Verfassung für den Freistaat Bayern

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Manfred Klausbrück

  • Artikel 101


    Jedermann hat die Freiheit, innerhalb der Schranken der Gesetze und der guten Sitten alles zu tun, was anderen nicht schadet.

    Gilt neben Art. 2 Abs. 1 GG weiter (Art. 142 GG, Rechtsprechung des BayerVerfGH); „Gesetz“ ist hier alles, was Rechtsnormcharakter besitzt, also neben den Gesetzen im formellen Sinn auch Rechtsverordnungen, Verordnungen u. Satzungen der Kommunen u. anderen Körperschaften d. öff. Rechts.

  • Artikel 102


    (1) Die Freiheit der Person ist unverletzlich.

    (2) Jeder von der öffentlichen Gewalt Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem zuständigen Richter vorzuführen. Dieser hat dem Festgenommenen mitzuteilen, von welcher Behörde und aus welchen Gründen die Festnahme verfügt worden ist, und ihm Gelegenheit zu geben, Einwendungen gegen die Festnahme zu erheben. Er hat gegen den Festgenommenen entweder Haftbefehl zu erlassen oder ihn unverzüglich in Freiheit zu setzen.

    Absatz 1 gilt neben Art. 2 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG weiter (Art. 142 GG, Rechtsprechung des BayerVerfGH),

    Absatz 2 gilt neben Art. 104 Abs. 3 GG weiter. Außer durch richterliche Entscheidung ist Freiheitsentzug möglich auf Grund d. Bayer. Gesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung (Unterbringungsgesetz) i. d. F. der Bek. vom 5. April 1992 (GVBl. S. 60), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286); s. auch Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), ursprünglich das mehrf. geänd. und außer Kraft getretene Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen v. 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 599).

  • Artikel 104


    Eine Handlung kann nur dann mit Strafe belegt werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde. Niemand darf wegen derselben Tat zweimal gerichtlich bestraft werden.

    Absatz 1 gilt auf Grund von Art. 142 GG als Grundrecht neben Art. 103 Abs. 2 GG weiter, ebenso Absatz 2 neben Art. 103 Abs. 3 GG.

  • Artikel 106


    (1) Jeder Bewohner Bayerns hat Anspruch auf eine angemessene Wohnung.

    (2) Die Förderung des Baues billiger Volkswohnungen ist Aufgabe des Staates und der Gemeinden.


    (3) Die Wohnung ist für jedermann eine Freistätte und unverletzlich.

    Die Absätze 1 und 2 verleihen weder ein persönliches Recht noch ein Grundrecht, sie verpflichten aber Staat und Gemeinden zur Wohnungsbauförderung; dagegen gilt Absatz 3 wegen Art. 142 GG als Grundrecht neben Art. 13 GG weiter.

    Siehe im Übrigen: Das Gesetz zur Beseitigung von Wohnungsmissständen (Wohnungsaufsichtsgesetz WoAufG) vom 24. Juli 1974 (GVBl. S. 348, BayRS 2330-1-I) wurde aufgehoben durch Gesetz vom 27. Dezember 2004 (GVBl. S. 540). Siehe auch Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vom 10. Dezember 2007 (GVBI. S. 864), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2013 (GVBI. S. 77).

  • Artikel 107


    (1) Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.

    (2) Die ungestörte Religionsausübung steht unter staatlichem Schutz.

    (3) Durch das religiöse Bekenntnis wird der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte weder bedingt noch beschränkt. Den staatsbürgerlichen Pflichten darf es keinen Abbruch tun.

    (4) Die Zulassung zu den öffentlichen Ämtern ist von dem religiösen Bekenntnis unabhängig.

    (5) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.

    (6) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder Feierlichkeiten oder zur Benutzung einer religiösen Eidesformel gezwungen werden.

    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten als Grundrechtsnormen neben Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 33 Abs. 3 und Art. 140 GG i. V. mit Art. 136 Weimarer Reichsverfassung weiter (Art. 142 GG); zu Absatz 4 vgl. Art. 94 und 116 BV

  • Artikel 109


    (1) Alle Bewohner Bayerns genießen volle Freizügigkeit . Sie haben das Recht, sich an jedem beliebigen Ort aufzuhalten und niederzulassen, Grundstücke zu erwerben und jeden Erwerbszweig zu betreiben.

    (2) Alle Bewohner Bayerns sind berechtigt, nach außerdeutschen Ländern auszuwandern.

    Absatz 1 gilt auf Grund des Art. 142 GG neben Art. 11 Abs. 1 GG weiter (Grundrecht), Absatz 2 hat durch Art. 2 Abs. 1 GG und die Bundeszuständigkeit nach Art. 73 Nr. 3 GG seine Bedeutung weitgehend verloren; vgl. auch Art. 12 GG und 166 BV

  • Artikel 110


    (1) Jeder Bewohner Bayerns hat das Recht, seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern. An diesem Recht darf ihn kein Arbeits- und Anstellungsvertrag hindern und niemand darf ihn benachteiligen, wenn er von diesem Recht Gebrauch macht.

    (2) Die Bekämpfung von Schmutz und Schund ist Aufgabe des Staates und der Gemeinden.

    Vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 GG, neben dem Art. 110 Abs. 1 Satz 1 als Grundrecht weitergilt (Art. 142 GG). Zu Absatz 2: das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften i. d. F. der Bek. vom 12. Juli 1985 (BGBl. I S. 1502) trat am 1. April 2003 außer Kraft auf Grund von § 30 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) des Bundes, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154).

  • Artikel 111


    (1) Die Presse hat die Aufgabe, im Dienste des demokratischen Gedankens über Vorgänge, Zustände und Einrichtungen und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens wahrheitsgemäß zu berichten.

    (2) Vorzensur ist verboten. Gegen polizeiliche Verfügungen, welche die Pressefreiheit berühren, kann gerichtliche Entscheidung verlangt werden.

    Vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 GG, neben dem Art. 111 weitgehend als Grundrecht weiter gilt (Art. 142 GG). Siehe hierzu: Bayerisches Pressegesetz (BayPrG) i. d.F. der Bek. vom 19. April 2000 (GVBl S. 340), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286) (urspr. Fassung vom 3. Oktober 1949); zu Bildschirmtext siehe den Rundfunkstaatsvertrag i. d.F. der Bek. vom 27. Juli 2001 (GVBI. S. 503), mehrfach geändert.

  • Artikel 111a


    (1) Die Freiheit des Rundfunks wird gewährleistet. Der Rundfunk dient der Information durch wahrheitsgemäße, umfassende und unparteiische Berichterstattung sowie durch die Verbreitung von Meinungen. Er trägt zur Bildung und Unterhaltung bei. Der Rundfunk hat die freiheitliche demokratische Grundordnung, die Menschenwürde, religiöse und weltanschauliche Überzeugungen zu achten. Die Verherrlichung von Gewalt sowie Darbietungen, die das allgemeine Sittlichkeitsgefühl grob verletzen, sind unzulässig. Meinungsfreiheit, Sachlichkeit, gegenseitige Achtung, Schutz vor Verunglimpfung sowie die Ausgewogenheit des Gesamtprogramms sind zu gewährleisten.

    (2) Rundfunk wird in öffentlicher Verantwortung und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betrieben. An der Kontrolle des Rundfunks sind die in Betracht kommenden bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen angemessen zu beteiligen. Der Anteil der von der Staatsregierung und dem Landtag in die Kontrollorgane entsandten Vertreter darf ein Drittel nicht übersteigen. Die weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen wählen oder berufen ihre Vertreter selbst.

    (3) Das Nähere regelt ein Gesetz.

    Dieser Artikel wurde durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Verfassung vom 19. Juli 1973 (GVBI. S. 389) eingefügt.

    Zu Absatz 3: Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts „Der Bayerische Rundfunk“ (Bayerisches Rundfunkgesetz – BayRG) i. d. Neufassung vom 22. Oktober 2003 (GVBl. S. 792), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286); ferner Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Mediendienste in Bayern (Bayerisches Mediengesetz – BayMG) i. d. Neufassung vom 22. Oktober 2003 (GVBl. S. 799), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2015; siehe ferner den Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991, bekanntgemacht mit Bek. vom 18. Dezember1991 (GVBl. S. 451, BayRS 2251-6-S), in Kraft seit 1. Januar 1992; dieser Vertrag enthält in Artikeln Staatsverträge über den Rundfunk (Rundfunkstaatsvertrag, Art. 1), ARD (Art. 2), ZDF (Art. 3), Rundfunkgebühren (Art. 4), Rundfunkfinanzierung (Art. 5), Bildschirmtext (Art. 6), Neufassung dieser Staatsverträge bekanntgemacht am 27. Juli 2001 (GVBl. S. 502 bis 566); vgl. dazu regelmäßige Rundfunkänderungsstaatsverträge.

  • Artikel 112


    (1) Das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis ist unverletzlich.

    (2) Beschränkungen des Rundfunkempfanges sowie des Bezuges von Druckerzeugnissen sind unzulässig.


    Das Grundrecht des Abs. 1 gilt neben Art. 10 GG weiter, ebenso Abs. 2 neben Art. 5 Abs. 1 GG (Art. 142 GG); vgl. ferner Art. 25 und 48 BV; der Errichtung privater Rundfunkanstalten in Bayern steht nunmehr Art. 111 a Abs. 2 entgegen. Siehe im Übrigen auch das Gesetz über die Aufgaben der G10-Kommission im Bayerischen Landtag und zur Ausführung des Art. 10-Gesetzes – G 10 (Ausführungsgesetz Art. 10- esetz – AGG 10) vom 11. Dezember 1984 (GVBl. S. 522), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286).

  • Artikel 113


    Alle Bewohner Bayerns haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln.

    Gilt als Grundrecht neben Art. 8 GG weiter (Art. 142 GG); siehe hierzu das Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) i. d.F. der Bek. vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), zuletzt geändert durch gesetz vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2366), Bayer. Versammlungsgesetz (BayVersG) vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 421), zuletzt geändert druch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286).

  • Artikel 114


    (1) Alle Bewohner Bayerns haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.


    (2) Vereine und Gesellschaften, die rechts- oder sittenwidrige Zwecke verfolgen oder solche Mittel gebrauchen, die darauf ausgehen, die staatsbürgerlichen Freiheiten zu vernichten oder gegen Volk, Staat oder Verfassung Gewalt anzuwenden, können verboten werden.


    (3) Der Erwerb der Rechtsfähigkeit steht jedem Verein gemäß den Vorschriften des bürgerlichen Rechts frei. Die Absätze 1 und 3 stellen Grundrechtsnormen dar, die neben Art. 9 Abs. 1 GG weitergelten, Absatz 2 ist durch die Regelung in Art. 9 Abs. 2 GG, die bereits unmittelbar ein Verbot enthält, überholt; vgl. ferner Art. 13 Abs. 2, 15, 156 und 170 BV.


    Siehe hierzu das Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), sowie dazu Bayer. Ausführungsgesetz (AGVereinsG) vom 15. Dez.1965 (BayRS III, 674), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286) und Landesverordnung zur Ausführung des Vereinsgesetzes (AVVereinsG) i. d.F. vom 1. Januar 1983 (BayRS III, 674).

  • Artikel 115


    (1) Alle Bewohner Bayerns haben das Recht, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Behörden oder an den Landtag zu wenden.

    (2) Die Rechte des Landtags zur Überprüfung von Beschwerden werden durch Gesetz geregelt.

    Dieser Artikel stellt ein Grundrecht dar, das neben Art. 17 GG weiter besteht (Art. 142 GG). Neuer Absatz 2 wurde durch das Verfassungsreformgesetz – Reform von Landtag und Staatsregierung – vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 39) eingefügt. Die Rechte des Landtags gegenüber der Staatsregierung bei der Behandlung von Beschwerden werden in einem Gesetz festgelegt, das bisher bestehende Unklarheiten beseitigt. Der Landtag (in der Regel der Petitionsausschuss) erklärt die Eingaben und Beschwerden auf Grund der Stellungnahme der Staatsregierung entweder für „erledigt“ oder er überweist sie dieser „zur Berücksichtigung“, „zur Würdigung“, „als Material“ oder „zur Kenntnisnahme“, §§ 83 bis 88 GeschOLT). Vgl. auch Art. 45 c GG. Siehe dazu das Gesetz über die Behandlung von Eingaben und Beschwerden an den Bayerischen Landtag nach Art. 115 der Verfassung (Bayerisches Petitionsgesetz – BayPetG) vom 9. August 1993 (GVBI. S. 544), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2006 (GVBI. S. 366).

  • Artikel 116


    Alle Staatsangehörigen ohne Unterschied sind entsprechend ihrer Befähigung und ihren Leistungen zu den öffentlichen Ämtern zuzulassen.

    Vgl. auch Art. 94 Abs. 2 und 107 Abs. 4 BV, Art. 116 gilt neben Art. 33 Abs. 3 GG weiter (Rechtsprechung des BayerVerfGH, auch wenn es sich um kein Grundrecht handelt), er verleiht aber kein unmittelbares persönliches Recht auf Übertragung eines öffentlichen Amtes.

  • Artikel 117


    Der ungestörte Genuß der Freiheit für jedermann hängt davon ab, dass alle ihre Treuepflicht gegenüber Volk und Verfassung, Staat und Gesetzen erfüllen. Alle haben die Verfassung und die Gesetze zu achten und zu befolgen, an den öffentlichen Angelegenheiten Anteil zu nehmen und ihre körperlichen und geistigen Kräfte so zu betätigen, wie es das Wohl der Gesamtheit erfordert.

    Die Bestimmung enthält eine Ermahnung, begründet aber z.B. keine Wahlpflicht des Staatsbürgers; vgl. auch Art. 5 und 18 GG, ferner Art. 15 BV.

  • Artikel 118


    (1) Vor dem Gesetz sind alle gleich. Die Gesetze verpflichten jeden in gleicher Weise und jeder genießt auf gleiche Weise den Schutz der Gesetze.

    (2) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

    (3) Alle öffentlich-rechtlichen Vorrechte und Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufgehoben. Adelsbezeichnungen gelten nur als Bestandteil des Namens; sie dürfen nicht mehr verliehen und können durch Adoption nicht mehr erworben werden.


    (4) Titel dürfen nur verliehen werden, wenn sie mit einem Amt oder einem Beruf in Verbindung stehen. Sie sollen außerhalb des Amtes oder Berufs nicht geführt werden. Akademische Grade fallen nicht unter dieses Verbot.

    (5) Orden und Ehrenzeichen dürfen vom Staat nur nach Maßgabe der Gesetze verliehen werden.

    Absatz 1 gilt als Grundrecht neben Art. 3 Abs. 1 GG weiter, ebenso Absatz 2 neben Art. 3 Abs. 2 GG. Absatz 2 erhielt diese Fassung durch das Verfassungsreformgesetz – Weiterentwicklung im Bereich der Grundrechte und Staatsziele – vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 38).


    Zu Absatz 3: Die Bestimmung, dass Adelsbezeichnungen durch Adoption nicht mehr erworben werden können, ist auf Grund des Art. 9 Abs. 4 des Familienrechtsänderungsgesetzes des Bundes vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1221) außer Kraft getreten. Zu Absatz 5 vgl. das Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen (OrdenG) vom 26. Juli 1957 (ber. Fassung BGBl. Teil III, Nr. 1132-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334); vgl. Art. 117 Abs. 1 GG.