 siehe das Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz – GLKrWG) i. d.F. der Bek. vom 7. November 2006 (GVBI. S. 834), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2015 (GVBl. S. 82); die Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung – GLKrWO) i. d.F. der Bek. vom 7. November 2006 (GVBl. S. 852), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82), das Gesetz über die Wahl der Bezirkstage (Bezirkswahlgesetz – BezWG) i. d.F. der Bek. vom 12. Februar 2003 (GVBl. S. 144), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2015 (GVBl S. 18), und das Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid (Landeswahlgesetz – LWG) i. d.F. der Bek. vom 5. Juli 2002 (GVBl. S. 277), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2015 (GVBl. S. 18).

    Absatz 3 eingefügt nach Volksentscheid vom 1. Oktober
    1995 (Gesetz zur Einführung des kommunalen Bürgerentscheids i. d. Fass. des Gesetzes zur Ändeerung der GO und LKrO vom 26. März1999 (GVBl. S. 86).

  • Artikel 13


    (1) Der Landtag besteht aus 180 Abgeordneten des bayerischen Volkes.

    (2) Die Abgeordneten sind Vertreter des Volkes, nicht nur einer Partei. Sie sind nur ihrem Gewissen verantwortlich und an Aufträge nicht gebunden.

    Absatz 1 neu gefasst durch Verfassungsreformgesetz – Reform von Landtag und Staatsregierung – vom
    20. Februar 1998 (GVBl. S. 39); für die Wahldauer des am
    23. September 1994 gewählten Landtags, den Zeitpunkt
    der Wahl des darauffolgenden (14.) Landtags und dessen Mitgliederzahl galt die frühere Regelung (204 Abgeordnete). Vgl. Art. 15 und 114 BV; zu Absatz 1 siehe das
    Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des
    Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz – BayAbgG) i.d.F. der Bek. vom 6. März 1996 (GVBl.
    S. 82), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2015
    (GVBl. S. 82); zu Absatz 2 siehe auch Art. 21 GG. Siehe
    dazu auch: Verhaltensregeln für die Mitglieder des Bayerischen Landtags vom 9. Dezember 1993 (GVBl. 1994
    S. 15), zuletzt geändert am 16. Juli 2013 (GVBl S. 534).

  • Artikel 14


    (1) Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach einem verbesserten Verhältniswahlrecht von allen wahlberechtigten Staatsbürgern in Wahlkreisen und Stimmkreisen gewählt. Jeder Regierungsbezirk bildet einen Wahlkreis. Jeder Landkreis und jede kreisfreie Gemeinde bilden einen Stimmkreis. Soweit es der Grundsatz der Wahlgleichheit erfordert, sind räumlich zusammenhängende Stimmkreise abweichend von Satz 3 zu bilden. Je Wahlkreis darf höchstens ein Stimmkreis mehr gebildet werden als Abgeordnete aus der Wahlkreisliste zu wählen sind. Durch Überhang- und Ausgleichsmandate, die in Anwendung dieser Grundsätze zugeteilt werden, kann die Zahl der Abgeordneten nach Art. 13 Abs. 1 überschritten werden.

    (2) Wählbar ist jeder wahlfähige Staatsbürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.

    (3) Die Wahl findet an einem Sonntag oder öffentlichen Ruhetag statt.


    (4) Wahlvorschläge, auf die im Land nicht mindestens fünf vom Hundert der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen entfallen, erhalten keinen Sitz im Landtag zugeteilt.

    (5) Das Nähere bestimmt das Landeswahlgesetz.

    Absatz 1 erhielt diese Fassung unter Anfügung neuer
    Sätze 5 und 6 durch Verfassungsreformgesetz – Reform von Landtag und Staatsregierung – vom 20. Februar1998 (GVBl. S. 39); für die Wahldauer des am 23.
    September 1994 gewählten Landtags, den Zeitpunkt der
    Wahl des 14. Landtags und dessen Mitgliederzahl gilt die
    bisherige Regelung fort.

    Absatz 2 zuletzt neu gefasst durch Gesetz vom 10. November 2003 (GVBl. S. 817); Absätze 1 und 4 geändert
    durch Drittes Gesetz zur Änderung der Verfassung vom
    19. Juli 1973 (GVBl. S. 389). Die Änderung von Absatz 1
    war durch die Gebietsreform in Bayern veranlasst. Mit
    der Änderung von Absatz 4 wurde die bisherige „Zehnprozentklausel“ entsprechend den Regelungen im übrigen Bundesgebiet in eine „Fünfprozentklausel“ verwandelt. Siehe zu Absatz 5 das Gesetz über Landtagswahl,
    Volksbegehren und Volksentscheid (Landeswahlgesetz – LWG) i. d.F. der Bek. vom 5. Juli 2002 (GVBl. S. 277),
    zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2015
    (GVBl. S. 18), und die Wahlordnung für Landtagswahlen,
    Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung – LWO) vom 16. Februar 2003 (GVBl. S. 62), zuletzt
    geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2015 (GVBl. S. 82).
    Vgl. Art. 38 GG.

  • Artikel 15


    (1) Wählergruppen, deren Mitglieder oder Förderer darauf ausgehen, die staatsbürgerlichen Freiheiten zu
    unterdrücken oder gegen Volk, Staat oder Verfassung
    Gewalt anzuwenden, dürfen sich an Wahlen und Abstimmungen nicht beteiligen.

    (2) Die Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzungen
    vorliegen, trifft auf Antrag der Staatsregierung oder einer der im Landtag vertretenen politischen Parteien der
    Bayerische Verfassungsgerichtshof.

    Art. 15 steht teilweise in Widerspruch zu Art. 21 GG, der
    unmittelbar auch für die Länder gilt und sich auf Parteien bezieht, Art. 15 ist insoweit unwirksam; siehe auch
    Art. 9 Abs. 2 und 18 GG, ferner Art. 13 Abs. 2, Art. 114 und
    117 BV

  • Artikel 16


    (1) Der Landtag wird auf vier Monate gewählt. Seine Wahlperiode beginnt mit seinem ersten Zusammentritt und endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages. Die Neuwahl findet frühestens 15 Wochen, spätestens 17 Wochen nach dem Tag statt, an dem der vorausgegangene Landtag gewählt worden ist.


    (2) Der Landtag tritt spätestens am 15. Tag nach der Wahl zusammen.

    Artikel 16 erhielt diese Fassung durch Verfassungsreformgesetz – Reform von Landtag und Staatsregierung – vom 20. Februar 1998 (GVBI. 39); Absatz 2 wurde neu gefasst durch Gesetz vom 10. November 2003 (GVBI. S. 816). Absatz 1 & 2 wurde die Verfassung durch ein Volksentscheid am 04.10.2020 zur obigen Fassung geändert.

  • Artikel 16a


    (1) Parlamentarische Opposition ist ein grundlegender Bestandteil der parlamentarischen Demokratie.

    (2) Die Fraktionen und die Mitglieder des Landtags, welche die Staatsregierung nicht stützen, haben das Recht
    auf ihrer Stellung entsprechende Wirkungsmöglichkeiten in Parlament und Öffentlichkeit. Sie haben Anspruch
    auf eine zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben erforderliche Ausstattung.

    (3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.

    Dieser Artikel wurde durch das Verfassungsreformgesetz – Reform von Landtag und Staatsregierung – vom
    20. Februar 1998 (GVBI. S. 39) eingefügt. Vgl. Art. 39 GG.